B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6445/2019
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (…).
D-6445/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühjahr
2010 und gelangte zunächst nach Frankreich. Im März 2017 begab er sich
nach Kobane, Syrien. Am 9. September 2019 reiste er von dort herkom-
mend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. In
der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewie-
sen. AM 13. September 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die
ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 16. September 2019 wurde der
Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person und zum Reiseweg be-
fragt (Personalienaufnahme [PA]). Am 23. September 2019 führte das
SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) durch, und am 14. November
2019 fand eine kombinierte Erstanhörung/Anhörung zu den Asylgründen
gemäss Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus C._______ und gehöre einer politischen
Familie an. Beide Eltern seien Mitglieder der Halkların Demokratik Partisi
(HDP) gewesen, seine Mutter habe auch bei den Wahlen kandidiert. Sie
sei zudem Mitbegründerin und Vorstandsmitglied des kurdischen Kultur-
vereins «(…)» gewesen, in welchem er auch verkehrt habe. Die Eltern
seien in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt worden. Im Jahr 1989
sei sein Vater inhaftiert worden und habe mehrere Jahre im Gefängnis ver-
bracht. Auch ein Onkel sei inhaftiert gewesen, zudem habe er Verwandte,
welche bei den Guerillas gewesen und gefallen seien. Seine Grossmutter
väterlicherseits ([…]; E-5874/2019) sei eine der Gründerinnen der «Sams-
tagsmütter». Im Jahr 2008 habe es beim «(…)» eine Razzia gegeben, und
seine Mutter sei in Untersuchungshaft versetzt worden. Er selber sei von
den Sicherheitskräften auch immer wieder schikaniert, bedroht und be-
schimpft worden. Im Sommer 2009 hätten die Polizeirazzien deutlich zu-
genommen, ausserdem seien seine Eltern verurteilt worden. Daher hätten
sich die Eltern entschieden, die Türkei zusammen mit seiner Schwester zu
verlassen. Seine eigene Situation habe sich dadurch verschlechtert; denn
die Sicherheitskräfte hätten nach seinen Eltern gesucht und ihn vermehrt
belästigt und bedroht. Als er dann erfahren habe, dass in einem Strafver-
fahren gegen eine andere Person sein Name genannt und mit der Partiya
Karkerên Kurdistanê (PKK) in Verbindung gebracht worden sei, habe er
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sich – aus Angst, inhaftiert zu werden – ebenfalls genötigt gesehen, die
Türkei zu verlassen. Ungefähr im März 2010 sei er illegal aus dem Heimat-
land ausgereist und zu seinen Eltern nach Frankreich gegangen. Viele sei-
ner Freunde, welche in der Türkei geblieben seien, seien in der Folge ver-
haftet worden und befänden sich teilweise noch immer im Gefängnis. In
Frankreich habe er einen Asylantrag gestellt, in der Folge die Universität
besucht und sich ausserdem weiter für die kurdische Sache engagiert.
Nach seiner Ausreise hätten die türkischen Behörden bei seinen Grossel-
tern nach ihm gesucht. Die Grosseltern seien dann Ende 2015 in die
Schweiz gekommen und hätten Asyl beantragt (vgl. das hängige Be-
schwerdeverfahren E-5874/2019). Die französischen Behörden hätten
seine Eltern (und die Schwester) als Flüchtlinge anerkannt, ihn jedoch
nicht. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs sei er im Jahr 2017 nach
Kobane gegangen, um humanitäre Hilfe zu leisten. Er habe in einem Kran-
kenhaus gearbeitet und unter anderem Verletzte und Tote transportiert.
Diese Tätigkeit im Kriegsgebiet habe ihm jedoch psychisch derart zuge-
setzt, dass er seinen Einsatznach rund zweieinhalb Jahren habe beenden
müssen. Aufgrund der früheren Verfolgung durch die türkischen Behörden
habe er nicht in sein Heimatland zurückkehren können. Überdies habe er
auch infolge seiner Tätigkeit in Rojava befürchten müssen, von den türki-
schen Behörden als Terrorist angesehen und deshalb inhaftiert und gefol-
tert zu werden. Er sei überzeugt, dass die türkischen Behörden von seinem
Einsatz in Kobane wüssten, da er unter seinem eigenen Namen im Grenz-
gebiet zur Türkei tätig gewesen sei. Er habe beispielsweise einmal einen
Leichnam an die türkischen Behörden übergeben müssen und dabei ein
Papier unterzeichnet. Aus diesem Grund sei er in die Schweiz gekommen,
wobei er via C._______ ausgereist sei. Der Beschwerdeführer erklärte fer-
ner, er sei psychisch angeschlagen und versuche, beim Traumazentrum
einen Behandlungstermin zu bekommen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
mehrere Beweismittel ein: seine Identitätskarte, Unterlagen zu seiner Tä-
tigkeit in Kobane, Kopien der Ausweise von Familienangehörigen sowie ei-
nes Freundes, Kopien eines Schuldiploms und des Prüfungsresultats einer
Aufnahmeprüfung, ein internes Schreiben zwischen der Sicherheitsdirek-
tion und der Staatsanwaltschaft C._______ vom 4. Mai 2010 sowie Aus-
züge aus einem Feststellungs- und Verhörprotokoll (Kopien), Schreiben ei-
nes türkischen Anwalts vom 26. Mai 2014 zuhanden der französischen Be-
hörden sowie eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______
vom 23. Februar 2010 (Kopien).
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B.
Mit Eingabe vom 19. November 2019 liess der Beschwerdeführer einen
Arztbericht vom 18. November 2019 zu den Akten reichen.
C.
Am 21. November 2019 übermittelte das SEM der damaligen Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers den Entwurf des ablehnenden Asylent-
scheids zur Stellungnahme. Der damalige Rechtsvertreter äusserte sich
dazu mit Schreiben vom 22. November 2019.
D.
Mit Verfügung vom 25. November 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Schreiben vom 25. November 2019 teilte der vormalige Rechtsvertreter
mit, er habe sein Mandat gleichentags niedergelegt.
F.
Mit Eingabe seiner am 27. November 2019 mandatierten aktuellen Rechts-
vertreterin liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Dabei wurde
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann seien die Vollzugsbehörden su-
perprovisorisch anzuweisen, von einer Ausschaffung in die Türkei abzuse-
hen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent-
schieden habe. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei. Ausserdem sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seine Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzuweisen.
Der Beschwerde lagen insbesondere die Vollmacht eines türkischen
Rechtsanwalts sowie eine Beglaubigung der Unterschrift des Beschwerde-
führers (Kopien), ein Foto des Beschwerdeführers zusammen mit einem
kurdischen Politiker (im Dezember 2019, in der Schweiz), ein Referenz-
schreiben von Dem-Kurd vom 27. November 2019 (Kopie), die Kopie eines
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Ausweises der Kultur- und Kunstakademie Kurdistan, mehrere Fotos des
Beschwerdeführers bei exilpolitischen Veranstaltungen in Frankreich und
in der Schweiz, mehrere Fotos der Eltern und Schwester des Beschwerde-
führers anlässlich von exilpolitischen Aktivitäten in Frankreich sowie drei
Zeitungsartikel bei.
G.
Mit Eingabe vom 28. November 2019 wurde ein ärztliches Zeugnis vom
22. November 2019 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
5. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in
diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung unter Ziff. 4 –
einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
4.
In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die Vollzugsbehörden
seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von ei-
ner Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei abzusehen, bis das
Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe
(vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge). Diesbezüglich ist zunächst festzustel-
len, dass in der Beschwerde nicht beantragt wird, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen; vielmehr wird lediglich um Erlass
einer superprovisorischen Massnahme ersucht. Sodann ist darauf hinzu-
weisen, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
hat. Somit besteht kein Bedarf für einen Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Auf den Antrag auf Erlass eines superprovisori-
schen Vollzugsstopps ist demnach infolge fehlenden Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6445/2019
Seite 7
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Falle ei-
ner Rückkehr in die Türkei verhört, gefoltert und inhaftiert zu werden, seien
nicht nachvollziehbar. Vor seiner Ausreise nach Frankreich habe er sich in
der Türkei nicht in einer Weise exponiert, welche eine landesweite Verfol-
gung plausibel erscheinen lassen würde. Das Interesse der Behörden
habe zudem primär seinen Verwandten gegolten. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er aus der Türkei ausgereist sei, zumal seine angeblichen
Probleme nicht derart intensiv gewesen seien, dass ein weiterer Verbleib
im Heimatland unmöglich gewesen wäre. Um lokalen Problemen auszu-
weichen, hätte er überdies eine Wohnsitzalternative in Anspruch nehmen
können. Im Übrigen habe er widersprüchliche und ausweichende Aussa-
gen zum ausreisebegründenden Ereignis (Razzien vs. allgemeine Lage)
gemacht, und ferner erstaune die lange Zeitspanne zwischen der Ausreise
seiner Angehörigen und den Hausbesuchen der Polizei sowie seiner eige-
nen Ausreise. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchteten
Schwierigkeiten aufgrund seiner Tätigkeit in Kobane sei festzustellen, dass
diese Befürchtungen nicht ausreichend konkretisiert und in hohem Masse
spekulativ seien. Die entsprechenden Vorbringen genügten nicht für die
Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht. Die eingereichten Beweis-
mittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft
zu machen. Die Verhörprotokolle aus dem Jahr 2010 würden auf eine legi-
time Strafverfolgung (wegen Teilnahme an Molotow-Cocktail-Aktionen) hin-
deuten. Zudem erstaune es, dass der Beschwerdeführer keine konkreten
Angaben zur Existenz oder dem Inhalt eines allenfalls gegen ihn eingelei-
teten Strafverfahrens habe machen können. Das Schreiben des Anwalts
aus dem Jahr 2014 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die
übrigen Beweismittel seien für das vorliegende Asylverfahren unerheblich.
Die Asylvorbringen seien insgesamt als unglaubhaft zu erachten, weshalb
auch das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht bejaht wer-
den könne. Ergänzend sei festzustellen, dass eine begründete Furcht vor
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Seite 8
asylbeachtlicher Reflexverfolgung nur beim Vorliegen von besonderen Um-
ständen gegeben sei. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs-
massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Die geltend
gemachte Furcht vor Reflexverfolgung sei daher nicht asylrelevant. Bezüg-
lich der von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheident-
wurf vorgebrachten weiteren Einwände sei auf die bereits gemachten Aus-
führungen zu verweisen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei
abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig,
zumutbar und möglich.
6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aus eigenen Gründen sowie
die Furcht vor Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Familienan-
gehörigen nicht ausreichend geprüft. Auch habe es sich nicht mit der aktu-
ellen juristischen und politischen Situation in der Türkei auseinanderge-
setzt. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass er seit seiner
Kindheit von den türkischen Behörden verfolgt worden sei. Er stamme aus
einem politischen Umfeld. Seine Eltern seien gefoltert und inhaftiert wor-
den. Ein Onkel und eine Tante seien PKK-Mitglieder gewesen und getötet
worden. Der Beschwerdeführer selber sei häufig von der Polizei bedroht
und geschlagen worden. Er sei im Jahr 2009 nicht zusammen mit seinen
Eltern und der Schwester aus der Türkei geflüchtet, weil damals die Frie-
densgespräche zwischen der türkischen Regierung und der PKK begon-
nen hätten und er seine Arbeit für die kurdische Kultur und Kunst habe
weiterführen wollen. Im Jahr 2010 sei jedoch gegen ihn ein Strafverfahren
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eingeleitet wor-
den. Im angefochtenen Entscheid werde dieser Umstand nicht gebührend
gewürdigt. Das SEM sei sogar fälschlicherweise davon ausgegangen,
dass das Strafverfahren legitim sei, weil der Beschwerdeführer an Molo-
tow-Cocktail-Aktionen teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei je-
doch von einigen Personen als politischer Ausbilder der PKK bezeichnet
worden. Eine der anderen verfolgten Personen sei während des Verfah-
rens gelyncht worden. Die Aussage des SEM, wonach keine überzeugen-
den Gründe für die Flucht des Beschwerdeführers erkennbar seien, sei da-
her nicht nachvollziehbar. Zudem treffe es nicht zu, dass es sich um ein
lokales Problem gehandelt habe. Der Name des Beschwerdeführers sei in
einer Anklageschrift erwähnt und es sei der Vorwurf der Mitgliedschaft bei
der PKK erhoben worden. Diese Straftat werde in der Türkei landesweit
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Seite 9
verfolgt. Der Verweis des SEM auf eine Wohnsitzalternative sei daher rea-
litätsfremd. Nach seiner Flucht habe der Beschwerdeführer weder das Be-
dürfnis noch die Möglichkeit gehabt, weitere Nachforschungen zum Straf-
verfahren zu tätigen. Anlässlich des Asylverfahrens habe der Beschwerde-
führer nun einen türkischen Anwalt beauftragt, weitere Beweismittel zum
Strafverfahren zu beschaffen; diese würden nachgereicht. Der Beschwer-
deführer müsse auch aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland mit Verfolgung
rechnen, und zwar aufgrund seines Einsatzes in Kobane und seiner exil-
politischen Aktivitäten für die kurdische Freiheitsbewegung in Frankreich
und in der Schweiz (Verweis auf die eingereichten Beweismittel). Ferner
bestünden zureichende Gründe für die Annahme einer relevanten Re-
flexverfolgung. Seine Eltern und die Schwester seien weiterhin aktiv für die
kurdische Politik und die Rechte der Aleviten. Sein Vater sei Mitbegründer
und Vorsitzender der (…). Er unterstütze nicht nur die kurdische Bewe-
gung, sondern setze sich auch für die Rechte der alevitischen Minderheit
in der Türkei ein (Verweis auf die eingereichten Beweismittel). Seine Ange-
hörigen seien den türkischen Behörden ein Dorn im Auge. Seit dem Jahr
2015 herrsche in der Türkei der Ausnahmezustand. Jede Person, welche
sich der aktuellen Regierung gegenüber kritisch äussere, werde verfolgt.
Die Regierung wolle insbesondere auch die im Ausland aktiven Personen
mundtot machen. Dabei würden Familienmitglieder von solchen Personen
verhaftet. Der Beschwerdeführer müsste daher bei einer Einreise in die
Türkei damit rechnen, verhaftet zu werden. In der Beschwerde wird im Wei-
teren vorgebracht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung festge-
stellt, der Beschwerdeführer habe ausweichende und widersprüchliche An-
gaben gemacht. Es habe jedoch nicht dargetan, inwiefern dies der Fall ge-
wesen sei. Die Vorinstanz habe sodann den Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig festgestellt und aus diesem Grund weder die Probleme noch
die konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer verstanden und geprüft. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Bilde sei über den Stand
des Strafverfahrens, dürfe nicht zum Schluss führen, dass die von ihm ge-
äusserte, damit verbundene Verfolgungsfurcht rein spekulativ sei. Die ein-
gereichten Beweismittel seien durchaus tauglich. Der Einsatz in Kobane
und die politische Tätigkeit in der Türkei sowie im Ausland würden weitere
Asylgründe darstellen. Zudem bestehe eine begründete Furcht vor Re-
flexverfolgung im Zusammenhang mit den Familienmitgliedern. Der Be-
schwerdeführer leide ausserdem an einer posttraumatischen Belastungs-
störung und stehe in ärztlicher Behandlung. Das SEM habe sich in der an-
gefochtenen Verfügung nicht mit seinem Gesundheitszustand auseinan-
dergesetzt und zu Unrecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
jaht.
D-6445/2019
Seite 10
7.
In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und
die Prüfungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken.
7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Grundsatz des An-
spruchs auf rechtliches Gehör) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG ob-
liegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu
prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Pra-
xis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheid-
begründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auf-
lage 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83
E. 4.1).
7.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei letztlich aus dem Heimatland
ausgereist, weil er im Jahr 2010 in einem Strafverfahren gegen Drittperso-
nen namentlich genannt und mit der PKK in Verbindung gebracht worden
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Seite 11
sei und daher mit einer Verhaftung habe rechnen müssen. Zum Beleg die-
ses Vorbringens reichte er unvollständige gerichtliche Unterlagen (nament-
lich Auszüge aus Verhörprotokollen sowie eine Anklageschrift vom Februar
2010) und ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom Mai 2014 zu den
Akten. In der angefochtenen Verfügung führte das SEM diesbezüglich le-
diglich aus, die eingereichten Unterlagen würden auf eine legitime Straf-
verfolgung hindeuten, da der Beschwerdeführer unter anderem an Molo-
tow-Cocktail-Aktionen teilgenommen habe. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer keine weiteren Angaben zu einem allenfalls existierenden
Strafverfahren machen können. Die von ihm diesbezüglich geltend ge-
machte Verfolgungsfurcht sei hochgradig spekulativ und daher nicht asyl-
beachtlich. Das eingereichte anwaltliche Gefälligkeitsschreiben aus dem
Jahr 2014 sei demnach unbehelflich. Diese Erwägungen des SEM lassen
indessen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen des
Beschwerdeführers vermissen. Insbesondere hat das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdefüh-
rer gemäss seinen mündlichen Ausführungen sowie den von ihm einge-
reichten gerichtlichen Unterlagen – deren Authentizität vom SEM nicht be-
zweifelt wurde – in einem Strafverfahren von Drittpersonen namentlich (in-
klusive Geburtsdatum und Namen der Eltern) genannt und mit dem Verein
(…), der PKK sowie der kurdischen Jugendgruppe Yurtsever Demokratik
Genlik Meclisi (YDG-M) in Verbindung gebracht wurde. Laut den einge-
reichten Auszügen aus Verhörprotokollen wurde offenbar über ihn gesagt,
er habe Jugendliche zu PKK-Versammlungen im Verein (…) eingeladen,
Molotow-Aktionen befehligt und Leute für die YDG-M rekrutiert. Im anwalt-
lichen Schreiben vom 26. Mai 2014 wird bestätigt, dass der Beschwerde-
führer in einer Anklageschrift beschuldigt und in der Folge gesucht worden
sei, und in der vom türkischen Anwalt beilgelegten Anklageschrift steht un-
ter anderem, der Beschwerdeführer sei ein Komitee-Mitglied der YDG-M.
Das SEM hat diese Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung
weder erwähnt noch im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
berücksichtigt. Damit hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
respektive unvollständig festgestellt und überdies die ihm obliegende Prü-
fungspflicht verletzt.
7.3 Das SEM hat überdies die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Familien-
angehörigen nicht ausreichend geprüft und gewürdigt und damit die Be-
gründungspflicht verletzt. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenom-
mene «einzelfallspezifische» Würdigung beschränkt sich nämlich im We-
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Seite 12
sentlichen auf die Aussage, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ver-
wandten keine Reflexverfolgung zu befürchten habe, da keine entspre-
chenden Hinweise aktenkundig seien und seine bisher in diesem Zusam-
menhang erlebten Behelligungen durch die Behörden mangels ausrei-
chender Intensität nicht asylrelevant seien. Den Aussagen des Beschwer-
deführers ist indessen zu entnehmen, dass insbesondere seine Eltern über
ein ausgewiesenes politisches Profil verfügen, in der Türkei in der Vergan-
genheit strafrechtlich verfolgt wurden, heute als anerkannte Flüchtlinge in
Frankreich leben und exilpolitisch tätig sind. Diese Aussagen wurden vom
SEM nicht als unglaubhaft bezeichnet. Diese Vorbringen müssen sodann
im Kontext der politischen Ereignisse in der Türkei seit dem versuchten
Militärputsch im Juli 2016 und der Ausrufung des Notstands gewürdigt wer-
den: Seit diesem Zeitpunkt ist eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und
politischen Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mut-
massliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen ist es im
Rahmen von „Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von
Kurdinnen und Kurden gekommen, welche politisch tätig sind. Aber auch
Medienschaffende, Mitglieder kurdischer Vereine und einfache Sympathi-
santen der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wurden wegen Ver-
dachts auf Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK
Opfer von Verhaftungen. Die Verhaftungen erfolgen oft willkürlich und
stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen
PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten
und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu wer-
den (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018,
E. 4.7.1, m.w.H.). Bei einer gesamtheitlichen Würdigung der Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend seine Eltern im dargelegten türkischen
Kontext ist die Schlussfolgerung des SEM, wonach eine Gefährdung des
Beschwerdeführers aufgrund von Reflexverfolgung auszuschliessen sei,
gestützt auf die vorstehend erwähnte pauschale und oberflächliche Be-
gründung nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre das SEM im vorliegenden
Fall gehalten gewesen, eingehender zu begründen, weshalb es auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Situation in der Türkei und der geltend ge-
machten Risikofaktoren (politische Tätigkeit beider Eltern sowie das Enga-
gement der Grossmutter bei den «Samstagsmüttern», vergangene Verfol-
gung in der Türkei, Flüchtlingsstatus in Frankreich) davon ausgeht, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylbeacht-
liche Reflexverfolgung droht.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer
in der Türkei tatsächlich wegen Verdachts auf Verbindungen zur PKK oder
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anderen kurdischen Gruppierungen im Visier der türkischen Strafverfol-
gungsbehörden stand oder weiterhin steht, ungeklärt ist. Das SEM hat den
entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen
Verfügung keine Beachtung geschenkt und diesbezüglich auch keine wei-
teren Abklärungen vorgenommen. In der Beschwerde wird nun vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe inzwischen einen türkischen Anwalt
damit beauftragt, weitere Unterlagen zum Strafverfahren in der Türkei zu
beschaffen; diese würden nachgereicht. Bei der aktuellen Aktenlage, na-
mentlich angesichts der vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismittel, kann jedenfalls nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen angeblicher
PKK-Verbindung oder Verbindungen zu anderweitigen kurdischen Guppie-
rungen im Visier der Strafverfolgungsbehörden steht und bei einer Rück-
kehr in die Türkei eine Verhaftung zu befürchten hätte. Bei dieser Sachlage
wäre das SEM bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ver-
pflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu einer allenfalls bestehenden
Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei zu treffen respektive
den Beschwerdeführer zur Einreichung von weiteren Beweismitteln aufzu-
fordern. Die Unterlassung von derartigen weiteren Abklärungen stellt eine
Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Pflicht zur korrekten Sach-
verhaltsfeststellung dar.
7.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass das
SEM den rechtserheblichen Sachverhalt teilweise unrichtig respektive un-
vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht verletzt hat. Ausser-
dem hat es sich in seinen Erwägungen nicht mit allen wesentlichen Partei-
vorbringen auseinandergesetzt und seine Verfügung teilweise ungenügend
begründet. Im Ergebnis ist demnach somit von einer Verletzung des An-
spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auszugehen.
8.
8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt,
dass im Falle seiner Verletzung der betreffende Entscheid ungeachtet sei-
ner allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben ist. Gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sa-
che selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
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wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
8.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen
nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwer-
deinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge-
richts – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – für eine
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dem Beschwerde-
führer im vorliegenden Fall im Interesse einer rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung eine Frist von 30 Tagen für die Beibringung der in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten Beweismitteln aus dem Ausland einräu-
men (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG) und danach allenfalls auch noch weitere
Abklärungen im Herkunftsland tätigen müsste (beispielsweise mittels Bot-
schaftsabklärung). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
behandelt hat und dem Gericht demnach zu Behandlung der Beschwerde
grundsätzlich lediglich 20 Tage zur Verfügung stehen (vgl. Art. 109 Abs. 1
AsylG), übersteigen diese voraussichtlich erforderlichen Sachverhaltsab-
klärungen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren
Aufwand. Somit erscheint es vorliegend als angezeigt, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begrün-
dung und Entscheidung (unter anderem unter Berücksichtigung der auf Be-
schwerdeebene eingereichten weiteren Beweismittel) an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
9.
Die Beschwerde ist somit im Sinne des gestellten Eventualantrags (vgl.
Ziff. 2 der Rechtsbegehren) gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an das SEM zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen und
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos geworden.
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10.2 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 700.– zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltli-
che Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG ist damit ebenfalls ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. November 2019 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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