Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6445/2011
U r t e i l v om 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Laos,
vertreten durch Ernst Reber, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
(Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 21. November 1991 im Rahmen einer
Sonderaktion in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl
gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2005 das der
Beschwerdeführerin gewährte Asyl in Anbetracht einer Verurteilung zu
einer sechsjährigen Zuchthausstrafe widerrief,
dass die Flughafenpolizei M._______ in einem Bericht vom 30. Januar
2011 feststellte, die Beschwerdeführerin sei, wie sich auf Grund der
Visumseinträge und Stempel in ihrem schweizerischen Flüchtlingspass
ergebe, zwischen dem 11. und 28. Januar 2011 mehrmals in ihr
Heimatland Laos gereist,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 26. Mai 2011 der
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren am 1. November 2011
mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. November 2011 ein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen sowie die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 beantragen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2011
aufforderte, bis zum 19. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr.
600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 ein
Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
bis zum 5. Januar 2012 stellen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dieses
Gesuch mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2011 abwies und der
Beschwerdeführerin eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses
ansetzte,
dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2011
eröffnet und der Kostenvorschuss noch gleichentags geleistet wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 mit eingeschriebener
Post versendet und der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am
27. Mai 2011 eröffnet wurde,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdefrist nach dem Gesagten am 27. Juni 2011 ablief,
dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
VwVG),
dass ein Versäumnis, binnen Frist zu handeln, unverschuldet im Sinne
von Art. 24 Abs. 1 VwVG ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 15),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht,
sie sei von der Person, die in dieser Angelegenheit ihr Vertrauen
genossen habe, insoweit schlecht beraten worden, als diese nach dem
Erhalt der Verfügung vom 26. Mai 2011 des BFM keinen
Handlungsbedarf erkannt habe,
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dass der Handlungsbedarf erst erkannt worden sei, nachdem das BFM
mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 – eröffnet am 28. Oktober 2011 –
der Beschwerdeführerin den Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge
Nr. N0031524 entzogen und sie aufgefordert habe, den Ausweis innert
30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zurückzugeben,
dass diese Vorbringen in der Eingabe vom 28. November 2011 indessen
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Vertrauensperson bereits in regen Schriftverkehr mit dem BFM
trat (vgl. C5/2, C7/2, C8/5, C10/6, C11/1), nachdem dieses der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2011 das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
gewährt hatte, weshalb in dieser Phase offensichtlich kein objektives
Hindernis vorlag,
dass darüber hinaus aber auch für die Zeit nach dem 27. Mai 2011, d.h.
während der laufenden Beschwerdefrist, kein objektives Hindernis
erkennbar ist, welches die Beschwerdeführerin hätte abhalten können,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2011 anheben zu lassen,
falls sie dies hätte tun wollen,
dass in der Beschwerde somit keine objektiven Gründe für das
Versäumnis, binnen Frist zu handeln, geltend gemacht wurden, zumal es
zu den Obliegenheiten eines jeden Verfügungsadressaten gehört, bei der
Auswahl einer Vertrauensperson oder eines Rechtsvertreters ein
Minimum an Sorgfalt walten zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen, die sich aus einer allenfalls
unzulänglichen Beratung durch ihre Vertrauensperson ergaben, ihrem
eigenen Verhalten zuzuschreiben hat,
dass demnach das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
abzuweisen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde vom 28. November 2011 folglich verspätet und
daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG) und mit dem am 23. Dezember 2011 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 23. Dezember 2011 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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