B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6441/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine nigerianische Staatsangehörige –
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2012 auf dem
Luftweg verliess und via B._______ nach C._______ gelangte, von wo
sie am 21. Juni 2012 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
um Asyl nachsuchte,
dass am 2. Juli 2012 die Befragung zur Person stattfand und die Be-
schwerdeführerin am 30. November 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgrün-
den angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. Juli
2012, A4; Anhörungsprotokoll vom 30. November 2012, A16),
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – eröffnet am 6. De-
zember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2012 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von
48 Stunden seit der Einreichung ihres Asylgesuchs keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrem Hei-
matland nie Ausweise besessen habe und es dort keine Kontrollen gebe,
erfahrungs- und tatsachenwidrig sei,
dass es in Nigeria insbesondere in den grossen Städten regelmässig
strenge Identitätskontrollen gebe,
dass es ausserdem erstaunlich anmute, dass der Beschwerdeführerin die
Ausreise nach Europa von Unbekannten organisiert und finanziert wor-
den sein solle,
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dass sich die Beschwerdeführerin zudem wenig glaubhaft über die an-
geblich papierlos beziehungsweise mit einem Pass einer Drittperson er-
folgte Reise zwischen Nigeria und Europa geäussert habe,
dass ihre Behauptung, wonach sie auf der Reise mit dem Flugzeug von
E._______ via B._______ nach F._______ mit einem Pass einer Drittper-
son gereist sei, nicht zu überzeugen vermöge,
dass sie keine weiteren Details zu diesem Pass habe angeben können,
dass ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe den Pass nicht öffnen dür-
fen, unbehelflich sei und nicht gehört werden könne,
dass zudem Ausweispapiere von Flugpassagieren in der Regel sogar
mehrmals auf ihre Echtheit überprüft würden, insbesondere wie vorlie-
gend bei Interkontinentalflügen,
dass es ferner erstaune, dass ein der Beschwerdeführerin Unbekannter
in F._______ ihre Weiterreise in die Schweiz finanziert habe, und erfah-
rungswidrig sei, dass sie ohne Ausweise und ohne Kontrollen weiter in
die Schweiz habe reisen können,
dass somit der Verdacht erhärtet werde, sie wolle die Schweizer Asylbe-
hörden über die wahren Umstände ihrer Ausreise und über ihre Identitäts-
ausweise täuschen,
dass sie bezeichnenderweise auch nichts unternommen habe, um gültige
Ausweise zu beschaffen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe bestünden, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass sie sich im Weiteren in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe,
dass bezweifelt werden müsse, dass sie, wie behauptet, in G._______
gelebt habe, zumal sie nicht vermocht habe, diesbezüglich mehrere Fra-
gen korrekt und detailliert zu beantworten,
dass sie beispielsweise nicht gewusst habe, ob es in G._______ eine Ei-
senbahnlinie gebe und sie weder den Namen des Flusses, der umliegen-
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den Hügel noch das Autokennzeichen von G._______ habe angeben
können,
dass von einer Person, welche 20 Jahre lang in G._______ gelebt haben
wolle, indessen solche grundlegenden Kenntnisse verlangt werden könn-
ten,
dass somit nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin stamme
aus G._______, weshalb den Ereignissen, welche dort angeblich stattge-
funden hätten (Tod der Familienangehörigen, Suche seitens Mitgliedern
der Boko Haram), die Grundlage entzogen sei,
dass ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht stimmig seien, sie unter-
schiedliche, nicht nachvollziehbare Angaben zur Kenntnisnahme des an-
geblichen Todes ihrer Eltern gemacht habe und schliesslich die geschil-
derte Flucht jeglicher Realität entbehre,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ungereimtheiten die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich
seien,
dass somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, die Sache
sei zur materiellen Prüfung, für zusätzliche Abklärungen und zur erneuten
Entscheidung ans BFM zurückzugeben,
dass ihr eventualiter die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren sei,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
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dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit
Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S.73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon aus-
geht, die Beschwerdeführerin habe die ihr obliegende gesetzliche Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar-
gelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hervorgeht, weshalb die Be-
schwerdeführerin keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat,
dass sie in Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten
Angaben lediglich darlegt, sie besitze keine Ausweispapiere und habe
auch nie solche besessen, sich mit den entsprechenden Vorhaltungen
des BFM jedoch mit keinem Wort auseinandersetzt,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar
präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der ein-
deutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen
sollte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe im Wesentlichen geltend
macht, sie habe anlässlich der Befragung und der Anhörung die Wahrheit
gesagt,
dass sie von der Boko Haram umgebracht würde, sollte sie nach Nigeria
zurückkehren müssen,
dass sie ausserdem niemanden hätte, bei dem sie leben und sich verste-
cken könnte,
dass sie hinsichtlich der Ermordung ihrer Brüder nicht alle Details habe
erzählen können, da sie die ganze Zeit habe weinen müssen, als sie sich
zurückerinnert habe,
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dass sie darüber hinaus dringend auf Medikamente angewiesen sei, wel-
che sie in Nigeria nicht bekommen könnte,
dass sie keinen Arzt aufsuchen könnte, weil sie sich verstecken müsste,
dass die Beschwerdeführerin beim BFM weder angeben konnte, wie hoch
G._______ liegt noch in der Lage war, den Fluss, welcher durch die Stadt
fliesst, sowie den Flughafen und die umliegenden Hügel zu benennen
(vgl. A16 S. 6),
dass diesbezüglich jedoch entsprechende Kenntnisse zu erwarten gewe-
sen wären, will doch die Beschwerdeführerin während 20 Jahren in
G._______ gelebt haben,
dass bei dieser Sachlage ihre Herkunft in Übereinstimmung mit dem BFM
zu bezweifeln ist,
dass infolgedessen den Asylvorbringen, welche die Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit sich angeblich in G._______ ereigneten Vorfällen
(Tod des Ehemannes beziehungsweise der Familienangehörigen, Über-
fall der Boko Haram und Flucht) geltend machte, jegliche Grundlage ent-
zogen ist,
dass sich ihre Befürchtung, bei der Rückkehr von der Boko Haram umge-
bracht zu werden, demnach als unbegründet erweist,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
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mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Ueber-
sax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148 S. 568),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asyl-
suchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere
eine vernünftige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges verhindert,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung
respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in
den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen-
stehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem beim BFM eingereichten ärzt-
lichen Bericht des Kantonsspitals (…) vom 23. November 2012 HIV-
infiziert ist,
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dass diese Erkrankung entgegen anderslautender Einschätzung kein
Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, weil den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge eine Behandlung von HIV-infizierten
Personen auch in Nigeria möglich ist,
dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls auch medizinische Rückkehrhil-
fe in Anspruch nehmen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]),
dass ferner davon ausgegangen werden darf, es werde der jungen Be-
schwerdeführerin gelingen, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzubau-
en, zumal sie die Schule besuchte und über Berufserfahrung als selb-
ständige Coiffeuse verfügt (vgl. A4 S. 5),
dass sich die angebliche Tötung des Ehemannes und der weiteren Fami-
lienangehörigen als unglaubhaft herausgestellt hat, weshalb auch vom
Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes auszuge-
hen ist, welches der Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung be-
hilflich sein kann,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, sie geriete im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: