Abtei lung IV
D-6446/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6446/2010
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in F._______ gerichteter Eingabe
vom 23. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin – kolumbiani -
sche Staatsangehörige aus G._______ im Departement H._______
(aktueller Wohnsitz in F._______) – für sich, ihren Ehemann und die
Kinder um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Bruder sei von der Guerilla-
gruppierung "frente 44" der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias
de Colombia) mit dem Tod bedroht worden und habe deshalb seinen
Wohnort in der Gemeinde I._______ der Provinz J._______ verlassen
und sei zu ihr nach F._______ gezogen. Im Jahre 2001 sei ihr Bruder
jedoch trotzdem von der FARC entführt und umgebracht worden. Die
Beschwerdeführerin habe daraufhin Anzeige erstattet und ihren
Wohnort zusammen mit ihrer Familie in Richtung G._______ ver-
lassen, wo sie fortan bei ihrem zweiten Bruder gelebt habe. In jenem
Ort habe jedoch die Guerillagruppierung "frente 21" der FARC ihre
Töchter zwangsrekrutieren wollen und sie sei aufgefordert worden,
das Dorf zu verlassen. Im Juli 2002 sei auch ihr anderer Bruder von
der FARC umgebracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrer Familie G._______ verlassen habe und wieder nach
F._______ zurückgekehrt sei. Die FARC habe sie aber auch an ihrem
neuen Aufenthaltsort aufgespürt, wiederum ihre Töchter zu rekrutieren
versucht und mehrmals Todesdrohungen per Telefon gegen sie aus-
gesprochen. In der Folge habe sie mehrere Anzeigen bei den Be-
hörden eingereicht, und das kolumbianische Innenministerium prüfe
derzeit ihr Risikoprofil. Zusammen mit ihrem Asylgesuch haben die
Beschwerdeführenden diverse Dokumente als Beweismittel zu den
Akten gereicht.
B.
Mit Schreiben vom 25. November 2008 setzte die Schweizer Botschaft
den Beschwerdeführenden eine 30-tägige Frist zur Beantwortung von
acht Fragen. Das auf den 23. Dezember 2008 datierte Antwort-
schreiben der Beschwerdeführenden samt diversen Beilagen traf
gleichentags bei der Schweizer Botschaft ein.
C.
Die schweizerische Vertretung in F._______ übermittelte die Akten am
31. Juli 2009 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei aus,
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dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Ka-
pazitätsgründen nicht möglich sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 – von der Botschaft am
7. Mai 2010 an die Beschwerdeführenden weitergeleitet – teilte das
BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheid-
relevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des
Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als
erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig er -
scheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung
der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden
weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerde-
führenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu ver-
weigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden
Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
dazu zu äussern.
E.
Mit an die schweizerische Vertretung in F._______ gerichteter Eingabe
vom 28. Mai 2010, welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter ge-
leitet wurde (Eingang beim BFM am 25. Juni 2010), machten die Be-
schwerdeführenden von dem ihnen gewährten rechtlichen Gehör Ge-
brauch.
F.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 29. Juli 2010 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte
ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bun-
desamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden
Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der
Beschwerdeführenden gegeben seien. In materieller Hinsicht hielt das
BFM im Wesentlichen dafür, eine landesweite Gefährdung der Be-
schwerdeführenden durch die FARC sei aus den Akten nicht ersicht -
lich. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit be-
kannte Personen handle, sei davon auszugehen, dass ihnen inner-
staatliche Fluchtalternativen offenstünden, sie sich mithin in einer an-
deren Region Kolumbiens niederlassen könnten. Es sei von der grund-
sätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen,
wobei es in der Natur der Sache liege, dass es letztlich faktisch kei-
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nem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden
möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der
Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nach-
barstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom
31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur
Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht
geltend gemacht.
G.
Mit Eingabe vom 26. August 2010 an die Schweizer Botschaft (Ein-
gang bei der Schweizer Botschaft am 27. August 2010), welche mit
Schreiben vom 31. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinn-
gemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu ge-
währen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri -
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Be-
schwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet wer-
den, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend kla-
re, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu ent-
nehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und – mit Ausnahme des genannten
sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
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möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf -
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Be-
stimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit
einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3).
Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asyl-
suchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter
Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachver-
halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif
erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dies falls immer-
hin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in
jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Ver-
fügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6
sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Vertretung in F._______ zu ihrem Asylgesuch vom
23. Oktober 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Über-
weisungsschreiben vom 31. Juli 2009 aus gerichtsnotorischen und
mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den
Beschwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügung des
BFM vom 21. April 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ih -
rer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom
Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches ge-
währt; die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 28. Mai 2010
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aufgrund der einlässlichen
Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asyl-
gesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihnen
eingereichten Beweismittel erscheint sodann der entscheidwesentliche
Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
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ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner
Zwischenverfügung vom 21. April 2010 sowie der angefochtenen Ver-
fügung vom 15. Juli 2010 das Absehen von persönlichen Anhörungen
einlässlich begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das
BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Er-
teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat
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das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerde-
führenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung
nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die
Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertrags-
parteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls
vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen
selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen
mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich
gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grund-
sätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch
wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den
Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela
– in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die
Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die
Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und
Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend
kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich
in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen
Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt er-
geben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder
objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen
der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20; 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den
Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht
um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Aus-
land allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen seitens der
FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauer-
haft entziehen könnten.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der ander-
weitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vor-
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instanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Ein-
reisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus ver-
waltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in F._______ (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in F._______ ([...]), mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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