B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6448/2015/brl
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien
am 20. Juli 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am (…). De-
zember 2013 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am 30. Dezember 2013
um Asyl nachsuchten. Am 7. Januar 2014 führte das damalige BFM (heute
SEM) die Befragungen zur Person (BzP) durch. Die Anhörungen fanden
am 1. September 2014 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein, im
Dorf E._______ in der Nähe von F._______ gelebt und als Taxifahrer mit
eigenem Wagen gearbeitet zu haben. In politischer Hinsicht sympathisiere
er mit Masud Barsani und habe an friedlichen Kundgebungen teilgenom-
men. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sei er auf der Route G._______
unterwegs gewesen und durch Mitglieder der Partiya Yekitîya Demokrat;
Demokratische Einheitspartei (PYD) behelligt worden. Bei einer Fahrt von
H._______ Richtung (nord-)irakische Grenze sei er im Juni oder Juli 2013
angehalten und geschlagen worden unter dem Vorwurf, seinen Kunden zur
Flucht ins Ausland verhelfen zu wollen. Man habe ihn bis zum Abend fest-
gehalten und seinen Wagen konfisziert. Drei Tage später habe er diesen in
beschädigtem Zustand wieder abholen können und sei aufgefordert wor-
den, die Fluchthilfe zu unterlassen, ansonsten man ihn auf seiner Route
nicht mehr zirkulieren lasse. Einige Zeit später sei ihm und anderen Taxi-
fahrern an einem Standplatz befohlen worden, bewaffnete Parteimitglieder
zu transportieren, was er nicht befürwortet, aber in der Folge getan habe.
Als Lohn habe er lediglich Treibstoff bekommen. Zudem sei er durch ein
Parteimitglied indirekt bedroht worden. Einige Monate später hätte er wie-
der einen Transport für die PYD durchführen müssen. Er habe sich indes
geweigert, sei weggefahren, habe bei einer Tankstelle angehalten und sei
festgenommen worden. Man habe ihn einige Stunden festgehalten und da-
bei sei er gemäss BzP-Protokoll beleidigt worden, gemäss Aussagen an-
lässlich der Anhörung sei er dort "geschlagen und gefoltert" worden. Man
habe ihm wiederum vorgeworfen, zuvor Personen nahe der Grenze trans-
portiert zu haben. Die PYD-Mitglieder hätten ihn aufgefordert, sich künftig
an ihre Anweisungen zu halten, ansonsten man ihn und seinen Wagen ver-
schwinden lasse. Seinen Wagen habe man wiederum behalten und später
seinem Bruder ausgehändigt. Er habe die gefährliche Lage mit seinem Bru-
der besprochen und sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen.
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A.c Die Beschwerdeführerin legte ebenfalls dar, kurdischer Ethnie zu sein,
in E._______ gelebt und mit Masud Barsani sympathisiert zu haben. Sie
habe sich nicht politisch betätigt und sei zusammen mit dem Ehemann we-
gen seiner Probleme mit den PYD beziehungsweise den Volksverteidi-
gungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) sowie des Bürgerkriegs
ausgereist.
A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und
weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. die Auflistungen in den BzP-Proto-
kollen).
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am 9. September
2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Be-
schwerdeführer sei in seiner Funktion als Taxifahrer durch die PYD verfolgt
worden. Die geltend gemachten Behelligungen stünden im Zusammen-
hang mit der Bürgerkriegssituation vor Ort und vermöchten keine Asylrele-
vanz zu entfalten, zumal sie auch der verfolgungsbeachtlichen Intensität
entbehrten.
Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
C.
C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. Oktober 2015 beantragten
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die völkerrechtliche Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
C.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit der
Jugendzeit Anhänger der kurdischen Partiya Demukrata Kurdistan (PDK)
in Syrien, das heisst der Schwesterpartei der PDK von Barsani im Nordirak.
Zwei seiner Brüder seien langjährige Mitglieder der Partiya Demukrata Kur-
distan-Sûriya (PDK-S). Er habe wiederholt an Demonstrationen der Partei
teilgenommen. Etwa von Mitte Mai 2013 sei er verschiedentlich mit der
YPG in Konflikt geraten. Insbesondere beim dritten der von ihm erwähnten
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Vorfälle sei er massiv misshandelt worden. Die Vorinstanz habe den rechts-
erheblichen Vorfall weder vollständig abgeklärt noch korrekt gewürdigt. Ins-
besondere verkenne das SEM die systematische Verfolgung von anderen
Kurden durch die PYD, welche vor Ort als Hegemonialmacht erscheine.
Der Beschwerdeführer sei als Sympathisant der PDK-S im Rahmen der
erwähnten Vorfälle individuell-konkret behelligt worden. Die Vorgehens-
weise der PYD werde durch die beigelegte Publikation bestätigt. Dass der
Beschwerdeführer in diesem Sinne betroffen gewesen sei, ergebe sich aus
den ferner übermittelten persönlichen Beweismitteln auch von Taxifahrern
in vergleichbarer Situation. Die Schläge und Bedrohungen des ersten Vor-
falls und die Warnungen im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall seien
für sich alleine besehen nicht asylbegründend, aber insofern wichtig, als er
sich dabei als Oppositioneller zu erkennen gegeben habe. So sei es zum
dritten Vorfall, wo er massiv gefoltert und mit dem Tode bedroht worden
sei, gekommen. Er leide in gesundheitlicher Hinsicht nach wie vor unter
dem Erlittenen. Bezeichnenderweise habe es das SEM unterlassen, an-
lässlich der Anhörung diese Fallaspekte zu vertiefen. In Anbetracht der
vom SEM verkannten Situation sei er als PYD-Abweichler aufgefallen und
habe eine auch objektiv nachvollziehbare begründete Furcht vor weiteren
asylrelevanten Nachteilen.
C.c Der Eingabe lagen eine Publikation von Human Rights Watch (HRW)
zur Situation vor Ort, Fallberichte von Kurd Watch, ein Bestätigungsschrei-
ben von zwei Brüdern des Beschwerdeführers sowie zwei Zeugenberichte
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 erhob die Instruktionsrich-
terin einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgemäss geleistet
wurde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den
Beschwerdeführenden am 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das SEM hat im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt die entscheid-
relevanten Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt und sich auf seine
Kernaussagen beschränkt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese
Vorgehensweise nicht zu beanstanden, ist die Vorinstanz doch praxisge-
mäss nicht gehalten, sich mit sämtlichen Vorbringen von Asylsuchenden
detailliert auseinanderzusetzen. Das Anhörungsprotokoll ist insofern nicht
zu bemängeln, als der Beschwerdeführer dessen Vollständigkeit und Kor-
rektheit unterschriftlich bestätigte, was gegen die vorgebrachte mangel-
hafte Sachverhaltsfeststellung spricht, auch wenn gewisse Nachfragen un-
ter Umständen als sinnvoll erschienen wären. Dem Beschwerdeführer
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wurde jedoch auch zum Abschluss der Anhörung die Frage gestellt, ob er
nun alles Wesentliche habe sagen können, was er bejahte. Ferner vermag
die Würdigung dieser Sachverhaltselemente, das heisst die Feststellung
der fehlenden Asylrelevanz, gemäss nachfolgenden Erwägungen ebenfalls
keine Gehörsverletzung zu begründen. Von einem kassatorischen Ent-
scheid ist mithin abzusehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch die PYD respek-
tive die YPG geltend. Diese habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Ta-
xifahrer ereignet. Probleme seitens der syrischen Machthaber bringen die
Beschwerdeführenden nicht vor. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen nicht näher geprüft und erachtet die vorgebrachten Fluchtgründe für
nicht asylrelevant. Diese Einschätzung ist im Ergebnis zu teilen.
5.2 Zu den Einflussmöglichkeiten und der Vorgehensweise der PYD kann
vorab auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5018/2015 vom 26. Ok-
tober 2015 verwiesen werden (vgl. E. 5.3. f.). Es dürfte zutreffen, dass der
Beschwerdeführer im Sinne seiner Darlegungen tatsächlich als Chauffeur
arbeitete und dabei in Konflikt mit der PYD geriet. Gewisse Passagen sei-
ner Schilderungen sind substanziiert und weisen Realkennzeichen auf,
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auch wenn es ihm offensichtlich schwer fiel, das Vorgefallene in zeitlicher
Hinsicht genau einzuordnen (vgl. A 11/15 Antworten 19, 49 f. und 55). Im
Zusammenhang mit dem dritten Vorfall gab er bei der Befragung an, er sei
im Gerichtsgebäude durch die Vertreter der PYD beleidigt und in der Folge
wieder freigelassen worden. Schläge oder gar Misshandlungen erwähnte
er keine (vgl. A 3/16 S. 9). Anlässlich der Anhörung machte er zwar geltend,
er sei geschlagen und gefoltert worden, unterlässt es jedoch, dies näher
auszuführen oder zu substanziieren (vgl. A 11/15 Antwort 67). Dies auch
auf ausdrückliche Nachfrage hin, ob noch Wesentliches zu sagen sei. Auch
aus den Protokollen der Beschwerdeführerin ergeben sich nicht die ge-
ringsten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Folterspuren aufge-
wiesen habe. Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene, der Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen ernst-
haften Nachteilen, nämlich Folter und Todesdrohungen ausgesetzt gewe-
sen, nicht geglaubt werden. Die auf Beschwerdeebene geschilderten mas-
siven Foltererlebnisse erscheinen als nachgeschoben, aufgebauscht und
insgesamt nicht glaubhaft, zumal es ihm auch nicht gelingt, ein politisches
Profil aufzuzeigen, das das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der
PYD zu begründen vermöchte.
So gab der Beschwerdeführer an, als Sympathisant von Masoud Barsani
an friedlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Ein eigentliches
politisches Profil ergibt sich daraus entgegen den Beschwerdevorbringen
aber noch nicht. Ferner kann den Akten in keiner Weise entnommen wer-
den, dass er als Mitglied einer politisch aktiven Familie beziehungsweise
wegen des Engagements von zwei Brüdern in der PDK-S reflexverfol-
gungsmässig behelligt worden wäre. Vielmehr gab er zu erkennen, dass er
aus anderen Gründen in den Fokus der PYD geraten sei. So legte er dar,
beim zweiten Vorfall seien etwa zehn Chauffeure angewiesen worden, für
die PYD Bewaffnete zu transportieren. Auf die Frage, nach welchen Krite-
rien die Fahrer ausgewählt worden seien, gab er an, die PYD habe ange-
nehme und saubere Wagen gewollt. Beim dritten Vorfall habe die PYD fünf
Fahrer verlangt. Diese seien wiederum nicht aufgrund persönlicher Um-
stände ausgewählt worden (vgl. a.a.O. Antworten 17, 45 ff. und 57 f.). Vor
diesem Hintergrund ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht erkenn-
bar, dass der Beschwerdeführer aus politischen oder anderen, in Art. 3
AsylG aufgeführten Gründen zu Transporten von Bewaffneten genötigt
wurde. Aufgrund seines bescheidenen politischen Profils ist denn auch
nicht glaubhaft, dass die PYD derart heftig auf seinen Unwillen, ihren For-
derungen zur Gratisarbeit nachzukommen, reagiert hätten, zumal der Be-
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schwerdeführer ausführte, sämtliche Chauffeure hätten diese Trans-
portaufträge nur sehr widerwillig ausgeführt. Es war offensichtlich auch ein
Leichtes, die Chauffeure zu den entsprechenden Tätigkeiten zu zwingen,
wie dies auch in dem eingereichten Unterstützungsschreiben ausgeführt
wurde (Beilage 5). Dort wird erwähnt, dass eine Weigerung praktisch zu
einem Berufsverbot geführt hätte. Insgesamt erscheint damit nicht glaub-
haft, dass die PYD den Beschwerdeführer in der von ihm erwähnten Inten-
sität verfolgt habe. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass er sich nach dem
dritten Vorfall noch zuhause aufhielt, wo ihn die PYD – hätte sie die Absicht
gehabt, ernsthaft gegen ihn vorzugehen – seiner problemlos hätte habhaft
werden können (vgl. a.a.O. Antworten 72 f.). Allein die von ihm verlangten
unentgeltlichen Arbeitseinsätze vermögen keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes zu begründen, selbst wenn eine entsprechende Verweige-
rung dazu geführt hätte, dass er nicht mehr als Taxifahrer hätte tätig sein
können. In diesem Sinne hat das SEM zu Recht eine asylrelevante Verfol-
gung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsintensität verneint.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen des Krieges und der per-
sönlichen Gefährdung ihres Mannes durch die genannte Organisation aus-
gereist zu sein. Diese persönliche Gefährdung vermag nach dem Gesag-
ten aber keine Asylrelevanz zu entfalten. Vielmehr erscheinen ihre geäus-
serten Befürchtungen anlässlich der Anhörung kaum substanziiert und füh-
ren entsprechend zu keiner anderen Sichtweise.
Die eingereichten Bestätigungsschreiben der Brüder und die beiden Aus-
sagen von Auskunftspersonen rechtfertigen keine andere Beurteilung, zu-
mal diese vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen als Gefällig-
keitsdokumente zu qualifizieren sind.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere
Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfü-
gung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine wei-
teren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als
nicht durchführbar gilt. Für eine Prüfung der Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung besteht damit kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf
den entsprechenden Antrag nicht weiter einzugehen ist.
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getra-
gen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung dieser Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: