Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6447/2010
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
I._______, geboren J._______,
K._______, geboren L._______,
M._______, geboren N._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
O._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August
2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer –
kosovarische Staatsangehörige und ethnische Roma aus P._______ mit
letztem Wohnsitz in Q._______ – ihre Heimat am W._______ auf dem
Landweg. Über R._______ und weitere, ihnen unbekannte Länder seien
sie am 14. Juni 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt, wo sie gleichentags im S._______ Asylgesuche einreichten und
anschliessend ins T._______ transferiert wurden. Nach der
Kurzbefragung im T._______ am 22. Juni 2010 und der dortigen direkten
Anhörung vom 30. Juni 2010 wurden sie mit Verfügung vom 2. Juli 2010
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton U._______
zugewiesen.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sie hätten in einem etwas abgelegenen Haus in
der Nähe einer Mülldeponie gewohnt. Der Beschwerdeführer habe seit
seinem achtzehnten Lebensjahr Eisen und später auch Plastik
gesammelt, um Geld zu verdienen. Dabei sei er wiederholt von
ethnischen Albanern beschimpft und insgesamt drei Mal geschlagen
worden. Die Albaner hätten sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit und
weil die Roma während des Krieges im Jahre 1999 auf der Seite der
Serben gestanden seien, ständig belästigt und auch mit Steinen
beworfen, wobei eine der Töchter an der Stirn verletzt worden sei. Auch
die Beschwerdeführerin selber sei Schikanen und Belästigungen
ausgesetzt gewesen. Eines Tages, als sich der Beschwerdeführer in
V._______ befunden habe, um dort Eisen zu sammeln, seien die Albaner
in ihr Haus eingedrungen und hätten darin alles zerstört. Die
Eindringlinge hätten die Beschwerdeführerin und die Kinder jeweils
angeschrien, beschimpft und diesen mit dem Tod gedroht, falls sie sich
an die Polizei wenden würden. Auch habe man die Beschwerdeführerin
dabei umhergestossen. Insgesamt seien die Albaner drei Mal in ihr Haus
eingedrungen, so letztmals einen Monat vor der Ausreise. Sie hätten sich
aus Angst vor noch stärkerer Repression und weil die Polizei sie ohnehin
nicht habe schützen wollen, nicht an die Behörden gewendet, um Schutz
zu ersuchen. Einen Monat vor der Ausreise hätten sie ihren {…….}
verkauft und sich so ihre Ausreise finanziert.
Die Beschwerdeführer legten als Beilagen zwei Ausweise der Roma-
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Organisation X._______, die nationale Identitätskarte des
Beschwerdeführers A._______ sowie eine Bestätigung eines Roma-
Repräsentanten in Q._______ ins Recht.
A.b. Am 2. Juli 2010 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung
in Kosovo Abklärungen vor Ort durchführen. Mit Schreiben vom 26. Juli
2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör
zum Abklärungsergebnis der Botschaft vom 22. Juli 2010. Mit Schreiben
vom 27. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 – eröffnet am 10. August 2010 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete
gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Am 31. August 2010 brachte die Beschwerdeführerin Tochter M._______
zur Welt.
D.
Mit Eingabe vom 9. September 2010 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, es
seien die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und von einer
Wegweisung sei in jedem Fall abzusehen. In formeller Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Zustellung der
vollständigen Akten – insbesondere der Aktenstücke A17/4, A18/2,
A19/3, A20/1 und A21/7 – unter Fristansetzung zur Stellungnahme. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. September 2010
wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Es wurde festgehalten,
dass die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer zwar
explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie von Ziffern 2
und 3 des Dispositivs dieser Verfügung und die Gewährung von Asyl
sowie den Verzicht auf die Wegweisung beantragten, was bedeutete,
dass die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft
erwachsen würde, da diesbezüglich kein konkreter Antrag gestellt worden
sei. Indessen ergebe sich aus der Begründung, dass die
Beschwerdeführer sinngemäss auch die Anerkennung als Flüchtlinge
beantragten, weshalb es sich erübrige, eine entsprechende Klarstellung
zu verlangen. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, den Beschwerdeführern
Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des Asylverfahrens zu
gewähren und anschliessend die Vorakten an das
Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig wurde den
Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, bis am 7. Oktober 2010 eine
ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im
Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden
werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde
abgewiesen und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der angesetzten Frist verwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 3. November 2010 reichten die Beschwerdeführer –
nach einmalig gewährter Fristerstreckung – ihre Beschwerdeergänzung
zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2011 wurden den Beschwerdeführern
die Aktenstücke A17/4, A19/3 und A20/1 ediert, wurde die Einsicht in die
Akte 18/2 verweigert und wurde eine Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme angesetzt. Ein Gesuch um Erstreckung dieser Frist vom
17. Juni 2011 wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – unter Hinweis
auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abgewiesen. Mit Eingabe vom 23. Juni 2011
reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Auf die darin
enthaltenen Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung – aber noch vor
Einreichung der Beschwerde – geborene Kind M._______ wird in das
vorliegende Verfahren einbezogen.
2.
2.1. Vorab ist auf die Frage der Akteneinsicht und die damit in
Zusammenhang stehenden Vorbringen betreffend die Gewährung des
rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdeführer ersuchten in ihrer
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Rechtsmitteleingabe um Zustellung der vollständigen Akten. Mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September
2010 wurde das BFM angewiesen, den Beschwerdeführern Einsicht in
die entscheidwesentlichen Akten zu gewähren. Die Vorinstanz stellte den
Beschwerdeführern einen Teil der Akten am 19. Oktober 2010 zu. Da die
Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2010 geltend
machten, in den zugestellten Akten befinde sich kein Botschaftsbericht,
wurden ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2011 die
Botschaftsanfrage (A17/4), die ihnen bereits bekannte, von der
Vorinstanz angefertigte, vom 26. Juli 2010 datierende Zusammenfassung
des Abklärungsergebnisses der Botschaft (A19/3) und die Stellungnahme
der Beschwerdeführer vom 27. Juli 2010 (A20/1) in Kopie zugestellt.
Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt,
wovon sie mit ihrer Eingabe vom 23. Juni 2011 Gebrauch machten. Die
Einsicht in die erwähnten Akten wurde somit gewährt.
2.2. Die Akte 21/7 stellt die vorinstanzliche Verfügung dar, in welche
ebenfalls um Einsicht ersucht wurde. Da die Beschwerdeführer ihrer
Rechtsmitteleingabe eine Kopie dieses Aktenstückes beilegten, erweist
sich das diesbezügliche Gesuch als gegenstandslos.
2.3. Die Einsicht in die Botschaftsantwort (Akte A18/2) wurde mit
Zwischenverfügung vom 7. Juni 2011 unter Verweis auf das
Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Identität der Kontaktpersonen
und Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung und
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG verweigert. Die
Beschwerdeführer wurden in Anwendung von Art. 28 VwVG darauf
hingewiesen, der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung sei in der
ihnen zugestellten Akte A19/3 enthalten. In der Stellungnahme vom 23.
Juni 2011 bringen die Beschwerdeführer vor, solange nicht bekannt
gegeben werde, von welcher Person oder von welchen Personen die
angeblichen Informationen stammen würden, seien die Angaben
verfahrensrechtlich nicht verwertbar. An der Geheimhaltung bestehe kein
wesentliches öffentliches Interesse. Eine Weiterverbreitung oder
missbräuchliche Verwendung bestehe nicht und werde vom Gericht auch
nicht bloss ansatzweise glaubhaft gemacht.
Das Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Identität von in- und
ausländischen Informanten und Kontaktpersonen sowie auf Angaben zur
Informationsbeschaffung ist gewichtig und geeignet, den Grundsatz des
Rechts auf Akteneinsicht einzuschränken (vgl. Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 1 E. 4c S. 12), zumal bei einer Offenlegung der Identität
Repressionen gegen Informanten wegen der Zusammenarbeit mit
schweizerischen Behörden nicht auszuschliessen sind (vgl. EMARK 1996
Nr. 26 E. 2d)cc) S. 193). Diese Kriterien genügen bereits, um eine
vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärung zu verweigern, weshalb
auf die Rüge, eine Weiterverbreitung oder missbräuchliche Verwendung
sei vom Gericht nicht dargetan worden, nicht weiter einzugehen ist. Mit
dem Vorbringen, das Bundesgericht sanktioniere eine Geheimjustiz nicht,
verkennen die Beschwerdeführer, dass im Rahmen gesetzlicher
Bestimmungen (siehe insbesondere Art. 27 und 28 VwVG) die
Einsichtnahme in Akten verweigert werden darf. Dadurch, dass den
Beschwerdeführern der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung
offengelegt wurde und sie sich dazu äussern konnten, wurde den
genannten gesetzlichen Voraussetzungen Genüge getan. Die mittels
Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnisse können deshalb ohne
Einschränkung verwendet werden. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt deshalb nicht vor.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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Seite 8
4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Ausführungen der
Beschwerdeführer seien widersprüchlich ausgefallen, so hinsichtlich der
Anzahl Familienmitglieder, welche von den Albanern Schläge erhalten
hätten, des Zeitpunkts in welchem die Tochter von einem Stein an der
Stirn verletzt worden sei und des Zeitraumes, in welchem der
Beschwerdeführer drei Mal vor der Ausreise in V._______ geschlagen
worden sei. Die angeführten Kommunikationsprobleme des
Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern, da dieser
während oder nach der Kurzbefragung keinerlei sprachlichen Probleme
geltend gemacht habe. Aufgrund der aufgeführten Widersprüche müssten
die – im Übrigen sehr pauschal und substanzlos dargelegten –
Ausführungen der Beschwerdeführer als unglaubhaft erachtet werden.
Auch hätten sie gemäss Botschaftsbericht bezüglich Sicherheit keine
besonderen Probleme gehabt. Doch selbst bei Wahrunterstellung würde
es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer um Übergriffe durch
private Drittpersonen handeln. Die zuständigen Behörden in Kosovo
würden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen
Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen. Die neue kosovarische
Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu und bei
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen
aufgenommen. Insofern könne bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von
einem präventiven und konkreten Schutzwillen sowie einer weitgehenden
Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen
Sicherheitsbehörden ausgegangen werden, weshalb Übergriffe Dritter
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten
und somit nicht asylrelevant seien.
4.2. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer in ihren Eingaben auf
Beschwerdeebene im Wesentlichen ein, den angeführten Unterschieden
in den Aussagen zu der Behandlung durch albanische Eindringlinge sei
entgegenzuhalten, dass darin keine Widersprüche zu erkennen seien. So
würden Schikanen weiterhin Bedrohungen und Einschüchterungen
bleiben, ob sie nun aus Schlägen oder aus Herumstossen bestehen
würden. Die angeführten Asylgründe seien jedenfalls glaubhaft
übereinstimmend und im Kern gleichlautend vorgebracht worden. Ob
diese Bedrohungen und die Verletzung durch einen geworfenen Stein
einen Tag früher oder später passiert seien, und sie sich an einzelne
Tage oder Zeitabschnitte nicht mehr genau zu erinnern vermöchten oder
sie nicht haargenau wiederzugeben imstande seien, ändere an der
Flüchtlingseigenschaft nichts. Vielmehr würden gewisse Unschärfen in
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den Aussagen beweisen, dass sie sich nicht abgesprochen hätten. Im
Übrigen scheine es der Befrager darauf angelegt zu haben, ihnen die
Beantwortung der Fragen möglichst schwer zu machen, sie mit
Einzelheiten aufs Glatteis zu führen und Widersprüche um jeden Preis zu
entwickeln. Wenn man die Befragung der Beschwerdeführerin lese,
erhalte man den Eindruck, es sei gar nicht darum gegangen, nach
Asylgründen zu forschen, sondern eher ein Verhör über belanglose
Einzelheiten durchzuführen. Demgegenüber würden die Einzelheiten in
ihren übereinstimmenden Angaben überzeugen; ob sie diese Vorfälle
zeitlich punktgenau einzuordnen vermöchten oder nicht, sei weder
entscheidend noch wesentlich für die Gewährung des Asyls. Das Gleiche
gelte für den Vorhalt über die angeblich divergierenden Zeitpunkte, an
welchen der Beschwerdeführer geschlagen worden sei: Diese änderten
nichts am Kern der Angaben. Die asylrelevante Verfolgung sei somit
glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt worden. Zudem würden die vier
Befragungsprotokolle eindrücklich belegen, dass ihre Ausführungen –
entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – weder pauschal noch
substanzlos seien.
Weiter sei den Behörden die Situation der Roma in ihrer Herkunftsgegend
bekannt. Es sei überdies bekannt und dürfe von den schweizerischen
Asylbehörden auch nicht beschönigend oder anders dargestellt werden,
dass die Übergriffe gegen die Roma nicht einfach Akte "privater
Drittpersonen" darstellten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH),
Amnesty International (AI) und Caritas würden übereinstimmend
asylrelevante Verfolgungen in ihrer Herkunftsgegend bestätigen. Anderes
sei in ihren Akten nicht ersichtlich; jedenfalls sei darin von einem
sogenannten "Botschaftsbericht" – wie in der angefochtenen Verfügung
angeführt – nichts zu finden. Ihre Angaben seien aber auch vor dem
Hintergrund der in BVGE 2009/51 geschilderten Verhältnisse glaubhaft.
So würden Roma in ihrer Herkunftsgegend als "Albaner zweiter Klasse"
bezeichnet und müssten sich, wie auch Ashkali und Ägypter, in einem
äusserst feindseligen Umfeld aufhalten. Sie hätten begründete Furcht vor
weiteren, zukünftigen Verfolgungen, worunter auch nichtstaatliche
Verfolgung in schutzunfähigen Staaten zu zählen sei. Sie stammten aus
einem Gebiet, dessen Bewohner möglicherweise nach dem Buchstaben
der Verfassung das Recht hätten, sich an zuständige Behörden zu
wenden. In der Realität funktioniere der Staatsapparat in der
vorgesehenen Weise jedoch nicht. Als Roma seien sie den Schikanen
und Verfolgungen schutzlos ausgeliefert, da sich der Staat nicht um ihre
Volksgruppe kümmere, sondern sich bloss passiv verhalte.
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Seite 10
5.
5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie
die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E.
3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung
präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). In EMARK 2001 Nr. 13
äusserte sich die ARK erstmals zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und
zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten in
Kosovo und führte dabei an, die Lage in Kosovo habe sich seit der
Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem Rückzug der serbischen
Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch
die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten
verbessert worden sei.
5.2. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in
Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer
Möglichkeiten – gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen.
Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von
einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und
internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS
und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die
Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr.
10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo
vorgenommen hat und welche sich auch heute noch als zutreffend
erweist (vgl. BVGE 2007/10). Die Vertreter der neuen Regierung haben
sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008
verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem
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Seite 11
"umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des
Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur
Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu
erfüllen.
5.3. In casu hat das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht
festgestellt, dass der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und
schutzfähig ist, weshalb die von den Beschwerdeführern vorgebrachten
Übergriffe Dritter – deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – nicht
asylrelevant sind. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss
vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country")
bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche
Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind
insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung
internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 und
deren Ergänzungen vom 3. November 2010 und 23. Juni 2011 sind nicht
geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Lediglich der pauschale Hinweis auf die in ihrer Herkunftsregion
registrierte asylrelevante Verfolgung durch die SFH, AI und Caritas
vermag die obigen Feststellungen nicht in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen. Insbesondere kann vorliegend festgehalten
werden, dass die Abklärungen der Schweizer Vertretung in V._______
hinsichtlich der Beschwerdeführer ergaben, dass es bezüglich ihrer
eigenen Sicherheitslage in Kosovo zu keinen speziellen Ereignissen
gekommen sei (vgl. act. A19/3). Weiter wäre es den Beschwerdeführern
zumutbar und auch möglich gewesen, sich angesichts der vorgebrachten
Übergriffe, die – falls tatsächlich so geschehen – als nicht unerheblich
einzustufen wären, bei den zuständigen Behörden um Schutz zu
ersuchen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Polizei der
Angelegenheit angenommen und entsprechende Ermittlungen gegen die
fehlbaren Personen eingeleitet hätte. Allenfalls hätten sich die
Beschwerdeführer im Falle eines polizeilichen Untätigbleibens mit Hilfe
eines Anwalts an die vorgesetzte Stelle wenden können, um ihre Rechte
durchzusetzen. Überdies ist logisch nicht nachvollziehbar, dass Albaner
angeblich seit Jahren nur die Familie der Beschwerdeführer bedrängt
haben sollen, nicht aber auch die nach wie vor in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers wohnhaften nahen Verwandten desselben (Mutter,
Grosseltern, einige Geschwister). Die Vorbringen der Beschwerdeführer
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Seite 12
sind daher insgesamt nicht asylrelevant, weshalb vorliegend darauf
verzichtet werden kann, dieselben unter dem Blickwinkel der
Glaubhaftigkeit einer Prüfung zu unterziehen.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
standhalten. Die Beschwerdeführer erlitten bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Kosovo keine asylrechtlich relevante Verfolgung und
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine solche in Zukunft
auch nicht in begründeter Weise befürchten. Es kann deshalb darauf
verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift
und allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der
Beschwerdeführer einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu
ändern vermögen. An dieser Einschätzung vermögen ebenso wenig die
eingereichten Ausweise der X._______ sowie das Bestätigungsschreiben
eines Roma-Repräsentanten etwas zu ändern, da vorliegend die
ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den Roma nicht
bestritten ist. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht
abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2.
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Seite 13
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführer nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
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Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.1. Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, dass die ethnischen Roma in Kosovo in einem
feindseligen Umfeld leben würden, das von hoher Arbeitslosigkeit und
dem allgemeinen Zusammenbruch der Sicherungssysteme geprägt sei.
7.3.2. Am 17. Februar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von
Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die
internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die
UNO-Verwaltung (UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX)
abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS
garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden,
dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren
verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minderheiten nach
Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage
als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet
werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend ergab eine Einzelfallabklärung, dass die jungen
und gesunden Beschwerdeführer – entgegen ihren Aussagen in der
Kurzbefragung und der Anhörung – in ihrer Herkunftsregion über
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zahlreiche enge Familienangehörige verfügen, mit denen sie in Kontakt
stehen und die dort Immobilien besitzen. Zudem sind die
Beschwerdeführer wie die Bevölkerungsmehrheit in Kosovo
muslimischen Glaubens und haben Kenntnisse der albanischen Sprache
(vgl. act. A1/12, S. 2; A2/11, S. 2). Des Weiteren verfügen sie gemäss
Abklärungsergebnis über etliche Verwandte in verschiedenen Ländern in
Europa, die ihre Familie gegebenenfalls finanziell unterstützen können.
Es ist daher nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer
Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Lage
geraten könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die
Lebensbedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der Mangel
an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem
trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist
charakteristisch für die im Heimatland des Beschwerdeführers
herrschende Nachkriegssituation. Schwierige Lebensumstände für sich
alleine vermögen jedoch gemäss konstanter Schweizer Praxis nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu sprechen.
7.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
9.1.
Die Beschwerdeführer ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die
Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten
zu bezahlen. In casu ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer
auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
5.
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