Abtei lung IV
D-6445/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (zweites Asylge-
such); Verfügung des BFM vom 12. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6445/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige – reichte
in der Schweiz am 9. September 2003 ein erstes Asylgesuch ein, wel-
ches mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 des damals zuständigen
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde. Der Beschwerde-
führerin wurde eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. Janu-
ar 2004 gesetzt, der sie jedoch nicht Folge leistete.
B.
Am 29. Dezember 2006 reichte der damalige Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein und machte im Wesentli-
chen geltend, dass die Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied der
"Coalition for Unity and Democracy Party support Comitee Switzer-
land" (CUDP/KINIJIT) sowie der "Association des Ethiopiens en Su-
isse" (AES) sei und in der Schweiz an Protestaktionen teilgenommen
habe. Sie habe sich auch im Internet regimekritisch geäussert. Im Fal-
le einer Rückkehr nach Äthiopien müsse sie sich vor der Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden fürchten. Wegen ihrer Aktivitäten sei
die Beschwerdeführerin von äthiopischen Bürgern in der Schweiz be-
droht worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen folgende Unterlagen ein: Ein
Schreiben der KINIJIT vom 20. Dezember 2006, ein Schreiben der
AES vom 20. Oktober 2006, eine Kopie einer Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums vom 31 Juli 2006, ein Dokument der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend Äthiopien, diverse
Fotografien von Demonstrationen, Internetberichte zu Äthiopien,
Artikel der Beschwerdeführerin aus dem Internet.
C.
Die Anhörung der Beschwerdeführerin nach Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolgte am 9. Septem-
ber 2008.
D.
Mit Verfügung vom 12. September 2008 – eröffnet am 15. September
2008 – wies das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin
mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgrün-
de würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
Seite 2
D-6445/2008
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Ver-
fahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--.
E.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2008 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess die inzwischen neu vertretene Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung un-
zumutbar erscheine. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Un-
termauerung der Vorbringen wurden ein Schreiben des (...) vom 2.
Oktober 2008, eine Fürsorgebestätigung vom 6. Oktober 2008 und ein
Bestätigungsschreiben der KINIJIT/CUPD vom 7. Oktober 2008 zu den
Akten gereicht.
F.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und for-
derte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur
Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 30.
Oktober 2008 auf. Das Gesuch um Nichtzustellung fristgebundener
Akten während der Abwesenheit des Rechtsvertreters wurde ebenfalls
abgewiesen.
G.
Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 27. Oktober 2008 innert Frist.
H.
Mit Schreiben vom 4. August 2009 liess die Beschwerdeführerin zur
Untermauerung ihrer exilpolitischen Aktivitäten weitere Beweismittel zu
den Akten reichen. Es handelt sich dabei um mehrere Fotos von ver-
schiedenen Kundegebungen der äthiopischen Exilopposition, bei wel-
cher die Beschwerdeführerin teilgenommen sowie ein Bestätigungs-
schreiben des (...) inklusive auf CD gebrannte Sendungs-Mitschnitte,
an denen die Beschwerdeführerin aktiv mitgewirkt habe.
Seite 3
D-6445/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
Seite 4
D-6445/2008
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend
gemacht, sie sei in der Schweiz aktives Mitglied der CUDP sowie der
Seite 5
D-6445/2008
AES geworden und habe an verschiedenen Kundgebungen gegen das
Regime in Äthiopien teilgenommen. Dazu sei einleitend zu bemerken,
dass sich im Rahmen des ersten Asylverfahrens der Beschwerdefüh-
rerin keine Hinweise auf politisch motivierte Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden ergäben hätten. Es bestehe somit kein Anlass
zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Akti-
vistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Be-
obachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem
könnten den Akten keine Hinweise darüber entnommen werden, dass
die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdefüh-
rerin bei der CUDP und der AES überhaupt Kenntnis genommen oder
gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person
eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar erwiesener-
massen exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterla-
gen zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate
viele exilpolitische Anlässe stattgefunden hätten, von denen anschlie-
ssend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunder-
ten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert worden seien.
Vor diesem Hintergrund scheine es aber unwahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden all diesen – oft, und wie auch im vorliegenden
Fall, nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen zuord-
nen könnten. Gleichermassen verhalte es sich auch mit Publikationen
von Presseartikeln in bestimmten Internetseiten, die offensichtlich nur
in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlich-
keit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung
fänden. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könn-
ten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopi-
schen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und
identifizieren. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interes-
se an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich
die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt
und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
harten Kerns von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für
die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Schliesslich mache
die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wegen ihrer Aktivitäten von
Seite 6
D-6445/2008
äthiopischen Bürgern in der Schweiz bedroht worden. Diesbezüglich
stehe es ihr frei, den Rechtsweg zu beschreiten und entsprechend An-
zeige zu erstatten.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die
Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerde-
führerin vor ihrer Ausreise den heimatlichen Behörden nicht als re-
gimefeindliche Person bekannt geworden sei. Da ihr Vater nachrichten-
los verschwunden sei, vermutlich von äthiopischen Sicherheitskräften
verschleppt, und auch ihre beiden Brüder, weil sie Aktivisten der Oro-
mo Liberation Front (OLF) gewesen seien, hätten untertauchen müs-
sen, sei es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer
Ausreise den äthiopischen Behörden als politisch aktive, unbequeme
Person bekannt gewesen sei. Zudem unterschätze das BFM vorlie-
gend das aussergewöhnlich intensive und öffentlichkeitswirksame poli-
tische Engagement der Beschwerdeführerin. Es könne als notorisch
gelten, dass die äthiopische Exilopposition, insbesondere auch die
AES/CUPD in der Schweiz, von den äthiopischen Behörden engma-
schig beobachtet und überwacht werden. Diesbezüglich verwies der
Rechtsvertreter auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen
ihres Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfol-
gung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem
Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten
wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr
infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politi-
scher Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob
diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist.
6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorab festzustellen,
dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten, rechtskräftig
Seite 7
D-6445/2008
abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals gel-
tend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft
zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ih-
rer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand
oder gar als Regimegegnerin und politische Aktivistin registriert war.
Auf diesbezügliche Vorbringen in ihrer Beschwerde ist im vorliegenden
Verfahren nicht mehr weiter einzugehen. Obwohl die Beschwerdefüh-
rerin ihren Heimatstaat Äthiopien am 6. September 2003 über den
Flughafen von C._______ (was bereits gegen die vorgebrachte Ver-
folgung seitens der Behörden spricht, da die Ausreise über einen gut
bewachten Flughafen erfolgte) verliess, will sie ihre exilpolitische Tätig-
keit gemäss Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2008 (siehe dort S.
8) bereits 1997 aufgenommen haben. Dies stellt einen eklatanten
Widerspruch dar, können doch exilpolitische Aktivitäten erst im Exil
aufgenommen werden.
6.4 Bei der Anhörung vom 9. September 2008 und in der
Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2008 machte die Beschwerde-
führerin geltend, sie sei für die CUDP/KINIJIT tätig und habe an diver-
sen Kundegebungen teilgenommen. Sie habe auch bei einer regiona-
len Radiostation bei der Ausstrahlung von Sendungen aktiv mitgewirkt
und sich in der katholischen Kirchenarbeit betätigt. Diese Aktivitäten
hat sie denn auch mit der Eingabe von entsprechenden Beweismitteln
belegt. Beim Bestätigungsschreiben der KINIJIT/CUPD, welches der
Beschwerdeführerin eine verantwortungsvolle Position in ihren Reihen
attestiert, ist von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, zumal die-
se angeblich verantwortungsvolle Position nicht ausgeführt wird und
deshalb nicht belegt ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffas-
sung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die angeblich zahl-
reich publizierten Berichte nicht persönlich verfasst hat. Einerseits
wies sie sich bis heute nicht mit rechtsgenüglichen Papieren aus, wes-
halb die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht abschlie-
ssend geklärt ist, der Name der Beschwerdeführerin somit nicht
rechtsgenüglich mit dem Autor der entsprechenden Texte in Verbin-
dung gebracht werden kann, und andererseits konnte sie zum Inhalt
der Publikationen lediglich unsubstanziiert Auskunft geben. Insbeson-
dere die Unkenntnis des Inhaltes spricht gegen die Beschwerdeführe-
rin als Verfasserin der publizierten Artikel. Sie räumt selber ein, ihre
diesbezüglichen Angaben seien etwas summarisch und wenig
detailliert ausgefallen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Oktober 2008,
S. 8). Weiter spricht auch das angebliche Verfassen von Kolumnen in
Seite 8
D-6445/2008
einer Zeitschrift unter Verwendung eines Pseudonyms gegen ein
exponiertes exilpolitisches Wirken der Beschwerdeführerin.
6.5 Es ist nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer
Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten durch Äusserlichkeiten aufge-
fallen ist. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil ver-
langt ein exponiertes Wirken in einer oppositionellen Führungsposition.
Ein solches konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht rechtsgenüg-
lich darlegen. Überdies ist anzumerken, dass ihre Tätigkeit für eine ka-
tholische Kirchgemeinde wohl kaum ein Dorn im Auge der äthiopi-
schen Behörden sein dürfte. Durch dieses Engagement wird ja auch
keine Kritik an diesen geübt, sondern es geht vielmehr um Integrati-
onsbemühungen äthiopischer Landsleute in der Schweiz.
6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insge-
samt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Be-
hörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitä-
ten – sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben – als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfin-
den würden und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. An dieser
Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerde-
führerin sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhält. Es ist nicht an-
zunehmen, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund dieses lan-
gen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vom
äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und
eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat. Eben-
so wenig vermag die blosse Behauptung, dass ihr Vater angeblich in-
haftiert und ihre Brüder untergetaucht seien an dieser Einschätzung
etwas zu ändern. Denn die Beschwerdeführerin bringt mit keinem Wort
vor, ihre Mutter sei in irgend einer Art und Weise von den äthiopischen
Behörden schikaniert oder schlecht behandelt worden. Die Mutter der
Beschwerdeführerin lebt offensichtlich unbehelligt und ohne Probleme
in Äthiopien, was das geltend gemachte politische Profil der übrigen
Familienangehörigen unglaubhaft erscheinen lässt. Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Unter diesen Umständen
ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil D-4943/2006 als
unbehelflich zu bezeichnen. An dieser Einschätzung vermögen weder
Seite 9
D-6445/2008
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die in den Erwä-
gungen nicht explizit erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, wes-
halb darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen,
weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint hat. Die Vorinstanz hat das zweite Asylge-
such der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
Seite 10
D-6445/2008
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR , Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
Seite 11
D-6445/2008
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. be-
reits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen-
stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Frie-
denstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
8.4.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführe-
rin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss
Akten jung und gesund. Ihre Familienmitglieder wohnen in Äthiopien
(vgl. A1, S. 2; A9, S. 5), womit sie über ein entsprechendes familiäres
und soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Überdies hat sie
in Äthiopien die ordentlichen Schulen durchlaufen (vgl. A9, S. 7). Es ist
nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwe-
senheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Die-
sen Umstand hat sie sich jedoch selbst zu zuschreiben. Gemäss der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung des damals zuständigen BFF vom
1. Dezember 2003 hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz schon
längst, nämlich seit dem 26. Januar 2004, verlassen müssen und hielt
sich deshalb bei der Einreichung ihres zweiten Asylgesuches vom 28.
Dezember 2006 bereits knapp drei Jahre lang illegal in der Schweiz
auf.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser-
dem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Perso-
nen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedes-
Seite 12
D-6445/2008
sen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Oktober 2008 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-6445/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 14