B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6444/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…), Nepal,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nepalesischer Staatsangehöriger – sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. April 2013 verliess und
am 5. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. April 2013
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. September 2013 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
vor vier Jahren zum Christentum konvertiert,
dass er am 14. Januar 2013 mit drei Kollegen eine Kuh im Wald ge-
schlachtet habe, was in Nepal verboten sei,
dass plötzlich hundert bis zweihundert Dorfbewohner aufgetaucht seien
und ihn und seine Kollegen bedroht und geschlagen hätten,
dass er und seine Kollegen von den Dorfbewohnern in ein Haus gebracht
worden seien, wo sie mit gefesselten Händen und verbundenen Augen in
ein Zimmer eingesperrt worden seien,
dass auch die Polizei gerufen worden sei, die in der Folge entschieden
habe, sie würde auf den Gerichtsentscheid warten, bevor sie ihn und sei-
ne Kollegen auf den Polizeiposten mitnehmen würde,
dass er und seine Kollegen aber vor Ort von der Polizei bewacht worden
seien,
dass er in der Nacht vom 17. Januar 2013 um 2.00 Uhr aufgewacht sei,
seine Fesseln und Augenbinde habe lösen können und durch das Fenster
entkommen sei,
dass er nach Kathmandu geflüchtet sei,
dass er in Kathmandu erfahren habe, dass ein Foto von ihm in der Zei-
tung veröffentlicht worden sei und im Begleittext gestanden habe, jede
Person dürfe ihn erschiessen,
dass er deswegen das Land verlassen habe,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen
verwiesen wird,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. Oktober 2013 – eröffnet am 18. Oktober 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass bezüglich der Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung und die
nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller
Hinsicht beantragen liess, der negative Entscheid des BFM vom 16. Ok-
tober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren,
des Weiteren sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung aus der Schweiz festzustellen, und er sei als Folge davon
vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen
liess,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das eingereichte
Beweismittel (Nepal/Kirche in Not-Religionsfreiheit weltweit-Bericht 2012)
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November
2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 6. Dezember 2013 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 6. Dezember 2013 bei der Gerichtskasse
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM – zum
Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten
vermögen,
dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerde-
führer seine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft schildern konn-
te, wobei diesbezüglich insbesondere hervorzuheben ist, dass er weder
angeben konnte, was an Ostern und Weihnachten gefeiert wird, noch wie
das "Vater unser" lautet (Akten BFM A 4/12 S. 7 und A 16/15 S. 5),
dass aber auch auf seine widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang
mit dem Zeitpunkt seiner Konversion hinzuweisen ist,
dass er zunächst angab, vor vier Jahren zusammen mit seiner Frau kon-
vertiert zu sein, nachdem diese von einem Pastor durch Auflegen einer
Bibel von einer Krankheit geheilt worden sei (A 4/12 S. 7),
dass er später dagegen erklärte, er kenne seine Frau erst seit zwei Jah-
ren und habe sie vor zehn Monaten geheiratet (A 4/12 S. 8, vgl. ebenda
S. 3),
dass er diesen Widerspruch – darauf angesprochen – nicht aufzulösen
vermochte (A 4/12 S. 8),
dass er seine Konversion zum Christentum somit nicht glaubhaft darlegen
konnte,
dass bereits aus diesem Grund Zweifel am Vorfall vom 14. Januar 2013
bestehen, zumal er das Schlachten der Kuh mehrmals mit seiner angeb-
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lich christlichen Religion in Zusammenhang brachte (A 4/12 S. 7, A 16/15
S. 3 und 6),
dass das BFM zu diesem Vorfall beziehungsweise zu den entsprechen-
den Vorbringen des Beschwerdeführers sodann zu Recht festhielt, es sei
unlogisch, dass die Polizei beschlossen habe, den Beschwerdeführer
nicht auf den Polizeiposten zu bringen, bevor ein richterlicher Entscheid
erlassen worden sei, da die Polizei üblicherweise Personen, die ein Delikt
begangen hätten, auf den Polizeiposten bringe und dort bewache; eine
Bewachung in einem Privathaus erscheine unrealistisch,
dass hierzu ergänzend anzufügen ist, dass insbesondere auch das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine drei Kollegen
nachts von vier bis fünf Polizisten bewacht worden seien (A 16/15 S. 9),
unlogisch erscheint, zumal sie gemäss seinen Aussagen gefesselt und
mit verbundenen Augen zusammen in einem Zimmer eingesperrt gewe-
sen sein sollen,
dass das BFM weiter zutreffend ausführte, der Beschwerdeführer habe
keine konkreten Angaben zu seinen Verfolgern machen können und habe
angegeben, vor den Dorfleuten, politischen Gruppen, sowie dem nepale-
sischen Volk und allen Hindus Angst zu haben (A 16/15 S. 11), weshalb
ihm nicht geglaubt werden könne, dass er tatsächlich verfolgt worden sei,
dass nach dem Gesagten darauf verzichtet werden kann, auf weitere Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers ein-
zugehen,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die geltend gemach-
te Befreiung von den Handfesseln zwar nicht stichhaltig erscheinen, die
Beschwerdevorbringen aber letztlich nicht geeignet sind, den Sachvortrag
des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu las-
sen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass auch der eingereichte Auszug bezüglich Nepal aus einem Bericht
"Kirche in Not" nichts an den vorstehenden Erwägungen ändert,
dass nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, einen (eventuell) in
Aussicht gestellten Zeitungsbericht betreffend seine Person abzuwarten
(antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2),
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch (insgesamt) zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in Nepal drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
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Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – weder
die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG) und mit dem am 6. Dezember 2013 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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