- B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-6447/2011/sps
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren […],
Liberia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 2. Dezember 2003 verliess und am 4. April 2004 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2004 auf sein Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde abschrieb, weil
der Beschwerdeführer gestützt auf eine Meldung der zuständigen kanto-
nalen Behörde verschwand und für die Behörden nicht mehr erreichbar
war,
dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen anlässlich
der Befragung vom 2. November 2011 am 1. Januar 2005 nach
Z._______ begeben und sich dort zwischen […] 2005 und […] 2011 auf-
gehalten sowie am […] 2005 ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er am 19. Oktober 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen er-
neut in die Schweiz eingereist sei und ein weiteres Asylgesuch stellte,
dass er am 2. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Y._______ befragt wurde und dabei angab, er stelle aus dem glei-
chen Grund wie früher erneut ein Asylgesuch,
dass sein Vater Mitglied der NPF gewesen sei und man ihn umgebracht
habe, wobei er die Leute, welche dies getan hätten, nicht kenne,
dass er nicht sterben wolle,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Z._______ für die Prüfung
seines Asylgesuchs und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
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dass er erklärte, er werde in Z._______ ins Gefängnis gehen müssen,
weil er keinen legalen Aufenthaltsstatus habe, was er aber nicht wolle,
dass die […] Behörden gesagt hätten, die Schweiz sei als erstes Land für
sein Asylgesuch zuständig,
dass das BFM die […] Behörden am 9. November 2011 um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die zuständigen […] Behörden am 11. November 2011 ihre Zustim-
mung zur Rückübernahme erteilten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2011 – eröffnet am
23. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Z._______ anord-
nete,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Z._______ sei
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru-
ar 2003 (nachfolgende: Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig, und die […] Behörden hätten dem Er-
suchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt, weshalb es den zuständigen Be-
hörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln
oder gegebenenfalls eine Haft oder eine Wegweisung ins Heimatland an-
zuordnen,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach Z._______ seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass zudem ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in
Z._______ keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 14. Mai 2012 zu erfolgen habe
(Art. 19f Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs am 2. November 2011 zwar die Einwände vorgebracht habe, in
Z._______ habe man ihm gesagt, die Schweiz sei das Land, in welchem
er sein erstes Asylgesuch eingereicht habe, und er wolle nicht nach
Z._______ zurückkehren, weil er dort ins Gefängnis gehen müsse, da er
sich dort illegal aufhalte,
dass diese Einwände indessen nicht stichhaltig gegen die Zuständigkeit
Z._______ seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
BFM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstel-
lung nach Z._______ abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stel-
len,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Z._______ vom Beschwer-
deführer nicht bestritten wird,
dass Z._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs als zuständig erach-
tet wird, da es mit der schriftlichen Zustimmung zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers vom 11. November 2011 seine Zuständigkeit erklärt
hat,
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers im Beschwerde-
verfahren zur befürchteten Festnahme in Z._______, zur behaupteten un-
genügenden Prüfung seines Asylgesuchs in Z._______ und zur angeblich
beabsichtigten Rückführung in den Heimatstaat festzuhalten ist, dass
Z._______ unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach
Z._______ sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlä-
gigen Normen der EMRK, halten würde,
dass deshalb die Furcht des Beschwerdeführers, von Z._______ nach
W._______ abgeschoben zu werden, insofern unbegründet ist, als davon
auszugehen ist, die […] Behörden hätten sein Asylgesuch und einen all-
fälligen Wegweisungsvollzug unter Beachtung der zuvor aufgeführten völ-
kerrechtlichen Bestimmungen geprüft,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Z._______ im Einklang mit
der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwä-
gungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwen-
dung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: