B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6448/2016
mel
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (…).
D-6448/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im September 2011 in Richtung Äthiopien. Am 19. Juli 2016 reiste er
von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags
um Asyl nach. Mit Zuweisungsentscheid vom 20. Juli 2016 wurde er über
die Behandlung seines Asylgesuchs im C._______ gemäss Art. 4 Abs. 3
der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleu-
nigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
142.318.1) in Kenntnis gesetzt. Am 29. Juli 2016 wurde der Beschwerde-
führer zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgrün-
den befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu bestehenden Zweifeln an der von ihm gemachten
Altersangabe gewährt und mitgeteilt, er werde für das weitere Verfahren
als volljährig betrachtet. Sodann wurde er darauf hingewiesen, dass auf-
grund der Aktenlage mutmasslich Italien für das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren zuständig sei, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Ausserdem wurde er zu allenfalls
bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt.
A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, sein Vater sei ein Gegner des eritreischen Regimes und sei
im Jahr 2010 verhaftet worden. Als Folge davon habe man ihm (dem Be-
schwerdeführer) den Schulbesuch verwehrt. Zudem habe er in Eritrea
keine medizinische Behandlung erhalten. Es gebe dort keinen Frieden, und
er und seine Familie hätten dort nicht leben können. Daher sei er zusam-
men mit seinen Geschwistern im September 2011 aus Eritrea ausgereist.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei am 14. Juni
1999 geboren worden, habe aber kein Dokument dabei, welches sein Ge-
burtsdatum belegen könnte. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, da
er dort Angst um sein Leben gehabt habe. Bezüglich seiner Gesundheit
gab er an, er leide oft unter Kopfschmerzen, wobei er ohnmächtig werde
und zu Boden falle.
B.
Am 9. August 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
D-6448/2016
Seite 3
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO).
C.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte das SEM den italienischen Be-
hörden mit, Italien werde infolge Verfristung für die Prüfung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet.
D.
Ebenfalls am 10. Oktober 2016 liess das SEM dem Beschwerdeführer ei-
nen Entscheidentwurf (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV) zukommen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom
11. Oktober 2016 Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 – gleichentags eröffnet – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte zudem fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und
verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an den Beschwerdeführer.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2016 liess
der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um su-
perprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016
(Kopie), eine Vollmacht vom 27. Juli 2016 (Kopie), das rudimentäres Per-
sonalienblatt des C._______ vom 19. Juli 2016 (Kopie), das Personalien-
blatt vom 20. Juli 2016 (Kopie), die „Checkliste Beratung“ vom 22. Juli 2016
(Kopie), der Entscheidentwurf vom 10. Oktober 2016 (Kopie) sowie die
D-6448/2016
Seite 4
Stellungnahme dazu vom 11. Oktober 2016 (Kopie), ein Foto beziehungs-
weise Farbkopie der Taufurkunde sowie eine Verfahrensanweisung betref-
fend forensische Alterseinschätzung bei.
G.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung
vom 24. Oktober 2016 (Telefax) einstweilen aus.
H.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde ebenfalls gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.
J.
Mit Eingabe vom 24. November 2017 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestä-
tigte dabei die gestellten Rechtsbegehren. Der Eingabe lag das Dokument
„Medizinische Informationen“ vom 3. November 2016 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei-
ner Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6448/2016
Seite 5
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zent-
raleinheit EURODAC habe ergeben, dass er in Italien illegal ins Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten
innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum
Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 10. Oktober 2016 auf Ita-
lien übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung
des Asylgesuchs zunächst angegeben, er sei am (…) geboren worden. Im
Beratungsgespräch mit der Rechtsvertretung habe er sodann geltend ge-
macht, das Geburtsjahr sei falsch erfasst worden, er sei am (…) geboren
worden und somit minderjährig. Er habe zur Untermauerung seines Alters
D-6448/2016
Seite 6
jedoch keinerlei Dokumente eingereicht. Zum Vorhandensein seines Tauf-
scheins habe er widersprüchliche Angaben gemacht, was nicht nachvoll-
ziehbar sei. Seine Erklärungen zu fehlenden Schulunterlagen (Ausweis,
Zeugnisse) respektive der Hinweis der Rechtsvertretung, wonach die
Schuljahre weit zurücklägen und sich der Beschwerdeführer daher nicht
mehr erinnern könne, überzeugten nicht. Er habe sodann wiederholt wider-
sprüchliche Angaben zu seinem Geburtsjahr gemacht. Bei der Kontrolle
durch die Grenzwache habe er den (…) genannt; jedenfalls sei er mit die-
sem Geburtsjahr von der Grenzwache registriert worden, daran ändere
auch der Einwand der Rechtsvertretung, wonach er nie das Jahr 2000 an-
gegeben habe, nichts. Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs habe
er als Geburtsdatum den (…) genannt. Zwar habe er das Geburtsjahr spä-
ter von sich aus korrigiert, habe jedoch auch gesagt, er habe das Persona-
lienblatt selbständig ausgefüllt. Seine Erklärung, er sei durcheinander ge-
wesen und habe sich vertan, sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim
Geburtsdatum um ein sehr wichtiges Datum handle, welches jederzeit ab-
rufbar sein sollte. Zu den Schulaufenthalten und Reisedaten habe der Be-
schwerdeführer ebenfalls ungenaue und teilweise widersprüchliche Anga-
ben gemacht. Aufgrund der Aktenlage werde er als volljährig erachtet. Die
Durchführung eines Altersgutachtens sei somit nicht angezeigt. Das SEM
sei dazu nicht verpflichtet. Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung
erwähnten Zitate besagten, dass ein Altersgutachten bei Zweifeln durch-
geführt werden könne, aber nicht durchgeführt werden müsse. Es genüge,
wenn die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde. Im vorlie-
genden Fall sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Beweislast liege bei ihm. Die
italienischen Behörden seien über die geltend gemachte Minderjährigkeit
informiert worden und hätten dem Übernahmeersuchen durch Stillschwei-
gen zugestimmt. Es sei somit davon auszugehen, dass er in Italien als voll-
jährige Person registriert worden sei. Selbst wenn die Rechtsvertretung in
der Stellungnahme betont habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers
plausibel und glaubhaft seien, so sei zusammenfassend festzuhalten, dass
es ihm nicht gelungen sei, die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, wes-
halb er für das weitere Verfahren als volljährig zu erachten sei. Der im Rah-
men des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in
der Schweiz vermöge an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Italien
sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es
lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann sei nicht davon
D-6448/2016
Seite 7
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ita-
lien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine
existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und
unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland zurück-
geführt würde. Das Asyl- und Aufnahmesystem Italiens weise zudem keine
systemischen Mängel auf. Es lägen keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO (abhängige Personen) vor, wonach die Schweiz verpflichtet wäre,
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Auch Gründe gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) bestünden vorliegend
nicht. Schliesslich lägen auch keine Gründe für die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Sollte
der Beschwerdeführer in Italien Übergriffe durch Privatpersonen befürch-
ten oder erleiden, so könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen
richten. Italien verfüge ausserdem über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche
medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise dafür vor,
das Italien ihm eine benötigte Behandlung verweigert habe oder zukünftig
verweigern würde. Nach dem Gesagten sei auf das Asylgesuch nicht ein-
zutreten, und der Beschwerdeführer sei verpflichtet, aus der Schweiz aus-
zureisen. Der Wegweisungsvollzug sei möglich und durchführbar. Die
Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) –
bis spätestens am 10. April 2017 zu erfolgen.
3.2 In der Beschwerde werden zunächst der wesentliche Sachverhalt und
die Prozessgeschichte rekapituliert. Dabei wird insbesondere geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe noch vor dem ersten Kontakt mit der
Rechtsvertretung von sich aus angegeben, sein Jahrgang sei im Persona-
lienblatt falsch aufgenommen worden, er sei nicht im Jahr 1998, sondern
im Jahr 1999 geboren worden. Die Beratungsperson habe zudem notiert,
der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck, dass er „jünger“ sei. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu
seinem Alter freiwillig angeboten, an einer medizinischen Altersabklärung
teilzunehmen. Zudem habe er erklärt, er besitze einen Taufschein, wisse
aber nicht genau, wo dieser sei. In der Stellungnahme zum Entscheident-
wurf habe die Rechtsvertretung erneut die Durchführung eines Altersgut-
achtens beantragt. Das SEM habe jedoch seine Verfügung erlassen, ohne
ein solches in Auftrag zu geben. Am 17. Oktober 2016 habe der Beschwer-
deführer der Rechtsvertretung ein Foto seiner Taufurkunde zukommen las-
sen. Ein Freund seines in Äthiopien lebenden Bruders habe den Taufschein
D-6448/2016
Seite 8
in B._______ ausfindig gemacht und abfotografiert und das Foto anschlies-
send dem Beschwerdeführer mittels Viber geschickt. Gemäss diesem Do-
kument sei der Beschwerdeführer am (…) geboren worden. Es gelte der
Grundsatz „Im Zweifel für die Minderjährigkeit“. Bei Zweifeln an der Min-
derjährigkeit könne das SEM ein Altersgutachten vornehmen lassen. Zwar
bestehe darauf offensichtlich kein Anspruch; allerdings sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer auf ein Altersgutachten verzich-
tet worden sei, während in vergleichbaren Fällen (ebenfalls im Rahmen der
Testphase im C._______) entsprechende Gutachten durchgeführt worden
seien. Offenbar sei dies abhängig vom Gutdünken des zuständigen Fach-
spezialisten, was unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit und Rechtssi-
cherheit bedenklich erscheine. Vorliegend sei nicht rechtsgenüglich darge-
legt worden, welche Hinweise auf eine Volljährigkeit schliessen liessen.
Das äussere Erscheinungsbild sei kein taugliches Indiz in der in Frage ste-
henden Altersgruppe. Widersprüchliche Angaben seien für sich genommen
kein taugliches Indiz für die Volljährigkeit. Angesichts der verschiedenen
aktenkundigen Geburtsdaten wäre es angebracht gewesen, von Hinwei-
sen im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG auszugehen. Hingegen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ohne Vornahme eines Al-
tersgutachtens als volljährig erklärt worden sei. Dies habe für den Be-
schwerdeführer erhebliche Rechtsnachteile zur Folge. Gemäss EMARK
2004 Nr. 30 sei bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter
einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheine, im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder
gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzuneh-
men. Die Handknochenanalyse geniesse einen geringen Beweiswert; viel
geeigneter sei die sogenannte 4-Punkte-Methode. Vorliegend bestünden
gewisse Hinweise auf eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Daher sowie angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen (ins-
besondere der allfälligen Dublin-Wegweisung und dem allfälligen damit
einhergehenden Verstoss gegen das Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]) seien
vorliegend weitere Abklärungen, namentlich eine Altersabklärung nach der
4-Punkte-Methode, vorzunehmen. Das SEM habe im vorliegenden Fall die
Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf einen
unvollständig festgestellten Sachverhalt vorgenommen, weshalb die ange-
fochtene Verfügung zu kassieren sei. Zu Verweisen sei sodann auf den als
neues Beweismittel eingereichten Taufschein. Dieser sei ebenfalls als
zwar schwaches, aber konkretes Indiz für die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers zu werten. Das darin angegebene Geburtsdatum decke
sich mit dem vom Beschwerdeführer genannten ([…]).
D-6448/2016
Seite 9
3.3 In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, die Durchführung eines
Altersgutachtens stelle eine Möglichkeit und keine Pflicht dar. Eine Ge-
samtwürdigung umfasse somit nicht zwangsläufig immer auch ein Alters-
gutachten. Das SEM setze dieses Instrument daher nicht flächendeckend,
sondern gezielt in Fällen ein, wo ein Bedarf bestehe. Dem Beschwerdefüh-
rer sei es vorliegend nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährig-
keit glaubhaft zu machen. Das SEM habe sich in der angefochtenen Ver-
fügung ausführlich mit seinem Alter auseinandergesetzt und sei zum
Schluss gekommen, es bestünden keine Zweifel an seiner Volljährigkeit.
Daran vermöge auch der eingereichte Taufschein nichts zu ändern, zumal
es sich dabei nur um eine Fotografie handle und solche Dokumente aus-
serdem käuflich erworben werden könnten. Im Weiteren sei erneut darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Vorhandensein des Tauf-
scheins widersprüchliche Angaben gemacht habe. Insgesamt sei festzu-
stellen, dass der Sachverhalt betreffend die angebliche Minderjährigkeit im
vorliegenden Fall auch ohne Altersabklärung ausreichend habe erstellt
werden können.
3.4 In der Replik wird vorgebracht, das SEM bestätige mit seinen Ausfüh-
rungen, dass keine nachvollziehbaren Kriterien für die Anordnung eines Al-
tersgutachtens bestünden, welche das Ermessen der Fachspezialisten
einschränken und der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit Rechnung
tragen würden. Faktisch sei es so, dass auch in vergleichbaren Fällen teil-
weise unterschiedlich vorgegangen werde. Daraus resultiere eine Un-
gleichbehandlung. Im vorliegenden Fall sei ein Altersgutachten aufgrund
von Art. 17 Abs. 3bis AsylG erforderlich, zumal nur dadurch dem Grundsatz
„im Zweifel für die Minderjährigkeit“ angemessen Rechnung getragen
werde. Das vorliegend erfolgte „direkte Volljährigmachen“ (ohne Anord-
nung eines Altersgutachtens) verstosse gegen das Gleichbehandlungsge-
bot (innerhalb der Testphasen), das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Kindeswohl. Die eingereichte Taufurkunde weise den Beschwerdeführer
als minderjährig aus, was ebenfalls ein Indiz für dessen Minderjährigkeit
darstelle. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sei die Vornahme ei-
nes Altersgutachtens daher angezeigt. Durch die frühzeitige Vornahme ei-
nes Altersgutachtens könne zudem späterer Prozessaufwand vermieden
werden. Abschliessend wurde auf das eingereichte Dokument betreffend
die aktuellen medizinischen Informationen des Beschwerdeführers verwie-
sen.
4.
D-6448/2016
Seite 10
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von
Libyen herkommend zuerst in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein, wo er
gemäss EURODAC am 7. Juli 2016 registriert wurde. Bei dieser Sachlage
wäre grundsätzlich Italien zuständig für die Prüfung seines Asylantrags
(vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Zuständigkeitskriterium hätte al-
lerdings zurückzutreten, sofern von der Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen wäre; denn Art. 6 und 8 Dublin-III-VO sehen verschie-
dene Garantien für Minderjährige vor. Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO
gilt insbesondere, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne
familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat derjenige
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, in welchem er
seinen Antrag gestellt hat, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.
Gemäss der genannten Bestimmung sind somit unbegleitete Minderjährige
von (Wieder-)Aufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. dazu FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, K15 f. zu Art. 8). Falls der Be-
schwerdeführer als minderjährig zu erachten wäre, würde dies demnach
gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO eine vorrangige Zuständigkeit der
Schweiz begründen.
6.
Nach dem Gesagten ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob das SEM die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem
D-6448/2016
Seite 11
Zusammenhang ist vorab auf die in der Beschwerde erhobene Rüge, wo-
nach das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt ungenügend festgestellt
habe, einzugehen.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Behörde
den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die asyl-
suchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und
ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a
und b AsylG). Ausserdem hat die asylsuchende Person insbesondere die
geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit der Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Recht-
sprechung trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behaup-
tete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete Minderjährigkeit gilt als un-
bewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt,
dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig
oder älter ist (vgl. dazu das Urteil D-5785/2015 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 10. März 2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, wel-
che für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre-
chen, vorzunehmen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-429/2015 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 S. 9 mit Hinweis auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2 sowie E. 5.3.4). Fehlen rechtsgenügliche Iden-
titätsausweise, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit
Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispielsweise Knochenal-
tersanalysen – abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden
Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7
Abs. 1 AsylV 1).
6.2 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität und nament-
lich seines Alters keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und er-
klärte dazu, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte
(vgl. A12 S. 7). Es bestehen keine konkreten Gründe, an der Wahrheit die-
ser Aussage zu zweifeln. Zu seinem Geburtsdatum machte er unterschied-
liche Angaben: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er der
Grenzwache gegenüber den (…) als sein Geburtsdatum nannte. Im Perso-
nalienblatt, welches er eigenen Angaben zufolge selber ausfüllte, ist der
D-6448/2016
Seite 12
(…) als Geburtsdatum angegeben. Dieses korrigierte er in der Folge selber
auf den (…) (vgl. das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel Nr.
5 [„Checkliste Beratung“]). Die widersprüchlichen Angaben zu seinem Ge-
burtsdatum lassen zwar grundsätzlich Zweifel aufkommen am Wahrheits-
gehalt seiner Angaben; jedoch ist immerhin festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer sowohl im Falle des Geburtsjahrs 1999 als auch des Ge-
burtsjahrs 2000 im heutigen Zeitpunkt noch minderjährig wäre. Die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seinen Schulbesuchen sprechen sodann
gegen das Geburtsjahr 1998. Diesbezüglich brachte er vor, er sei im Jahr
2006 eingeschult worden und sei damals sieben Jahre alt gewesen (vgl.
Art. 12 S. 5). Dieses Vorbringen würde mit dem Geburtsjahr 1999 überein-
stimmen. Ferner sagte der Beschwerdeführer aus, er habe die Schule im
Jahr 2011 beendet, bevor er (im September) ausgereist sei, er sei damals
elf Jahre alt gewesen (vgl. A12 S. 5 und 6). Dieses Vorbringen weist auf
das Geburtsjahr 2000 hin. Im Ergebnis steht fest, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt auf ein Geburtsjahr nach dem Jahr 1998
hindeuten. Auf der vorstehend erwähnten „Checkliste Beratung“ findet sich
zudem ein handschriftlicher Vermerk, wonach der Beschwerdeführer „jün-
ger“ wirke. Weitere Anhaltspunkte finden sich in den Akten zu diesem
Thema nicht, insbesondere lässt das Aussehen des Beschwerdeführers
keine Rückschlüsse zu betreffend die Frage, ob er nun im Jahr 1998, 1999
oder 2000 geboren sei. Seiner Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer
sodann insofern nachgekommen, als er auf Beschwerdeebene ein Foto
seines Taufscheins nachreichte, welchem zu entnehmen ist, dass er am
(…) geboren worden sei. Dieses Beweismittel stellt demnach ein weiteres,
wenn auch schwaches, Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers dar.
6.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aufgrund der Aktenlage gewisse
Hinweise auf eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Falls
der Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig qualifiziert würde, würden
ihm dadurch wesentliche Nachteile entstehen. Aufgrund des Untersu-
chungsgrundsatzes wäre das SEM daher spätestens nach Kenntnis des
nachträglich eingereichten Fotos des Taufscheins verpflichtet gewesen,
weitere sachdienliche Abklärungen bezüglich des Alters des Beschwerde-
führers vorzunehmen und daraus die korrekten Schlüsse zu ziehen (vgl.
dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1821/2015 vom
26. März 2015 m.w.H.). Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Zu-
ständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgrund einer un-
D-6448/2016
Seite 13
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenom-
men wurde und das SEM die ihm obliegende Untersuchungspflicht verletzt
hat.
7.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegen-
den Fall ist nach dem Gesagten eine Kassation als angezeigt zu erachten,
da das SEM aufgrund der vorstehenden Erwägungen geeignete Abklärun-
gen zur möglichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen
und anschliessend über sein Asylgesuch neu zu befinden hat.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung vom 13. Oktober 2016 ist aufzuheben, und die Sache ist im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine
zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach
Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26
TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechts-
vertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen
einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen,
D-6448/2016
Seite 14
dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6448/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben, und
die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: