B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6447/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran am
28. Oktober 2015 und reiste am 15. November 2015 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. Am
16. März 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung nach Art. 17 Abs. 2
Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1). Mit Schreiben vom 23. März 2016 wurde ihm mitgeteilt,
dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe und im erweiterten
Verfahren gemäss dem Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) fortgesetzt werde.
Am 29. März 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Im Rahmen der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, dass er
sich im Iran in einen damals siebenundzwanzigjährigen Mann verliebt
habe. In dessen elterlichen Wohnhaus sei es in der Folge zu Sexualkontakt
zwischen ihm und diesem Mann gekommen. Kurz vor dem eigentlichen
Geschlechtsverkehr seien sie durch die Eltern des Mannes im Wohnzim-
mer überrascht worden, woraufhin er aus dem Haus geflüchtet sei und sich
zunächst bei einem Freund in B._______, später bei einer Tante in Teheran
versteckt gehalten habe. Derweilen habe der Vater des Mannes, ein ein-
flussreiches Mitglied der iranischen Revolutionsgarde, zusammen mit wei-
teren Revolutionsgardisten, die Suche nach ihm aufgenommen und dabei
auch sein Elternhaus umstellt. Auch sei er polizeilich angezeigt und gericht-
lich gesucht worden. Aus Angst sei er deshalb mit Hilfe eines Schleppers
via die Türkei, Griechenland, Serbien und Slowenien in die Schweiz ge-
reist.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 15. November 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Original der bereits im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsvorladung samt Briefum-
schlag ein.
D.
Mit Schreiben vom 17. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
im Iran aufgrund seiner Homosexualität als unglaubhaft. So habe er den
Sexualkontakt mit einem Mann, bei welchem sie von dessen Eltern in flag-
ranti entdeckt worden seien, oberflächlich und unplausibel, mithin unglaub-
haft geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der sonst überaus vor-
sichtig agierende Beschwerdeführer sich derart gedankenlos dem Liebes-
spiel mit einem Mann hingegeben habe, ohne vorher Schutzvorkehrungen
zu treffen. Auch erscheine es unlogisch, dass der Vater dieses Mannes, ein
ranghoher Vertreter der iranischen Revolutionsgarde, den Vorfall publik ge-
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macht haben solle, habe er doch damit eine strenge Bestrafung des eige-
nen Sohnes und eine Rufschädigung seiner Familie in Kauf genommen.
Auch die Schilderungen der konkreten Umstände seiner Flucht seien wei-
testgehend unglaubhaft ausgefallen. So habe er anlässlich der ersten An-
hörung ausgesagt, dass Mitglieder der iranischen Revolutionsgarde ihn
beim Wohnhaus seiner Eltern gesucht hätten, wogegen es gemäss seinen
Aussagen an der ergänzenden Anhörung Stadt- und Sittenpolizisten gewe-
sen sein sollen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der sehr rei-
seerfahrene und ortskundige Beschwerdeführer vor seiner Flucht in die
Türkei noch fünf Tage bei seiner Tante in Teheran versteckt gehalten habe
und die Ausreise aus dem Iran durch seinen Cousin habe organisieren las-
sen. Insgesamt wäre angesichts der Fluchtsituation des Beschwerdefüh-
rers zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher und substantiierter über
die Umstände seiner geltend gemachten Verfolgung und seiner Flucht
hätte berichten können. Zudem komme der in Kopie eingereichten Ge-
richtsvorladung der iranischen Justizbehörden nur ein geringer Beweiswert
zu, weil solche Dokumente leicht gefälscht werden könnten und vorliegend
davon ausgegangen werden müsse, dass er diese nachgeschoben habe,
um seine Asylvorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, zumal er an-
lässlich der Befragungen nichts von einer gerichtlichen Vorladung gewusst
habe. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass die Homosexualität des Be-
schwerdeführers für sich allein kein Asylgrund darstelle, weil gemäss der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Kollektiv-
verfolgung von Homosexuellen im Iran auszugehen sei.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, dass der der vorinstanzlichen Verfügung zugrunde liegende
Sachverhalt ungenügend und fehlerhaft ermittelt worden sei. Insbesondere
seien die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran offensichtlich
falsch. So würden Gerichtsurkunden im Iran wegen Personalmangels und
Sparmassnahmen von Rekruten zugestellt, wobei es eine reine Glückssa-
che sei, ob diese die Zustellung der Gerichtsurkunden auch tatsächlich vor-
nähmen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Zwischenzeit die
Gerichtsvorladung für den Beschwerdeführer von einem Gerichtsangestell-
ten in B._______ ausgehändigt erhalten, weshalb diese als Beschwerde-
beilage im Original eingereicht werden könne. Weil die dortigen Gerichts-
mitarbeiter ihr Amtsgeheimnis sowieso nicht ernst nähmen, wäre es den
Schweizer Behörden in Teheran ohne weiteres möglich gewesen, sich
selbst nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Sein Bruder habe im Üb-
rigen vor wenigen Tagen nochmals beim Gericht in B._______ nachgefragt
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und erfahren, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen un-
bekannten Aufenthalts einstweilen ad acta gelegt worden sei. Entgegen
der anderslautenden Schlussfolgerung der Vorinstanz seien seine Ausfüh-
rungen zu den Fragen 95 und 96 zudem plausibel ausgefallen. Weil die
beiden Fragen sehr vage und allgemein gestellt worden seien, dürfe sich
die Vorinstanz nicht wundern, wenn er seine Antworten mit «Duschen und
Frühstück» beginne. Auch sei es eine reine Unterstellung der Vorinstanz,
dass er beim Sexualkontakt mit dem jungen Mann in dessen Elternhaus
unvorsichtig agiert habe. Auch der vorsichtigste Täter werde irgendeinmal
erwischt, schaue man doch nur auf den teuren (…), dessen Spione un-
längst in Deutschland aufgeflogen seien. Im Übrigen unterscheide sich die
Uniformierung der iranischen Polizeibeamten nicht. Man könne jeweils nur
erahnen welcher Einheit sie zugeteilt seien. Weil er die Informationen über
seine Verfolgung via seinen Bruder erhalten habe, seien allfällige Unge-
nauigkeiten in seinen Ausführungen nachvollziehbar und könnten ihm nicht
angelastet werden. Schliesslich gelte es zu betonen, dass Homosexualität
im Iran immer noch streng bestraft werde. Als Zugehöriger zu einer «be-
stimmten sozialen Gruppe» seien derartige Verfolgungen gemäss Asylge-
setz sehr wohl asylrelevant. Weshalb die Vorinstanz zudem davon aus-
gehe, dass die iranische Gesellschaft in den vergangenen Jahren liberaler
geworden sei, erschliesse sich ihm nicht; zahlreiche Beispiele belegten das
Gegenteil.
4.3 Einleitend ist bezüglich der formellen Rüge, der Sachverhalt sei nur
ungenügend und fehlerhaft ermittelt worden, insbesondere seien die Ab-
klärungen der Schweizer Botschaft in Teheran betreffend die Modalitäten
der Zustellung einer Gerichtsvorladung falsch, festzuhalten, dass es ent-
gegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen gemäss Akten gar
keine Botschaftsabklärung gegeben hat und es sich beim Beschwerdevor-
bringen, die Gerichtsvorladung sei wegen eines unwissenden oder faulen
Rekruten möglicherweise nicht zugestellt worden, um eine durch nichts
substantiierte Parteibehauptung handelt. Vorliegend ist aufgrund der Ak-
tenlage davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen
der beiden Anhörungen – auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen,
dass ihm gewisse Fragen in den Anhörungen allgemein und vage gestellt
worden seien – ohne weiteres möglich war, die Gründe, die ihn zum Ver-
lassen des Irans bewegten, vollständig zu benennen und die notwendigen
Ausführungen dazu zu machen, zumal er auch zu Protokoll gegeben hat,
dass er die Dolmetscher gut verstanden habe, und die Richtigkeit seiner
Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. Es
wurde ihm zudem die Möglichkeit gegeben, Beweismittel nachzureichen,
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die seine Ausführungen hätten belegen können. Die erhobene formelle
Rüge ist somit nicht stichhaltig.
Betreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers kommt das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auf-
fassung, dass der angebliche Sexualkontakt des Beschwerdeführers mit
einem Mann, bei dem sie von dessen Eltern in flagranti erwischt und er
anschliessend gesucht worden sei, den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht genügten. Der Vorinstanz ist – entgegen der im Rechtsmit-
tel vertretenen Position – zudem beizupflichten, dass die nicht getroffenen
Vorsichtsmassnahmen des Beschwerdeführers vor dem erwähnten Sexu-
alkontakt gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen. Infolgedessen ist auch die
Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten
Folgeprobleme im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylvorbringen,
namentlich die angebliche Fortsetzung des Gerichtsverfahrens bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran, bereits als eingeschränkt zu
betrachten. Sodann ist aus dem gleichen Grund dem auf Beschwerde-
ebene diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Gerichtsvorladung im
Original) ebenfalls vorneweg lediglich eine eingeschränkte Beweiskraft bei-
zumessen. Zudem ist es – entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel –
als realitätsfremd zu erachten, dass die iranischen Behörden die Gerichts-
vorladung dem Bruder des Beschwerdeführers abgegeben hätten, zumal
diese Gerichtsvorladung gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten deutschen Übersetzung gerade keinerlei Angaben zu einer Über-
gabe des Dokuments enthält und auch keine Aufforderung an etwaige Ver-
wandte des Gesuchten enthalten ist, wonach diese quasi ersatzweise für
die Staatsgewalt dem Beschwerdeführer bei allfälligem Auftauchen die
fragliche Gerichtsvorladung aushändigen müssten. Sodann vermochte der
Beschwerdeführer bei den Befragungen die Suche nach seiner Person be-
ziehungsweise die Umstände seiner Flucht nicht näher zu konkretisieren
und blieb in seinen Ausführungen – entgegen der anderslautenden Be-
hauptung in der Beschwerde – vage sowie unbestimmt, was auch die Vor-
instanz zutreffend erkannt hat. Erfahrungsgemäss ist aber eine tatsächlich
verfolgte Person bestrebt, möglichst genaue Details einer behördlichen
Verfolgung in Erfahrung zu bringen, so insbesondere auch, um allenfalls
Schutzmassnahmen für sich und ihre Familie treffen zu können. Die ent-
sprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers in den Protokollen
der Anhörungen lassen vorliegend aber vielmehr den Eindruck einer ge-
wissen Gleichgültigkeit gegenüber dem Umstand, durch wen, wann und
wie oft er denn gesucht worden sei, aufkommen. Sein Einwand im Rechts-
mittel, er habe die Informationen zur behördlichen Suche nach ihm von
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seinem Bruder erhalten, kenne die Vorfälle also nur vom Hörensagen, ver-
mag als Entschuldigung für mangelndes Detailwissen nicht zu überzeugen,
zumal er Nachfragen hätte stellen können und dies aufgrund seiner Inte-
ressenlage als angeblich verfolgte Person von ihm auch hätte erwartet wer-
den dürfen. Aufgrund der erläuterten Unstimmigkeiten ist es dem Be-
schwerdeführer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu ma-
chen. Betreffend die geltend gemachte Asylrelevanz der Homosexualität
des Beschwerdeführers per se, ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 festhielt,
dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und Homosexualität mit hohen
Strafen bis zur Todesstrafe geahndet wird (vgl. E. 4), indessen aber gene-
rell drohende Kollektivverfolgung von Homosexuellen im Iran verneinte
(vgl. E. 5 ff.). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig (vgl. Urteile des
BVGer D-5565/2014 vom 3. Mai 2016, D-7315/2014 vom 10. Mai 2017).
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seiner geltend ge-
machten Homosexualität für sich keinen Asylgrund abzuleiten, zumal seine
homosexuelle Veranlagung gemäss Aktenlage auch nicht belegt ist. Auch
das Einholen einer Botschaftsabklärung ist nach den vorstehenden Aus-
führungen nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag, es sei eine Bot-
schaftsabklärung vornehmen zu lassen, ist daher abzuweisen.
4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen ei-
ner Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine Flücht-
lingseigenschaft sowie einen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht
verneint hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
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setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch mit Blick auf seine an-
gebliche Homosexualität nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre.
6.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Ho-
mosexualität – entgegen der Beschwerde – auch bei Asylsuchenden aus
dem Iran für sich allein genommen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-6128/2006 vom 1. Oktober 2010, E. 7.3, sowie D-7284/2006 vom
31. März 2009, E. 9.2).
6.4.3 Weiter ist zu prüfen, ob andere individuelle Gründe vorliegen, welche
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten.
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ge-
sund ist. Auch muss er aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Hei-
matland nicht befürchten, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu wer-
den. Eigenen Angaben zufolge hat er zehn Jahre die Schule besucht und
danach als (…) gearbeitet. Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen
Erfahrungen dürfte es ihm daher möglich sein, sich nach einer Rückkehr in
den Iran wirtschaftlich wieder einzugliedern. Zudem leben seine Familie
und Freunde nach wie vor im Iran. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund
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nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in den Iran in eine
existenzbedrohende Situation geraten.
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
8.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) trotz der
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: