B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6445/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger – verliess ge-
mäss eigenen Angaben sein Heimatland im März 2015 und reiste am
15. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er am 22. Mai 2015 um Asyl ersuchte.
Er wurde am 18. Juni 2015 summarisch befragt.
Dabei machte er insbesondere geltend, er sei (…) Jahre alt und somit noch
minderjährig. In Somalia sei er im Jahr 2014 mit einem Messer angegriffen
worden, woraufhin er an der (…) schwer verletzt worden sei. Er sei per
Flugzeug nach Z._______ geflogen und von dort durch die Sahara nach
Libyen gereist. Dort sei ihm sein Pass weggenommen worden, die Identi-
tätskarte versuche er aber herschicken zu lassen. Von Y._______ sei er
mit dem Boot nach Italien gefahren, von wo er mit dem Zug in die Schweiz
gereist sei. In der Schweiz lebe sein älterer Bruder. In Italien seien weder
Fotos gemacht noch die Fingerabdrücke genommen worden. Abgesehen
von seiner (…), sei er gesund und habe keine Schmerzen.
Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen.
B.
Am 23. Juni 2015 wurde beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersbe-
stimmung durchgeführt, welche ein Knochenalter von (…) Jahren oder äl-
ter ergab.
C.
Am 29. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum
angegebenen Alter gewährt. Dabei wurde er informiert, dass er aufgrund
seiner unglaubhaften Angaben im weiteren Asylverfahren als volljährig be-
trachtet werde. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrens-
zuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur
Überstellung nach Italien gewährt. Darauf entgegnete der Beschwerdefüh-
rer, er wolle nicht nach Italien gehen.
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D.
Am 30. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
aus Somalia vom 3. Mai 2014 bezüglich seiner (…)verletzung sowie ein
Entlassungsschreiben aus dem Spital in Somalia (beides in Kopie) zu den
Akten.
E.
Am 13. Juli 2015 (Datum der dazugehörigen Aktennotiz des SEM) reichte
der Beschwerdeführer eine somalische Identitätskarte, eine Geburtsur-
kunde sowie ein weiteres Dokument in somalischer Sprache (jeweils in Ko-
pie) zu den Akten.
F.
Am 7. Juli 2015 wurde ein ärztlicher Bericht vom 1.Juli 2015 des [Spitals]
bezüglich der (…)verletzung des Beschwerdeführers eingereicht. Dabei
wird dem Beschwerdeführer eine komplexe Verletzung am (…) attestiert.
Eine Verbesserung der Beweglichkeit könnte operativ mit zwei bis drei
Operationen erreicht werden.
G.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 erbat der angebliche Bruder des Beschwer-
deführers, dass der Beschwerdeführer in denselben Kanton wie er zuge-
teilt werde, damit er sich um ihn kümmern könne.
H.
Am 17. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
I.
Mit Verfügung vom 21. September 2015 – eröffnet am 2. Oktober 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer werden die editions-
pflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme
gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
D-6445/2015
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei festzuhalten,
dass das geltend gemachte Alter nicht mit rechtsgenüglichen Ausweispa-
pieren belegt werden könne. Die Sachverständigen der Handknochenana-
lyse seien jedoch davon ausgegangen, dass sein Skelettalter (…) oder
mehr Jahren entsprechen müsse. Die Differenz zwischen dem von ihm an-
gegebenen und dem errechneten Alter betrage beinahe (…) Jahre. Auch
das äussere Erscheinungsbild lasse auf ein höheres Alter schliessen.
Seine Altersangabe sei damit unglaubhaft, weshalb er nicht als unbeglei-
teter Minderjähriger gemäss Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO zu behandeln sei.
Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen
Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da
es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den zuständigen
Staat selber zu bestimmen. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhalts-
punkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführe. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Um-
stände, würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der
Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Italien verfüge über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur und sei gemäss Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahme-
richtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizini-
sche Versorgung – welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasse – zu gewähren. Es sei davon auszugehen, dass Italien
eine angemessene medizinische Versorgungsleistung erbringen könne. Es
würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine medizinische
Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Seinem aktuellen
Gesundheitszustand werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
J.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertre-
ter –, die Verfügung vom 21. September 2015 sei aufzuheben, das SEM
sei anzuweisen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter
sei die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 5
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, in den ärztlichen Berichten sei die Frage, ob er in Italien behandelt
werden könne, nicht beantwortet worden. Ebenfalls bleibe unklar, wie sich
eine schlechte, nicht fachgerechte oder ineffiziente Behandlung auf seinen
Zustand auswirken könnte. Vorstellbar sei, dass er (…) verliere und in Le-
bensgefahr geraten könne, womit die Rückführung eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstellen würde. Dazu reiche nämlich ein Risiko einer un-
menschlichen Behandlung, worunter der verhinderbare Verlust (…) zu sub-
sumieren wäre. Um das ernsthafte Risiko abzuschätzen, brauche es eine
Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Er müsse aufgrund seines Ge-
sundheitszustandes und der Behandlung als sehr verletzlich gelten. Es
werde nicht daran gezweifelt, dass Italien theoretisch in der Lage sei, ihn
zu behandeln. Entscheidend sei, ob er diese medizinische Hilfe auch tat-
sächlich erhalte. Er könne nur nach Italien gebracht werden, wenn eine
verbindliche Überweisung von einem Schweizer Spital an ein italienisches
Spital vorliege und die nahtlose Betreuung garantiert sei. Das SEM habe
sich zur medizinischen Versorgung in Italien nur allgemein geäussert. Er
sei jedoch auf hochspezifische medizinische Versorgung angewiesen. Die
medizinische Grundversorgung in Italien, welche illegal anwesenden Per-
sonen gewährt werde, reiche niemals aus. Das SEM sei daher anzuwei-
sen, sein Asylgesuch selber zu prüfen oder aber es müsse im Sinne einer
Garantie konkret abklären, in welcher Institution er adäquat medizinisch
behandelt werden würde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Arztbericht vom 1. Juli 2015, einen Arztbericht
vom 6. Oktober 2015 des [Arztes] der [Spital] sowie ein schriftliches Aufge-
bot zu einer Sprechstunde bei der [Abteilung] des [Spitals] (Termin am
23. Oktober 2015) sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
7. Oktober 2015 zu den Akten.
K.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Oktober 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-6445/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
D-6445/2015
Seite 7
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und
25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
D-6445/2015
Seite 8
5.
5.1 Am 17. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde-
schrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires
Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel
keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45),
sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt
anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder ei-
ner Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, wel-
che einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet
ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
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6.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien
systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstos-
sen würde.
6.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich er-
gangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz
[Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich indessen weiter darauf, sein Ge-
sundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Es sei nicht garan-
tiert, dass die Verletzungen an (…) in Italien weiter adäquat behandelt wer-
den würden. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung
nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
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Seite 10
damit Art. 3 EMRK. Er fordert damit die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
7.2 Dem ist allerdings zu entgegnen, dass eine zwangsweise Rückweisung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis
des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen
sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie
nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Bei den gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers handelt es sich indessen
nicht um ein derartiges Gesundheitsrisiko, da die in der Schweiz vorgese-
henen Operationen nicht lebensrettender Natur sind, sondern in erster Li-
nie das Ziel haben, die Funktionsweise der (…) zu verbessern. Sein Ge-
sundheitszustand vermag daher eine Unzulässigkeit der Überstellung im
Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Entspre-
chend schlägt auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach
die Vorinstanz keine spezifischen Garantien, dass er eine medizinische Be-
treuung in Italien erhalten werde, eingeholt habe, fehl, liegt doch vorliegend
offensichtlich keine Konstellation im Sinne der EGMR-Rechtsprechung
nach den Entscheiden A.S. vs. Schweiz oder Tarakhel vs. Schweiz vor. Es
liegen denn auch keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerde-
führer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dage-
gen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tra-
gen.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humani-
tären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil
E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
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Seite 11
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.3.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung in Bezug-
nahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 lediglich mit einer äusserst allgemeinen
Standardformulierung ohne Bezugnahme auf den Einzelfall geäussert. Je-
doch hat sie sich unter dem Titel der Unzumutbarkeit der Wegweisung mit
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingehender aus-
einandergesetzt. Die Berufung auf die Bestimmungen des Wegweisungs-
vollzugs (Art. 83 Abs. 2-4 AuG) anstatt auf die humanitären Gründe, welche
im Vergleich zum Wegweisungsvollzug restriktiver auszulegen sind, veran-
lasst das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Aufhebung der Verfügung
und zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das SEM hat vorliegend die spe-
zifische Situation des Beschwerdeführers genügend beleuchtet und abge-
klärt, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch ein Ermessens-
missbrauch festgestellt werden kann.
7.4 An dieser Stelle ist ergänzend zu bemerken, dass der Beschwerdefüh-
rer in seiner Beschwerde nicht geltend machte, es sei aufgrund der Anwe-
senheit seines angeblichen Bruders in der Schweiz oder aufgrund seiner
vormals geltend gemachten Minderjährigkeit von der Überstellung nach
Italien abzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Sinne
des Untersuchungsgrundsatzes – aus diesen Sachverhaltselementen
nichts ableiten, was die Zuständigkeit Italiens umzustossen vermöchte.
7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
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AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
11.
11.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
11.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
12.
Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfah-
rens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: