B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6441/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2014 zur Person (BzP) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Anhörung vom
18. Mai 2015 durch das SEM machte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in N._______
(O._______, P._______) geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss des
12. Schuljahres in Sawa habe man ihm eine Ausbildung in Aussicht ge-
stellt. Als er sich zu diesem Zweck ein zweites Mal nach Sawa begeben
habe, sei er jedoch ins Militär beordert worden. Unwillig, als Soldat zu ve-
getieren, sei er mit zwei weiteren Rekruten durchgebrannt, indessen kurz
danach an einem Checkpoint unter Gewaltanwendung gefasst und ins Mi-
litärgefängnis der 6. Brigade in Sawa verbracht worden. Nach ungefähr
einmonatiger Haft sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge sei er nach
N._______ zurückgekehrt, wo er fortan das Vieh seiner Familie zum Wei-
den in die Nähe der äthiopischen Grenze gebracht habe. Im Dezember
2012 hätten die Behörden seinen Vater mitgenommen und erst im März
2013 mit der Auflage, den Beschwerdeführer innert einer nicht näher defi-
nierten Frist bei den Behörden abzuliefern, wieder auf freien Fuss gesetzt.
In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) sich umgehend illegal und
ohne nennenswerte Schwierigkeiten nach Äthiopien abgesetzt. Weil ihn
sein Vater nicht ausgeliefert habe, sei er nach seiner Ausreise erneut in
Haft genommen worden. Die Behörden hätten ihn jedoch wieder entlassen,
nachdem sie erkannt hätten, dass er Eritrea bereits verlassen habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Eheschein sowie eine Zulassungsbescheinigung zur Maturitätsprüfung
(admission card, Eritrean secondary education certificate examinations,
ESECE) sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seines Vaters zu
den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. September 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme
an.
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B.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte die Vorinstanz
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Lauf des Verfah-
rens verschiedentlich wirklichkeitsfremde Kernvorbringen geschildert. So
habe er anlässlich der BzP wie auch anlässlich der Anhörung übereinstim-
mend zu Protokoll gegeben, er sei beim Verrichten der Notdurft aus dem
Militärgefängnis der 6. Brigade in Sawa geflüchtet. In diesem Zusammen-
hang vermöge die Schilderung des dilettantischen Vorgehens des Wäch-
ters, der ihm erlaubt haben soll, die Zelle zu verlassen, nicht zu überzeu-
gen. Er habe den Aufseher, der sein Verlies geöffnet habe, einfach ge-
schubst und die Flucht ergriffen, während dieser verdutzt die Türe ver-
schlossen habe. Der Wahrheitsgehalt dieser Schilderung sei mit zusätzli-
chen Zweifeln behaftet, weil er im Lauf der Anhörung zu Protokoll gegeben
habe, die Häftlinge hätten nur bei Einhaltung einer sehr strikten Sicher-
heitsprozedur die Zelle zum Verrichten der Notdurft verlassen können. Da-
bei seien stets zwei Personen mit Handschellen zusammengekettet gewe-
sen und die Häftlinge von mehreren Wächtern begleitet worden. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der barmherzige – und später getäuschte –
Wächter das Risiko hätte eingehen sollen, ihm das Verlassen der Zelle zu
erlauben – Durchfall hin oder her. Für derlei Notfälle hätten ja eigens Be-
hälter in den Zellen bereitgestanden. Seine Flucht aus der Haft sei aber bei
Weitem nicht das einzige realitätsfremde Asylkernvorbringen. So sei vor
allem nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden seinen Vater auf freien
Fuss hätten setzen sollen, um ihn zur Übergabe des Beschwerdeführers
zu zwingen. Aus welcher Sicht dieses Vorbringen auch immer betrachtet
werde, komme man vom Eindruck nicht weg, es wäre wohl ein Leichtes
gewesen, ihn als Geisel zu verwenden, bis sich der Beschwerdeführer ge-
stellt hätte. Auch punkto Logik des nachgeschobenen Vorbringens, die Be-
hörden hätten seinen Vater, weil dieser ihn nicht ausgeliefert habe, aber-
mals in Haft genommen, ihn dann jedoch ohne jegliche Auflage ein weite-
res Mal auf freien Fuss gesetzt, seien erhebliche Zweifel angebracht.
Schliesslich vermöge die Beschreibung seiner Flucht nach Äthiopien inso-
weit nicht zu überzeigen, als er auf seiner Reise auf keine eritreischen
Truppen gestossen sein wolle. Bei der eritreischen-äthiopischen Grenze
handle es sich um eine strengstens militärisch überwachte Region. Es be-
stünden somit begründete Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten erlittenen Verfolgungsmassnahmen und der illegalen Aus-
reise. Das Ausmass der Unstimmigkeiten lege den Schluss nahe, der Be-
schwerdeführer verheimliche die wahren Umstände seiner Ausreise. Na-
mentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheb-
lich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Zwar könne aus der Unglaubhaf-
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tigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen wer-
den. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch
schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe
und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im aufgezeigten länderspezifi-
schen Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die
Beweis- und Substanziierungslast. Unter diesen Umständen sei festzustel-
len, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Entsprechend der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei daher davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer Eritrea auf legale Weise verlassen habe.
Indessen erachte das SEM vorliegend den Vollzug der Wegweisung nach
Eritrea in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der
Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb der Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei.
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachfolgend aufge-
führten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei in den
Ziffern 1 – 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in
der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. November 2015 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
19. November 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren macht der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Un-
recht als wirklichkeitsfremd qualifiziert. Vielmehr wirkten seine Schilderun-
gen realitätsnahe und glaubhaft. Insbesondere habe er – beispielsweise
bei den Läusen oder dem Geruch des Kübels für die Notdurft – erlebnisge-
prägte Einzelheiten geschildert, die einer Person, die eine solche Ge-
schichte lediglich erfinden würde, wohl nicht einfielen. Die Flucht aus dem
Gefängnis sei ihm denn auch in einer Ausnahmesituation gelungen. Das
von ihm beschriebene Sicherheitsprozedere beziehe sich demgegenüber
auf das tägliche Verrichten der Notdurft aller Häftlinge und nicht auf das
Verlassen der Zelle in einer Ausnahmesituation, in vorliegendem Fall we-
gen Diarrhö. Der Beschwerdeführer habe den Wärter, der ihn aus der Zelle
geholt habe, im gegebenen Moment weggestossen, weshalb dieser zuerst
die Zelle wieder habe abschliessen müssen und nicht in der Lage gewesen
sei, ihn auf der Flucht einzuholen. Zudem habe er den Heimatstaat tatsäch-
lich illegal verlassen.
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Seite 7
6.
6.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen.
6.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1).
Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen
Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Koordinationsent-
scheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die
Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Nach dem Gesag-
ten könnte der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 selbst dann nichts
zu seinen Gunsten ableiten, wenn er unbestrittenermassen illegal ausge-
reist wäre. Dementsprechend erübrigt es sich, der Frage nachzugehen, ob
der Beschwerdeführer die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat glaubhaft
gemacht hat.
6.3 Was den Vorfluchtgrund anbelangt, so hält dieser – wie bereits von der
Vorinstanz zutreffend festgestellt – im vorgetragenen Masse den Anforde-
rungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Insbesondere ist es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, seine angebliche Flucht aus dem Gefängnis glaub-
haft zu schildern. Anlässlich der Anhörung machte er im Kontext mit dem
Toilettengang nämlich geltend, sie hätten jeweils am Morgen hinausgehen
dürfen, um die Notdurft zu verrichten. Dabei seien jeweils zwei Personen
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mit einer Handschelle zusammengekettet worden. Sie seien von vier Poli-
zisten begleitet worden, wobei einer die Häftlinge vorne, einer hinten, einer
rechts und einer links eskortiert habe. Sie hätten nicht weit gehen müssen
(vgl. A17/18 F77 S. 9). Dieses Vorgehen entspräche einem Sicherheits-
standard, der eine Flucht als einigermassen aussichtsloses Unterfangen
erscheinen liesse. In diesem Zusammenhang ist es beispielsweise nicht
plausibel, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge im Gefäng-
nis unterschiedliche Standards angewendet worden wären. So soll ihn ein
einzelner Wärter auf die Mitteilung hin, er habe Diarrhö, aus der Zelle ge-
holt haben. Bei dieser Gelegenheit habe er ihn weggestossen und das
Weite gesucht. Da der Wärter angesichts von 20 Zellengenossen noch die
Zellentüre habe abschliessen müssen, sei ihm die Flucht gelungen (vgl.
a.a.O. F49 S. 6, F75 S. 8). Dieses Vorbringen dürfte lediglich auf der wirk-
lichkeitsfremden Vorstellung des Beschwerdeführers beruhen, ein einzel-
ner Wärter oder Polizist sei das einzige Hindernis, das ein Häftling in Sawa
bei der Flucht aus dem Gefängnis überwinden müsse. Derlei ist indessen
nicht der Fall, wie schon die in der Beschwerdeschrift präsentierte Be-
schreibung des Lagers in Sawa durch den UN Human Rights Council er-
kennen lässt. Dementsprechend drängt sich zum einen der Eindruck auf,
zumindest diese in der Beschwerde zitierte Beschreibung habe dem Be-
schwerdeführer, der immerhin eine kleine Skizze von Sawa anfertigen
konnte, bei der Vorbereitung auf die beiden Anhörungen nicht zur Verfü-
gung gestanden. Zum anderen erscheint jeglicher Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Sawa angesichts seiner Ignoranz bezüglich der Sicher-
heitsvorkehrungen als unglaubhaft; hieran ändern auch die vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel nichts. Im Übrigen hat sich der Be-
schwerdeführer gerade zu den Sicherheitsvorkehrungen anlässlich der
BzP diametral widersprüchlich zu seinen späteren Vorbringen anlässlich
der Anhörung geäussert, machte er doch geltend, „sie“ hätten ihn hinaus
begleitet, um ihn seine Notdurft verrichten zu lassen (vgl. A3/12 Ziff. 7.01
S. 7). Das würde bedeuten, dass er vor mehreren Wärtern oder Polizisten
erfolgreich geflüchtet wäre. Der Widerspruch lässt im Verbund mit der Sub-
stanzlosigkeit der Schilderung, wie er aus dem Lager geflüchtet sei, den
Schluss zu, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht
auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen.
Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu be-
legen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Nach dem Gesagten vermö-
gen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis nichts zu
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ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie
den Umständen des Einzelfalls (Lage vor Ort) ausreichend Rechnung ge-
tragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordina-
tionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts, die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, sowie diejenigen in der
Zwischenverfügung vom 12. November 2015 zu verweisen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. November 2015 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 19. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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