B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6445/2014
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).
D-6445/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien
Mitte Mai respektive August 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten
sie am 31. Oktober 2013 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am selben
Tag um Asyl nachsuchten. Am 12. beziehungsweise 15. November 2013
führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefragungen durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
aus F._______ zu stammen. Dort habe er als Coiffeur gearbeitet. Als Anjabi
habe er die syrische Staatsbürgerschaft erst im Mai 2011 erhalten. Das
Land habe er zusammen mit der Familie wegen des Bürgerkriegs verlas-
sen. Bereits im Jahr 2012 seien sie wegen des Kriegs für einige Tage in die
Türkei gereist. Die YPK hätten wiederholt seinen Sohn C._______ zur Un-
terstützung aufgefordert. Er habe ihm dies aber nicht erlaubt. Politisch aktiv
sei er nicht gewesen. Vor der Ausreise habe er während vier Monaten hu-
manitäre Hilfe geleistet.
A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls aus F._______ zu stam-
men. Sie sei arabischer Ethnie und habe als Hausfrau gearbeitet. Sie hät-
ten das Land wegen des Bürgerkriegs verlassen. Bereits im Jahr 2012
seien sie wegen des Krieges für einige Tage in die Türkei gereist. Sie und
ihr Mann hätten Angst vor Konsequenzen wegen ihrer Weigerung, den
Sohn C._______ die YPK unterstützen zu lassen, gehabt. Zudem sei ihr
Mann aufgefordert worden, für die Behörden als Spitzel tätig zu werden. Er
habe sich geweigert, ohne dass dadurch Probleme entstanden wären. Sie
habe sich politisch nicht betätigt.
A.d Der Sohn C._______ gab zu Protokoll, kurdischer Ethnie zu sein und
bei den Eltern gewohnt zu haben. Sie seien wegen des Bürgerkriegs ge-
flohen. Bereits im Jahr 2012 seien sie wegen des Krieges für einige Tage
in die Türkei gereist. Die PKK habe ihm Waffen für einen Fronteinsatz ge-
ben wollen. Er habe sich geweigert, was mit keinen weiteren Konsequen-
zen verbunden gewesen sei.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung vom 18. September 2014 machte der Be-
schwerdeführer geltend, wiederholt an Demonstrationen teilgenommen zu
haben. Er sei von verschiedenen Seiten – darunter auch dem syrischen
Sicherheitsdienst – unter Druck geraten. Im August 2010 habe ihn die Re-
gierung als Informanten gewinnen wollen. Er habe die Zusammenarbeit
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verweigert. Später hätten die YPK wiederholt zuhause vorgesprochen, um
ihn beziehungsweise auch C._______ anzuwerben. Im Mai 2013 seien
massive Drohungen ergangen für den Fall, dass er die Zusammenarbeit
verweigere. Aus diesem Grund sei er mit der Familie vorerst nach
G._______ und dann erneut ausser Landes geflohen.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörung vor, in Sy-
rien diskriminiert worden zu sein. Ihr Mann habe lange Zeit kein Recht auf
Arbeit gehabt. Bei einer Demonstration im Jahr 2004 sei er durch einen
Polizisten verletzt worden. Der Sohn C._______ sei in der Schule durch
YPK-Angehörige einer Gehirnwäsche unterzogen worden. Ihr Mann habe
für die Demokratische Partei Kurdistans gearbeitet und dabei Hilfsgüter
verteilt. Bewaffnete Angehörige der YPK hätten dreimal zuhause vorge-
sprochen und beim dritten Mal massive Drohungen ausgestossen. Dem-
zufolge sei die Familie sofort erneut in die Türkei geflüchtet. Ihr Mann
werde sowohl seitens der Regierung wie der YPK verfolgt.
B.c Auch der Sohn C._______ legte dar, dass die YPK wiederholt versucht
hätten, ihn und seinen Vater zum Kampf aufzubieten. Söhne und eine Toch-
ter von Bekannten sowie Mitschüler seien eingezogen worden. Die Orga-
nisation habe versucht, ihn einer Gehirnwäsche zu unterziehen. Seit Be-
ginn der Revolution hätten viele Demonstrationen stattgefunden, an wel-
chen er teilgenommen habe. Armeeangehörige hätten auf sie geschossen
und dabei einen Kollegen getötet. Im Jahr 2012 seien sie erstmals in die
Türkei geflüchtet. Nach der Rückkehr seien sie durch die YPK massiv be-
droht worden, weshalb sie sich zur erneuten Ausreise entschlossen hätten.
C.
Die Beschwerdeführenden gaben syrische Dokumente (Familienbüchlein,
Militärbüchlein, Reisepässe, Identitätskarten) zu den Akten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachte Bürgerkriegssitua-
tion vor Ort führe als solche nicht zur Asylgewährung. Die Weigerung des
Sohnes C._______, die PKK zu unterstützen, habe gemäss dessen Aus-
sagen keine Konsequenzen gehabt. Begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen in diesem Zusammenhang sei mithin zu verneinen. Die Vorbrin-
gen anlässlich der Anhörung, von den Sicherheitsbehörden unter Druck
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gesetzt und von den YPK verfolgt worden zu sein, müssten als nachge-
schoben und deshalb für unglaubhaft erachtet werden. Dasselbe treffe für
die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen zu.
D.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 4. November 2014 (Poststempel) beantragten die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung
samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Über eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfü-
gung zu informieren.
E.b Im Rekurs wurde vorgebracht, die Beschwerdeführenden seien bei
den Befragungen zur Person vom Dolmetscher zu kurzen Schilderungen
angehalten worden. Als Staatenlose beziehungsweise als Kurden und
PDK-Anhänger hätten sie keine Rechte in Syrien. Die YPK hätten Rekru-
tierungsversuche unternommen und Drohungen ausgestossen. Sie seien
einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen. Sie seien
in der Lage, weitere Ereignisse zu schildern und Namen zu nennen. In
F._______ herrsche das Chaos. Sie würden sich auf Facebook politisch
mit anderen Landsleuten austauschen.
E.c Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2014 stellte das Gericht die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Antrag, die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, auf Kontaktaufnahmen mit der heimatlichen
Vertretung der Beschwerdeführenden zwecks Reisepapierbeschaffung bis
zum Endentscheid über die Beschwerde zu verzichten beziehungsweise
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es sei entsprechende Einsicht zu gewähren, wurde in Anbetracht der an-
geordneten vorläufigen Aufnahme abgewiesen. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, dem Bun-
desverwaltungsgericht innert Frist eine Person zu nennen, welche amtlich
als Rechtsvertretung beigeordnet werden solle, wobei in diesem Zusam-
menhang auf Art. 110a Abs. 3 AsylG hingewiesen wurde. Die Vorinstanz
wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Am 27. November 2014 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
renden dem Gericht ihre Mandatsübernahme an.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 stellte das Gericht fest,
dass die von den Beschwerdeführenden mandatierte Vertreterin die Anfor-
derungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, und ordnete sie für das lau-
fende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtliche Rechtsbeistän-
din gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der
vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 zur Kenntnis-
nahme übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien bei den Befragungen
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zur Person vom Dolmetscher zu kurzen Schilderungen angehalten worden,
weshalb sie nicht alle Fluchtgründe vorgetragen hätten. Aus den entspre-
chenden Protokollen ergibt sich, dass sie zu Beginn der Befragungen unter
anderem auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht
wurden. Sie bestätigten, alle Punkte der Einleitung der Befragung verstan-
den zu haben. Auch das Verständnis hinsichtlich der dolmetschenden Per-
son wurde von ihnen als gut bezeichnet. Am Schluss der Befragungen sag-
ten sie aus, dass keine weitern Gründe, welche gegen eine Rückkehr ins
Heimatland sprechen würden, bestünden. Unterschriftlich bestätigten sie,
dass die Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entsprächen. Dem-
zufolge müssen sie sich bei ihren Aussagen behaften lassen. Anhalts-
punkte dafür, dass sie durch die dolmetschende Person ausserprotokolla-
risch zur Kürze angehalten worden wären, bestehen entgegen den Be-
schwerdevorbringen nicht und erscheinen auch in Anbetracht der Profes-
sionalität dieser Personen respektive des entsprechenden Rekrutierungs-
verfahrens durch das SEM als höchst unwahrscheinlich.
5.
5.1 Die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien ist desolat. Der
aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen die Zivilbevölke-
rung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegan-
gen wird, hat bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen das Leben ge-
kostet. Mehr als 2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4
Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Sämtliche Bemühungen,
eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang geschei-
tert (vgl. BVGE E-3601/2013 vom 19. März 2015 E. 7; BVGE D-
5779/2013 vom 25. Februar 2013 E. 5.3).
5.2
Die Beschwerdeführenden gaben bei den Befragungen übereinstimmend
an, keine behördlichen Probleme gehabt zu haben. Am Bürgerkrieg in der
Heimat seien sie in keiner Weise als Beteiligte oder Mitwirkende in Erschei-
nung getreten. Sie seien durch die Kriegshandlungen auch nicht persönlich
betroffen gewesen. Im Jahr 2012 seien sie wegen des Krieges für einige
Tage in die Türkei gereist. Der Vater legte dar, auch wegen seines huma-
nitären Engagements vor der Ausreise keine Probleme gehabt zu haben.
Ein eigentliches politisches Engagement verneinten die Beschwerdefüh-
renden. Die Weigerung des Sohnes, die YPK zu unterstützen, habe zu kei-
nen konkreten Verfolgungshandlungen geführt. Sie hätten sich aber vor
solchen gefürchtet. Demgegenüber machten sie bei den Anhörungen gel-
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Seite 8
tend, es sei bereits zu massiven Drohungen dieser Organisation gekom-
men, weshalb sie Syrien sofort verlassen hätten. Im Gegensatz zur Erst-
befragung erwähnten sie den Mai und nicht den August 2013 als Ausreise-
zeitpunkt. Ferner gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Sicherheits-
kräfte hätten oft vorgesprochen beziehungsweise die Familie überfallen.
Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, ihr Mann
werde sowohl durch die YPK wie auch die Regierung verfolgt. Selbst in
Berücksichtigung des summarischen Charakters der Erstbefragungen
wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden solche
konkreten Verfolgungshandlungen und damit aus ihrer Sicht offensichtlich
ausreiserelevante Vorfälle bereits damals erwähnt und nicht explizit das
Bestehen weiterer Fluchtgründe verneint hätten. Im Weiteren gaben sie
zwar sowohl bei den Befragungen wie den Anhörungen an, es sei zu Rek-
rutierungsversuchen der YPK gekommen. Allerdings räumten sie diesbe-
züglich bei den Befragungen ein, ihre Verweigerung der Mitwirkung habe
zu keinen Konsequenzen geführt. Im Zusammenhang mit dem Versuch der
Regierung vom August 2010, ihn als Informanten zu gewinnen, legte der
Vater bei der Anhörung dar, seine Weigerung sei ohne Folgen geblieben.
Mithin kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden im Zeit-
punkt der Ausreise bereits asylrelevante Nachteile erlitten haben oder sol-
che konkret drohten. Die von ihnen – wenn auch in zeitlicher Hinsicht
ungereimt – geschilderten Versuche der YPK, den Sohn C._______ zur
Mitwirkung zu gewinnen, können zwar nicht ausgeschlossen werden.
Nachdem sie aber bei den Befragungen angaben, die Weigerung habe zu
keinen Nachteilen geführt, kann nicht auf begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen geschlossen werden.
5.3 Im Zusammenhang mit den Vorbringen zur generellen Bürgerkriegs-
lage geht das SEM gemäss den Akten zu Recht davon aus, dass auch
diesbezüglich keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Be-
schwerdeführenden ersichtlich ist. Dies namentlich deshalb, weil es ihnen
gemäss obenstehenden Erwägungen nicht gelang, konkrete Verfolgungs-
handlungen glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich die
implizit beantragten weiteren Abklärungen.
5.4
5.4.1 Im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde aufgrund einer
aktuellen Lageanalyse festgestellt, dass bereits einfache Teilnehmer an re-
gimefeindlichen Demonstrationen – sollten sie von den staatlichen Sicher-
heitskräften identifiziert worden sein – einer Verfolgungsgefahr im Sinne
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Seite 9
des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. insb. E.
5.7.2).
5.4.2 Der Vater und namentlich auch der Sohn machten bei der Anhörung
in Widerspruch zu bereits gemachten Aussagen geltend, sich politisch be-
tätigt zu haben. Betreffend das humanitäre Engagement des Vaters vor der
Ausreise, welches er sowohl bei der Befragung wie der Anhörung zu Pro-
tokoll gab, ist darauf hinzuweisen, dass es – sollte es als politisch gewertet
werden – gemäss seinen ersten Aussagen zu keinen Problemen geführt
habe. Ferner kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwer-
deführenden – ohne dies gemäss Fragestellung anlässlich der Summarbe-
fragung als eigentliches politisches Engagement zu verstehen – an einzel-
nen Demonstrationen teilgenommen haben. Dass damit aber eine behörd-
liche Identifizierung verbunden gewesen wäre, kann den Akten – auch in
Anbetracht der Ausreiseumstände – in keiner Weise entnommen werden.
Dass eine Fichierung nach ihrem Weggang – im Sinne eines objektiven
Nachfluchtgrunds – erfolgt ist, erscheint aufgrund ihrer Persönlichkeitspro-
file nicht beachtlich wahrscheinlich. Mithin ist selbst unter Berücksichtigung
der aktuellen Situation nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rück-
kehr nach Syrien aufgrund der geschilderten Eskalation der Kämpfe und
der akzentuierten Verfolgung auch politischer Mitläufer eine asylrechtlich
relevante Verfolgung drohen würde.
5.5
5.5.1 In einem weiteren zur Publikation vorgesehenen Urteil (D-
5553/2013 vom 18. Februar 2015) hat das Bundesverwaltungsgericht fest-
gestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(E.5.9).
5.5.2 Im oben erwähnten Verfahren hatte die betroffene Person glaubhaft
machen können, sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht
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Seite 10
entzogen zu haben. Das Gericht hielt unter anderem fest, diese Dienstver-
weigerung werde durch die syrischen Behörden mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst, was im Fall
der Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führen würde (a.a.O. E. 6.7.4).
Vom Beschwerdeführer ist aber vorliegend weder eine Refraktion noch
eine Desertion geltend gemacht worden. Vielmehr gab er an, gemäss dem
ausgestellten Militärdienstbüchlein von der Militärdienstpflicht befreit wor-
den zu sein (A 14/12 Antwort 49). Entsprechend ist keine drohende Bestra-
fung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts erkennbar.
6.
Die Beschwerdeführerenden bringen im Rekurs vor, sich auf Facebook mit
Landsleuten politisch auszutauschen. Allein dadurch kann aber noch nicht
auf relevante exilpolitischen Aktivitäten geschlossen werden. Entspre-
chend können sie sich nicht auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG berufen.
7.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere
Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
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Seite 11
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. November
2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 wurde ausserdem
das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
VwVG) und den Beschwerdeführenden die Rechtsvertreterin als Rechts-
beistand zugeordnet. Da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt,
erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung in
der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: