B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6447/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N_______.
D-6447/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
D._______, verliessen Bosnien und Herzegowina gemäss eigenen Anga-
ben am 10. Mai 2012 und gelangten auf dem Landweg über E._______,
F._______ und G._______ in die Schweiz, wo sie am 11. Mai 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl ersuch-
ten.
Anlässlich der Befragungen zur Person vom 22. Mai 2012 und der direk-
ten Anhörungen vom 28. August 2012 sowie vom 23. Oktober 2012
brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen vor, sie hätten im Anschluss an ihre Hochzeitsfeier am (...)
der Familie der Schwägerin des Beschwerdeführers dessen Auto ausge-
liehen, um mit diesem nach Hause fahren zu können. Dabei hätten sämt-
liche Insassen des Autos bei einem Unfall ihr Leben verloren. Der Wagen
sei vermutlich sabotiert gewesen, so dass es sich nicht um einen Unfall
gehandelt haben dürfte. Die Familienangehörigen der beim Autounfall ge-
töteten Personen würden nun den Beschwerdeführer für den Tod dersel-
ben verantwortlich machen und sich an ihm rächen wollen. In der Folge
seien sie von Angehörigen der Opfer zu Hause aufgesucht und auch wie-
derholt telefonisch bedroht worden, so letztmals im (...). Aus Rücksicht
auf den kranken Schwiegervater der Beschwerdeführerin hätten sie diese
Bedrohungen nie angezeigt. Ferner habe ihnen nach der Hochzeit der
frühere Freund der Beschwerdeführerin Probleme gemacht. So sei dieser
einmal im (...) zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie dort be-
droht. Noch im gleichen Monat hätten zwei maskierte Männer respektive
der frühere Freund den Beschwerdeführer in I._______ auf der Strasse,
als er mit dem Firmenauto (...) ausgeliefert habe, überfallen. Weiter sei
die Beschwerdeführerin bei einem Arztbesuch ebenfalls vom früheren
Freund bedroht worden. Zudem seien sie von diesem im (...) bezie-
hungsweise im (...) erneut behelligt worden. Aufgrund dieser Vorfälle ha-
be der Beschwerdeführer wiederholt die Polizei angerufen und Anzeigen
deponiert. Schliesslich hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschie-
dene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
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Seite 3
A.b Mit Schreiben des BFM vom 24. Oktober 2012 wurden die Be-
schwerdeführenden zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betref-
fend ihre Tochter C._______ aufgefordert. Mit Eingabe vom
15. November 2012 (Eingang BFM: 20. November 2012) reichten die Be-
schwerdeführenden einen ärztlichen Bericht (...) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – eröffnet am 6. Dezember 2012 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an und stellte ihnen gleichzeitig die
editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde sodann
festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Er-
öffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit stand-
hielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
die Asylgesuche abzulehnen seien. Zudem sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. De-
zember 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzli-
che Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene
Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei von einer Wegwei-
sung abzusehen und eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügung vom
14. Dezember 2012 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter eingegangen zu
werden brauche, da der Beschwerde schon von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukomme und diese von der Vorinstanz im ange-
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fochtenen Entscheid auch nicht entzogen worden sei. Die Behandlung
der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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Seite 5
2.
Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf
Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass
eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist
nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Ver-
bindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich – im Ge-
gensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG – um materielle negative Ent-
scheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog.
safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen er-
lassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die
Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaub-
haft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenste-
hen.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren
Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei-
sung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestim-
mung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von
Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Be-
gründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be-
schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische
Begründung genügen lässt. In casu gelangte die Vorinstanz – wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – zu Recht zum Schluss,
dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen
spruchreif war.
In casu hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. Sep-
tember 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht an-
gewendet. Da den Beschwerdeführenden eine Beschwerdeerhebung in-
nert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss
Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen.
Jedoch ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, sich in
der Begründung ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen
und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen
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Hinweis auf die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG
in Verbindung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzuneh-
men.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids ins-
besondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aus
mehreren Gründen nicht glaubhaft. So habe sich der Beschwerdeführer
zu den Zeitpunkten, wann er das erste und das letzte Mal Probleme mit
dem Ex-Freund seiner Ehefrau gehabt habe, widersprochen. Auf Vorhalt
habe er diese Widersprüche jeweils nicht auflösen können. Zudem habe
er den angeblichen Überfall vom (...) beziehungsweise vom (...) an der
Erstbefragung anders geschildert als bei der nachfolgenden direkten An-
hörung und sich insbesondere in dem Punkt, ob er den ehemaligen
Freund seiner Ehefrau erkannt habe oder nicht, widersprochen. Diese
Ungereimtheit habe er ebenfalls nicht plausibel auflösen können. Sodann
seien die Aussagen zu den angeblichen Drohungen von Seiten der Fami-
lie, deren Angehörige bei einem Autounfall getötet worden seien, realitäts-
fremd und konstruiert ausgefallen. Es sei nicht mit der Realität zu verein-
baren, dass der Beschwerdeführer für einen Unfall zur Rechenschaft ge-
zogen worden sei, den er nicht selber verursacht habe. Hinsichtlich der
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Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer infolge der Behelligungen die
Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet habe, seien weitere Ungereimt-
heiten in der Chronologie der Ereignisse aufgetreten. Da die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers somit als nicht glaubhaft erachtet werden
könnten, sei an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin ebenfalls zu zweifeln. Zudem habe diese zu ihren Asylvorbringen
ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht, so hinsichtlich der Existenz
von Problemen mit dem Ex-Freund vor der Trennung, der Einreichung
von Anzeigen bei der Polizei respektive der Orientierung derselben über
die erlittenen Bedrohungen sowie hinsichtlich der Anzahl der vom Ex-
Freund ausgegangenen Drohungen. Es könne darauf verzichtet werden,
auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden
einzugehen. Die Asylvorbringen wären – selbst wenn sie geglaubt werden
könnten – ohnehin als nicht asylrelevant zu erachten. Die Beschwerde-
führenden hätten vorgebracht, ausschliesslich von privaten Dritten behel-
ligt worden zu sein. Solche Übergriffe seien jedoch nur dann asylrelevant,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren. Gemäss den Kenntnissen des BFM wür-
den die zuständigen Behörden grundsätzlich systematisch gegen Bedro-
hungen und Übergriffe Dritter vorgehen. Insoweit könne faktisch von ei-
nem konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der
Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Auch Angehörige ethnischer
Minderheiten in Bosnien und Herzegowina hätten die Möglichkeit, sich an
die staatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen.
Der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständi-
gen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf
Angehörige der Roma sei zu bejahen. Die eingereichten Beweismittel
vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen vor, sie stammten aus armen Verhältnis-
sen und ihr Bildungsstand sei auf sehr tiefem Niveau. Neben der "fal-
schen" Ethnie sei somit auch mangels Bildung die berufliche Perspektive
stets desolat gewesen. Sie hätten ein einfaches Leben geführt und seien
froh gewesen, wenn der Beschwerdeführer, als einziger Ernährer der
Familie, diese mit dem Nötigsten habe versorgen können. Der Beschwer-
deführer habe ein Leben ohne Agenda, Telefon oder tägliche Medien ge-
führt. Zwar möge es aus der Optik des BFM nicht nachvollziehbar sein,
dass einschneidende Erlebnisse nicht detailgetreu und mit Datum wie-
dergegeben werden könnten. Angesichts des erwähnten bescheidenen
Bildungsstandes und des Umstandes, dass sie täglich in Angst und
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Schrecken die elementaren Bedürfnisse nach Essen und einem Dach
über dem Kopf hätten befriedigen müssen, hätten Kalenderdaten nicht in-
teressiert. Zudem sei es aufgrund der Vielzahl von Drohungen, Schikanen
und gar Angriffen gar nicht möglich gewesen, sich diese alle zu merken.
Von der Polizei seien die Anzeigen beziehungsweise Meldungen der Vor-
fälle ignoriert und sicher nicht als Anzeigen entgegengenommen worden,
was die Vorlage objektiver Beweise zusätzlich erschwere. Betreffend dem
abweichenden Inhalt ihrer Erzählungen sei anzuführen, dass nebst der
Angst, die Schweizer Behörden würden ihnen nicht helfen, auch das Hin-
dernis der deutschen Sprache respektive das Problem der Übersetzung
bei den Befragungen zusätzlich hinzu gekommen sei. Dass bei Überset-
zungen stets Fehler entstünden, sei bekannt und könne nicht von der
Hand gewiesen werden. Sie hätten möglichst einen gesamten Überblick
über alle Ereignisse liefern wollen, wodurch sich bei Erzählungen immer
gewisse Widersprüche oder Korrekturen ergeben würden. Die Wider-
sprüche seien zweifellos auch darauf zurückzuführen, dass eine Vielzahl
von Vorfällen hätten thematisiert werden können, sie aber nur einige da-
von hätten exemplarisch erzählen sollen. Aufgrund mangelnder Fähigkeit
und Konzentration sowie der Panik vor den Folgen einer negativen Beur-
teilung ihrer Asylgesuche hätten sich teilweise Korrekturen in den Aussa-
gen ergeben. Weiter sei die Behauptung der Vorinstanz willkürlich, wenn
sie den Vorfall mit dem Unfall und den jetzigen Drohungen als realitäts-
fremd und konstruiert erachte. So würden in ihrer Heimatstadt Familien
noch heute regelmässig Blutrache ausüben, was auch den Medien ent-
nommen werden könne. Der Unfallhergang sei nie genau untersucht
worden, weshalb die angebliche Sabotage an den Bremsen von ihnen
nicht hätte bewiesen werden können. Die Polizei sei lediglich von einem
Unfall ausgegangen, jedoch würden die Angehörigen der Opfer einen
Schuldigen suchen. Da das Auto in mangelhaftem Zustand gewesen sei,
sei für die Angehörigen schnell klar gewesen, dass dies absichtlich ge-
schehen sein müsse.
Weiter sei der tatsächliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit der hei-
matlichen Behörden anders als wie von der Vorinstanz angeführt zu beur-
teilen. Trotz etlichen Anrufen bei der Polizei und eingereichten Anzeigen
habe nie ein aktives Handeln der Polizei stattgefunden, sondern die Poli-
zisten hätten sie immer wieder mit der Bemerkung vertröstet, dass sie
sich darum kümmern würden. Weder die Anzeige noch der Unfallhergang
seien näher abgeklärt worden. Dadurch werde ihnen der auf dem Papier
bestehende Anspruch auf die dringend notwendige Hilfe und Unterstüt-
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zung durch die staatlichen Organe verweigert. Vor diesem Hintergrund
seien die zu erwartenden Nachteile sehr wohl asylrelevant.
4.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdeführenden beziehungsweise von der mangelnden Asylre-
levanz der Vorbringen ausging. Diesbezüglich kann zunächst auf die aus-
führlichen Erwägungen I/1 und I/2 der Vorinstanz verwiesen werden.
Nachdem das BFM in überzeugender Weise im Einzelnen dargelegt hat,
inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich, unlo-
gisch, realitätsfremd und nicht asylrelevant erscheinen und die Be-
schwerdeführenden diesen Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, ist den vorinstanzlichen
Erwägungen vollumfänglich beizupflichten.
4.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden zur Erklärung der entstandenen
Ungereimtheiten im Wesentlichen auf ihren tiefen Bildungsstand und den
ständigen Überlebungskampf hinweisen, ist entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen über eine acht- respekti-
ve zwölfjährige Schulbildung verfügen, der Beschwerdeführer überdies
nach der Schule eine (...) Berufsausbildung mit Abschluss (...) absolvierte
und als letzte Tätigkeit seit dem Jahre (...) regelmässig als (...) in
I._______ arbeitete und die Beschwerdeführerin im Jahre (...) als (...) tä-
tig war (vgl. act. A4/13 S. 4, A5/12 S. 4), weshalb dieser Einwand als
blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Der weitere Hinweis, wo-
nach als Grund für den abweichenden Inhalt ihrer Erzählungen die Angst
der fehlenden Hilfe durch die Schweizer Behörden gewesen und die
sprachlichen Schwierigkeiten beziehungsweise das Problem der Über-
setzung bei den Befragungen als zusätzliches Hindernis hinzu gekom-
men sei, ist ebenfalls als nicht stichhaltig zu erachten. So ist zunächst
festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden mit dem Ziel in die
Schweiz begaben, um hier Schutz vor der angeführten Verfolgung in der
Heimat zu erhalten. Dabei ist jedem Asylverfahren eigen, dass für die
Asylgesuchsteller der Ausgang ihres Verfahrens ungewiss ist und allen-
falls auch mit Ängsten verbunden sein kann. Dies allein stellt jedoch bei
weitem keine Erklärung für widersprüchliche und ungereimte Asylvorbrin-
gen dar. Zum Einwand sprachlicher Schwierigkeiten respektive von Über-
setzungsproblemen ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die
vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähig-
keit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft
werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es an-
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lässlich der Befragungen im EVZ oder während der Anhörungen zu Unge-
reimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Über-
setzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So
wurden die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgrün-
de zunächst in freier Erzählform vorgebracht und danach durch eine Viel-
zahl gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tat-
sache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu ver-
richten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzu-
fassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und
auch den entsprechenden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen
sind, die an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle Zweifel auf-
kommen lassen könnten, sind die Einwände der Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt
zudem, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent auf-
geführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezüg-
liche Einwände der Beschwerdeführenden während der Befragungen an-
gegeben sind. Der Beschwerdeführer machte ferner von der Möglichkeit,
seine Ausführungen im Rahmen der Rückübersetzung zu korrigieren oder
zu ergänzen, Gebrauch (vgl. act. A17/22 S. 16). Daran vermögen auch
die anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers im entsprechenden
Protokoll auf dem Zusatzblatt von der Hilfswerkvertreterin festgehaltenen
Hinweise nichts zu ändern. Darin wird festgehalten, dass ein Freund des
Beschwerdeführers, der diesen zur Anhörung begleitet habe, die Hilfs-
werkvertreterin in der Pause darüber orientiert habe, dass die Überset-
zung in mehreren Punkten unvollständig, ungenau und fehlerhaft ausge-
fallen sei. Diese Einschätzung stammt jedoch von einer am Verfahren
nicht beteiligten und dem Beschwerdeführer nahestehenden Person,
weshalb sie nicht als objektive und unparteiische Einschätzung gewertet
werden kann. Gestützt auf die dargelegte Beurteilung des Freundes des
Beschwerdeführers vermutet nun die Hilfswerkvertreterin, dass die unge-
naue Übersetzung zu Missverständnissen und Unklarheiten auf beiden
Seiten und zur Wiederholung von Fragen geführt habe. Die entsprechen-
de Vermutung seitens der Hilfswerkvertreterin lässt sich jedoch ange-
sichts des Fehlens diesbezüglicher Anhaltspunkte im Anhörungsprotokoll
des Beschwerdeführers und des Umstandes, wonach die Anhörung ein-
zig dem Zweck der Sachverhaltsermittlung dient und keine rechtliche
Würdigung der Parteivorbringen vorgenommen wird, nicht erhärten und
ist dementsprechend erheblich zu relativieren. Lediglich aufgrund des
Umstandes, dass dem Beschwerdeführer zu einigen Punkten Nachfragen
gestellt wurden, kann noch nicht der Schluss auf eine fehlerhafte Über-
setzung gezogen werden, sondern stellt sich vielmehr als Hinweis auf ei-
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Seite 11
ne korrekte Sachverhaltsermittlung dar. Weiter kommt den Protokollen
des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar
nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare
Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diamet-
ral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im
EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3). Da die Beschwerdeführenden in den beiden Befragungen jeweils
zu mehreren, als wesentlich zu erachtenden Sachverhaltselementen ihrer
Asylbegründung gänzlich unterschiedliche Angaben machten und sich
auch untereinander in Widersprüche verwickelten – so hinsichtlich der
Chronologie, der Kenntnis der Angreifer und der bei den Behörden gegen
die Übergriffe eingeleiteten Schritte –, durfte die Vorinstanz die erwähnten
Ungereimtheiten und Widersprüche zu Recht zur Beurteilung der Glaub-
haftigkeit heranziehen. Im Übrigen haben Asylbewerber grundsätzlich nur
eigene Erlebnisse zu schildern und brauchen nicht komplizierte theoreti-
sche oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erleb-
tes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den
wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend wiedergegeben wer-
den kann. Die vorliegend von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten deuten
darauf hin, dass die Beschwerdeführenden versuchen, einen asylbegrün-
denden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen wohl nicht auf eigenen
Erlebnissen beruht, da es sich bei den erwähnten Punkten der Asylbe-
gründung um einschneidende Ereignisse und Begebenheiten handelt, die
erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
4.3.2 Überdies sind – unbesehen der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgungsgründe – die Ausführungen der Beschwerdeführen-
den klarerweise als asylirrelevant zu qualifizieren. Eine Verfolgung durch
Dritte ist nach der Schutztheorie nur dann flüchtlingsrechtlich relevant,
wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Ver-
fügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als
ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang
zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr
die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems indi-
viduell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz
kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute
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Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für
die Beschwerdeführenden wäre nach diesen Massstäben hinreichender
Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Bosnien und Her-
zegowina über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justiz-
apparat, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen würden, dass
dort keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewäh-
rung zur Verfügung stünde. Zudem ergeben sich aus den Akten auch kei-
ne Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdefüh-
renden nicht zugänglich wäre und die heimatlichen Behörden offensicht-
lich nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor Übergriffen des Ex-
Freundes und der Familie der Unfallopfer zu gewähren und zu diesem
Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen, zumal sie selber
anführten, sie hätten die geltend gemachten Übergriffe der Polizei wie-
derholt gemeldet respektive Anzeigen eingereicht und diese habe in der
Folge Kontrollgänge in ihrer Siedlung durchgeführt respektive sei ge-
kommen, wenn sie angerufen hätten (vgl. act. A17/22 S. 8, 11-13, 16 f.).
An dieser Einschätzung vermögen auch die von den Beschwerdeführen-
den auf vorinstanzlicher Stufe eingereichten Beweismittel (Auflistung Be-
weismittel) nichts zu ändern, zumal sich aus diesen kein asylrelevanter
Nachteil für die Beschwerdeführenden ableiten lässt, zum einen lediglich
den Autounfall, nicht aber die damit vorgebrachten persönlichen Nachteile
belegt und sich zum andern hinsichtlich des Raubüberfalls mit den Aus-
führungen des Beschwerdeführers nur teilweise in Übereinstimmung
bringen lässt.
4.4 Damit hat das BFM zu Recht gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren
Asylgesuche abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde
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Seite 13
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50
E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
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Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Schliesslich vermag auch der im ärztlichen Bericht von (...) festgestellte
und als allgemein gut bezeichnete Gesundheitszustand des Kindes der
Beschwerdeführenden einer Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
entgegenzustehen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Men-
schenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist
sich eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina als zumutbar. In der
Heimat der Beschwerdeführenden herrscht seit längerer Zeit keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt mehr; der Staat wurde vor mehr als acht Jahren
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in die Liste der so genannten Safe Countries gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG aufgenommen. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Roma
sind in Bosnien und Herzegowina (wie in vielen Staaten insbesondere
Ost- und Südosteuropas) unbestrittenermassen schwierig. Die Diskrimi-
nierungen, denen Roma im bosnisch-herzegowinischen Lebensalltag
ausgesetzt sind – und auch die häufig belastete ökonomische Situation –
erreichen nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
nicht eine Intensität, die eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender die-
ser Ethnie als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. statt
vieler die Urteile E-590/2009 vom 6. Dezember 2011 S. 8, D-5514/2011
vom 25. November 2011 S. 9, D-5686/2011 vom 14. November 2011 S. 8
f., E-4721/2007 vom 7. Juni 2011 E. 5, D-3280/2010 vom 23. Mai 2011 S.
9 f., D-2520/2010 vom 21. April 2010 S. 11, D-5675/2010 vom 25. August
2010 S. 7 f., D-7013/2009 vom 16. November 2009 S. 8 ff.; die meisten
der zitierten Entscheide betreffen Familien mit mehreren Kindern).
6.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen auch keine massgebenden indi-
viduellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug vor. Sie verfügen
in ihrer Heimatregion über diverse nahe Familienangehörige (Eltern,
Stiefelternteile, Geschwister und Halbgeschwister) und somit über ein
familiäres Beziehungsnetz, weshalb sie nicht völlig auf sich allein gestellt
sind. Ausserdem besitzt der Beschwerdeführer einen Berufsabschluss als
(...) und – sowohl Beschwerdeführer als auch Beschwerdeführerin – über
Berufserfahrungen (...), was darauf schliessen lässt, dass sie dort trotz
schwierigen Lebensbedingungen über eine Existenzmöglichkeit verfügen.
Zur medizinischen Situation der Tochter der Beschwerdeführenden ist
Folgendes festzuhalten: Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizi-
nischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung
zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder
das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufwei-
sen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Bei der Prüfung
der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegun-
gen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die al-
lenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asyl-
behörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S.
157 f.).
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Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht (...) verfüge Tochter
C._______ über einen guten Allgemeinzustand, sei jedoch wegen (Nen-
nung Leiden und Therapie). Sodann spreche nichts gegen eine medizini-
sche Behandlung im Heimatland der Beschwerdeführenden. Es darf da-
her davon ausgegangen werden, dass auch in medizinischer Hinsicht
keine relevanten Vollzugshindernisse vorliegen, und es ist den Be-
schwerdeführenden zuzumuten, eine allenfalls notwendige weitere Be-
handlung von Tochter C._______ in Bosnien und Herzegowina weiterzu-
führen respektive abzuschliessen.
Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die Be-
schwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina wieder eine Existenz
werden aufbauen können.
6.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749;
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegwei-
sungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa).
Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfas-
send Rechnung zu tragen.
Nachdem sich die Beschwerdeführenden mit ihrem (...) Kind erst seit
rund acht Monaten in der Schweiz aufhalten, kann offensichtlich nicht von
einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden.
Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK einem Weg-
weisungsvollzug entgegenstehen würde.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitze von
Pässen sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die
für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 17
6.5 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist der bedürf-
tigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestel-
len ist, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen
als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerde-
verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders
komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
Die Beschwerdeführenden werden demnach kostenpflichtig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: