B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6442/2013/wif
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Kalliopi Tsichlakis, MLaw,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / (…).
D-6442/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in B._______, ersuchte zusammen
mit weiteren Familienangehörigen mit Eingaben vom 19. Januar 2011
(Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Colombo) und 14.
Februar 2011 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Ge-
währung von Asyl. In der Folge wurde sie dazu am 30. März 2011 auf der
schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich befragt.
A.b Zur Begründung ihres Gesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei eine Schwester von C._______ (N […]), welcher
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei (Gutheissung Asylge-
such am 21. Mai 2010; vgl. N […]). Sie und ihre Angehörigen stammten
ursprünglich aus D._______. Am 15. April 2009 sei sie jedoch zusammen
mit ihren Familienangehörigen in die von der Regierung kontrollierte Zone
nach E._______ verbracht worden. Dort habe man sie zunächst für einen
Tag in ein Flüchtlingslager und danach in ein Lager für intern Vertriebene
(internally displaced persons; IDP) eingewiesen, wo sie befragt worden
sei. Dort hätten schlimme Zustände geherrscht, insbesondere seien zahl-
reiche junge Mädchen von den Militärs vergewaltigt worden. Ihr Bruder
C._______ sei im IDP-Lager als Arzt tätig gewesen. Er habe für sie und
ihre jüngeren Geschwister die Überweisung in ein Krankenhaus veran-
lasst. So habe sie das IDP-Lager nach nur einem Tag verlassen können.
Im Krankenhaus sei sie einen Tag lang geblieben. Danach habe sie 5'000
Rupien an die Sicherheitsbehörden bezahlt; so seien sie und ihre beiden
jüngeren Geschwister am 18. April 2009 freigekommen. Ihre übrigen An-
gehörigen hätten sich einen Tag später ebenfalls freikaufen können. In
der Folge hätten sie sich in F._______, Vavuniya, niedergelassen. Am
28. April 2009 sei ihr Bruder C._______ vor dem Eingang eines Privatspi-
tals mutmasslich von Angehörigen der People's Liberation Organisation of
Tamil Eelam (PLOTE) angeschossen worden. Sein Kollege, Dr. M., sei
bei diesem Anschlag ums Leben gekommen. Nach diesem Vorfall sei ihr
Bruder aus Sicherheitsgründen nicht mehr nach Hause gekommen und
habe seinen Aufenthaltsort ständig gewechselt. Am 23. Mai 2009 seien
spätabends unbekannte vermummte Männer in einem weissen Van zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten nach C._______ gefragt. Dabei
hätten sie die Eltern tätlich angegriffen und bedroht. Diese hätten gesagt,
sie wüssten nicht, wo C._______ sei. Die Angreifer hätten sie daraufhin
aufgefordert zu veranlassen, dass C._______ wieder auftauche, andern-
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falls würden sie die ganze Familie umbringen. Nach diesem Vorfall hätten
sie ständig telefonische Drohungen erhalten. C._______ sei ins Visier der
Verfolger geraten, weil er Zeuge des Mordes an seinem Kollegen M. ge-
worden sei und gegen die Täter aussagen könnte. Am 15. Dezember
2009 gegen Mitternacht seien wiederum vermummte Männer in einem
weissen Van vorgefahren und hätten geklopft. Da niemand geöffnet habe,
hätten sie mit dem Gewehr durchs Fenster geschossen und dabei ihren
kleinen Bruder verletzt. Sie hätten alle Fenster eingeschlagen und hätten
ihren Eltern erneut mitgeteilt, wenn C._______ nicht auftauche, würden
sie die Familie nicht in Ruhe lassen und bald umbringen. Danach hätten
sie und ihre Angehörigen noch in derselben Nacht ihr Haus verlassen.
Während ihr Vater sowie eine Schwester samt Familie nach Velikulam
gezogen seien, seien sie, ihre anderen beiden Geschwister und ihre Mut-
ter nach G._______ gegangen. Sie hätten ein Haus gemietet, und sie ar-
beite dort als Lehrerin. Die vermummten Personen seien nicht mehr vor-
beigekommen, aber seit Januar 2010 würden sie regelmässig anonyme
Drohanrufe erhalten. Ausserdem sei sie selber am 23. Oktober 2010 auf
dem Arbeitsweg von einem Armeeangehörigen angehalten und nach ih-
rem Bruder C._______ befragt worden. Als sie gesagt habe, sie wisse
nichts, habe er ihr Beziehungen zu den LTTE unterstellt und ihr die weite-
re Verfolgung ihrer Familie in Aussicht gestellt. Sie habe zu weinen be-
gonnen, worauf er sie unter weiteren Drohungen habe gehen lassen. Sie
sei auf ihr Rad gestiegen und davongefahren. Wenige Minuten später
seien zwei Männer auf einem Motorrad, welche sie schon während ihrer
Anhaltung im Hintergrund bemerkt habe, in sie hineingefahren. Sie sei
gestürzt und bewusstlos geworden. In der Folge sei sie wegen einer
Schädelverletzung über zehn Tage lang im Krankenhaus behandelt wor-
den. Bis im Dezember 2010 hätten sie weiterhin Drohanrufe im Zusam-
menhang mit ihrem Bruder erhalten, jedoch seien die Verfolger nicht
mehr persönlich vorbeigekommen. Sie sei seit dem Angriff auf sie jeweils
mit einer Art Taxi zur Arbeit gefahren und trage ein Kopftuch, damit man
sie nicht so gut erkenne. Die Verfolgungshandlungen hätten sie verschie-
denen Organisationen (ICRC, Human Rights Commission of Sri Lanka)
gemeldet, was jedoch nichts gebracht habe. Bei den einheimischen Si-
cherheitskräften hätten sie nicht Anzeige erstattet, da diese möglicher-
weise mit ihren Verfolgern zusammenarbeiteten. Als sie von den Motor-
radfahrern angegriffen worden sei, habe allerdings das Krankenhaus den
Vorfall der Polizei gemeldet. Sie fürchte um ihr Leben und wolle ihr Hei-
matland daher verlassen. Sie könne sich nirgends mehr verstecken, ihre
Freunde würden ihnen aus Angst, selber Probleme zu bekommen, nicht
helfen wollen.
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A.c Mit Eingabe vom 30. März 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
habe am 28. April 2011 wegen Kopfschmerzen das Krankenhaus in Va-
vuniya aufgesucht. Dort sei sie von Sicherheitskräften zu ihrem Bruder
befragt worden. Man habe ihr gesagt, wenn ihr Bruder nicht auftauche,
würden seine Familienangehörigen umgebracht.
A.d Am 7. August 2011 liessen die Beschwerdeführerin und ihre Angehö-
rigen der schweizerischen Vertretung in Colombo eine E-Mail zukommen,
worin sie erneut auf ihre prekäre Lage aufmerksam machten.
A.e Die Schweizer Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin liess mit
Eingabe vom 14. Oktober 2011 ihre Mandatierung mitteilen und führte un-
ter Beilage eines Schreibens der Familie der Beschwerdeführerin unter
anderem aus, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten am 6. Okto-
ber 2011 erneut nach der Familie gesucht. Aus Furcht vor Verfolgung wür-
den die Familienangehörigen täglich ihren Wohn- und Schlafort wechseln.
Der sri-lankische Parlamentsabgeordnete M. S. S. bestätige in seinem
Schreiben vom 1. Oktober 2011, dass die Familie von den Behörden ge-
sucht werde und sich in Gefahr befinde.
A.f Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den
Akten: eine Quittung betreffend Meldung beim ICRC, ein Schreiben der
Human Rights Commission of Sri Lanka vom 5. Januar 2011, ein Informa-
tionsblatt des UNHCR, ein Bestätigungsschreiben von S. E. vom 19. Mai
2010, eine Wohnsitzbestätigung vom 15. Mai 2010, ein Arztzeugnis vom
2. November 2010, einen Polizeibericht vom 24. November 2011 (inkl.
Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben von S. T. K. vom 21. Januar
2011, eine Quittung betreffend Meldung bei der Sri Lanka Red Cross So-
ciety, einen Ausweis der Beschwerdeführerin sowie ein Unterstützungs-
schreiben des Parlamentsabgeordneten M. S. S. vom 1. Oktober 2011
(alles in Kopie).
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 – eröffnet am 17. Oktober 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verwei-
gerte ihr die Einreise in die Schweiz.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. November
2013 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
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gung vom 16. Oktober 2013 sei aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewil-
ligen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewäh-
ren, eventuell sei die Sache zwecks Durchführung einer erneuten Befra-
gung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine
Vollmacht vom 12. September 2011 (Kopie) sowie eine Substitutionsvoll-
macht vom 18. Oktober 2013 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und
entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf
den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Aus-
landverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich
dann unzumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h.
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden; dabei ist auch den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
– und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorlie-
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gen oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem
Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10).
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, es sei zwar verständlich, dass sich die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt ihrer Gesuchseinreichung vor Verfolgungsmassnah-
men gefürchtet habe; jedoch sei aufgrund der Aktenlage nicht davon aus-
zugehen, dass sie in Sri Lanka akut gefährdet sei. Bezüglich der geltend
gemachten wiederholten Befragungen durch Angehörige der sri-lanki-
schen Armee sei festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführerin offen-
sichtlich nie Anklage erhoben worden sei. Demzufolge sei davon auszu-
gehen, dass gegen sie keine Verdachtsmomente vorlägen und seitens
der Behörden kein Verfolgungsinteresse bestanden habe. Die Beschwer-
deführerin habe ausserdem vorgebracht, sie sei wiederholt von Unbe-
kannten befragt und bedroht worden. Dazu sei zu bemerken, dass sich
die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Kriegsen-
de im Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde sich das gesamte Land
wieder unter der Kontrolle der Regierung; Gewaltereignisse wie Entfüh-
rungen, Verschleppungen und Tötungen seien markant zurückgegangen.
Übergriffe Dritter könnten heute bei den lokalen Behörden zur Anzeige
gebracht werden, und den Anzeigen werde im Rahmen der Möglichkeiten
nachgegangen. Der sri-lankische Staat gelte grundsätzlich als schutzfä-
hig. Die Beschwerdeführerin habe somit die Möglichkeit, sich an die Be-
hörden zu wenden, um Schutz vor einer Verfolgung durch Dritte zu ersu-
chen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, welche da-
rauf hindeuten würden, der sri-lankische Staat sei grundsätzlich schutz-
unwillig. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine Unterstützung der
bewaffneten Gruppierungen durch die sri-lankische Armee respektive
durch den Staat. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass die Beschwer-
deführerin seit Oktober 2011 keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe,
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was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass sie im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr gefährdet sei. Insgesamt bestünden somit keine Gründe nach Art. 3
AsylG. Die Beschwerdeführerin weise zudem kein Gefährdungsprofil auf,
welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine
Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, seit der Botschaftsbefragung der
Beschwerdeführerin am 30. März 2011 hätten sich weitere relevante Vor-
fälle ereignet: Am 20. Oktober 2011 seien gegen Mitternacht drei unbe-
kannte Männer beim Haus der Familie der Beschwerdeführerin aufge-
taucht und hätten sich nach dem Bruder erkundigt. Die Familie sei teilwei-
se mit Gewehren bedroht, teilweise tätlich angegriffen worden. Die unbe-
kannten Männer hätten sich als Angehörige der Criminal Investigation Di-
vision (CID) ausgegeben. Sie hätten gedroht, die ganze Familie zu er-
schiessen, falls sie des Bruders nicht habhaft werden könnten. Sollten sie
sich an eine Menschenrechtsorganisation wenden, werde man sie eben-
falls umbringen. Am 6. März 2012 sei es zu einem gleichartigen Vorfall
gekommen. Daraufhin sei die Familie der Beschwerdeführerin aus Si-
cherheitsgründen umgezogen. Die Beschwerdeführerin habe am 27. April
2012 geheiratet und sei in das Haus ihres Ehemannes nach H._______,
gezogen. Am 20. September 2012 hätten dieselben Männer gegen Mit-
ternacht den neuen Wohnort der Beschwerdeführerin aufgesucht, hätten
sie und ihren Ehemann mit Gewehren bedroht und geschlagen und nach
ihrem Bruder gefragt. Nachdem die Männer wieder gegangen seien, hät-
ten die Beschwerdeführerin und ihr Mann ärztliche Behandlung in An-
spruch nehmen müssen. Aus Sicherheitsgründen hätten sie zwei Tage
später ihr Haus verlassen. Am 16. März 2013 seien dieselben Männer
beim Haus der Eltern der Beschwerdeführerin aufgetaucht, wo sich zu
diesem Zeitpunkt auch noch andere Familienmitglieder aufgehalten hät-
ten. Wieder sei die Familie bedroht und angegriffen worden, an-
schliessend hätten sie ärztliche Behandlung benötigt. Die Beschwerde-
führerin habe am 30. Juli 2013 einen Sohn geboren. Am 10. Oktober
2013 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am neuen Wohnort
wiederum von denselben Männern heimgesucht, bedroht und angegriffen
worden, worauf sie ärztliche Behandlung benötigt hätten. Tags darauf sei-
en sie wieder an einen neuen Ort in B._______ gezogen. Die Beschwer-
deführerin leide unter einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der
Verfolgung ihres Bruders C._______. Dieser sei in Sri Lanka vom Ge-
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sundheitsministerium zum medizinischen Verantwortlichen für alle IDP-
Camps ernannt worden. Gemäss Aussagen von C._______ sei es offen-
sichtlich, dass die sri-lankische Regierung Gräueltaten an der tamilischen
Bevölkerung begangen und die ethnische Säuberung gut geplant habe.
C._______ und sein damaliger Vorgesetzter seien vom Senior Sri Lankan
Security Forces Commander beauftragt worden, gebärfähigen Frauen
ohne deren Wissen Verhütungsmittel zu injizieren und illegale Abtreibun-
gen an Schwangeren sowie chirurgische Empfängnisverhütungen vorzu-
nehmen. Als sich beide diesen Anweisungen widersetzt hätten, sei der
Vorgesetzte von einer paramilitärischen Gruppierung attackiert worden.
Der Bruder der Beschwerdeführerin sei dabei ebenfalls angeschossen
worden, habe aber fliehen können. In der Folge habe er jedoch ständig
anonyme Anrufe erhalten und sei von Personen in weissen Vans be-
obachtet worden. Sicherheitsbeamte hätten zudem seinen Vorgesetzten
mitgeteilt, er habe nicht kooperiert und dies werde Konsequenzen haben.
C._______ habe später sein gesamtes Wissen über die Zeit im Camp der
Internationalen Crisis Group (ICG) mitgeteilt. Die ICG habe am 17. Mai
2010 einen Bericht über die Kriegsverbrechen in Sri Lanka veröffentlicht.
Aufgrund dieser Ereignisse sei der Bruder der Beschwerdeführerin in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin und ih-
re Angehörigen seien in diesem Zusammenhang einer Reflexverfolgung
ausgesetzt. Sie seien zahlreiche Male von immer denselben bewaffneten
Männern aufgesucht worden, welche sich als Angehörige des CID aus-
geben würden. Immer sei nach C._______ gefragt worden. Die Be-
schwerdeführerin sei jeweils bedroht und auch tätlich angegriffen worden.
Man habe sie wissen lassen, dass man sie umbringen werde, wenn der
Bruder nicht gefasst werden könne und/oder falls sie sich an eine Men-
schenrechtsorganisation wende. Die Beschwerdeführerin und ihre Ange-
hörigen hätten versucht, sich diesen Behelligungen durch mehrfachen
Wohnortswechsel zu entziehen, was ihnen aber nicht gelungen sei. Auch
der Ehemann der Beschwerdeführerin könne aus Sicherheitsgründen
seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Die Beschwerdeführerin lebe in der
ständigen Angst, dass sie erneut bedroht und angegriffen und dass sie
eines Tages entführt oder gar getötet werden könnte. Sie fürchte auch um
das Leben ihres Kindes. In der Beschwerde werden sodann mehrere
Quellen genannt und zitiert, welche sich zur allgemeinen politischen Situ-
ation sowie zu Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka äussern. So-
dann wird ausgeführt, es sei fraglich, ob das Polizei- und Justizsystem in
Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt rechtsstaatlichen und demokratischen
Anforderungen genüge. Als Schwester eines Zeugen von Men-
schenrechtsverletzungen, welcher diese beobachtet und mitgeholfen ha-
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be, diese öffentlich zu machen, sei die Beschwerdeführerin in Sri Lanka
nicht sicher; dies zeigten die ständigen Bedrohungen und Angriffe. Sie sei
einer Reflexverfolgung ausgesetzt und akut gefährdet. Da es für sie in Sri
Lanka keine Fluchtalternative gebe, sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Sri Lanka einer
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist.
7.1 Seit der Beendigung des militärischen Konflikts in Sri Lanka am
19. Mai 2009 wurden bezüglich der allgemeinen Menschenrechtssituation
nur geringe Fortschritte gemacht, hingegen hat sich die Sicherheitslage
deutlich verbessert und stabilisiert. Allerdings sind bestimmte Risikogrup-
pen weiterhin einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dazu gehö-
ren namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs
verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungs-
weise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen
Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und
Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regime-
kritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeu-
ge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss
jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenhei-
ten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen (vgl.
BVGE 2011/24).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie gehöre selbst einer
der oben genannten Risikogruppen an, sondern bringt vor, sie sei wegen
ihres Bruders C._______, welcher Zeuge von Menschenrechtsverletzun-
gen geworden sei, geholfen habe, diese publik zu machen und deswegen
in der Schweiz Asyl erhalten habe, in Sri Lanka einer Reflexverfolgung
ausgesetzt. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Bruder der Be-
schwerdeführerin wurde den Akten zufolge (vgl. dazu auch die Akten
N […]) Zeuge von menschenrechtswidrigen Praktiken (Zwangssterilisati-
onen, illegale Abtreibungen etc.) in einem IDP-Camp sowie eines Mord-
anschlags an seinem Vorgesetzten M., welcher sich geweigert hatte, sich
an den fraglichen Praktiken zu beteiligen. Er wurde ausserdem beschul-
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digt, vorsätzlich Kaderpersonen der LTTE, welche sich in den Flüchtlings-
camps befanden, in Krankenhäuser eingewiesen und so deren Flucht
ermöglicht zu haben. Aufgrund dessen wurde C._______ in Sri Lanka von
Angehörigen einer paramilitärischen Gruppierung bedroht. Dabei wurde
ihm insbesondere nahegelegt, nicht vor Gericht gegen die (später verhaf-
teten und angeklagten) Mörder seines Vorgesetzten auszusagen, das
Land zu verlassen und niemandem über die Vorfälle in den IDP-Camps
zu erzählen, ansonsten er und auch seine Angehörigen mit ernsthaften
Nachteilen zu rechnen hätten (vgl. dazu N […], insbesondere A5 S. 7 und
8, B25 S. 7 und 8). Diese Verfolgung führte schliesslich dazu, dass
C._______ am 8. Dezember 2009 aus Sri Lanka ausreiste. Es ist durch-
aus glaubhaft, dass im damaligen Zeitpunkt auch die Angehörigen von
C._______, darunter die Beschwerdeführerin, im Sinne einer Reflexver-
folgung Opfer von Drohungen und Tätlichkeiten wurden. Angesichts des-
sen, dass C._______ offenbar zunächst aus Angst vor seinen Verfolgern
nur noch selten zuhause war bevor er dann Anfang Dezember 2009 aus-
reiste, erscheint es auch plausibel, dass die Verfolgungshandlungen ge-
gen seine Angehörigen noch einige Zeit andauerten, nachdem er das
Land bereits verlassen hatte. Demnach ist die von der Beschwerdeführe-
rin anlässlich ihrer Botschaftsbefragung vom 30. März 2011 geltend ge-
machte Verfolgung als überwiegend glaubhaft zu erachten. Hingegen ist
aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin auch noch im heutigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit ihrem
Bruder C._______ einer relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt ist. Die
Verfolger von C._______ haben diesen spätestens seit seiner Ausreise
Anfang Dezember 2009 nicht mehr zu Gesicht bekommen. C._______
hat, ganz wie ihm nahegelegt wurde, nicht gegen die Mörder von M. aus-
gesagt, worauf diese offenbar freigelassen wurden und das Gerichtsver-
fahren "verschoben" (d.h. vermutlich eingestellt) wurde (vgl. N […], B25
S. 9). In diesem Punkt waren seine Verfolger somit erfolgreich. Ausser-
dem dürfte sich die Landesabwesenheit von C._______ inzwischen in
den interessierten Kreisen herumgesprochen haben. Bei dieser Sachlage
erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch
noch im heutigen Zeitpunkt bedroht und angegriffen wird, weil die Verfol-
ger weiterhin eine Zeugenaussage von C._______ befürchten und diese
verhindern wollen. C._______ hat sich hingegen insofern den Anordnun-
gen seiner Verfolger widersetzt, als er der ICG von den Menschenrechts-
verletzungen berichtet hat, welche er in den IDP-Camps beobachtet hat.
Diese Zeugenaussagen fanden angeblich Eingang in den Bericht des
ICG vom 17. Mai 2010 (Asia Report No 191; War Crimes in Sri Lanka).
Diesbezüglich hätten seine Verfolger möglicherweise ein Interesse daran
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Seite 12
haben können, sich für den Ungehorsam von C._______ an seinen An-
gehörigen zu rächen und diese, wie mehrfach angedroht, umzubringen.
Dies ist jedoch den Akten zufolge offensichtlich nicht geschehen. Allfällige
Rachehandlungen wären allenfalls im Anschluss an die Publizierung des
ICG-Berichts zu erwarten gewesen; im heutigen Zeitpunkt (über dreiein-
halb Jahre später) sind solche hingegen mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auszuschliessen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass die ehemaligen Verfolger von C._______ im heutigen Zeitpunkt kein
plausibles Interesse an einer Verfolgung seiner Familienangehörigen
mehr haben. Demzufolge ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-
zuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch einer Reflexver-
folgung im Zusammenhang mit ihrem Bruder ausgesetzt ist. Aus diesem
Grund sind die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten weiteren
Behelligungen durch unbekannte Personen, welche sich angeblich als
CID-Angehörige ausgegeben, nach C._______ gefragt und sie angegrif-
fen und bedroht hätten, als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Der Eindruck
der Unglaubhaftigkeit wird durch die Tatsache verstärkt, dass sich die
(damals bereits vertretene) Beschwerdeführerin im Verlauf des vo-
rinstanzlichen Verfahrens letztmals am 14. Oktober 2011 dem BFM ge-
genüber über Verfolgungshandlungen beklagte (vgl. A14), danach aber
bis zur Ablehnung des Asyl- und Einreisegesuchs am 4. September 2013
keine weiteren Vorfälle mehr meldete. Erst im Rahmen der Beschwerde
vom 18. November 2013 bringt die Beschwerdeführerin dann vor, sie und
ihre Angehörigen seien auch noch in den Jahren 2012 und 2013 Verfol-
gungshandlungen seitens immer denselben unbekannten Tätern ausge-
setzt gewesen. Diese ohne ersichtlichen Grund erst im Beschwerdever-
fahren nachgeschobenen Vorbringen wirken ausserdem stereotyp und
konstruiert, die angeblichen Vorfälle werden nur in pauschaler und völlig
unsubstanziierter Weise geschildert und sind überdies gänzlich unbelegt.
Da die Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, ih-
re Asylgründe sowie allfällige diesbezügliche Beweismittel ohne Verzug
vorzubringen respektive einzureichen und sie dazu ausreichend Gelegen-
heit gehabt hätte – und zwar sowohl während der Dauer des vorinstanzli-
chen Verfahrens als auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung –, be-
steht im Übrigen auch keine Veranlassung, sie zu den neu geltend ge-
machten Übergriffen zusätzlich zu befragen, weshalb der entsprechende
(Eventual-) Antrag (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren) abzuweisen ist. Ins-
gesamt erscheint es aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt in Sri Lan-
ka im Zusammenhang mit ihrem Bruder C._______ noch einer akuten
und im Sinn von Art. 3 AsylG ernsthaften Gefährdung ausgesetzt und da-
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mit schutzbedürftig ist. Nicht auszuschliessen ist hingegen, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Angehörigen aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen von einer kriminellen Gruppierung eingeschüchtert
werden. Diesfalls wäre es ihr indessen zuzumuten, sich an die lokalen Si-
cherheitsbehörden zu wenden, welche als grundsätzlich schutzfähig und
-willig zu bezeichnen sind, was nicht zuletzt daran ersichtlich ist, dass die
Mörder von M. strafrechtlich verfolgt wurden und die Polizei auch im Fall
der Motorradfahrer, welche die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2010
angefahren hatten, Ermittlungen aufnahm (vgl. A4 S. 10).
7.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vermögen die im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Insgesamt
ist festzustellen, dass das BFM demnach zu Recht die Einreise der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abge-
lehnt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
9.
Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids wird das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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10.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertre-
tung in Colombo, Sri Lanka, und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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