B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6443/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug;
Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N _______.
D-6443/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein afghani-
scher Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat im Dezember 2007 und ge-
langte am 26. Oktober 2009 via C._______, D._______, E._______ und
F._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. Oktober 2009
fand die Befragung zur Person statt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. März 2010 trat das BFM gestützt auf den da-
mals geltenden Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2009 nicht ein, ordnete seine
Wegweisung nach E._______ an und forderte ihn auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen. Ausserdem
wurde festgehalten, einer Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
B.b Mit Eingabe vom 29. März 2010 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
B.c Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM am 21. Februar
2011 seine Verfügung vom 19. März 2010 wiedererwägungsweise auf und
hielt fest, das nationale Asylverfahren in der Schweiz werde wieder aufge-
nommen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde darauf-
hin mit Entscheid D-2010/2010 vom 1. März 2011 infolge Gegen-standslo-
sigkeit ab.
B.d Am 17. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört.
C.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz wiederholt durch sein delinquentes Verhalten aufgefallen ist.
C.a Mit Strafbefehl des Bezirksamts H._______ vom 18. Juni 2010 wurde
er wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
2 Jahren, verurteilt.
D-6443/2014
Seite 3
C.b Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I._______ vom 28. Au-
gust 2013 ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer wegen se-
xueller Handlungen mit einem Kind, begangen am 27. Februar 2013, zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Der Strafbefehl ist
rechtskräftig.
Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei J._______ vom 20. Mai 2013 gab
die Geschädigte bei der Befragung vom 2. März 2013 im Wesentlichen an,
sie sei am besagten Tag mit ihrer Kollegin am Bahnhof (…) gewesen, um
den Zug Richtung H._______ zu besteigen. Sie habe am Bahnhof diesen
Mann (Beschwerdeführer) gesehen. Als sie eingestiegen sei und sich hin-
gesetzt habe, habe er im Abteil hinter ihr gesessen und immerzu seinen
Kopf zu ihr rüber gehalten. Sie habe den Sitzplatz gewechselt, woraufhin
er sie immer angestarrt habe. Am Bahnhof J._______ habe sie umsteigen
müssen. In der Unterführung sei sie von ihm am Arm gepackt und gegen
die Wand gedrückt worden, wobei er sie unsittlich angefasst habe. Sie
habe geschrien und zu ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Erst als ein
älterer Mann ihr zu Hilfe geeilt sei, habe der Beschwerdeführer von ihr ab-
gelassen. Sie sei sodann Richtung Zug gerannt. Als sie zurückgeblickt
habe, sei der Beschwerdeführer schon wieder hinter ihr gewesen. Sie sei
im Zug zuvorderst eingestiegen, er in der Mitte. Als sie in K._______ aus-
gestiegen sei, habe sie ihn beim Vorbeigehen am Fenster gesehen. Er
habe sie angelacht. Erstmals habe sie ihn im November oder Dezember
2012 gesehen, seither noch ungefähr 9 Mal in (…) oder auch in J._______.
Er sei immer hinter ihr hergelaufen.
Demselben Polizeirapport ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Vater
der Geschädigten am 11. März 2013 der Einsatzzentrale der Kantonspoli-
zei L._______ meldete, dass seine Tochter den Mann am Bahnhof in
M._______ wiederum gesehen habe und von ihm erneut belästigt werde.
In der Folge konnte der Beschwerdeführer angehalten und vorläufig fest-
genommen werden.
Wegen des Vorfalls vom 27. Februar 2013 ordnete das Amt (…) des Kan-
tons L._______ mit Verfügung vom 7. August 2013 eine Eingrenzung des
Beschwerdeführers auf das Gebiet des Bezirks N._______ sowie eine Aus-
grenzung aus dem Gebiet der Gemeinde M._______ an. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe durch
seine deliktische Tätigkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
serhalb seines Wohnbezirks gefährdet. Eine Einschränkung seiner Bewe-
gungsfreiheit durch eine Eingrenzung auf den Bezirk N._______ diene der
D-6443/2014
Seite 4
Verbesserung von Sicherheit und Ordnung und erweise sich somit als ge-
rechtfertigt. Um eine Verlagerung der deliktischen Tätigkeit des Beschwer-
deführers an andere Brennpunkte im Kanton L._______ zu verhindern,
rechtfertige sich seine zusätzliche Ausgrenzung aus Gemeinden im Ein-
grenzungsrayon, in welchen gemäss polizeilichen Erkenntnissen in erhöh-
tem Masse Straftaten durch Asylsuchende begangen würden.
C.c Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes eingeleitetes Straf-
verfahren stellte die Staatsanwaltschaft I._______ mit Verfügung vom 5.
Februar 2014 ein. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der
ursprünglich vorhandene Verdacht habe nicht in dem Masse erhärtet wer-
den können, dass eine Verurteilung als möglich erscheine. Der objektive
Tatbestand des Raubes lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen.
C.d Gestützt auf den Rapport der Regionalpolizei O._______ vom 1. Juni
2014, in dem der Beschwerdeführer den Tatbestand anerkannt hatte,
wurde er mit Strafbefehl vom 27. Juni 2014 von der Staatsanwaltschaft
P._______ wegen am 31. Mai 2014 erfolgter Missachtung der mit Verfü-
gung vom 7. August 2013 angeordneten Eingrenzung zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (unbedingt) verurteilt. Bei schuldhafter
Nichtbezahlung trete an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, wobei
ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspreche.
C.e Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._______ vom 24. Novem-
ber 2014 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
am 30. Oktober 2014 beziehungsweise 31. Oktober 2014 der Erwerbstä-
tigkeit ohne Bewilligung und am 31. Oktober 2014 der erneuten Missach-
tung der Eingrenzung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig
gemacht hat. Diesbezüglich wurde er mit einer Geldstrafe von 90 Tagess-
ätzen zu je Fr. 10.– bestraft.
C.f Mit Urteil vom 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Be-
zirksgericht P._______ der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im
Sinne von Art. 74 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 AuG [SR 142.20] schul-
dig gesprochen. Hierfür wurde er in Anwendung der genannten Gesetzes-
bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB mit einer Geld-
strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der ausge-
fällten Geldstrafe wurde gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben und
die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der dem
Beschwerdeführer mit Urteil der Staatsanwaltschaft I._______ vom 28. Au-
gust 2013 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte
D-6443/2014
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bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. Stattdessen wurde der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wurde
die Probezeit von 3 Jahren um 1,5 Jahre verlängert.
Das Urteil vom 28. Januar 2015 ist in Rechtskraft erwachsen.
D.
D.a Mit Verfügung vom 23. September 2014 – eröffnet am 30. September
2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 26. Oktober 2009 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
D.b Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Ziffern 3-5 des Dispositivs der Ver-
fügung des BFM vom 23. September 2014 seien aufzuheben. Es sei auf-
grund von Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Die Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und
diese sei zu einer angemessenen Prozessentschädigung sowie der darauf
auszurichtenden Mehrwertsteuer an ihn zu verpflichten.
Als Beilagen wurden die Vollmacht vom 7. Oktober 2014, die angefochtene
Verfügung vom 23. September 2014, eine Kopie des postalischen Rück-
scheins und eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 31. Oktober
2014 zu den Akten gereicht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 teilte der zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und über die weiteren Rechtsbegeh-
ren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
In einer weiteren Zwischenverfügung vom 21. April 2015 stellte der Instruk-
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Seite 6
tionsrichter fest, dass lediglich die Wegweisung und deren Vollzug Gegen-
stand des Verfahrens bildeten. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerde-
führer Gelegenheit ein, bis zum 6. Mai 2015 zur beabsichtigten Motivsub-
stitution (Zumutbarkeitsprüfung bzw. Wegweisung nach Kabul) Stellung zu
nehmen, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 6. Mai 2015 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Mai 2015 fristgerecht einbezahlt.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung und Zustellung einer Kopie des Anhö-
rungsprotokolls vom 17. Juli 2013 reichte die Rechtsvertreterin dem Ge-
richt am 15. Mai 2015 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe zu den
Akten, worin sie zur Wegweisung des Beschwerdeführers Stellung bezog.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar
2014], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen die Wegweisung und deren Vollzug (Ziffern 3-5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), weshalb die Verfügung, soweit sie die Frage
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1-2 des Disposi-
tivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob das BFM die Weg-
weisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob
der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 AuG).
5.
D-6443/2014
Seite 8
5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM hinsichtlich der Weg-
weisung fest, der Beschwerdeführer sei zur Ausreise aus der Schweiz ver-
pflichtet, da sein Asylgesuch abgelehnt werde (Art. 44 AsylG). Zum Weg-
weisungsvollzug führte es im Wesentlichen aus, aufgrund dessen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange-
wandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe o-
der Behandlung drohe.
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG werde keine vorläufige Aufnahme wegen
unzumutbarem (…) Wegweisungsvollzug verfügt, wenn die weggewiesene
(…) Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz (…) verstossen habe oder diese gefährde (…).
Mit Strafbefehl vom 28. August 2013 sei der Beschwerdeführer von den
Strafverfolgungsbehörden wegen sexueller Handlungen mit einem Kind
(Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt worden. Er habe
am 27. Februar 2013 ein Mädchen in einer Bahnhofsunterführung an eine
Wand gedrückt und es mehrmals unsittlich berührt. Erst als ein Mann zu-
gunsten des schreienden Mädchens eingeschritten sei, habe er von sei-
nem Opfer vorerst abgelassen, sei ihm danach jedoch nochmals gefolgt.
Nach einer erneuten Belästigung des Opfers am 11. März 2013 habe er
von der Polizei angehalten werden können.
Eine schwerwiegende Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit liege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zumeist dann vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen
besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psy-
chische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet
habe. Vor diesem Hintergrund sei an der bisherigen Rechtsprechung zur
früheren Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) festzuhalten, wonach eine Verurteilung zu einer bedingt zu voll-
ziehenden Freiheitsstrafe zwar in der Regel nicht auf ein überwiegendes
öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung schliessen lasse. Der
Umstand indes, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle
Rechtsgüter betroffen gewesen seien, stelle dennoch einen Anhaltspunkt
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Seite 9
für eine schwerwiegende Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Ord-
nung oder Sicherheit dar. Insgesamt sei festzustellen, dass die aktenkun-
digen Vorkommnisse nicht den Vorstellungen eines geordneten menschli-
chen Zusammenlebens entsprächen und der Beschwerdeführer mit seinen
Handlungen das hochwertige Rechtsgut der sexuellen Integrität verletzt
habe. Da die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst.
b AuG erfüllt seien, erübrige sich eine Zumutbarkeitsprüfung.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerde vom 30. Oktober 2014 wird im Wesentlichen gel-
tend gemacht, das BFM habe fälschlicherweise die Voraussetzungen für
die Anwendung der Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG als erfüllt
erachtet und daher eine Zumutbarkeitsprüfung der Wegweisung unterlas-
sen.
Richtig sei, dass bei einer schwerwiegenden Verletzung oder Gefährdung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Wegweisung auch dann voll-
zogen werden könne, wenn sie für den Ausländer eine konkrete Gefähr-
dung darstelle oder zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage führe.
Eine Verurteilung wegen sexueller Handlung mit einem Kind stelle nicht
grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung oder Gefährdung der öf-
fentlichen Ordnung dar. Das BFM erkläre dementsprechend, dass das ge-
mäss Strafbefehl vom 28. August 2013 begangene Delikt lediglich ein An-
haltspunkt dafür sei. Ein Anhaltspunkt alleine genüge jedoch für eine solch
schwerwiegende Subsumtion nicht. Vielmehr brauche es eine genaue Be-
trachtung des Einzelfalles und Abwägungen müssten sorgfältig vorgenom-
men werden.
Bevor Ausschlussgründe zur Anwendung kommen dürften, habe die Be-
hörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung eine Abwägung zwischen
den damit verfolgten öffentlichen Interessen und den dadurch beeinträch-
tigten privaten Interessen der betroffenen Person vorzunehmen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 vom 16. November 2012).
Das BFM unterlasse es, auf die Verhältnismässigkeit einzugehen und ver-
letze dadurch seine Begründungspflicht. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sei die vorläufige Aufnahme dann ausgeschlossen, wenn
der weggewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
letzt habe oder diese in schwerwiegender Weise gefährde beziehungs-
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Seite 10
weise zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, oder ge-
gen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB
angeordnet worden sei, sowie wenn er erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe (vgl. BGE 135 II 110).
Der Beschwerdeführer bestreite, dass es zu einem sexuellen Übergriff ge-
kommen sei. Er sei zum Tatzeitpunkt etwa 23 Jahre alt gewesen. Beim
Opfer habe es sich um eine Jugendliche gehandelt, die er während einer
Zugfahrt kennengelernt habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie ihn ken-
nenlernen wollte. Für ihn sei die Angelegenheit ein Missverständnis gewe-
sen. Ohne einen sexuellen Übergriff bagatellisieren zu wollen, handle es
sich vorliegend nicht um eine solch schwerwiegende Angelegenheit, wel-
che auf eine generelle Gefährdung der Öffentlichkeit schliessen lassen
würde. Alleine die von der Strafverfolgungsbehörde gewählte Art der Strafe
bringe zum Ausdruck, dass sie in der Person des Beschwerdeführers keine
weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sehe. Andernfalls
wäre keine bedingte Geldstrafe, sondern eine unbedingte Freiheitsstrafe
ausgesprochen worden. Das private Interesse des Beschwerdeführers
überwiege folglich das öffentliche Interesse. Zusammenfassend könne so-
mit gesagt werden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Be-
stimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht erfüllt seien und vom BFM
eine Zumutbarkeitsprüfung hätte vorgenommen werden müssen.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird insbeson-
dere geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatz-
urteil BVGE 2011/7 festgehalten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan
äusserst schlecht sei und schwierige humanitäre Bedingungen herrschten,
wodurch die Situation generell – mit Ausnahme der grösseren Städte – als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf R._______ in der unsicheren
Provinz S._______. Seit seiner Flucht aus Afghanistan sei seine Mutter mit
den jüngeren Geschwistern ins Dorf T._______ zu ihrem Bruder gezogen.
Sowohl R._______ wie auch T._______ würden unter die existenzbedro-
henden Ortschaften fallen. Auch eine Rückführung nach Kabul könne dem
Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Gemäss Experten herrsche in
Afghanistan Krieg. So sei es in den letzten Monaten in Kabul zu mehreren
Angriffen gekommen, unter anderem in einem beliebten Restaurant mitten
im Zentrum. Zusätzlich sei die weitere Prognose düster. Das Engagement
der internationalen Streitkräfte werde im Jahr 2014 mit dem Truppenabzug
D-6443/2014
Seite 11
beendet, was die Instabilität in Afghanistan verstärke. Laut der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe seien die Taliban in Kabul präsent und für An-
schläge verantwortlich. Sie verübten dort öffentlichkeitswirksame Angriffe,
wobei es wiederholt zu Selbstmordanschlägen und Feuergefechten
komme. Ausserdem unterstreiche das EDA in seinen Hinweisen, dass im
ganzen Land das Risiko von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüber-
fällen, Landminen und Blindgängern bestehe. Gemäss Experten sei die
Aussage, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser sei als irgendwo
sonst im Lande, kaum haltbar. Folglich dürfe zwischen Kabul und den rest-
lichen Regionen Afghanistans kein Unterschied gemacht werden und die
Unzumutbarkeit der Wegweisung müsse auch für Kabul gelten.
Sollte trotz dieser Ausführungen weiterhin davon ausgegangen werden,
dass sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul im Verlauf der ver-
gangenen Jahre nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situ-
ation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei,
könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul jedoch nur unter gewissen
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Die in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen müssten in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein, um einen Wegweisungs-
vollzug nach Kabul überhaupt als zumutbar qualifizieren zu können. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, welches sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig er-
weise, was die Unterstützung der Familie voraussetze. Als Rückkehrer aus
der Schweiz sei der Beschwerdeführer einem erhöhten Entführungsrisiko
ausgesetzt, weil vermutet werde, dass er Devisen besitze. Ohne einen fa-
miliären Rückhalt könne dies zu einer existenziell bedrohlichen Situation
führen. Der Beschwerdeführer habe in Kabul keine Familie im eigentlichen
Sinn. Ohne diese soziale Vernetzung habe er keine Aussicht auf eine zu-
mutbare Unterkunft. Zusätzlich fehle es ihm an einer adäquaten Ausbil-
dung. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifi-
zierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhän-
gig, die der Beschwerdeführer mangels Bezugs zu Kabul nicht habe. Nach
dem Gesagten sei auch eine Rückführung dorthin unzumutbar.
Das BFM habe es in ungerechtfertigter Weise unterlassen, die Zumutbar-
keitsprüfung der Wegweisung vorzunehmen und entsprechend festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufge-
nommen werden müsse.
D-6443/2014
Seite 12
5.3 In der Stellungnahme vom 15. Mai 2015 wird im Wesentlichen ausge-
führt, das Dorf R._______ (Distrikt S._______, Provinz U._______), woher
der Beschwerdeführer stamme, sei eine Ortschaft, welche gemäss BVGE
2011/7 als existenzbedrohend zu qualifizieren sei. In Afghanistan herrsche
Krieg und die Sicherheitslage sei über alle Regionen hinweg äusserst
schlecht. Die derart schlechte Sicherheitslage und die schwierigen huma-
nitären Bedingungen führten dazu, dass die Situation als existenzbedro-
hend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen sei. Die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts qualifiziere eine Wegweisung nach
U._______ als unzumutbar. Die Region werde von den Taliban kontrolliert
und sei geprägt von Kampfeshandlungen. Das Leben des Beschwerdefüh-
rers wäre alleine schon durch die allgemeine Gewalt wie auch die prekären
humanitären Bedingungen gefährdet.
Zusätzlich sei das Leben des Beschwerdeführers durch Blutrache gefähr-
det. Sein Vater habe einige Feinde gehabt. Es sei zum Gefecht gekommen,
wobei der Vater sowie zwei Männer der Gegenseite umgebracht worden
seien. Die Gegenseite habe den Vater für den Tod ihrer beiden Männer
verantwortlich gemacht. Nachdem der Vater aber bereits verstorben sei,
beabsichtigten sie nun, den Beschwerdeführer als ältesten Sohn aus Ra-
che zu töten. Die Mutter, die Schwestern und die minderjährigen Brüder
seien zum Bruder der Mutter nach T._______ gezogen. Da nur männliche,
volljährige Familienmitglieder Opfer von Blutrache würden, habe einzig der
Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müssen. Aufgrund der kurzen
Distanz – T._______ liege lediglich zwei Stunden Fussmarsch von
S._______ entfernt – könne der Beschwerdeführer nicht nach T._______
zurückgeführt werden. Dies aus denselben Gründen wie eine Wegweisung
nach S._______ unzumutbar wäre.
Einzig die Wegweisung nach Kabul könne unter Umständen zumutbar
sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe den äusserst dürftigen Unterla-
gen entnommen, dass sich der Beschwerdeführer ein einziges Mal in Ka-
bul aufgehalten habe, und habe daraus voreilig auf die Zumutbarkeit einer
Wegweisung geschlossen. Dies erwecke den Anschein, dass sich die Be-
hörde, weil nur die Wegweisung nach Kabul unter gewissen Umständen
als zumutbar erachtet werde, ohne reale und nachvollziehbare Prüfung an
die nebensächliche Aussage des Beschwerdeführers klammere, dass er
einige Tage seines Lebens in Kabul verbracht habe. Eine pauschale Aus-
sage, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, reiche nicht. Auch bei
einer Wegweisung nach Kabul müsste die Zumutbarkeit überprüft werden.
D-6443/2014
Seite 13
Der Beschwerdeführer kenne Kabul überhaupt nicht. Er habe dort lediglich
rund eine Woche bei "entfernten Verwandten" im Gästehaus gelebt. In der
Schweiz würden diese sogenannten Verwandten nicht einmal mehr als
Verwandte bezeichnet, sondern höchstens als Bekannte. Der Gastfreund-
schaft möge in der afghanischen Kultur zwar ein höherer Stellenwert als in
der schweizerischen zukommen, doch habe auch diese ihre Grenzen. Vor
allem in Zeiten, in denen die finanziellen Verhältnisse schwierig seien. Der
Beschwerdeführer befinde sich seit über fünf Jahren in der Schweiz. In die-
ser Zeit habe er keinen Kontakt zu seinen Bekannten in Kabul gehabt. Ob
sie immer noch dort ansässig seien, sei zu bezweifeln.
Wie bereits mehrfach ausgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer
in Kabul keine Familie. Ein einmaliger Kontakt zu Kabul reiche nicht, um
daraus eine familiäre Unterstützung zu konstruieren. Dem Beschwerdefüh-
rer fehle folglich gänzlich ein sozialer Rückhalt in Kabul. Ohne Unterstüt-
zung sei es ihm nicht möglich, in Kabul Fuss zu fassen und eine Arbeit zu
finden. Eine Rückweisung nach Kabul, nach jahrelangem Auslandaufent-
halt in der Schweiz, würde ihn zusätzlich der Gefahr, Opfer einer Entfüh-
rung zu werden, aussetzen.
Zusammenfassend erscheine eine Wegweisung in keinem Falle als zumut-
bar. In den Regionen S._______ respektive T._______ herrschten Kämpfe
und der Beschwerdeführer sei zusätzlich der Blutrache ausgesetzt. Zu Ka-
bul habe er keine Beziehung, welche ihm das tägliche Überleben sichern
würde.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
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des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In der angefochtenen Verfügung verzichtete das BFM auf eine Zu-
mutbarkeitsprüfung mit der Begründung, die Voraussetzungen für die An-
wendung der Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG seien erfüllt. Das
Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der angefoch-
tenen Verfügung nicht gebunden, kann die Verfügung im Ergebnis gleich
belassen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen (Motivsub-
stitution). Da das Gericht vorliegend eine Motivsubstitution (Zumutbarkeits-
prüfung bzw. Wegweisung nach Kabul) in Betracht zieht, kann die Prüfung
der Frage, ob der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt ist, offen-
gelassen werden. Auf die in der Beschwerde vom 30. Oktober 2014 im Zu-
sammenhang mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG geltend gemachten Vorbringen
braucht demnach nicht näher eingegangen zu werden.
7.3.2 Das Gericht hielt im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zur Situation in der
Stadt Kabul fest, dort sei die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den
anderen Landesteilen und die humanitäre Situation sei im Vergleich zu den
übrigen Gebieten weniger dramatisch. Ein Wegweisungsvollzug in die
Stadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünsti-
genden Umständen – auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalterna-
tive – als zumutbar erkannt werden (E. 9.9.2).
Diese Rechtsprechung kann trotz sporadisch auftretender Ereignisse nach
wie vor Gültigkeit beanspruchen, weshalb der Wegweisungsvollzug dies-
bezüglich grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen ist.
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7.3.3 Darüber hinaus gilt es zu prüfen, ob sich ein Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers nach Kabul auch aus individuellen Gründen als
zumutbar erweist.
In diesem Zusammenhang erwog das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2011/7 weiter, dass es sich angesichts der bisher aufgezeigten konstanten
Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Kabul schwierigen Situation von selbst verstehe, dass die bereits
in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Ein-
zelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungs-
vollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren
(E. 9.9.2).
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
sich während rund einer Woche bei entfernten Verwandten in Kabul aufge-
halten hat und bei diesen Leuten im Gästehaus untergebracht war (vgl.
Anhörungsprotokoll vom 17. Juli 2013, A49 S. 5 F37/38, S. 7 F56). Ange-
sichts dessen darf davon ausgegangen werden, dass er bei diesen Ver-
wandten erneut Aufnahme finden wird und den nötigen sozialen Rückhalt
bekommen kann, umso mehr, als es keinen Beleg dafür gibt, dass sich
diese Leute nicht mehr in Kabul aufhalten würden. In der Stellungnahme
vom 15. Mai 2015 wird lediglich bezweifelt, dass sie immer noch dort an-
sässig sind. Der Hinweis, wonach der Beschwerdeführer während seines
über fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz keinen Kontakt zu seinen Be-
kannten gehabt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Es ist ihm vielmehr zuzumuten, den Kontakt wiederum aufzunehmen, was
ihm vor dem Hintergrund, dass verwandtschaftlichen Beziehungen in Af-
ghanistan ein grösserer Stellenwert beigemessen wird als in der Schweiz,
möglich sein dürfte. Ausserdem handelt es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen, soweit aktenkundig gesunden Mann, dem es zugemutet
werden darf, sich trotz seines Analphabetismus und einer fehlenden Aus-
bildung (vgl. Befragungsprotokoll vom 30. Oktober 2009, A1 S. 1/3) um
eine für ihn geeignete Arbeit zu bemühen. Dies dürfte mit der Unterstützung
seiner Verwandten nicht mit unüberbrückbaren Schwierigkeiten verbunden
sein. Im Übrigen wird die verwandtschaftliche Unterstützung auch dazu
beitragen können, die Verwirklichung des geltend gemachten Entführungs-
risikos zu verhindern. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Wegweisung nach Afghanistan in seinen angestammten
Kulturkreis zurückkehren wird, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im
Jahr 2007 gelebt hat (vgl. A1 S. 1).
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7.3.4 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul eine zumutbare Aufenthaltsalternative in An-
spruch nehmen kann. Bei dieser Sachlage fällt ein Wegweisungsvollzug
nach R._______ beziehungsweise T._______ ausser Betracht, weshalb
sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen erübrigen. Der Vollstän-
digkeit halber bleibt jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch
aus der geltend gemachten Blutrache nichts für sich abzuleiten vermag,
zumal seine Vorbringen hinsichtlich der Auseinandersetzung, in welche
sein Vater involviert gewesen sein soll, in der angefochtenen Verfügung als
unglaubhaft erachtet wurden, und die Verfügung, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 5. Mai 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
9.2 Aufgrund seines Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: