Abtei lung IV
D-6445/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A.________ geboren (...),
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6445/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit einem spanischsprachigen
Schreiben vom 9. Januar 2009 an die Schweizer Botschaft in Bogotá
sinngemäss um Asyl nach.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 setzte die Schweizer Botschaft
dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Beantwortung von acht
Fragen. Das vom 16. Februar 2009 datierende Antwortschreiben des
Beschwerdeführers samt diversen Beilagen traf am selben Tag bei der
Schweizer Botschaft ein.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
am (...) seien (...) und (...), mit welchem er unternehmerisch tätig
gewesen sei, von Mitgliedern der Fuerzas Armadas Revolucionarias
de Colombia (FARC) in B.__________ ((...)) getötet worden, weil (...)
sich geweigert habe, sein Anwesen zu verkaufen. Er selbst habe von
den FARC zwei Schreiben erhalten. Im ersten sei von ihm die
Bezahlung eines Geldbetrags verlangt worden. Daraufhin sei er nach
C._______ geflohen. Aufgrund der verweigerten Zusammenarbeit
hätten ihm die FARC in einem zweiten Schreiben mit dem Tod gedroht.
In der Folge habe er bei der Fiscalia Anzeige sowie bei anderen
kolumbianischen Behörden und weiteren Organisationen Bericht über
seine Situation erstattet. Ebenfalls sei er Opfer eines
Attentatsversuchs geworden, den er nur mit Glück überlebt habe.
Aufgrund der anhaltenden Verfolgung seiner Person sei er mehrmals
umgezogen und zuletzt in D._________ wohnhaft gewesen. Weil er
den Schutz der kolumbianischen Behörden als ungenügend erachte,
habe er bei der Schweizer Botschaft in Bogotá um Asyl nachgesucht.
B.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben samt Beilagen
wurden von der Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 12. März 2009
an das BFM weitergeleitet; diese führte dabei aus, dass eine persön-
liche Befragung des Beschwerdeführers aus Kapazitätsgründen nicht
möglich sei.
Drei weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September
2009, 22. September 2009 und 12. Februar 2010 an die Schweizer
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Botschaft wurden von dieser am 14. September 2009, 25. September
2009 und 15. Februar 2010 ebenfalls an das BFM weitergeleitet.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 (Versand am selben Tag)
teilte das BFM dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Schweizer Botschaft mit, dass es aufgrund der Akten, namentlich der
schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten aus-
führlichen Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als
erstellt erachte und sich daher eine Anhörung auf der Botschaft als
nicht notwendig erweise. Unter Berücksichtigung namentlich der
fehlenden Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz,
deren mangelnden Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz, der
aktuell nicht vorhandenen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit
der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffentlichen
Interesses der Schweiz erwäge das BFM, das Asylgesuch abzulehnen
und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere erachte es
die Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche als gegeben. Zu diesen
Ausführungen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen
zur Stellungnahme gesetzt.
D.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der
Schweizer Botschaft seine Stellungnahme ein. Darin führte er im
Wesentlichen aus, dass sich an seiner Situation nichts geändert habe.
E.
Mit am 23. August 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Ver-
fügung vom 13. August 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, grundsätzlich
verfüge der kolumbianische Staat über eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur und bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla
im Rahmen des Möglichen, wobei es keinem Staat gelinge, die ab-
solute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine
landesweit bekannte Persönlichkeit, weshalb nicht davon auszugehen
sei, dass er von den Verfolgern auf nationaler Ebene gesucht würde.
Deshalb sei auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
– beispielweise im Norden des Landes, wo die FARC weniger stark
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präsent seien – zu schliessen. Mithin sei er keiner unmittelbaren
Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe
dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden.
Zudem mache er keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz
geltend. Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, in einem
anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen,
beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche
sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende
Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten.
F.
Mit Eingabe vom 26. August 2010 an die Schweizer Botschaft, welche
mit Schreiben vom 31. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der FARC vom (...) in Kopie ein.
Zudem war dem Schreiben vom 31. August 2010 die E-Mail-
Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Visa-Abteilung der
Schweizer Botschaft vom (...) beigelegt.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich an seiner
Situation nichts geändert habe. In ganz Kolumbien gäbe es kein Ge-
biet, wo die FARC nicht präsent seien. Wo sie nicht bewaffnet seien,
hätten sie Informanten, um Personen, welche sie – wie den Be-
schwerdeführer – zum militärischen Ziel erklärt hätten, ausfindig zu
machen. So habe er am (...) an seinem Domizil einen dritten Drohbrief
erhalten, worin die FARC ausführten, dass ihre Arme sehr weit
reichten, sie ihn ausfindig machten und ihm eine letzte Frist von
fünfzehn Tagen zur Bezahlung der mit dem ersten Schreiben ge-
forderten 10 Millionen Pesos einräumten, ansonsten ihn dasselbe
Schicksal wie (...) und (...) ereilen würde. Was – so der
Beschwerdeführer – einen allfälligen Wegzug in ein anderes süd-
amerikanisches Land anbelange, sei ein solcher möglich, indes wäre
es im Gegensatz zur Schweiz äusserst schwierig, im Alter von mehr
als (...) Jahren eine Arbeit zu finden. Zudem teilte er seine neue
Adresse in D.________ mit.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde
ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der
in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Indes enthält
sie neben dem maschinengeschriebenen Haupttext, welcher mit dem
Namen, der Nummer der Identitätskarte und der Telefonnummer des
Beschwerdeführers – beide aus dem erstinstanzlichen Verfahren
bekannt – schliesst, zwei handschriftliche Ergänzungen, mit welchen
unter anderem die postalische und die elektronischen Adressen des
Beschwerdeführers mitgeteilt werden. Unter diesen Umständen ist die
Eingabe unzweifelhaft dem Beschwerdeführer zuzuordnen.
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss der der Beschwerde
beigelegten elektronischen Sendungsverfolgung am 24. August 2010
eröffnet. Die Beschwerde traf gemäss Schreiben vom 31. August 2010
und Eingangsstempel der Schweizer Botschaft am 30. August 2010 bei
dieser ein und ist mithin rechtzeitig erfolgt.
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1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen von den unter
E. 1.2 und 1.3 festgestellten Mängeln – frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.6 Zwar läuft die Rechtsmittelfrist noch bis zum 23. September 2010,
jedoch kann das Urteil vor Ablauf derselben ergehen, da die vor-
liegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu
verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von
der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Aus-
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legung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazi-
tätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen
Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden
Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung
sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O.
E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit
einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben
vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung be-
ziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung
in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O.
E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem am 9. Januar 2009
eingegangenen Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu ge-
mäss Überweisungsschreiben vom 12. März 2009 aus Kapazitäts-
gründen nicht in der Lage war; der Beschwerdeführer wurde indes
mittels Schreiben vom 9. Februar 2009 zur weiteren Konkretisierung
seiner Asylgründe aufgefordert. Die in diesem Schreiben enthaltenen
Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asyl-
gesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab (vgl. dazu nach-
folgende E. 5.2), namentlich die genauen Personalien der asyl -
suchenden Person, deren verwandtschaftliche Beziehungen ausser-
halb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die unternommenen
Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutzsuche in anderen
latein- und südamerikanischen Staaten. Der Beschwerdeführer hat die
ihm gestellten Fragen mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Eingangs-
stempel) ausführlich beantwortet und seine Angaben aufforderungs-
gemäss mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt. Bei dieser Sach-
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lage ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs grundsätzlich Rechnung getragen und der entscheidwesentliche
Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt wurde,
zumal der Beschwerdeführer seine Asylgründe bereits im Rahmen
seine schriftlichen Asylgesuchs vom 9. Januar 2009 ausführlich dar-
gelegt hatte.
Die Vorinstanz hat schliesslich in der angefochtenen Verfügung zur
Begründung des Verzichts auf eine persönliche Anhörung auf ihr ent -
sprechendes Schreiben vom 10. Mai 2010 an den Beschwerdeführer
verwiesen. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht
nachgekommen.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben,
wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament -
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
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und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss der am
16. Februar 2009 erfolgten Beantwortung des Fragebogens der
Schweizer Botschaft durch den Beschwerdeführer verfügt dieser in der
Schweiz weder über Verwandte noch Bekannte. Im Weiteren hat das
Bundesamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zu-
zumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzu-
suchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbar-
staaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl
der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar
1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht rati -
fiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme
Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur An-
erkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das
Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Ein-
schränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten –
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der
Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staats-
angehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl
nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als
Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine An-
haltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerde-
führer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen
anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens,
zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f,
S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte
Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten
Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten
müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Schliesslich wird auch in der
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Beschwerde vom 26. August 2010 eingeräumt, dass dem
Beschwerdeführer ein Wegzug in ein anderes südamerikanisches
Land grundsätzlich möglich wäre. Daran vermag der gleichzeitig
erhobene Einwand betreffend allfällige Schwierigkeiten auf dem
Arbeitsmarkt nichts zu ändern, zumal solche für den
Beschwerdeführer – nicht zuletzt mangels entsprechender
Sprachkenntnisse – auch in der Schweiz nicht auszuschliessen wären.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Be-
schwerdeführer den Bedrohungen durch die FARC allenfalls durch
eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in (...) (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in (...) (Ref-Nr.(...)), mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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