Abtei lung IV
D-6445/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), mit ihren Kindern
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...), und
D._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Rahel Beyeler, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM
vom 27. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6445/2007
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige und
ethnische Türkin mit letztem Wohnsitz in E._______ (F._______),
verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren drei Kindern eigenen
Angaben zufolge am 1. Februar 2005 und reiste via ihr unbekannte
Länder am 7. Februar 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) G._______ um Asyl
nachsuchte. Am 10. Februar 2005 erhob das BFM dort ihre und ihrer
Kinder Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg
und zu ihren Ausreisegründen. Am 28. Februar 2005 hörte das BFM
die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihrer Kinder in die Schweiz
gekommen. Zwei der Kinder, C._______ und D._______, seien von
Geburt an behindert, und zwar sowohl geistig als auch körperlich. Sie
sei nicht in der Lage, ihre Kinder selbst zu pflegen. Seitens der
Familienangehörigen erhalte sie kaum Hilfe. Eine adäquate
medizinische Behandlung in der Türkei respektive eine Spezialschule
könne sie sich finanziell nicht leisten. Die Kinder seien in der Türkei
untersucht worden, unter anderem in Krankenhäusern in F._______
und H._______. Die empfohlene Behandlung hätten sie jedoch nicht
bezahlen können. Sie hätten keinen Krankenversicherungsausweis. Ihr
Ehemann arbeite in I._______ als Gelegenheitsarbeiter und verdiene
sehr wenig. Er sei ein paar Mal in Untersuchungshaft gewesen, weil er
an politischen Aktionen teilgenommen habe. In E._______ hätten sie
im Haus der Schwiegereltern gewohnt und seien teilweise vom
Schwiegervater unterstützt worden. Dieser sei aber geizig. Wenn er
wollte, könnte er durchaus die Behandlung der Kinder bezahlen. Es
habe immer Auseinandersetzungen gegeben wegen des Geldes. Die
Arztbesuche der Kinder habe ihr Vater bezahlt. Auch die Reise in die
Schweiz sei grösstenteils von ihrem Vater finanziert worden.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2005 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
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D-6445/2007
der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 22. April 2005 beantragten die Be-
schwerdeführenden mittels ihres früheren Rechtsvertreters, die vor-
instanzliche Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Weg-
weisungsvollzugs aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen, und sie seien in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
D.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin
medizinische Unterlagen aus der Türkei hinsichtlich ihrer beiden
körperlich wie geistig behinderten Kinder C._______ und D._______
zu den Akten. Im Weiteren reichte die Rechtsvertretung zwei
Abklärungsberichte von Dr. med. J._______, Facharzt FMH für Kinder-
neurologie, vom 10. August 2006, zwei Arztkontrollberichte von
Dr. med K._______, Spezialärztin FMH für Pädiatrie, L._______, vom
6. November 2006, einen Arztbericht von Dr. med. M._______,
Spezialarzt FMH für Kinder und Jugendliche, vom 19. Dezember 2006,
sowie zwei Berichte von konsiliarischen Beratungen des N._______
vom 23. Januar 2007 bezüglich der beiden vorerwähnten Kinder zu
den Akten.
E.
Mit Urteil vom 15. Mai 2007 wies die ARK die Beschwerde ab. Mit
Schreiben vom 23. Mai 2007 setzte das BFM der Beschwerdeführerin
und ihren drei Kindern eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis
zum 18. Juli 2007.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 beantragte die Beschwerdeführerin
beim BFM eine Verlängerung der Ausreisefrist aus gesundheitlichen
Gründen auf unbestimmte Zeit. Dem beigefügten ärztlichen Zeugnis
von Dr. med. O._______, P._______ vom 13. Juli 2007 ist zu
entnehmen, dass sie seit dem 10. Juli 2007 wegen einer schweren
depressiven Episode (ICD-10 F32.2) bis auf Weiteres in den
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P._______ stationär behandelt wird und derzeit weder transport- noch
reisefähig ist.
G.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 lehnte das BFM das Gesuch um Ver-
längerung der Ausreisefrist ab, erklärte sich indessen bereit, den Voll-
zug der Wegweisung bis längstens zum 31. August 2007 zu sistieren.
II.
H.
Am 15. August 2007 stellten die Beschwerdeführenden durch ihren
jetzigen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungs-
gesuch. Sie beantragten dabei unter anderem die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In der Beilage
reichten sie unter anderem einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
O._______, P._______ vom 8. August 2007 und zwei Verfügungen der
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Q._______ vom
(...) beziehungsweise vom (...) ein. Aus diesen Unterlagen ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch am (...) in die
Klinik der P._______ eingewiesen wurde, wo sie bis am (...) stationär
und bis am (...) teilstationär behandelt wurde. Ihre Einweisung erfolgte
aufgrund einer schweren depressiven Episode, welche nach Aussagen
der behandelnden Ärzte mutmasslich auf die beabsichtigte
Wegweisung der Familie aus der Schweiz zurückzuführen ist. Darüber
hinaus sei die Beschwerdeführerin mit der Betreuung namentlich ihrer
beiden behinderten Kinder permanent überfordert. Im Weiteren ist den
beiden Verfügungen der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde
Q._______ vom (...) und vom (...) zu entnehmen, dass diese der
Beschwerdeführerin die elterliche Obhut über ihre drei Kinder
entzogen und deren Platzierung im Sonderschulheim (...) in
R._______ beziehungsweise bei einer Pflegefamilie angeordnet hat.
I.
Mit Verfügung vom 27. August 2007 - eröffnet am 28. August 2007 -
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 15. August 2007 ab.
Gleichzeitig hielt die Vorinstanz in ihrem abweisenden Entscheid fest,
dass die Verfügung vom 16. März 2005 rechtskräftig und vollstreckbar
sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
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zukomme. Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss dem ein-
gereichten Arztbericht vom 9. (recte: 8.) August 2007 habe sich das
Zustandsbild der Beschwerdeführerin rasch verbessert und sie habe
sich von der Suizidalität klar distanziert. Eine akute Suizidalität liege
nicht vor. Angesichts der bestehenden medikamentösen und psycho-
therapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin sei davon aus-
zugehen, dass auf eine befürchtete allfällige Suizidalität gleichfalls mit
Medikamenten und anderen therapeutischen Massnahmen eingewirkt
werden könne. Die medikamentöse Dämpfung allfälliger suizidaler
Tendenzen sowie eine psychiatrische Betreuung der Beschwerde-
führerin könne auch in ihrem Heimatland gewährleistet werden, wes-
halb ihre Weiterbehandlung in der Schweiz nicht notwendig erscheine.
Die in erster Linie mit ihrer Angst vor einer drohenden Ausschaffung
zusammenhängenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
seien zwar menschlich verständlich, könnten jedoch einem Weg-
weisungsvollzug nicht im Wege stehen. Anders zu entscheiden hiesse,
dass ein vom Wegweisungsvollzug betroffener Ausländer es jederzeit
in der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder
vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen.
J.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom
25. September 2007 beantragten die Beschwerdeführenden mittels
ihres Rechtsvertreters, der Entscheid des BFM vom 27. August 2007
sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2007 verfügte Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei. Sie seien in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM vom 27. August
2007 aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liessen sie beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung, welche das
BFM in seinem Entscheid vom 27. August 2007 einer allfälligen Be-
schwerde entzogen habe, wiederherzustellen. Weiter liessen sie be-
antragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Zur Begründung führte der Rechtsver-
treter unter anderem aus, die Vorinstanz habe in ihrem Wieder-
erwägungsentscheid, worin sie den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin und derer drei Kinder in die Türkei angeordnet habe,
unberücksichtigt gelassen, dass die elterliche Obhut über die drei
Kinder heute nicht mehr bei der Beschwerdeführerin, sondern bei der
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Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Q._______ liege, womit dieser
bei einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden die Obhut
faktisch entzogen werde. Gemäss Art. 220 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mache
sich jedoch strafbar, wer eine unmündige Person dem Inhaber der
elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entziehe. Darüber
hinaus verstosse ein Wegweisungsvollzug auch gegen das Überein-
kommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesent-
führungen (SR 0.211.230.02), das in Art. 3 das Verbringen eines
Kindes als widerrechtlich bezeichne, wenn dadurch das Sorgerecht
verletzt werde, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein
oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zustehe, in dem das
Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
gehabt habe und dieses Recht auch tatsächlich ausgeübt worden sei.
Ganz abgesehen davon habe die Vorinstanz durch die fehlende
Thematisierung all dieser Probleme in ihrem Wiedererwägungsent-
scheid ohnehin das rechtliche Gehör verletzt, was aufgrund dessen
formeller Natur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen
müsse.
K.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. September 2007 liess der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
aussetzen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 bestätigte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den verfügten Voll-
zugsstopp und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und auf die Er -
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren lud er die
Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein.
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M.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Am 12. Oktober 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu.
O.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 wies der Rechtsvertreter darauf
hin, dass seine Mandantin seit September 2007 von der Psychiaterin
Dr. S._______ betreut werde. Anlässlich der dritten therapeutischen
Besprechung vom 27. September 2007 habe sie der behandelnden
Ärztin gegenüber offenbart, dass sie sich am 2. Juli (recte: Juni) 2006
im Frauenspital T._______ einem Schwangerschaftsabbruch
unterzogen habe. Diese Tatsache sei auch ihrer in der Türkei
wohnhaften Familie bekannt geworden, weshalb sie als überführte
Ehebrecherin bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit Rachehandlungen
ihrer Familie rechnen müsse. Es sei ihr auch nicht möglich, in einer
anderen Stadt in der Türkei fernab ihrer Verwandten ein neues Leben
zu beginnen, da sie nicht über genügend Beziehungen und
Ressourcen verfüge, um einen Neuanfang zusammen mit einem
elfjährigen gesunden Sohn und zwei jüngeren schwerbehinderten
Kindern in ihrer psychisch instabilen Verfassung alleine zu meistern.
Die Tatsache des Schwangerschaftsabbruchs sei zwar schon im
Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 17. (recte: 15.) Mai 2007
gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich indessen aus
Scham bis anhin nicht überwinden können, dieses Geschehnis
kundzutun, weshalb diese Tatsache im Rahmen des ordentlichen
Asylverfahrens nicht habe berücksichtigt werden können. Damit liege
ein weiterer Grund für eine Wiedererwägung beziehungsweise
eventuell gar ein Revisionsgrund vor. Der Einfachheit halber werde
diese neue erhebliche Tatsache und deren gravierende Folgen jedoch
in das bereits hängige Beschwerdeverfahren gegen den vorinstanz-
lichen Wiedererwägungsentscheid eingebracht und die Beschwerde in
diesem Sinne ergänzt. Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen
reichte der Rechtsvertreter einen Operationsbericht des N._______
vom 2. Juni 2006, einen Austrittsbericht des N._______ vom 8. August
2006, zwei Arztberichte von Dr. med. S._______ vom 27. September
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2007 beziehungsweise vom 24. Oktober 2007, sieben Internetaus-
züge, ein Schreiben der Grossfamilie U._______ vom 7. September
2007 und ein Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung in Zivil- und
Strafprozesssachen des Gemeinderats Q._______ vom 1. Oktober
2007 ins Recht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Rechtsvertreter auf, sich innert 14 Tagen
bezüglich der jetzigen Platzierung der drei Kinder der Beschwerde-
führerin zu äussern und einen kurzen medizinischen Bericht einzu-
reichen, der den derzeitigen Gesundheitszustand der beiden geistig
behinderten Kinder, die entsprechend durchgeführten beziehungs-
weise weiterhin notwendigen therapeutischen Massnahmen und das
Verhältnis zwischen ihnen und ihrer Mutter beschreibe. Gleichzeitig
ersuchte das Gericht um Zustellung einer von der Beschwerdeführerin
unterzeichneten schriftlichen Erklärung, worin diese gegebenenfalls
die ihre beiden vorerwähnten Kinder behandelnden Ärzte von deren
Schweigepflicht entbinde.
Q.
Mit Eingabe vom 21. September 2010 ersuchte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden um eine Fristerstreckung bis zum
22. Oktober 2010, um die gerichtlich eingeforderten Beweismittel bei-
bringen zu können.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2010 hiess der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Frist-
erstreckungsgesuch gut und erstreckte die Frist antragsgemäss per-
emptorisch bis zum 22. Oktober 2010. Gleichzeitig wies er zusätzlich
darauf hin, dass es der Rechtsvertretung unbenommen sei, auch hin-
sichtlich des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin Unterlagen und
Berichte (beispielsweise bezüglich des schulischen Werdegangs) ein-
zureichen.
S.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 teilte Rechtsanwältin Rahel
Beyeler unter Beilegung einer entsprechenden Anwaltsvollmacht mit,
dass sie zufolge Landesabwesenheit ihres Büropartners, Fürsprecher
Dr. Michel Heinzmann, die Rechtsvertretung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens vollständig übernehme. Gleichzeitig reichte sie
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einen Beistandschaftsbericht von V._______ vom 13. Oktober 2010,
einen Beistandschaftsbericht von W._______ für die Zeit vom 1. Juli
2008 bis 30. Juni 2010 vom 1. Juli 2010, einen Bericht von X._______,
Y._______ vom 19. Oktober 2010, zwei Berichte der Grossfamilie
U._______ über die Kinder D._______ und C._______ vom Oktober
2010, zwei Arztberichte von Prof. Dr. med. Z._______, AA._______
vom 26. August 2010 betreffend die beiden Kinder D._______ und
C._______, einen Verlaufsuntersuchungsbericht von Dr. med.
BB._______, CC._______, DD._______, betreffend die Kinder
D._______ und C._______ vom 27. Mai 2010, eine am 15. Oktober
2010 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete
Entbindungserklärung der ihre beiden Kinder D._______ und
C._______ behandelnden Ärzteschaft von deren beruflicher
Schweigepflicht, eine Anmeldung der Kantonalen Erziehungsberatung
EE._______ bezüglich C._______ zwecks jugendpsychiatrischer
Abklärung bei der FF._______ vom Sommer 2010, zwei Schulberichte
von GG._______ beziehungsweise von HH._______/ II._______,
JJ._______ bezüglich der beiden Kinder C._______ und D._______
vom Juli 2010, eine Verfügung des Gerichtskreises VIII T._______-
Q._______ vom 7. Mai 2010, ein Schreiben der türkischen
Sozialbehörden vom 29. Juli 2010, einen ärztlichen Bericht von Dr.
med. S._______, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 20. Oktober 2010 bezüglich der Beschwerdeführerin sowie drei
Bestätigungsschreiben der KK._______ hinsichtlich von der
Beschwerdeführerin besuchter Deutschkurse zwischen November
2007 und Dezember 2008 ein. Der Verfügung des Gerichtskreises VIII
T._______-Q._______ vom 7. Mai 2010 zufolge hat die
Beschwerdeführerin mit Klage vom (...) ein Scheidungsverfahren
gegen ihren in der Türkei wohnhaften Ehemann eingeleitet.
T.
Mit Begleitschreiben vom 25. Oktober 2010 reichte die aktuelle
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Originalbericht des
Y._______ vom 19. Oktober 2010 und ein Schreiben der
Volkshochschule Bern vom 21. Oktober 2010 hinsichtlich der Deutsch-
Einstufung der Beschwerdeführerin zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Demzufolge ist das Bundes-
verwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. auch die diesbezüglich noch
heute zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2003 Nr. 7 E. 2a.aa.)
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In Berücksichtigung der Anträge in der Beschwerde vom
25. September 2007 ist vorliegend zu beurteilen, ob das BFM das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 15. August
2007 betreffend Vollzug der Wegweisung zu Recht abgewiesen und
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die Verfügung vom 16. März 2005 als rechtskräftig sowie vollstreckbar
erklärte beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete oder ob allenfalls die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen wäre. Die Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls bilden demgegenüber nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern.
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
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terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83
Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst, sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Weg-
weisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse
von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt
herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus me-
dizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini -
sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraus-
setzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffent -
liche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Weg-
weisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessens-
spielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme,
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welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits
als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches
in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum
Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
am Ende und 5b S. 157 f.).
5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von
Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg-
weisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Inte-
gration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Re-
integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver-
trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Ver-
wurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57
f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.).
6.
6.1 Wie bereits den verschiedenen, im Verlaufe des ordentlichen
Asylverfahrens auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten (vgl.
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Sachverhalt Bst. D) zu entnehmen ist, leidet die Tochter D._______ der
Beschwerdeführerin an einer schweren psychomotorischen Ent-
wicklungsverzögerung unklarer Ätiologie mit tetraspastischer
Cerebralparese, deren Ursache möglicherweise hereditär ist. Aufgrund
der diagnostizierten Krankheit sei D._______ kognitiv sehr limitiert und
habe physisch begrenzte Ressourcen. Den behandelnden Ärzten zu-
folge braucht D._______ während ihrer gesamten Entwicklungszeit
umfassende Förderungsmassnahmen, namentlich Physiotherapie,
Ergotherapie, Logopädie, sowie heilpädagogische Schulung. Als
sinnvoll erachteten die behandelnden Ärzte auch eine beidseitige
Unterschenkelorthese. Der Einschätzung von Dr. med M._______ in
dessen Bericht vom 19. Dezember 2006 zufolge werde D._______
auch als Erwachsene nie selbständig werden. Für sie sei daher
längerfristig eine Platzierung in einer Wohn- und
Beschäftigungsgruppe für schwerer Behinderte anzustreben.
6.2 In Bezug auf den Sohn C._______ wird in den aktenkundigen
Arztberichten festgestellt, dass dieser ebenfalls an einer schweren
psychomotorischen Entwicklungsverzögerung unklarer Ätiologie mit
tetraspastischer Cerebralparese leide. Ausserdem sei bei ihm eine
Mikrocephalie (abnorme Kleinheit des Schädels) zu erkennen. Die
Bewegungsstörung sei entweder auf die Cerebralparese oder auf eine
neurogenerative Störung zurückzuführen. Auch C._______ brauche
während seiner gesamten Entwicklungszeit umfassende Förderungs-
massnahmen, namentlich Physiotherapie, Ergotherapie, Lopgopädie,
sowie heilpädagogische Schulung. Eventuell wäre auch bei ihm eine
beidseitige Unterschenkelorthese sinnvoll. C._______ werde
voraussichtlich bis zum Erwachsenenalter selbständiger werden,
jedoch sicher nie völlig selbständig. Für ihn biete sich in Zukunft eine
Platzierung in einer geschützten Werkstätte an.
6.3 Die Ausführungen unter Ziffer 6.1 und 6.2 machen deutlich, dass
die sowohl geistige als auch körperliche Behinderung der beiden
Kinder D._______ und C._______ nicht heilbar ist, deren Zustand
durch geeignete Förderungsmassnahmen indessen bis zu einem
gewissen Ausmass verbessert werden kann. In diesem
Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass die beiden Kinder seit
dem 20. Juli 2007 bei der Grossfamilie U._______, LL._______ und
MM._______, in NN._______ untergebracht sind, wo sie laut den
Beistandschaftsberichten von W._______ und V._______ vom 1. Juli
beziehungsweise 13. Oktober 2010 sehr gut aufgehoben sind. Den
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besagten Berichten ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Start in
der Grossfamilie U._______ mit C._______ sehr turbulent verlaufen
sei, indem sich dieser nervös und zappelig verhalten habe und
tagsüber wie nachts sehr aktiv gewesen sei, wobei sich die Situation
nach einigen Wochen beruhigt habe. Aus dem Bericht der Grossfamilie
U._______ über C._______ vom Oktober 2010 geht hervor, dass
dieser sich schnell ins Familienleben und die Tagestruktur eingelebt
hat, Nähe und Zuwendung sucht und durch seine Herzlichkeit auch
schnell den Zugang zu den übrigen Kindern der Grossfamilie gefunden
hat. Im Übrigen verstehe er T._______deutsch und habe damit
begonnen, auch einige elementare deutsche Wörter zu formulieren,
wiewohl er mit seiner Umgebung besser via Handzeichen und Gesten
zu kommunizieren vermöge. Während C._______ zu Beginn seines
Aufenthalts in der Grossfamilie U._______ seine Schwester D._______
oft heftig gebissen, gekratzt und geschlagen habe, sei dieses
Verhalten in der Folge einer fürsorglichen Haltung gegenüber seiner
Schwester gewichen, die er nachts auch nie wecke, wenn er selber
nicht schlafen könne. In Bezug auf D._______ hält der Bericht der
Grossfamilie U._______ vom Oktober 2010 im Wesentlichen fest, sie
sei meistens fröhlich und gut gelaunt, schlafe viel, könne indessen
nicht sprechen, sei in allen Belangen auf Hilfe angewiesen und mache
insgesamt sehr wenig Fortschritte.
Dem im Juli 2010 verfassten Bericht der JJ._______ ist zu entnehmen,
dass C._______ das dritte Jahr die Mittelstufe besucht und in dieser
Zeit grosse Fortschritte gemacht habe. So habe er sich die
Schulabläufe längst eingeprägt und bewege sich vollkommen
selbständig im und rund um das Schulhaus. Überdies nehme er gerne
Aufträge entgegen, koche beispielsweise im Winter Tee für seine
Klasse, decke den Tisch selbständig und entsorge Pet-Flaschen oder
Aluminiumdosen an der entsprechenden Sammelstelle. Im Umgang
mit anderen Kindern blühe C._______ auf und sei in der Schule sehr
geschätzt und beliebt. Er spiele gerne in Gruppen mit anderen
Kindern, könne sich aber auch gut alleine beschäftigen. Bei jeglichen
Ballspielen zeige er grosses Geschick. In Bezug auf D._______ hält
der Bericht der JJ._______ vom Juli 2010 zusammenfassend fest,
dass sie selten Eigeninitiative zeige und kognitiv stark limitiert sei.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass von den beiden körperlich
wie geistig behinderten Kindern der Beschwerdeführerin insbesondere
C._______ erhebliche Fortschritte gemacht hat und sich im Schosse
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der ihn betreuenden Familie (...) ausnehmend wohl fühlt. Darüber
hinaus hat er gelernt, sich mit einigen Wörtern Deutsch und unter
Zuhilfenahme der Gebärdensprache mit seinem sozialen Umfeld
auszutauschen. Es bleibt anzunehmen, dass die erzielten Fortschritte
in der Wesensbildung der beiden Kinder unwiderruflich zunichte
gemacht würden, falls sie im jetzigen Zeitpunkt aus ihrem hiesigen,
sie intensiv fördernden sozialen Umfeld herausgerissen würden und
wieder in die Türkei zurückkehren müssten. An dieser Einschätzung
vermag angesichts ihrer gewachsenen Anbindung an die
Betreuungsstrukturen in der Schweiz auch die grundsätzlich richtige
Feststellung nichts zu ändern, wonach auch in der Türkei - namentlich
in den grösseren städtischen Zentren - staatliche Behindertenheime
beziehungsweise Tagesstätten für geistig und körperlich Behinderte
existierten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai
2007 S. 9 E. 6.2.2.3), zumal in den Akten nichts darauf hindeutet, dass
die beiden Kinder in der Türkei jemals schulische beziehungsweise
therapeutische Fördermassnahmen erfahren hätten.
6.4 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs in die Türkei fällt aber auch die Situation des gesunden,
mittlerweile 14 ½-jährigen Sohnes B._______ der Beschwerdeführerin
ins Gewicht: Zufolge eines Selbstmordversuchs der Be-
schwerdeführerin am (...) entzog die Vormundschaftsbehörde der
Gemeinde Q._______ ihr wenig später die elterliche Obhut über ihre
drei Kinder, bestellte diesen einen Beistand und platzierte B._______
in der Folge vom 1. August 2007 an bei der Familie OO._______ und
PP._______ in Q._______, wo er bis am 9. September 2009 wohnte.
Zufolge zunehmender Differenzen zwischen den Pflegeeltern und der
Beschwerdeführerin bezüglich dessen Erziehung kündigten diese in
der Folge den Pflegevertrag, woraufhin Musa am 10. September 2009
in der Wohngruppe "QQ._______" des Y._______ in T._______
aufgenommen wurde, wo er sich rasch gut einlebte. Als B._______
noch zusammen mit seinen beiden Geschwistern C._______ und
D._______ bei seiner Mutter lebte, musste er ihr bei der be-
schwerlichen Betreuung seiner beiden Geschwister zur Hand gehen
und grosse Verantwortung tragen. Dabei drängte ihn seine Mutter zu-
folge ihrer fragilen psychischen Verfassung in eine Art Beschützerrolle,
was ihn selbst seelisch schwer belastete. Als Folge hiervon registrierte
die Pflegefamilie (...) bei B._______ zu Beginn eine schwermütige,
introvertierte Grundstimmung, die er während seines dortigen Aufent-
halts nie vollkommen abzulegen vermochte. Nichtsdestotrotz fasste er
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allmählich Vertrauen zu seinen Pflegeeltern, fühlte sich in Sicherheit
und entwickelte sich zu einem fröhlichen und aufgestellten Jungen. In
der Schule machte er grosse Fortschritte, nicht zuletzt dadurch, dass
er von seinen Pflegeeltern die nötige Unterstützung bei den Hausauf-
gaben erhielt. Die Pflegeeltern achteten auch darauf, dass B._______
seine Kindheit unbeschwert ausleben konnte. Auch unterstützten sie
den regelmässigen Kontakt zwischen B._______ und dessen Mutter,
der - trotz der angesprochenen Differenzen bei der Erziehung mit der
Beschwerdeführerin - nunmehr drei von vier Wochenenden bei ihr zu-
bringt. Die grundsätzlich positive Entwicklung von B._______ hielt
auch nach seiner Umplatzierung ins Y._______ an, wo er mittlerweile
als fröhlicher und angenehmer Junge beschrieben wird. In der Schule
zeigt er eine hohe Arbeitsmotivation. Auch vermochte er am neuen Ort
gute Kontakte zu anderen Kindern zu knüpfen (vgl. zum Ganzen
Beistandschaftsbericht von W._______ vom 1. Juli 2010). Zusätzlich
hält die Leiterin des Y._______ - X._______ - in ihrem Bericht vom
19. Oktober 2010 fest, die schulischen Leistungen B._______ hätten
sich seit seinem Eintritt in das (...) nochmal klar verbessert, wobei er
eine rechte Ausdauer bei Arbeiten wie Hausaufgaben, "Ämtli" und
Kochen entwickelt habe, bei der Reflexion seines Verhaltens
Fortschritte gemacht habe und in einigen Alltagsfertigkeiten (z.B.
Mittagstischbetreuung von vier- bis sechsjährigen Kindern)
selbständiger und auch zuverlässiger geworden sei. Im Weiteren
herrsche mittlerweile zwischen B._______ und dessen Mutter trotz
gewisser (soziokultureller) Schwierigkeiten eine sehr herzliche, warme
und gute Beziehung zueinander.
All diese Feststellungen und Beobachtungen in der schulischen und
menschlichen Entwicklung B._______ machen deutlich, dass die enge
schulische und soziale Begleitung seiner Person bei ihm dazu geführt
hat, dass er mehr Selbstsicherheit und wohl auch Selbstwertgefühl
entwickelt hat und dadurch mehr und mehr in die Lage gesetzt wird,
die bei sich selbst gefundene Sicherheit an andere weiterzugeben.
Auch dieser Entwicklungsprozess würde wohl zumindest erheblich
gestört, falls B._______ in die Türkei zurückkehren müsste, wo er
mutmasslich auch wieder seine frühere Ersatzvaterrolle für seine
beiden jüngeren behinderten Geschwister übernehmen müsste. Im
Weiteren erscheint fraglich, ob sich seine in der Schweiz begonnene
(Schul-) Ausbildung in angemessener Weise in seinem Heimatland
fortsetzen respektive aufnehmen liesse, zumal er nicht über jene
schriftlichen Sprachkenntnisse in seiner Muttersprache verfügen
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dürfte, die für den Unterricht in seinem Heimatland notwendig wären.
Gleichzeitig ist aufgrund der hier von ihm absolvierten Schuljahre
sowie seiner ausserschulischen Kontakte davon auszugehen, dass er
im heutigen Zeitpunkt an die schweizerische Lebensweise assimiliert
und dadurch in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und
soziale Umfeld geprägt worden ist. Da er einen erheblichen Teil seiner
Kindheit beziehungsweise seiner Jugend in der Schweiz verbracht hat,
ist auch nicht davon auszugehen, dass er noch über - enge -
Beziehungen zu seinem Heimatstaat verfügt. Im Falle einer
Rückschaffung in seine Heimat bestünde daher für den minderjährigen
Jungen im heutigen Zeitpunkt zusätzlich die Gefahr, aus einem hier
gewachsenen sozialen Umfeld herausgerissen zu werden. Eine solche
Entwurzelung einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende
Problematik einer Integration in eine ihm fremde respektive fremd
gewordene Umgebung und Kultur im Heimatland andererseits könnte
indessen - wie bereits an früherer Stelle angetönt - zu Belastungen in
seiner Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre.
6.5 Wie den in Bst. F und H des Sachverhalts angeführten ärztlichen
Berichten und den beiden Verfügungen der Vormundschaftsbehörde
der Gemeinde Q._______ vom (...) und vom (...) zu entnehmen ist,
wurde die Beschwerdeführerin nach einem Selbstmordversuch am (...)
in die Klinik der P._______ eingewiesen, wo sie bis am (...) stationär
und bis am (...) teilstationär behandelt wurde. Ihr Selbstmordversuch
beruhte nach Angaben der sie behandelnden Ärzteschaft zum einen
auf der drohenden Ausschaffung in ihre Heimat, zum anderen auf
einer permanenten Überforderungssituation, welche die ständige
Betreuung zweier geistig und körperlich behinderter Kinder mit sich
brachte. Als Folge des Selbstmordversuchs entzog die
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Q._______ der
Beschwerdeführerin die elterliche Obhut über ihre drei Kinder und
ordnete unter Errichtung einer Beistandschaft unverzüglich deren
Unterbringung in einem Sonderschulheim (C._______ und D._______)
beziehungsweise bei einer Pflegefamilie (B._______) an. Die
Fremdplatzierung der drei Kinder der Beschwerdeführerin dauert bis
heute an (vgl. u.a. Beistandschaftsbericht von V._______ vom 13.10.
2010 und Beistandschaftsbericht von W._______ vom 1.7. 2010). Aus
dem aktuellen ärztlichen Zwischenbericht von Dr. S._______/ FMH
Psychiatrie und Psychotherapie vom 20. Oktober 2010 geht zwar
hervor, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im
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Vergleich zum Vorbericht (vom 27.9. 2007) stabilisiert habe, diese aber
noch immer unter beträchtlichen Stimmungsschwankungen leide
beziehungsweise zu heftigen Gefühlsausbrüchen neige, wenn sie sich
überfordert fühle. Die Patientin befinde sich seit September 2007 bei
der behandelnden Ärztin in psychotherapeutischer Behandlung, wobei
bis heute 44 einstündige Gespräche zwischen ihnen stattgefunden
hätten. Die Beschwerdeführerin sei bis heute auf antidepressive und
schlaffördernde Medikamente angewiesen und bedürfe als Mutter
zweier schwerbehinderter Kinder zumindest bis auf Weiteres einer
psychotherapeutischen Begleitung.
Das aus den skizzierten Aussagen der behandelnden Psychiaterin
erwachsende Bild einer Patientin in nach wie vor fragiler seelischer
Verfassung findet letztlich auch seine Entsprechung durch die in
beiden Beistandschaftsberichten enthaltene Feststellung, deren
psychische Gesundheit sei als "angegriffen" beziehungsweise "an-
geschlagen" einzustufen, weshalb die Beistandschaft in Verbindung
mit einem ordentlichen Obhutsentzug weitergeführt werden müsse.
Nach dem Gesagten lässt auch ein Blick auf die psychische Gesund-
heitssituation der Beschwerdeführerin deren Wegweisungsvollzug in
die Türkei nicht als angeraten erscheinen.
7.
7.1 In Würdigung all dieser Umstände gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des or-
dentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage im Sinne
der unter E. 4 aufgeführten Kriterien auszugehen und der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen (Art. 83 Abs. 7 AuG) ergeben, sind die Voraus-
setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist. Die angefochtene Verfügung vom 27. August 2007 ist nach dem
Gesagten aufzuheben. Das BFM ist sodann anzuweisen, in teilweiser
Wiedererwägung seiner Verfügung vom 16. März 2005 die Be-
schwerdeführerin sowie ihre drei Kinder in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
Seite 19
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
damit gegenstandslos geworden.
8.2 Den Beschwerdeführerenden ist - als vollständig obsiegender
Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen not-
wendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden
Verfahren wurde seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der Parteiaufwand zuverlässig ab-
schätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art- 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung
aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festgesetzt. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten (Art.
10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE)
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. August 2007 und die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. März 2005 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und
deren drei Kinder vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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