B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6447/2018
mel
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 / N (…).
D-6447/2018
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben
zufolge am 22. Februar 2018 und gelangte mit dem Flugzeug und dem Zug
über ihm unbekannte Länder am 24. Februar 2018 in die Schweiz, wo er
am 26. Februar 2018 ein Asylgesuch stellte. Am 5. März 2018 wurde er
summarisch befragt und am 3. Mai 2018 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, seine
Eltern und sein Bruder seien seit dem Kriegsende verschollen. Er sei zu-
nächst in einem Heim und dann bei seinem Onkel, welcher im Jahr 2014
verstorben sei, und dessen Frau in B.________ aufgewachsen. Mit dieser
Tante, deren Sohn ebenfalls verschollen sei, habe er immer wieder an De-
monstrationen für verschollene Personen teilgenommen. Nach seiner letz-
ten Demonstrationsteilname, bei der auch der Präsident Sri Lankas mit den
Betroffenen gesprochen habe, seien in der Nacht vier Personen zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, nicht mehr an Protes-
ten teilzunehmen. Weil sich seine Tante geweigert habe, hätten sie ihnen
gedroht. Dabei hätten sie ihn festgehalten und ihm eine Waffe an die
Schläfe gehalten. Danach sei er von seiner Tante zunächst zu einer ande-
ren Tante, dann zu einem älteren Ehepaar und schliesslich in die Schweiz
geschickt worden.
B.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 ersuchte das SEM die Botschaft in Co-
lombo um Abklärung im Wesentlichen folgender Fragen.
1. Können bei der vom Beschwerdeführer besuchten Schule Informationen
zu dessen Aufenthaltssituation und nahen Familienangehörigen erhoben
werden? Kann er mittels Foto identifiziert werden?
2. Sind der Beschwerdeführer, dessen Familienangehörige oder der in
Schweiz lebende Onkel mütterlicherseits an den genannten Adressen be-
kannt? Wer wohnt aktuell dort und sind diese Personen mit dem Beschwer-
deführer verwandt?
3. Können Nachbarn oder der letzte Arbeitgeber des Onkels mütterlicher-
seits Angaben zu den nahen Angehörigen des Beschwerdeführers ma-
chen? Sind diese in der Lage den Beschwerdeführer aufzunehmen oder
zu unterstützen?
D-6447/2018
Seite 3
4. Kann sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer
Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könnte, die den Schutz des Kin-
des gewährleisten?
5. Wie schätzt die Botschaft die Gefährdungssituation des Beschwerdefüh-
rers ein?
C.
Mit Bericht vom 15. August 2018 legte die Botschaft ihre Abklärungsergeb-
nisse dar.
Dabei wurde ausgeführt, im angeblichen Haus des Onkels und der Tante
des Beschwerdeführers in B.________ hätten sie mit einer Tochter des On-
kels und deren Ehemann sprechen können. Die Tochter habe den Namen
des Beschwerdeführers nicht erkannt und angegeben, es habe nie ein an-
deres Kind bei der Familie gewohnt. Das Foto habe sie erkannt und ange-
geben, dabei müsse es sich um C.________, den Sohn ihres Onkels, wel-
cher in D.________ lebe und drei Söhne und eine Tochter habe, handeln.
Sie hätten seit ein paar Jahren keinen Kontakt mit diesem Onkel, sie hätte
aber mit Sicherheit erfahren, wenn ihm etwas zugestossen wäre. Ihre El-
tern würden beide noch leben, seien aber gerade nicht zu Hause. Darauf-
hin habe die Botschaft den Dorfvorsteher von E.________ kontaktiert und
die Adresse der Eltern des Beschwerdeführers herausgefunden. Der Dorf-
vorsteher habe angegeben, die Familie habe eine Tochter und drei Söhne,
wovon einer im Ausland lebe. Die Mutter sei Lehrerin und der Vater Tage-
löhner. Beim Besuch bei der Familie am nächsten Morgen habe die Bot-
schaft einen Jungen vorgefunden, welcher angegeben habe, C.________
zu sein und dem Jungen auf dem Bild ähnlich sehe. Den Namen
A.________ habe er jedoch nicht erkannt. Als der kleinere Bruder aus dem
Tor gekommen sei, habe er gesagt: „Ah ja, er ist A.________.“ Den Jungen
auf dem Foto hätten sie nicht gekannt. Die Eltern seien an einer Veranstal-
tung und deshalb nicht zu Hause gewesen. Nach Einschätzung der Bot-
schaft sei es offensichtlich, dass die beiden Brüder die Botschaftsmitarbei-
tenden angelogen hätten, nachdem die Familie zuvor von der Cousine über
den Besuch der Botschaft informiert worden sei. Zur Gefährdungssituation
könne festgehalten werden, dass der Organisatorin der Proteste der Fami-
lien von Vermissten kein solcher Vorfall bekannt sei, bei dem nach einem
Treffen der Familien der Vermissten mit dem Präsidenten in D.________
im Jahr 2017 Personen nachts bedroht worden seien.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 nahm der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine damalige Rechtsvertretung – zu den Botschaftsabklä-
rungen Stellung.
Dabei gab er sich überrascht über die Nachricht, dass sein Vater sich im
Dorf E.________ aufhalten solle. Zum Inhalt der Botschaftsabklärung halte
er fest, dass er ein uneheliches Kind von seinem Vater sei. Weil dieser
verheiratet sei, gelte dessen Ehefrau als seine Mutter. Diese weigere sich
aber, ihn bei ihnen leben zu lassen. Auch für seine leibliche Mutter, welche
sein Vater auf einer Geschäftsreise kennengelernt habe, sei die Situation
schwierig. Zur Auskunft der Cousine könne er nur sagen, dass er zu dieser
keinen Kontakt gehabt habe. Da er in Sri Lanka aufgrund seiner uneheli-
chen Geburt nur Nachteile erlebt habe, habe er sich geschämt, diesen Teil
seiner Geschichte offen zu legen.
E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 – eröffnet am 11. Oktober 2018 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 12. November 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Asylgewährung bezie-
hungsweise die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D-6447/2018
Seite 5
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2018, welche dem Beschwer-
deführer am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die
Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine ei-
desstattliche Erklärung seiner Cousine vom 23. November 2018 zu den
Akten.
J.
Mit Eingabe vom 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine unda-
tierte eidesstattliche Erklärung seiner Tante, eine Bestätigung der „Associ-
ation für Relatives of the Enforced Disappearance“ vom 10. Februar 2019
und ein Schreiben seines Vaters vom 24. Dezember 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
D-6447/2018
Seite 6
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz vorab eine unvollständige und
unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen.
Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer hierzu aus, die Botschaft
habe die von der Vorinstanz erbetenen Abklärungen nicht so wie erbeten
getroffen und kaum Antworten auf die gestellten Fragen gegeben. Nach-
forschungen im Sinne der Vorinstanz bei der Schule in B.________, betref-
fend seinen in der Schweiz lebenden Onkel und dessen Ehefrau, bei ehe-
maligen Nachbarn oder letzten Arbeitgebern seines Onkels habe die Bot-
schaft offenbar nicht getätigt. Sie scheine lediglich eine Person befragt zu
haben, die sich als Tochter seines Onkels und seiner Tante ausgegeben
habe. Diese habe zu der Zeit, als er dort gewohnt habe, gar nicht im Haus
gelebt. Andere Informationen seien in B.________ nicht in Erfahrung ge-
bracht worden. Es werde auch nicht festgehalten, weshalb nicht mit den
Eltern der besagten Frau oder den Nachbarn, den Schulen und so weiter
gesprochen worden sei. An der vom Dorfvorsteher angegebenen Adresse
der Eltern habe die Botschaft nicht etwa mit diesen oder anderen Personen
sondern lediglich mit zwei kleinen Kindern gesprochen. Gemäss Auskunft
seines Onkels in der Schweiz hiessen diese C.________ und F.________
(auch G.________ genannt). Die Botschaft behaupte, diese hätten gelo-
gen, als sie angegeben hätten, sie würden ihn nicht kennen. Weitere Ab-
klärungen seien wiederum nicht getroffen worden. Die Ergebnisse der Bot-
schaftsabklärung seien nach dem Gesagten aufgrund ihrer Mangelhaf-
tigkeit und Oberflächlichkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Insbesondere sei
fraglich, weshalb keine weiteren Abklärungen im Sinne der Vorinstanz ge-
troffen und nicht mit den zentralen Personen (Eltern sowie Onkel und
Tante) gesprochen worden sei. Auch hätte die Botschaft abklären sollen,
welche Verwandten in Sri Lanka leben würden und deren Bereitschaft, ihn
aufzunehmen.
D-6447/2018
Seite 7
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).
3.3 Die Ausführungen in der Beschwerde können in Bezug auf die unrich-
tige Sachverhaltsfeststellung nicht bestätigt werden. Die Botschaftsabklä-
rung vermag den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Zwar begnügte
sich das Botschaftspersonal mit der Auskunft einer Cousine des Beschwer-
deführers und zweier angeblicher Brüder von ihm und gelangte nicht an die
Eltern des Beschwerdeführers und dessen Tante als zentrale Auskunfts-
personen. Dies ist aber nachvollziehbar angesichts der Aussagen der Cou-
sine, wonach der Junge auf dem Foto (also der Beschwerdeführer) der
Sohn ihres Onkels sei, der in einem anderen Dorf wohne. Der befragte
Dorfvorsteher konnte anschliessend Auskunft zum Wohnort der Familie
und der Arbeitstätigkeit der Eltern geben. Auch die Aussage der Botschaft,
die beiden Brüder hätten bewusst gelogen, weil sie von der Cousine des
Beschwerdeführers informiert worden seien, scheint dem Gericht schlüs-
sig. Vor diesem Hintergrund wäre es von geringem Nutzen gewesen, auch
noch auf die Eltern zu warten oder diese zu einem späteren Zeitpunkt zu
befragen. Auch weitere in der Anfrage des SEM geforderte Abklärungen
beispielsweise bei Nachbarn, Schulen oder ehemaligen Arbeitgebern des
Beschwerdeführers, den Eltern und dem Onkel und der Tante haben sich
hiermit erübrigt. Inzwischen haben der Vater und die Tante zudem auch
selber schriftliche Auskünfte zu ihrem Verhältnis zum Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, sodass der Sachverhalt auch
aus heutiger Sicht liquide ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6447/2018
Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, aufgrund der Ab-
klärungsergebnisse der Botschaft stehe fest, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprächen. So seien seine Fa-
milienangehörigen – beide Elternteile und drei Geschwister – in
E.________ wohnhaft und er habe offensichtlich nicht bei seiner Tante ge-
lebt. Es sei daher auch zu schliessen, dass er nicht mit seiner Tante wie-
derholt an Kundgebungen teilgenommen habe und es auch nicht zum an-
geblich Flucht auslösenden nächtlichen Vorfall gekommen sei. Er sei denn
im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezeichnenderweise auch mit keinem
Wort auf die Verfolgungssituation eingegangen. Er habe vielmehr erstmals
vorgebracht, unehelicher Geburt zu sein und sich an keinem Ort wirklich
wohlgefühlt zu haben, wofür sich aus den Akten ebenfalls keine glaubwür-
digen Anhaltspunkte ergäben.
5.2 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Rechtsmitteleingabe auf-
grund des unvollständig erstellten Sachverhaltes auf eine vertiefte Begrün-
dung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl. Er führte lediglich aus, die
Vorinstanz habe in ihrer Verfügung gänzlich auf eine Würdigung seiner
Asylvorbringen verzichtet, weil sie ihn als Lügner zu entlarven glaube. Die
Faktenlage präsentiere sich jedoch nicht klar und es blieben viele Fragen
offen. Er habe erst in der Schweiz erfahren, dass sein Vater nicht verschol-
len sei und mit einer anderen Frau und seinen Kindern zusammenlebe. Er
habe tatsächlich bei seinem Onkel und seiner Tante gelebt. Sein Onkel in
der Schweiz gebe an, dass sein Onkel in Sri Lanka sich in den Jahren 2009
bis 2013 um einen Platz für ihn bemüht habe. Er sei nicht der leibliche Sohn
von dessen Schwester. Dabei sei auch dessen Ehefrau angefragt worden.
Nach dem Tod des Onkels und den Problemen der Tante habe man ihn
offenbar wegschicken müssen und ihn deshalb zum Onkel in die Schweiz
geschickt. Er und sein Umfeld würden sich bemühen, durch eigene Abklä-
rungen zur Erstellung des Sachverhaltes beizutragen. Zur Klärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sei eine Person beauftragt worden, die
D-6447/2018
Seite 9
für eine Vereinigung arbeite, die sich für gewaltsam Verschwundene ein-
setze. Deren Bericht sei abzuwarten. Erst wenn dieser korrekt und vollstän-
dig erstellt sei, lasse sich ein korrekter Entscheid betreffend Flüchtlingsei-
genschaft, Asyl und Wegweisung treffen. Schliesslich sei auch auf die all-
gemein schlechte Menschenrechtslage in Sri Lanka zu verweisen.
5.3 Mit eidesstattlicher Erklärung vom 23. November 2018 nahm die Cou-
sine des Beschwerdeführers zu ihren Aussagen gegenüber der Botschaft
Stellung. Dabei gab sie an, am (…) 2018 seien drei Personen zu ihrem
Haus gekommen und hätten Fragen gestellt. Dabei habe sie bestätigt, dass
ihr Vater 2014 gestorben sei. Als sie gefragt worden sei, ob sie den Jungen
auf dem Foto kenne, habe sie Angst bekommen und die Personen gefragt,
wer sie seien, aber keine Antwort bekommen. Schon als ihr Bruder ver-
misst worden sei, seien Unbekannte gekommen und hätten Fragen ge-
stellt. Aus Angst habe sie falsche Angaben gemacht, indem sie gesagt
habe, dass der Junge auf dem Foto aussehe wie ihr Sohn C.________,
welcher in D.________ sei. Sie könne jedoch bestätigen, dass
A.________(der Beschwerdeführer) mit ihrer Mutter in B.________ gelebt
habe und diese mit ihr lebe, seit er im Ausland sei. Ihre Mutter habe unter
Beobachtung gestanden und ihren Aufenthaltsort immer wieder wechseln
müssen. Zwei Tage bevor diese Personen zu ihrem Haus gekommen
seien, habe ihre Mutter dieses wieder verlassen müssen.
5.4 Mit undatierter eidesstattlicher Erklärung bestätigte die Tante des Be-
schwerdeführers, dass dieser bei ihr gewohnt habe und mit ihr an Protes-
ten für Verschwundene Personen teilgenommen habe. Sie seien aufgrund
dessen und weil seine Mutter eine ehemaliges Mitglied der LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, von den Sicherheitskräften be-
droht worden. Deshalb habe sie den Beschwerdeführer weggeschickt.
Seither müsse sie immer wieder ihren Aufenthaltsort wechseln. Nach dem
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers werde unter Drohungen gefragt.
5.5 Mit Schreiben vom 10. Februar 2019 bestätigte die „Association für Re-
latives of the Enforced Disappearance“ dass die Mutter des Beschwerde-
führers, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, 2009 verschwunden sei. Seither
habe der Beschwerdeführer bei seiner Tante gelebt und mit dieser an Pro-
testen teilgenommen, weshalb er bedroht worden sei.
5.6 Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 führte der Vater des Beschwer-
deführers aus, er habe mit dessen leiblicher Mutter in H.________, wo er
sich aus beruflichen Gründen aufgehalten habe, zusammengelebt, obwohl
D-6447/2018
Seite 10
er damals schon mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet gewesen sei. Seit
dem Verschwinden der leiblichen Mutter am Ende des Krieges 2009 habe
er keine Beziehung mehr zum Beschwerdeführer gehabt, weil seine Ehe-
frau diesen nicht habe bei sich aufnehmen wollen. Zum heutigen Zeitpunkt
lebe er berufsbedingt an verschiedenen Orten und die Verbindung zu sei-
ner Familie sei lose. Er könne den Beschwerdeführer deshalb nicht be-
schützen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten Sicherheits-
kräfte am (…) 2018 nach ihm gefragt und seine Übergabe verlangt. Sein
Sohn C.________ sei deswegen eingeschüchtert gewesen und habe des-
halb der Botschaft gegenüber keine klare Auskunft gegeben. Auch
C.________ habe an verschiedenen Orten gelebt, weil er mit Fragen über
den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bedroht worden sei.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Be-
urteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genü-
gen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf
die Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden, wonach aufgrund der
Abklärungsergebnisse der Botschaft feststehe, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht bei seiner Tante gelebt habe und daher auch auszuschliessen sei,
dass er mit seiner Tante an Kundgebungen teilgenommen habe. Zu beto-
nen gilt es insbesondere, dass der Sachverhalt vorliegend im Anschluss an
die Botschaftsabklärung ständig angepasst wurde. So gab sich der Be-
schwerdeführer in der ersten Stellungnahme zunächst überrascht über die
D-6447/2018
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Nachricht, dass sein Vater sich im Dorf E.________ aufhalten solle. Er sei
ein uneheliches Kind seines Vaters. Dessen Ehefrau gelte aufgrund der
Heirat als seine Mutter, weigere sich aber, ihn bei ihnen leben zu lassen.
Auch für seine leibliche Mutter, welche sein Vater auf einer Geschäftsreise
kennengelernt habe, sei die Situation schwierig. Da er aufgrund seiner un-
ehelichen Geburt nur Nachteile erlebt habe, habe er sich geschämt, diesen
Teil seiner Geschichte offen zu legen. In der Beschwerde führte er aus, er
habe erst in der Schweiz erfahren, dass sein Vater nicht verschollen sei
und mit einer anderen Frau und seinen Kindern zusammenlebe. Mit Schrei-
ben vom 24. Dezember 2018 führte der Vater des Beschwerdeführers nun
aus, er habe mit der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers in
H.________, wo er sich aus beruflichen Gründen aufgehalten habe, zu-
sammengelebt. Seit dem Verschwinden der leiblichen Mutter am Ende des
Krieges 2009 habe er keine Beziehung mehr zum Beschwerdeführer ge-
habt, weil seine Ehefrau diesen nicht habe bei sich aufnehmen wollen.
Nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten Sicherheitskräfte nach
ihm gefragt und seine Übergabe verlangt. Sein Sohn C.________ sei des-
wegen eingeschüchtert gewesen und habe deshalb der Botschaft gegen-
über keine klare Auskunft gegeben. Auch C.________ habe an verschie-
denen Orten gelebt, weil er mit Fragen über den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers bedroht worden sei. Die Tante des Beschwerdeführers
schob schliesslich in ihrer Erklärung nach, die Mutter des Beschwerdefüh-
rers sei ein ehemaliges Mitglied der LTTE gewesen und sie seien auch
deshalb von den Sicherheitskräften bedroht worden. Sie sei nach der Aus-
reise des Beschwerdeführers wegen diesem bedroht worden. Vor dem Hin-
tergrund der erwiesenermassen falschen Angaben im Rahmen der Anhö-
rungen und der ständig nachgeschobenen neuen und in sich widersprüch-
lichen Elemente kann den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt
keinen Glauben geschenkt werden.
6.3 Diesbezüglich fallen insbesondere die Aussagen der Cousine gegen-
über den Botschaftspersonen ins Gewicht. Das nachgeschobene Vorbrin-
gen, sie habe aus Furcht nicht die Wahrheit gesagt, vermag dabei in keiner
Weise zu überzeugen. So darf zunächst davon ausgegangen werden, das
Botschaftspersonal verhalte sich bei seinen Abklärungen angemessen und
gebe sich zu erkennen beziehungsweise gebe nachvollziehbare Erklärun-
gen für eine Befragung. Unabhängig davon wären die Aussagen der Cou-
sine aber auch nicht nachvollziehbar, wenn sie tatsächlich nicht gewusst
hätte, wer die Fragen stellt. Hätte die Cousine tatsächlich angesichts der
Nachfragen der Botschaft Angst verspürt, wäre zu erwarten gewesen, dass
sie den Fragen mit Unwissenheit begegnet und nicht falsche Aussagen
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Seite 12
macht. Schon gar nicht hätte sie unter diesen Umständen angegeben, dies
sei wohl der Sohn ihres Onkels, welcher in einem anderen Dorf lebe. Was
denn auch zur Kenntnis des wahren Aufenthaltsortes der Eltern des Be-
schwerdeführers geführt hat. Zudem gilt es festzuhalten, dass sie in ihrer
Erklärung angab, sie habe der Botschaft den Tod ihres Vaters bestätigt,
während im Bericht der Botschaft ausgeführt wird, sie habe angegeben,
ihre Eltern würden leben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die
Auskünfte der Botschaft insgesamt glaubhaft ausgefallen sind.
6.4 Weiter fällt ins Gewicht, dass der Vater und die Mutter des Beschwer-
deführers (gemäss Geburtsschein und eigenen Aussagen) nicht wie von
ihm behauptet verschollen sind, sondern gemeinsam und mit weiteren Kin-
dern in Sri Lanka leben. Der Dorfvorsteher führte denn auch aus, einer der
Söhne – wohl der Beschwerdeführer – befinde sich im Ausland. Dass dem
Beschwerdeführer von allen Familienmitgliedern über Jahre hinweg vor-
enthalten worden sein soll, dass sein Vater gar nicht verschollen ist, son-
dern mit seiner Familie im Dorf E.________ lebt, überzeugt nicht. Die eben-
falls nachgeschobenen Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ein un-
eheliches Kind, was er aus Scham verschwiegen habe, und des Vaters des
Beschwerdeführers, wonach der Geburtsschein mit Einwilligung seiner
Ehefrau falsche Angaben enthalte, vermögen das Gericht ebenfalls nicht
zu überzeugen, sondern sind als Versuch zu werten, die zahlreichen Un-
gereimtheiten auszuglätten.
6.5 Nach dem Gesagten scheint dem Gericht insgesamt nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht bei seiner leiblichen Familie
leben konnte und bei einer Tante unterkommen musste. Vor diesem Hin-
tergrund kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er mit dieser Tante an
Kundgebungen für verschollene Personen teilgenommen hat und deshalb
von den Sicherheitskräften bedroht wurde. Entsprechend gab denn auch
die Organisatorin der Proteste der Familien von Vermissten gegenüber der
Botschaft an, ihr sei kein solcher Vorfall bekannt, bei dem nach einem Tref-
fen der Familien der Vermissten mit dem Präsidenten in D.________ im
Jahr 2017 Personen nachts bedroht worden seien. An dieser Einschätzung
vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung von der
„Association für Relatives of the Enforced Disappearance“, wonach der Be-
schwerdeführer mit seiner Tante an Protesten teilgenommen habe und be-
droht worden sei, nichts zu ändern, zumal es sich dabei um ein Gefällig-
keitsschreiben von reduziertem Beweiswert handelt.
D-6447/2018
Seite 13
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse je-
doch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist unter Ein-
schluss des Vanni-Gebietes zumutbar, wenn das Vorliegen der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. E-
1866/2015 E. 13.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9). An
dieser fundierten Einschätzung in Bezug auf die Nordprovinz vermag die
jüngste politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern.
8.3.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungvollzugs ist
der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere
Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit
der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und nament-
lich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend
Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).
8.3.4 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, aus der Botschaftsabklä-
rung ergebe sich, dass die Eltern des Beschwerdeführers zusammen mit
drei seiner Geschwister in E.________ im familieneigenen Haus mit einem
relativ grossen Garten lebten. Aufgrund der Akten müsse davon ausgegan-
gen werden, dass er bei seiner Familie gewohnt und diese wohl auch seine
Ausreise organisiert und bezahlt habe. Sein Vater arbeite als Taglöhner
und seine (Stief)mutter sei Lehrerin. Dass er, wie er nachträglich behaupte,
ein uneheliches Kind seines Vaters sei, sei nicht belegt und würde ohnehin
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
8.3.5 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, aufgrund der Ergebnisse
der Botschaftsabklärung bestünden keine gesicherten Erkenntnisse über
seine Lebensumstände in Sri Lanka. Er habe erst in der Schweiz erfahren,
dass sein Vater nicht verschollen sei und mit einer anderen Frau und sei-
nen Kindern zusammenlebe. Er habe tatsächlich bei seinem Onkel und
seiner Tante gelebt. Sein Onkel in der Schweiz gebe an, dass sein Onkel
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in Sri Lanka sich in den Jahren 2009 bis 2013 um einen Platz für ihn be-
müht habe. Er sei nicht der leibliche Sohn von dessen Schwester. Dabei
sei auch dessen Ehefrau angefragt worden. Nach dem Tod des Onkels und
den Problemen der Tante habe man ihn offenbar wegschicken müssen und
ihn deshalb zum Onkel in die Schweiz geschickt.
8.3.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Verwandten zu
den familiären Verhältnissen vermögen – wie erwähnt – nicht zu überzeu-
gen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Eltern und
Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in
E.________/D.________ leben. Es ist auch davon auszugehen, dass er zu
diesen zurückkehren kann. Im Weiteren kann auf die überzeugenden Er-
wägungen des SEM verwiesen werden.
8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 gutgeheis-
sen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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