B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6443/2017
lan
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017.
D-6443/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 12. Januar
2011 Äthiopien und stellte am 22. Februar 2011 in der Schweiz ein Asylge-
such.
Zur Begründung gab er dabei im Wesentlichen an, er habe als Mitglied des
IHADEG (Parteienkoalition der Revolutionären Demokratischen Front der
äthiopischen Völker, engl. EPROF, amerikanisch IHADEG) in einem (…)
als (…)fahrer gearbeitet. Dabei habe er die Aktivitäten von Mitarbeitern,
Patienten und Studenten beobachten und herausfinden müssen, welche
Leute geheime Informationen des Militärs an die Opposition weiterleiten
würden. Nachdem er einen verletzten Soldaten vom Flughafen zu seiner
Familie anstatt ins (…) gebracht habe, sei er festgenommen und ins Ge-
fängnis B._______ gebracht worden, wo er in der Folge (…) Tage in Un-
tersuchungshaft zugebracht habe. Danach habe sein Chef mit ihm gespro-
chen und ihm ein Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, wonach er eine wei-
tere Verfehlung mit seinem Leben zu bezahlen habe. Nach der Wiederauf-
nahme seiner Arbeit sei er von seinen beiden Kollegen gewarnt worden,
man wolle ihn umbringen und habe vor, ihm ein Verbrechen anzuhängen.
Daraufhin sei er ausgereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel
zu den Akten, unter anderem einen IHADEG Jugendausweis, eine IHA-
DEG Mitgliedkarte, eine Mitgliederkarte des Geheimdienstes, einen Fah-
rerausweis, Fotos, die den Beschwerdeführer an exilpolitischen Events zei-
gen sowie ein Schreiben einer äthiopischen Menschenrechtsorganisation
in der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der IHADEG und seiner Spi-
onagetätigkeit für diese seien im Allgemeinen sehr vage und unsubstanzi-
iert geblieben, während die Schilderungen zu seiner Tätigkeit als (…)chauf-
feur hingegen eine ausreichende Substanz aufwiesen. Daneben sei es
auch zu widersprüchlichen Ausführungen gekommen, etwa bezüglich der
Frage, bis zu welchem Zeitpunkt er für den Sicherheitsdienst und als
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(…)chauffeur gearbeitet habe. Hinsichtlich seiner Hafterfahrungen habe er
sich in Widersprüche verstrickt und die Schilderung der von ihm erlebten
Folter sei allgemein und unsubstanziiert geblieben. Auch bezüglich der
Warnungen seiner Freunde habe er sich widersprüchlich geäussert. Weiter
hätte der Geheimdienst, hätte er tatsächlich ein Interesse am Tod des Be-
schwerdeführers gehabt, diesen nicht aus der Haft entlassen und das Vor-
haben auf andere Weise umgesetzt. Die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Geheimdienstausweise vermöchten an dieser Betrachtungsweise
nichts zu ändern, weil derlei Dokumente aufgrund ihrer leichten Käuflich-
keit und Fälschbarkeit einen lediglich geringen Beweiswert hätten.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwar, wie viele seiner Landsleute,
erwiesenermassen an exilpolitischen Anlässen teilgenommen, doch zeig-
ten die von ihm eingereichten Beweisunterlagen, dass allein in der Schweiz
innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen
anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hun-
derten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden, wes-
halb die Zuordnung der oftmals schlecht erkennbaren Gesichter zu konkre-
ten Namen unwahrscheinlich erscheine.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei
wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ge-
schlechtsspezifische Verfolgung erlitten, diese im erstinstanzlichen Verfah-
ren aber nicht schildern können, weil die Anhörung nicht in einer Männer-
runde stattgefunden habe. Er habe dies an der Anhörung aber dadurch
zum Ausdruck gebracht, dass er erwähnt habe, auf zwei verschiedene Ar-
ten gefoltert worden zu sein.
D.
Mit Urteil D-5651/2015 vom 23. August 2016 wurde die Beschwerde abge-
wiesen.
Zur Begründung führte das Gericht dabei im Wesentlichen aus, die Vor-
instanz habe zu Recht festgehalten, die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Dokumente, namentlich die Mitgliedschaftsausweise der IHADEG
und des Geheimdienstes, hätten aufgrund ihrer leichten Käuflichkeit und
Fälschbarkeit einen lediglich geringen Beweiswert. Angesichts von zahlrei-
chen unsubstanziierten, widersprüchlichen und wirklichkeitsfremden Vor-
bringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dieser habe bei
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seiner Schilderung der angeblichen Verfolgungssituation nicht auf Erinne-
rungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdes-
sen die präsentierte Verfolgungsgeschichte inklusive Variationen vollum-
fänglich erfunden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Den vorinstanzlichen
Erwägungen sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine sub-
stanziierten Ausführungen gemacht, nicht zu entnehmen, vielmehr werde
explizit festgehalten, seine Schilderungen zu seiner Tätigkeit als (…)fahrer
wiesen eine ausreichende Substanz auf. Die Vorinstanz habe in der ange-
fochtenen Verfügung klar dargetan, in welchem konkreten Kontext sie von
unsubstanziierten Vorbringen ausgegangen sei. Das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer habe von zwei verschiedenen Arten Folter gesprochen,
aber nur eine namentlich erwähnt, wobei es sich bei der nicht genannten
Folter um schambesetzte, geschlechtsspezifische Folter gehandelt habe,
weshalb die Anhörung hätte in einer reinen Männerrunde durchgeführt wer-
den müssen, sei insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung noch gar nichts von Schlägen oder gar Folter zu berichten
gewusst habe, weshalb die Foltervorbringen und in gesteigertem Masse
die geschlechtsspezifische Folter nachgeschoben und somit unglaubhaft
seien. Es erübrige sich, auf weitere Ausführungen der Beschwerdeschrift
einzugehen, zumal schon der Ursprung der angeblichen Verfolgungssitua-
tion, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geheimdienstaktivitä-
ten, offensichtlich wirklichkeitsfremd und nicht glaubhaft seien. Schliesslich
habe sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
in keiner Weise politisch betätigt und auch nach seiner Emigration sei er
nicht als profilierter, exponierter Exilpolitiker in Erscheinung getreten, wo-
ran weder seine Mitgliedschaft bei der Ethiopian Human Rights and De-
mocracy Task Force Switzerland noch die sogenannte „Zuständigkeit für
den Kanton C._______“ etwas zu ändern vermöchten.
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer gestützt auf
neue Beweismittel beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei
wurde geltend gemacht, in einem Gutachten von Amnesty International (AI)
vom 9. März 2017, welches nach zwei Gesprächen mit ihm vom 26. No-
vember 2016 und vom 8. März 2017 erstellt worden sei, seien seine Vor-
bringen als glaubhaft bewertet worden. Aus dem, dem Gutachten beilie-
genden Kartenmaterial werde der Haftort des Beschwerdeführers ersicht-
lich. Gleichzeitig wurde ein Arztbericht vom 21. Februar 2017 eingereicht,
welcher bestätige, dass er gefoltert worden sei. Mit den neuen Beweismit-
teln werde belegt, dass er tatsächlich aufgrund seiner politischen Tätigkeit
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inhaftiert und gefoltert worden sei. Es sei daran zu erinnern, dass es Fol-
teropfern regelmässig schwerfalle, über die Erlebnisse zu berichten. Die
Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die geschlechtsspe-
zifischen Folterhandlungen bereits an der Befragung hätten erwähnt wer-
den müssen, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die neuen Beweismittel
würden zudem eine erneute Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aus medizinischen Gründen nahelegen. In der Stellung-
nahme vom 4. August 2017 wurde auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 hinge-
wiesen, wonach neu eingereichte Beweismittel dann relevant seien, wenn
sie geeignet seien, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Beschwerde-
führers unbewiesen geblieben seien, respektive wenn sie bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Beim
Gutachten von AI und dem Arztbericht vom 21. Februar 2017 handle es
sich um Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG, welche geeignet
seien, als Beweismittel zu dienen.
F.
Mit Schreiben vom 4. April 2017 erachtete sich das SEM für die Behand-
lung der besagten Eingabe als nicht zuständig und überwies dieselbe dem
Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Ur-
teil D-5651/2015 vom 23. August 2016.
G.
Mit Schreiben vom 7. April 2017 retournierte das Bundesverwaltungsge-
richt die betreffende Eingabe mit den Verfahrensakten dem SEM zur Be-
handlung, da nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Be-
weismittel nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen seien.
H.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte
das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. August 2015 fest.
I.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Be-
schwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, verbunden mit der Anweisung ans SEM, unter wiedererwä-
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gungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2015 seine Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
verbunden mit der Anweisung ans SEM, ihn in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen, subeventualiter verbunden mit der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
J.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. November 2017 setzte die
damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers einstweilen aus.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 erteilte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Replik vom 11. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
N.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, alle ihn betreffenden Berichte seines Hausarztes einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 wurden die eingeforderten Arztberichte
nachgereicht.
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Seite 7
P.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 informierte der Beschwerdeführer das Bun-
desverwaltungsgericht, dass er vor kurzem Vater geworden sei.
Q.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die
vorsitzende Richterin und die im Rubrum genannte Gerichtsschreibende
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizier-
ten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber
hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel
abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für
ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen kön-
nen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vo-
rausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer
Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht
werden könnnen. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufe-
nen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbrin-
gen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, bei den erneut
vorgebrachten Vorfluchtgründen (Folterungen in Haft) handle es sich um
Tatsachen mit welchen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materi-
ell auseinandergesetzt habe. Das nachträglich eingereichte Gutachten von
AI, welches Kritik am Entscheid des SEM und des Bundesverwaltungsge-
richts beziehungsweise an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers übe und eine eigene Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit einreiche, vermöge an der Einschätzung des SEM in Bezug auf die
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Seite 9
Glaubhaftigkeit nichts zu ändern. Vorweg sei zu bemerken, dass das SEM
keine Kenntnis darüber habe, unter welchen Qualitätskriterien und Bedin-
gungen die Befragungen und das daraus resultierende Gutachten erstellt
worden seien, sodass es sich vorliegend nicht zur Glaubhaftigkeit dieser
Aussagen äussern werde. Es werde aber festgestellt, dass dem Gutachten
einerseits Antworten des Beschwerdeführers zu entnehmen seien, welche
sich auf eine von einem Kontext unabhängige Schilderung erlebter Gewalt
bezögen. Andererseits werde eine begrenzte Erlebnisdimension eines
Freiheitsentzugs geschildert, deren grösserer und konkreter Kontext weder
aus dem Protokoll ergehe noch nachvollzogen werden könne. So ergehe
aus dem Gutachten auch kein Zusammenhang zwischen der dargelegten
und möglicherweise erlebten Misshandlung und dem bereits vom SEM so-
wie vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifizierten politisch
motivierten Kontext im Heimatstaat. Auch betreffend die exilpolitische Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers übe das Gutachten lediglich Kritik an der
Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. Der allein auf
Anamnese beruhende, von Spezialärzten vermutete Zusammenhang zwi-
schen den Vernarbungen sowie den geäusserten Schmerzen und den be-
haupteten Ereignissen vermöge letztere für sich nicht zu beweisen. Indes-
sen seien Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vor-
bringen eines Patienten in der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksich-
tigen. Der Bericht vom 21. Februar 2017 vermöge in diesem Sinne höchs-
tens darauf hinzudeuten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines
Lebens Gewalt erfahren haben könnte. Ein konkreter oder glaubhafter Zu-
sammenhang zur behaupteten politisch motivierten Verfolgung lasse der
Bericht jedoch nicht zu. Hinzu komme, dass der geltend gemachte Hinter-
grund der Verfolgung – unabhängig von der Kohärenz der Schilderung –
nach wie vor nicht schlüssig erscheine.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass das SEM zum Schluss komme, aus dem Gutachten ergebe sich
kein Zusammenhang zwischen der erlittenen Folter und der politisch moti-
vierten Verfolgung. Seine Aussagen seien im Gutachten sehr genau auf
ihre Plausibilität überprüft worden, insbesondere der Inhaftierungsgrund,
der Inhaftierungsort, die Haftumstände und die Foltermethoden. Im einge-
reichten Arztbericht vom 21. Februar 2017 seien sodann seine Narben un-
tersucht und beurteilt worden, ob diese für die Glaubhaftigkeit seiner Schil-
derungen sprächen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es Folter-
opfern regelmässig schwerfalle, über die erlebte Folter zu berichten. Er
habe bis anhin im Asylverfahren nicht die Möglichkeit gehabt, sich unter
Einhaltung verfahrensrechtlicher Standards zur geschlechtsspezifischen
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Verfolgung zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt
festgehalten, dass es sich bei einer verspätet vorgebrachten Vergewalti-
gung nicht zwingend um einen unglaubhaften Nachschub handle. Weiter
sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und nehme regelmässig an Veran-
staltungen der äthiopischen Diaspora teil, letzthin beispielsweise an einer
Fundraising Veranstaltung für D._______, wobei er auf einem Video von
dieser Veranstaltung auf Youtube sichtbar sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die angebliche exilpoliti-
sche Tätigkeit des Beschwerdeführers werde in der Beschwerde erneut le-
diglich behauptet. Es werde in keiner Weise ausgeführt oder belegt, in wel-
chem Rahmen und in welcher Funktion er tätig sei. Falls der Beschwerde-
führer wie geltend gemacht auf einem Youtube-Video einer Spendenver-
anstaltung zu sehen sei, was durch das SEM nicht bestätigt werden könne,
so sei der alleinige Umstand dieser Teilnahme nicht geeignet, eine begrün-
dete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die exilpolitische Tä-
tigkeit stelle lediglich einen weiteren Risikofaktor und nicht der alleinige
Verfolgungsgrund dar. Im Weiteren werde ein Arztbericht vom 5. Mai 2017
eingereicht, welcher seine genitalen Verletzungen dokumentiere.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 11
6.
6.1 Ob der Beschwerdeführer in Äthiopien im Zeitpunkt der Ausreise asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen war, wurde in der Verfügung vom 11. Au-
gust 2015 geprüft und verneint, was das Bundesverwaltungsgericht bestä-
tigte. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismit-
tel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen beziehungsweise ob
wiedererwägungsrelevante erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen.
6.2 Vorauszuschicken ist dabei, dass das Wiederwägungsgesuch nur we-
nige Monate nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht
wurde und zwar mit Beweismitteln, die wenige Wochen danach entstanden
sind. Das Wiedererwägungsgesuch zielt allein darauf ab, einen bereits ab-
schliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Analog zur Revision setzt aber auch das qualifizierte Wiedererwägungs-
verfahren voraus, dass die nachträglich entstandenen Beweismittel bei Be-
achtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung kön-
nen nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäum-
nisse aufzufangen. Insgesamt müssen somit alle nachgereichten Beweis-
mittel als verspätet vorgebracht qualifiziert werden, hätten sie doch ohne
weiteres bereits im über fünf Jahre dauernden ordentlichen Verfahren or-
ganisiert werden können. Dies gilt insbesondere auch für den Arztbericht.
Immerhin stellt sich auch unter diesen Umständen – unter dem Blickwinkel
der Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten – aber die Frage der Erheb-
lichkeit (vgl. EMARK 1995 Nr. 9).
6.3 Im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch und dem dazugehörigen
Gutachten von AI werden überwiegend die im ordentlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen wiederholt und vertieft sowie die diesbezügli-
chen Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert,
was vorliegend unerheblich ist. Wenn dabei ausgeführt wird, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden als glaubhaft erachtet und damit ein
anderer Schluss gezogen wird, als in der abschliessenden Prüfung des
SEM und des Gerichts vermag dies Letztere nicht umzustossen. Diesbe-
züglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen wer-
den. Das Gutachten stellt lediglich eine Parteimeinung dar und vermag die
geltend gemachte Folter und deren Kontext nicht wie angegeben zu bele-
gen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ge-
genüber der Mitarbeiterin von AI über die geschlechtsspezifische Folter
sprechen konnte, nachdem er dies beim SEM während einer Befragung
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Seite 12
und zwei Anhörungen nicht konnte, weil diese nicht in einer Männerrunde
stattgefunden hätten. Dass ein besonderes Vertrauensverhältnis hat auf-
gebaut werden können, ist den kurzen Protokollen nicht zu entnehmen.
Der Sachverhalt der geschlechtsspezifischen Verfolgung wird vorliegend
auch nicht neu geltend gemacht, sondern wurde bereits in der Beschwerde
vom 14. September 2015 mit Verweis auf Aussagen an der Anhörung vor-
gebracht (vgl. Akten des SEM A24 S. 12) und durch das Gericht im Urteil
vom 23. August 2016 abschliessend gewürdigt und für unglaubhaft befun-
den, sodass auch die Rechtsprechung bezüglich der zwingenden Gründe
vorliegend nicht zum Tragen kommt. Das zum gegenteiligen Schluss kom-
mende Gutachten von AI vermag an der fehlenden Glaubhaftigkeit der ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung wie gesagt nichts zu ändern. Ebenso we-
nig vermag dies die Kritik am Schluss des Bundesverwaltungsgerichts, wo-
nach die geschlechtsspezifische Folter nachgeschoben und damit un-
glaubhaft sei, weil sie an der Befragung nicht erwähnt worden sei. Auch
das dem Gutachten beiliegende Kartenmaterial lässt keinen anderen
Schluss zu. Vielmehr geht diesbezüglich aus dem Gutachten hervor, dass
es in Addis Abeba kein Gefängnis mit dem vom Beschwerdeführer erwähn-
ten Namen gibt.
6.4 In Bezug auf die neu eingereichten Arztberichte gilt es darauf hinzuwei-
sen, dass, auch wenn die Ausführungen eines Arztes mitzuberücksichtigen
sind, sie die Ursachen der Verletzungen des Beschwerdeführers letztlich
nicht zu beweisen vermögen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2). Die vorliegend
eingereichten Arztberichte betreffen teilweise gesundheitliche Beschwer-
den, welche nichts mit dem Asylgesuch zu tun haben, sodass darauf nicht
weiter einzugehen ist. Doch auch soweit sie bestätigen, dass der Be-
schwerdeführer gesundheitliche Probleme und Narben hat, welche auf er-
lebte Folter schliessen lassen, vermögen sie die diesbezügliche Einschät-
zung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht umzustossen,
zumal es sich um relativ kurze Berichte zu Beschwerden handelt, deren
Ursachen auch anderswo liegen können. Dass der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit Gewalterfahrungen gemacht haben könnte, weist denn
auch das SEM nicht von der Hand. Dass sie jedoch im vom ihm geltend
gemachten Kontext geschehen sind, erscheint auch in Anbetracht der
neuen Beweismittel nicht glaubhaft.
6.5 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers vermögen die neu eingereichten Beweismittel ebenfalls
nichts zu ändern. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die überzeugenden
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Seite 13
Erwägungen des SEM zu verweisen. Bezeichnenderweise wurden auf Be-
schwerdeebene bis heute keine weiteren Tätigkeiten mehr geltend ge-
macht.
6.6 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuen Beweismittel in
Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft verspätet vorgebracht wur-
den, aber auch nicht erheblich sind.
7.
In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Das SEM hielt hierzu fest, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei in der Verfügung vom 11. August 2015 eingehend geprüft und vom Bun-
desverwaltungsgericht bestätigt worden. Im Gutachten von AI werde in ei-
nem Satz knapp erwähnt, dass der Beschwerdeführer schwer traumatisiert
sei. Weder sei dies näher ausgeführt noch seien medizinische Berichte ein-
gereicht worden. In Bezug auf die Aussage, wonach es dem Beschwerde-
führer nicht gut gehe, da er bald nicht mehr arbeiten dürfe und auf Nothilfe
gesetzt würde, gelte es festzuhalten, dass Zukunftsängste im Rahmen ei-
nes Wegweisungsvollzugs kein Hindernis für letzteren darstellen würden.
Dem Arztbericht vom 21. Februar 2017 seien Befunde rein körperlicher Na-
tur zu entnehmen, welche bereits in der Verfügung vom 11. August 2015
berücksichtig worden seien.
7.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Konsequenzen der Ge-
walt, die er habe erleiden müssen, würden im Gutachten ausführlich doku-
mentiert (Schlafstörungen, Probleme beim Urinieren, Schmerzen in den
Füssen, Verletzungen an den Geschlechtsorganen und damit verbundene
Beziehungsangst). Sein psychisches Gleichgewicht sei äusserst fragil.
Eine Überweisung ans Ambulatorium für Folteropfer sei erwogen worden,
er brauche dafür aber noch Zeit.
7.4 Die damit geltend gemachten psychischen und physischen Beschwer-
den stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bis heute erfolgte
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offenbar keine Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerde-
führers. Vielmehr konnte er seine diesbezüglichen Ängste offenbar inzwi-
schen überwinden und ist letztes Jahr Vater geworden. Hierzu kann fest-
gehalten werden, dass auch die junge Vaterschaft nichts an der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag, zumal auch das Asylge-
such seiner Partnerin abgewiesen wurde und diese nach Äthiopien zurück-
kehren müsste. Auch als Familie bleibt ihnen der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zumutbar, zumal sie nach Addis Abeba zurückkehren kön-
nen, wo sie beide herstammen und über Verwandte verfügen. Schliesslich
steht auch die allgemeine Lage in Äthiopien einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen. Seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premier-
minister im April 2018 hat sich diese zum Positiven verändert. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus
(vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung
von BVGE 2011/25 E. 8.3).
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
wie vor als zulässig und zumutbar.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit seiner Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom
21. November 2017 gutgeheissen, sodass keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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