Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6446/2011
U r t e i l v om 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14. Juni
2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 21. Juni 2011 durch das BFM im
EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 18. Oktober 2011 in
C._______ angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz
D._______ und habe die letzten zwanzig Jahre vor der Ausreise in
E._______ gewohnt. Seit seiner Gymnasialzeit sei er viele Male
festgenommen und während längstens zwei Wochen bei der
Antiterroreinheit festgehalten worden, insbesondere da er sich politisch
betätigt habe. Mit der Hilfe von Anwälten oder Menschenrechtsvereinen
sei er jeweils wieder freigekommen. Zuletzt sei er im Frühling 2011 von
der Polizei mitgenommen und an einem ihm unbekannten Ort eine Nacht
lang festgehalten worden. In dieser Nacht sei er verhört und misshandelt
worden. Da er ein aktives Mitglied der BDP (Barış ve Demokrasi
Partisi/Partei des Friedens und der Demokratie) sei, hätten ihn die
Polizisten zudem aufgefordert, für sie als Spitzel tätig zu sein. Er habe,
aus Angst um sein Leben, eingewilligt. Zirka fünfzehn Tage nach seiner
Freilassung sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, er solle sich zu einem
Kaffeehaus in E._______ begeben. Dort habe er zwei der Polizisten
getroffen, die ihn fünfzehn Tage zuvor verhört und misshandelt hätten.
Diese hätten ihm einen Codenamen zugeteilt und ihm eine
Telefonnummer gegeben sowie ihn erneut aufgefordert, sie telefonisch
über Neuigkeiten bezüglich der BDP zu informieren. Da er das Gefühl
gehabt habe, er müsse ihnen etwas mitteilen, habe er ihnen am 30. Mai
2011 eine belanglose Information anvertraut. Weil er Angst gehabt habe,
erneut festgenommen oder gar beseitigt zu werden, habe er sich
entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Deshalb habe er am 10.
Juni 2011 mit der Hilfe eines Schleppers die Türkei per LKW verlassen
und sei durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Für die
weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte sowie seinen Führerschein zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 – eröffnet am 31. Oktober 2011 –
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid
hauptsächlich damit, der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sei
widersprüchlich und durch nachgeschobene Aussagen gekennzeichnet.
Zudem seien seine Aussagen realitätsfremd. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er sich
– angeblich über einen Schlepper – überhaupt einen Reisepass habe
ausstellen lassen, welchen er letztendlich gar nicht mitgenommen haben
wolle und der beim Schlepper geblieben sei. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers wiesen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer
konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und erweckten alles in allem den
Eindruck, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an
tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich
versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte
Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne davon betroffen
gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund dieser gravierenden
Unglaubhaftigkeitsmerkmale könne der Sachverhaltsvortrag nicht
geglaubt werden. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere
Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 28. November 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung vom 27. Oktober 2011
aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2011 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten könne. Der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, kam der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2011 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor,
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss,
zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut
verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 3/8 S. 6, A 8/14 S. 1). Das
(sinngemässe) Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach der
Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide, weshalb seine
Aussagen, welche nach Auffassung des BFM als unglaubhaft erscheinen
würden, "nicht notwendigerweise als das zu verstehen" seien, ist leidglich
als Schutzbehauptung zu werten, um die widersprüchlichen und
unplausiblen Aussagen zu rechtfertigen, zumal den Akten keine Hinweise
zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei psychisch nicht in der
Lage gewesen, seine Asylgründe vorzutragen.
5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Beispielsweise sagte er bei
der Kurzbefragung aus, seine letzte Festnahme sei am 15. April 2011
erfolgt (A 3/8 S. 5), während er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab,
er sei zuletzt am 3. Mai 2011 festgenommen worden (A 8/14 S. 4, 10).
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Auf Vorhalt machte er lediglich geltend, er wisse nicht, wieso er bei der
Kurzbefragung gesagt habe, er sei am 15. April 2011 zuletzt
festgenommen worden (A 8/14 S. 12). In Berücksichtigung des
Umstandes, dass die letzte Festnahme kurz vor der Ausreise
stattgefunden haben soll, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer das
einschneidende Erlebnis widerspruchsfrei zu datieren vermag. Im
Weiteren machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst
geltend, er sei seit seinem achtzehnten Lebensjahr Mitglied in
verschiedenen Parteien gewesen (A 8/14 S. 8), während er kurz darauf
erklärte, er sei weder bei der HADEP (Halkin Demokrati Partisi/Partei der
Demokratie des Volkes) noch bei der DTP (Demokratik Toplum
Partisi/Partei für eine demokratische Gesellschaft) Mitglied gewesen, er
sei erst im Jahre 2008 bei der BDP Mitglied geworden (A 8/14 S. 8 f.).
Gegen das vom Beschwerdeführer vorgebrachte politische Engagement
und damit für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen spricht auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung tatsachenwidrig zu Protokoll
gab, die direkte Nachfolgepartei der aufgelösten HADEP sei die DTP
gewesen (A 8/14 S. 8). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich im
geltend gemachten Ausmass politisch engagiert, hätte er bei der
Anhörung mit Sicherheit anzugeben vermocht, aus welcher Bewegung
die DTP hervorging.
Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des
Asylverfahrens wesentliche Vorbringen unbegründet nachgeschoben hat.
So machte er erst anlässlich der Anhörung geltend, er habe sich fünfzehn
Tage nach seiner letzten Festnahme im Frühling 2011 mit zwei Polizisten
in einem Kaffeehaus getroffen, wo man ihm einen Codenamen und eine
Telefonnummer gegeben sowie ihn erneut zur Spitzeltätigkeit
aufgefordert habe (A 8/14 S. 6 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer dieses wesentliche Sachverhaltselement nicht
schon bei der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnte, zumal er
bei der Anhörung zu Protokoll gab, nach diesem Treffen habe er kein
Vertrauen mehr in die Leute gehabt, von da an habe er Angst gehabt (A
8/14 S. 7).
Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Verfolgungssituation begründet auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war, die
konkrete Bezeichnung der Antiterroreinheit anzugeben, welche ihn viele
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Male festgenommen haben soll (A 3/8 S. 5, A 8/14 S. 4). Wäre es
tatsächlich zu den behaupteten Festnahmen gekommen, hätte der
Beschwerdeführer in der Lage sein müssen, den richtigen Namen dieser
Antiterroreinheit zu nennen.
Unglaubhaft sind ausserdem die Aussagen des Beschwerdeführers zum
Verbleib seines Reisepasses, zumal er bei der Anhörung einerseits
behauptete, er habe sich den Pass für seine Ausreise aus der Türkei
ausstellen lassen, er aber andererseits kurz darauf vorbrachte, er sei
ohne den Pass und ohne den Schlepper, dem er den Pass übergeben
habe, ausgereist (A 8/14, S. 2 f.). Der Einwand in der Beschwerde,
wonach den Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des
Verbleibes seines Reisepasses nichts Aussergewöhnliches oder
Unglaubhaftes anhafte, überzeugt das Gericht nicht.
Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich
bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein
Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass
er bei einer Rückkehr in die Türkei von den türkischen Behörden verfolgt
würde, wie das von ihm geltend gemacht wird. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Da die vom
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen den umschriebenen Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf verzichtet werden, die
Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der
Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr in
die Türkei befürchten müsste. Auf die weiteren Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde ist nicht einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimat oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von krie
gerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würde.
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7.3.3. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Der – soweit den Akten zu entnehmen
ist – gesunde Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung
als (…), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder
wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine
Eltern sowie drei seiner Geschwister nach wie vor in E._______. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen sind (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8.
Dezember 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
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Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
D6446/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 8. Dezember 2011 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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