Abtei lung IV
D-644/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Aserbaidschan,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-644/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller Armenien eigenen Angaben zufolge im Jahr
1987 verlassen und bis im Jahr 2006 in Russland gelebt habe,
dass er von Russland nach Paris geflogen sei, von wo aus er sich
nach Holland begeben habe, wo er sich neun Monate aufgehalten
habe,
dass er anschliessend über Frankreich in die Schweiz gereist sei, wo
er am 6. April 2007 unter der Identität B.__________ zum ersten Mal
um Asyl nachsuchte,
dass dieses Gesuch vom BFM am 25. September 2007 als gegen-
standslos abgeschrieben wurde, da der Gesuchsteller unbekannten
Aufenthalts und somit nicht mehr erreichbar war,
dass der Gesuchsteller unter der Identität A.__________ am 9. April
2008 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers mit Ver-
fügung vom 7. Juli 2008 gestützt auf Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 7. Juli 2008 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Abschrei-
bungsentscheid vom 24. Dezember 2008 als gegenstandslos ge-
worden abschrieb, nachdem der Gesuchsteller gemäss einer Mittei-
lung der kantonalen Behörde seit dem 27. November 2008 unbe-
kannten Aufenthalts war,
dass der Gesuchsteller am 12. März 2009 in der Schweiz zum dritten
Mal um Asyl nachsuchte,
dass ihm das BFM am 3. April 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick
auf die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nicht-
eintretensentscheids gewährte,
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dass der Gesuchsteller vom BFM am 28. September 2009 zu einer auf
den 2. Oktober 2009 angesetzten direkten Bundesanhörung vorge-
laden wurde,
dass das BFM dem Gesuchsteller am 2. Oktober 2009 Gelegenheit
einräumte, sich dazu zu äussern, weshalb er zur Anhörung nicht
erschienen sei,
dass dem BFM am 2. Oktober 2009 ein Bericht der "C._________" des
Kantons D.__________ vom 25. September 2009 zuging, dem zu ent-
nehmen ist, dass der Gesuchsteller am selben Tag festgenommen und
ins Gefängnis von E._________ überführt worden sei (act. C28/8),
dass sowohl die Vorladung zur Bundesanhörung als auch die Auf-
forderung zur Stellungnahme mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das
BFM retourniert wurden,
dass das BFM mit Entscheid vom 4. Dezember 2009 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das dritte Asylgesuch des
Gesuchstellers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es seinen Entscheid damit begründete, der Beschwerdeführer sei
schon mehrmals über seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Ver-
letzung derselben aufmerksam gemacht worden,
dass er durch die Missachtung der Vorladung vom 28. September 2009
sowie der nachfolgenden Aufforderung zur Stellungnahme zu seinem
Nichterscheinen seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und
klar zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung des Ver-
fahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm auch das erforderliche
Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass der Entscheid von der Schweizerischen Post am 15. Dezember
2009 an das BFM retourniert wurde (Eingang BFM: 28. Dezember
2009),
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Januar 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei die Frist
zur Einreichung einer Beschwerde wiederherzustellen und ein Be-
schwerdeverfahren zu eröffnen,
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dass der Eingabe unter anderem die Kopie eines Urteils des "(...)" des
Kantons D.__________ vom 23. Dezember 2009 beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristwiederher-
stellung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Urteil vom
2. Februar 2010 guthiess und auf die Beschwerde vom 22. Januar
2010 eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellte, der Beschwerdeführer,
der sich vom 25. September 2009 bis zum 25. Dezember 2009 im
Kanton D.__________ in Haft befand, habe die an seine damalige
Wohnadresse adressierte Verfügung aus objektiven Gründen nicht
entgegennehmen beziehungsweise abholen und demnach auch die
Frist zur Beschwerdeeinreichung nicht einhalten können,
dass der Instruktionsrichter die Eingabe des Beschwerdeführers mit
Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung überwies,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer bis-
lang nicht zugestellt wurde, weshalb sie ihm aus Transparenzgründen
zusammen mit vorliegendem Urteil zu eröffnen ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010
und eine Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 mit den Vermerken
"nicht abgeholt" beziehungsweise "nicht zustellbar" an das Bundesver-
waltungsgericht retourniert wurden,
dass Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben,
dass der Beschwerdeführer mehrfach seine Unterkunft wechseln
musste, weshalb ihm das Urteil und die Zwischenverfügung nicht
haben zugestellt werden können,
dass ihm die entsprechenden Dokumente deshalb mit vorliegendem
Urteil zuzustellen sind,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters,
ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftiger-
weise zugemutet werden kann,
dass die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person eine aktive
Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbe-
sondere auch ihr Erscheinen zu den Anhörungen und die Beant-
wortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit
dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine
Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht
worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Ver-
fügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung
am Verfahren nachzukommen,
dass das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe
und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, da es sich
bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22
E. 4.a und b S. 142 f.),
dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des
Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu
halten und diesen jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen
haben,
dass das BFM am 28. September und 2. Oktober 2009 versuchte, dem
Gesuchsteller Post an seine im Kanton F.___________ gelegene
Wohnadresse zu senden,
dass dem BFM mit Erhalt der Mitteilung der "C._________" des
Kantons D.__________ vom 25. September 2009 (Eingang BFM: 2.
Oktober 2009) bewusst sein musste, dass der Gesuchsteller aufgrund
seiner am 25. September 2009 erfolgten Inhaftierung an seine
damalige Wohnadresse gerichtete Korrespondenz möglicherweise
nicht entgegennehmen konnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 2. Februar
2010 feststellte, der Beschwerdeführer, der sich vom 25. September
2009 bis zum 25. Dezember 2009 im Kanton D.__________ in Haft
befand, habe die an seine im Kanton F.___________ gelegene
Adresse gesandte Verfügung vom 4. Dezember 2009 aus objektiven
Gründen nicht entgegennehmen können,
dass dieselbe Feststellung auch für die an den Beschwerdeführer
gesandte Korrespondenz des BFM vom 28. September 2009 be-
ziehungsweise 2. Oktober 2009 zutrifft,
dass der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar
2010 vertretene Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht darge-
legt, weshalb es ihm aus der Haft nicht möglich gewesen sei, seiner
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG nachzukommen,
insofern fehl geht, als der Vorinstanz zwar nicht vom Beschwerde-
führer, aber von der kantonalen Behörde mitgeteilt wurde, dieser
befinde sich seit dem 25. September 2009 im Gefängnis E._________,
dass das BFM diesbezüglich keinerlei weitere Abklärungen vornahm
und aufgrund der Mitteilung vom 25. September 2009 – spätestens als
die Postsendungen retourniert wurden – davon hätte ausgehen
müssen, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Versands
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der an ihn gerichteten Schreiben vom 28. September 2009 und
2. Oktober 2009 immer noch in Untersuchungshaft befunden,
dass der von der Vorinstanz implizit vertretene Standpunkt, dem Be-
schwerdeführer sei die Tatsache, dass er sich nicht an die Asyl-
behörden gewandt habe, als er in Untersuchungshaft versetzt worden
sei, als Mitwirkungspflichtverletzung gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG aus-
zulegen, obwohl sie von der zuständigen Behörde über die "Adress-
änderung" informiert wurde, als überspitzt formalistisch und gegen
Treu und Glauben verstossend erscheint,
dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 4. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu er-
heben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerde-
führer seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm für das vorliegende Ver-
fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. Dezember 2009 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassung
des BFM vom 18. Februar 2010, Urteil D-436/2010 vom 2. Februar
2010, Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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