Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6445/2009
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie. Er stammt aus der Ortschaft B._______ in der Provinz
C._______. Während zwei Jahren ging er zur Schule, danach arbeitete er
als Hirte. Gemäss eigenen Angaben reiste er am (…) aus seiner Heimat
aus und gelangte mittels eines Schleppers am (…) in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Befragung vom 22. Oktober 2008 im
Centro di Registrazione e di Procedura di Chiasso (CPR) sowie der
Bundesanhörung vom 22. Dezember 2008, machte der
Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Flucht aus dem Irak im
Wesentlichen die folgenden Angaben: Am (…) sei er bei seiner Arbeit als
Hirte von vier vermummten Personen aufgesucht worden. Diese hätten
ihm gesagt, dass sie Attentate verüben würden und er mit ihnen
zusammen arbeiten müsse. Sein Vater habe ihn aufgefordert, nicht mehr
zur Arbeit zu gehen, was er allerdings nicht getan habe. Zwei Tage später
seien die Terroristen erneut bei ihm bei der Arbeit erschienen und hätten
ihm erklärt, dass sie gegen die Amerikaner seien und diese töten
möchten. Erneut hätten sie seine Mithilfe verlangt. Einer von Ihnen habe
von einer Gruppe namens "Mujaheddin al Islam" gesprochen. Daraufhin
habe er auf dem Polizeiposten in D._______ Anzeige erstattet. Noch am
selben Tag sei er nach E._______ gereist, wo sein Vater einen Schlepper
organisiert habe, mit dessen Hilfe er am (…) den Irak verlassen habe.
Mit Eingaben vom (…) sowie vom (…) informierte die nunmehr
mandatierte Rechtsvertreterin das BFM darüber, dass der
Beschwerdeführer Opfer von sexuellen Nötigungen, Drohungen,
Erpressung, Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten seitens eines
Landsmannes (im Folgenden T. genannt) geworden sei. Der
Beschwerdeführer habe Anzeige bei der Polizei erstattet, ein
diesbezügliches Strafverfahren laufe und der Beschwerdeführer werde
durch eine von der Opferhilfe bestellten Rechtsanwältin im
Strafverfahren vertreten. Der Beschwerdeführer sei vollkommen
verängstigt, einerseits aufgrund der erlittenen Gewalt, andererseits
aufgrund dessen, dass T. mitgeteilt habe, dass er die Familie des
Beschwerdeführers in der Heimat über die Vorfälle informiert habe. Der
Beschwerdeführer habe beim letzten telefonischen Kontakt mit seiner
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Familie, auf die Frage nach den Problemen, die Vorfälle geleugnet. Seit
diesem, einige Monate zurückliegenden, Telefonat habe er keinen
Kontakt mehr zu seiner Familie erhalten, da sie seine Telefone nicht mehr
entgegennähmen. Er fürchte sich nunmehr auch vor der Reaktion seiner
Familie. Zudem habe T. gedroht, ihn im Irak umzubringen, sollte er
zurückkehren. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die
Rechtsvertreterin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zahlreiche
Beweismittel zu den Akten (Kopien diverser Einvernahmeprotokolle des
Angeschuldigten, des Opfers sowie von Zeugen im Rahmen des
Strafverfahrens; Kopien der forensischen Datensicherung von
Mobiltelefonen [SMSAuszüge] sowie Internetauszüge bezüglich der
Gefährdungssituation von Homosexuellen im Irak).
C.
Das BFM wies mit Verfügung vom 11. September 2009 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom (…) ab und ordnete die Wegweisung an,
nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung vorläufig auf. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2009
(Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Eventualiter seien die Ziff. 1, 2 und 3 des
Dispositives des angefochtenen Entscheides aufzuheben, dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel zu den Akten (Auskünfte von Fachpersonen zur
Bedeutung homosexueller Übergriffe im islamischen Kontext; Schreiben
der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers im Strafverfahren bezüglich
Drohungen von T. aus dem Ausland; Schreiben von F._______ bezüglich
der psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers).
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Seite 4
E.
Der zuständige Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom
27. Oktober 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, lehnte dasjenige um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und setzte dem
Beschwerdeführer zur Beibringung der in der Beschwerde in Aussicht
gestellten Beweismittel Frist an.
F.
Mit Schreiben vom 27. November 2009 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer die geforderten Beweismittel (Ermittlungsbericht sowie
Befragung bezüglich der Anzeige des Zeugen G._______ [im Folgenden
M. genannt] wegen Drohungen durch T.; Auflistung von DrohSMS von T.
an M. ins Englische übersetzt; fallspezifische Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 29. Oktober 2009 bezüglich
Homosexualität im Irak (…)). Auf die eingehenden Ausführungen wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 reichte die Rechtsvertreterin Kopien
der Eingaben ans BFM bezüglich des Asylverfahrens von M. zu den
Akten (Kopie einer übersetzten Zusammenfassung von Telefonaten von
T. an M.) und führte aus, dass sie fortan auch M. in seinem Asylverfahren
(…) vertrete, da selbiger aufgrund seiner Zeugenaussagen im
Strafverfahren gegen T. von diesem nunmehr massiv bedroht werde.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Ergänzend führte das BFM aus, dass der
Beschwerdeführer sich, sollte er sich im Irak durch Privatpersonen oder
seine eigene Familie bedroht fühlen, an die Behörden wenden könne,
welche schutzfähig und schutzwillig seien. Allenfalls könne er sich seiner
Probleme auch durch Wegzug in eine andere Region des Landes
entziehen. Der besonderen individuellen Situation des
Beschwerdeführers, namentlich seiner gesundheitlichen Situation, sei mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden.
I.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des BFM vom 11. Dezember 2009 zur Replik zugestellt.
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Seite 5
J.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner fristgerecht eingereichten Replik
vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
K.
Desweitern reichte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 26. Januar
2010 und 13. Mai 2011 (Poststempel) weitere Unterlagen aus dem
Verfahren von M. zu den Akten (zahlreiche übersetzte DrohSMS und
notierte Telefonate) und führte aus, dass der Beschwerdeführer leide
nach wie vor massiv unter den Straftaten von T., sei psychisch völlig
verstört und depressiv und habe Suizidgedanken. Er habe nach wie vor
keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Mit weiteren Ausführungen zur
Situation des Beschwerdeführers bat die Rechtsvertreterin um prioritäre
Behandlung des Verfahrens.
L.
Mit Eingabe vom 23. November 2011 reichte die Rechtvertreterin
aufforderungsgemäss ihre Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1.
Nach Ansicht des BFM halten die geltend gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Ihre Relevanz für eine Asylgewährung nach Art. 3 AsylG müsse deshalb
nicht geprüft werden. Zur Begründung führte das BFM aus, dass die
Schilderungen der Ereignisse teilweise unlogisch seien und sich nicht mit
der effektiven Situation und den Begebenheiten vor Ort vereinbaren
würden. Der Gesuchsteller erwecke mit seinen Angaben den Eindruck,
das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben, zumal nur rudimentäre
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Beschreibungen der Terroristen möglich seien und nur knappe und
stereotype Angaben zustande kommen würden. Aussagen von Personen,
die tatsächlich von Terroristen mit dem Tod bedroht worden seien, hätten
eine ganz andere Qualität. Sie seien detailliert und würden die erlebten
Situationen viel persönlicher, tiefer, eindrücklicher und nachvollziehbarer
erklären. Deshalb kam das BFM zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak weder
asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei noch habe er
begründete Furcht vor einer solchen gehabt.
Der Einschätzung des BFM ist beizupflichten. Eine Überprüfung der
Akten ergibt, dass das BFM die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügend qualifiziert hat.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen sind
ungenau und schemenhaft. Die Beschreibung der angeblichen
"Terroristen" ist kurz und wenig detailliert. Zudem ist es unwahrscheinlich,
dass wahllos Leute für Attentate ausgesucht werden. Der
Beschwerdeführer engagierte sich weder politisch noch hatte er sonst
irgendwelchen Kontakt mit "Terroristen". Es kann diesbezüglich auf die
nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Den
Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers, worin lediglich auf die
Befragungsprotokolle verwiesen wird, sind in diesem Zusammenhang
keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation
des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten.
Das BFM hat das Asylgesuch damit in diesem Kontext zu Recht
abgewiesen.
4.2. Der Beschwerdeführer machte jedoch weiter geltend, in der Schweiz
Opfer sexueller Nötigung, Drohung, Freiheitsberaubung, Erpressung und
Tätlichkeiten durch T., der ebenfalls aus dem Irak stamme, geworden zu
sein. T. habe seiner (des Beschwerdeführers) Familie von der sexuellen
Nötigung erzählt und damit die Gefahr einer Verfolgung oder gar Tötung
des Beschwerdeführers durch die eigenen Sippe (Ehrenmord) oder durch
die Behörden geschaffen. Zudem bedrohe ihn T. damit, ihn zu töten,
sollte er jemals in den Irak zurückkehren. Es ist somit zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorkommnisse die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
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Seite 8
4.2.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7. S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffenen Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichend Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S.
201 f.).
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr.
2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Zu unterscheiden
ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen.
Objektive Nachfluchtgründe welche, wie sich zeigen wird, im
kommenden Fall zum Tragen kommen liegen vor, wenn äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung
bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4
S. 135 u. 137 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch
zum Asyl – und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S.202 ff.; WALTER
KÄLIN, a.a.O., S. 130 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
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Seite 9
UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20).
4.2.2. Das BFM führt in seiner abweisenden Verfügung aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG
nicht standhalten würden, da sich die von ihm geltend gemachte
Verfolgungssituation lediglich auf den Zentralirak beziehe. Dort sei keine
Schutzfähigkeit vor Übergriffen Dritter vorhanden. Es sei jedoch nicht
anzunehmen, dass der kranke Vater den unschuldigen Beschwerdeführer
im ganzen Irak verfolgen würde. Der Beschwerdeführer könne sich
deshalb diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen
anderen Teil des Heimatlandes vorliegend den Nordirak – entziehen
und sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ganz
grundsätzlich angemerkt, seien die Behörden im Nordirak in der Lage
adäquaten Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe sich im Irak
nicht exponiert und besitze kein Profil, welches ihn in den Augen der
kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen
liesse. Deshalb sei davon auszugehen, dass er bei den kurdischen
Behörden effektiven Schutz vor Verfolgung durch unbekannte Personen
erlangen könne. Zudem sei nicht anzunehmen, dass T., welcher gemäss
Akten als "verschwunden" gelte, in den Irak geflüchtet sei, da er, wegen
seinem Verhalten in der Schweiz gegenüber verschiedenen irakischen
Staatsangehörigen und seiner Homosexualität damit rechnen müsse,
durch Privatpersonen oder Behörden verfolgt zu werden. Es könne
deshalb davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer
keine reale Gefahr bestehe, von T. weiter verfolgt zu werden.
4.2.3. Den Einschätzungen und Ausführungen des BFM kann aus
mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz geht einerseits
zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zentralirak keinen
Schutz vor einer Verfolgung Dritter, insbesondere aufgrund eines
Ehrenmordes wegen Homosexualität, erlangen könne, stellt jedoch in
äusserst rudimentärer Weise fest, dass der Beschwerdeführer eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Nordirak habe. In keinster Weise
werden dabei die in der Beschwerde aufgeführten Zweifel an der
Schutzwilligkeit der irakischen Behörden gegenüber Opfern homophober
Taten in Betracht gezogen. Mit dem Verweis auf das Grundsatzurteil
BVGE 2008/12 (in welchem im Übrigen die Schutzunfähigkeit der
zentralirakischen Behörden festgestellt wird) wird die grundsätzliche
Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden behauptet. Gemäss BVGE
2008/4, wo diese Frage in Bezug auf die nordirakischen Behörden
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Seite 10
ausführlich erörtert wird, sind jedoch bei der Annahme der
Schutzwilligkeit bzw. Fähigkeit der Behörden gegenüber Opfern von
Ehrenmorden und Übergriffen Dritter Vorbehalte anzubringen, mithin ist
auch die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur mit grosser
Zurückhaltung anzunehmen und bedarf einer Einzelfallprüfung (BVGE
2008/4 E.6.6. – 6.7). Mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer weise kein
Profil auf, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als politischen
Opponenten erscheinen lasse, geht die Vorinstanz nicht auf die
Begründung der geltend gemachte Schutzunwilligkeit der Behörden ein.
Den knappen Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach die
theoretischen Erklärungen in der Beschwerde nicht überzeugen würden,
kann ebenfalls nicht gefolgt werden: Mit den Beschwerdeeingaben wurde
ausführlich (und nicht theoretisch) dargelegt, dass Homosexuelle oder
vermeintlich Homosexuelle im Irak massiven Übergriffen bis hin zu
Ehrenmorden ausgesetzt seien und seitens der Behörden keinen Schutz
erlangen könnten, mithin selbst durch die Behörden misshandelt oder
gefoltert würden.
4.2.4. Gemäss fallspezifischer Länderauskunft der SFH seien seit 2003
Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender im Irak immer
wieder diskriminiert, gefoltert und getötet worden, während die Täter
straffrei blieben. Dabei handelt es sich bei den Tätern um staatliche wie
auch um nicht staatliche Akteure. Tötungsdelikte durch die Familie zur
Wiederherstellung der Ehre seien dabei keine Seltenheit. Schutz durch
die irakischen Behörden gebe es nicht. Nicht unwesentlich sei die
Tatsache, dass im irakischen Strafgesetz (Law No. 111 von 1969)
mildernde Umstände vorgesehen seien, wenn jemand aufgrund einer
Provokation oder aus ehrenhaften Gründen mordet. Die Bestrafung liege
zwischen sechs und zwölf Monaten Gefängnis. Nach Aussage eines
Anwaltes seien Ehrenmorde von Homosexuellen seit Jahren eine
allgemein akzeptierte Praxis und eine kurze Gefängnisstrafe für die
Mörder die Norm. In der Fachliteratur zu Homosexualität im Islam wird
gemäss Bericht der SFH zudem darauf hingewiesen, dass in erster Linie
der passive Partner als homosexuell angesehen werde. Der aktive
Partner hingegen werde oft nicht als homosexuell betrachtet. Wenn ein
Mann einen anderen Mann sexuell dominiere, werde das vielmehr als
Zeichen seiner ausgeprägten Männlichkeit interpretiert. Die
Vergewaltigung eines Mannes von einem anderen Mann sei
dementsprechend ein oft genutztes, sehr wirksames Macht und
Demütigungsinstrument. Die Behörden seien weder fähig noch willens,
Homosexuelle oder vermeintlich homosexuelle Personen weder vor den
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homophoben Milizen noch vor der eigenen Familie im Fall eines
Ehrenmordes zu schützen. Ein Vergewaltiger habe nicht unter dem
Stigma der Homosexualität zu leiden. Als Akteur habe er vielmehr seine
Männlichkeit unter Beweis gestellt, da eine solche Vergewaltigung nicht
als homosexuelle Praxis gelte, sondern als die grösstmögliche
Demütigung (Alexandra Geiser, Irak: Gefährdung von Homosexuellen,
Auskunft SFHLänderanalyse, Bern, 29. Oktober 2009, S. 5 ff.). Zwar
würden seit 2003 homosexuelle Handlungen keinen Straftatbestand mehr
darstellen, dennoch würden zahlreiche Angriffe und Tötungen vor allem
durch Stammes oder Familienmitgliedern stattfinden. Homosexuelle
Menschen werden im Irak immer wieder Opfer von Gewalt bis hin zu
Mord und Ehrenmord. Bei einer Anzeige bei der Behörde riskieren die
Opfer zudem, wegen der angeblichen Homosexualität staatliche
Strafmassnahmen gegen ihre Person zu provozieren (United Kingdom:
Home Office / Country of Origin Information Report – Iraq, 30. August
2011, Z. 23.23 ff.). Schutz vor Ehrenmorden von Familienangehörigen
oder vor Übergriffen homophober Milizen wird auch von den
Nordirakischen Behörden nicht erteilt, wird doch homosexuelles
Verhalten als unislamisch angeschaut (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers,
April 2009, Nr. 333 ff.; UNHCR Note on the Continued Applicability of the
April 2009 Eligibilty Guidelines, July 2010).
Von einer Schutzwilligkeit der Nordirakischen Behörden gegenüber einer
Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Familie ist demnach –
wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht vorliegend nicht
auszugehen.
Folglich steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche
Fluchtalternative im Nordirak zur Verfügung.
4.2.5. Weiter können auch keine vernünftigen Zweifel daran bestehen,
dass die vom Beschwerdeführer zu Recht befürchteten Behelligungen
durch seine Familie gezielt gegen seine Person gerichtet sein würden,
um ihn wegen seiner Homosexualität oder vermeintlichen Homosexualität
beziehungsweise der von ihm erlittenen Vergewaltigung durch einen
Mann mithin seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,S. 97 f.) zu benachteiligen.
Gleiches gilt für die Schutzunwilligkeit der nordirakischen Behörden.
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Seite 12
4.2.6. Es fehlt an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten des
Beschwerdeführers, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu
subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den
Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge
hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 57 S. 173 ff.), liegt demnach nicht vor.
4.3. Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen
Definition als erfüllt zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer, entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanz,
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund objektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Dementsprechend ist ihm
mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
AsylG) Asyl zu gewähren.
4.4. In Gutheissung der Beschwerde ist die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
5.
5.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für seine erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
weist in ihrer Kostennote vom 23. November 2011 einen zeitlichen
Aufwand von 17,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.
zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Spesen von Fr. 54. und Fr. 450. (…)
aus. Der Zeitaufwand ist insofern zu kürzen, als der Aufwand vom 5.
November 2011 (Besprechung G._______ etc.) nicht als notwendig für
das vorliegende Verfahren erachtet wird. In Anbetracht der
Aussergewöhnlichkeit des vorliegenden Falls erscheint der grosse
Zeitaufwand jedoch ansonsten angemessen. Somit ergibt sich ein
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zeitlicher Aufwand von 15, 5 Stunden zu einem Stundenansatz von 150.
zuzüglich MwSt.. Insgesamt ist demnach die Parteientschädigung zu
Lasten des BFM auf Fr. 3028. festzulegen (inkl. Auslagen und MwSt).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2009 wird aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3028.
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Scheidegger
Versand: