Abtei lung IV
D-6443/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A.______,
Eritrea,
(Adresse),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6443/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 5. Februar 2008 verliess und am 25. August 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 9. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(Ort) (EVZ) summarisch befragt wurde und am 26. September 2008
eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, sie sei während fünf Tagen inhaftiert worden, da ihr beim Mili-
tär tätiger Ehemann im Jahr 2005 seinen Urlaub selbständig verlängert
habe,
dass ihr Ehemann im Jahr 2007 versucht habe, Eritrea illegal zu ver-
lassen, und dabei erwischt worden sei, weshalb sie erneut von den
Behörden für 15 Tage in Gewahrsam genommen worden sei,
dass sie etwa ein Jahr später ihren Ehemann bei der Einheit besucht
und er ihr dabei gesagt habe, sie solle das Land verlassen, er ge-
denke dasselbe zu tun, wolle jedoch nicht riskieren, dass sie erneut
festgenommen werde,
dass sie nach ihrer Ausreise in (Ausland 1) von einem Schlepper
vergewaltigt worden und dabei schwanger geworden sei, und sie sich
nunmehr im achten Monat der Schwangerschaft befinde,
dass sie von (Ausland 1) über (Ausland 2) nach Italien gereist sei und
am 9. August 2008 von den italienischen Behörden in die Schweiz
zurückgewiesen worden sei, als sie mit dem Zug von Paris nach
Bologna habe reisen wollen,
dass sie damals an die französischen Behörden übergeben worden
sei,
dass die französischen Behörden am 10. September 2008 in die Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin eingewilligt haben und ihr dazu
am 26. September 2008 vom BFM das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
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dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 3. Oktober
2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführerin habe sich gemäss einem Bericht des Grenzwacht-
korps sowie eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz
in Frankreich aufgehalten, welches am 10. September 2008 ihrer
Rückübernahme zugestimmt habe,
dass Frankreich vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wor-
den sei und die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgebracht habe,
welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes
widerlegen könnten,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen der Beschwerde-
führerin oder Personen leben würden, zu denen sie eine enge Be-
ziehung habe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen des
verlängerten Militärurlaubs und des Fluchtversuchs ihres Ehemannes
inhaftiert worden sei, Unstimmigkeiten aufweisen würden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen insbeson-
dere nicht in der Lage gewesen sei, die angeblichen Haftaufenthalte
und die vorangegangenen Festnahmen überzeugend zu schildern, zu-
mal ihre diesbezüglichen Schilderungen zu wenig konkret und unfun-
diert ausgefallen seien, so dass nie der Eindruck entstanden sei, sie
habe sich im Zentrum des Geschehens befunden,
dass sie sich auch bezüglich der Ausreise krass widersprochen und ih-
ren Aufenthalt in Frankreich zunächst verschwiegen habe, weshalb
nicht auszuschliessen sei, dass sie sich seit viel längerer Zeit ausser-
halb Eritreas befinde, als sie zu Protokoll gegeben habe,
dass mithin Zweifel an ihren Angaben bestünden, weshalb die Be-
schwerdeführerin offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in
Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art.
5 Abs. 1 AsylG bestehe,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 3. Okto-
ber 2008 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein Kärtchen für einen Termin
für den (Datum) in der Frauenklinik des (Spital) in Kopie zu den Akten
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art.
6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbe-
stand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin nach Frankreich als sicherem Drittstaat
zurückkehren kann, da dessen Behörden am 30. Juli 2008 gegenüber
der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe sinngemäss
einwendet, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
sei erfüllt, weil in der Schweiz ihre Cousine B._______. lebe, welche
sie per Zufall im EVZ getroffen habe,
dass keine Hinweise dafür vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin
eine derart enge Beziehung zu der sich in der Schweiz aufhaltenden
angeblichen Cousine hat, dass dies ihre Rückführung nach Frankreich
als unzumutbar erscheinen lassen würde, umso weniger, als ihr nur
per Zufall der Aufenthalt von B._______. in der Schweiz im EVZ
bekannt geworden sei,
dass schliesslich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass anzufügen bleibt, dass bei Anwendung des neuen Nichteintre-
tens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer
Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung
(safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist,
ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnah-
meklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach
von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern be-
reits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jeden-
falls nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingseigenschaft in casu nicht offensichtlich zutage tritt,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der diesbezügliche An-
trag abzuweisen ist,
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dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass ferner weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin dorthin sprechen,
weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf Beschwerdeebene
zwar einwendet, ihr Ehemann würde versuchen, so bald wie möglich
ebenfalls in die Schweiz zu kommen und sie sich verlieren würden,
falls sie nach Frankreich abgeschoben würde,
dass zudem die baldige Geburt ihres Kindes bevorstehe, zumal sie im
achten Monat schwanger sei, in Frankreich niemanden kenne und
nicht wüsste, wo sie mit dem Baby leben könnte,
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dass demgebenüber kaum davon auszugehen ist, dass eine Rück-
schiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich eine - allenfalls in-
direkte - Kontaktaufnahme mit dem Ehemann verunmöglichen würde,
zumal die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge während ihres
Auslandaufenthalts wiederholt in telefonischem Kontakt mit ihren An-
gehörigen trat,
dass weder das fortgeschrittene Stadium der Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin noch der Termin vom (Datum) in der Frauenklinik
(Spital) noch eine Niederkunft der Beschwerdeführerin in Frankreich
einer Rückschiebung dorthin im Wege stehen, zumal in Frankreich
eine ausreichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin
gewährleistet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frank-
reich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein
und angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)(per Telefax zu den
Akten Ref. Nr. N (...), ,mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die
Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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