Abtei lung IV
D-6449/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
20. Januar 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6449/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz
in A._______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Anga-
ben gemäss am 2. Dezember 2000 und gelangte am 10. Dezember
2000 in die Schweiz, wo er am 12. Dezember 2000 um Asyl nachsuch-
te.
A.b Mit Verfügung vom 27. September 2001 stellte das Bundesamt
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
A.c Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
31. Oktober 2001 mit Urteil vom 28. März 2002 ab.
B.
B.a Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 12. Juni
2002 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesamt beantragten, es sei gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegwei-
sung nicht zumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die Fremdenpolizei des Kan-
tons C._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Der Eingabe lag die Kopie eines ärztlichen Berichts der Klinik
D._______ vom 11. Juni 2002 bei; am 17. Juni 2002 wurde das Origi-
nal nachgereicht.
B.b Das Bundesamt setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfü-
gung vom 17. Juni 2002 aus, und am 20. Juni 2002 forderte es den
Beschwerdeführer auf, einen aktualisierten ärztlichen Bericht einzurei-
chen.
B.c Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesamt mit Schrei-
ben vom 1. Juli 2002 einen Bericht der Klinik D._______ vom 26. Juni
2002; am 3. Juli 2002 wurde das Original eingereicht.
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B.d Am 21. August 2002 forderte das Bundesamt den Beschwerde-
führer auf, einen ergänzenden ärztlichen Bericht einzureichen.
B.e Am 9. September 2002 übermittelte der Beschwerdeführer einen
Bericht der Klinik D._______ vom 29. August 2002, und am 28. No-
vember 2002 reichte er einen Verlaufsbericht derselben Klinik vom
15. November 2002 ein.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 wies das Bundesamt das Wieder-
erwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 27. Septem-
ber 2001 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig ordnete es
an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis zum 31. März 2003 zu
verlassen. Ferner stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer bei der
ARK gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzu-
heben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederher-
zustellen. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht der Klinik
D._______ vom 10. Februar 2003 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2003 setzte der Instruktions-
richter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus. Gleichzeitig verzich-
tete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2003 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 25. März 2003 reichte der Rechtsvertreter unaufgefordert eine
Stellungnahme zu der ihm zur Kenntnis gebrachten Vernehmlassung
ein.
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H.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer am 21. Mai
2003 zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auf.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juni 2003 einen Austrittsbericht
der Klinik D._______ vom 24. Mai 2003 und einen Arztbericht von Dr.
B._______ vom 13. Juni 2003 ein.
J.
Das Bundesamt beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom
18. Juli 2003 erneut die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 13. August
2003 an seinen Anträgen fest.
L.
Am 23. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des (Spi-
tals) vom 18. Mai 2006, vier Referenzschreiben, mehrere Bestätigun-
gen über den Besuch von Französischkursen und eine Bestätigung
seines Arbeitgebers vom 10. Mai 2006 ein. Mit Schreiben vom 30. Mai
2006 wurde ein Bericht von Dr. B._______ vom 23. April 2006 nachge-
reicht.
M.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gewährte dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 die
Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote; diese wurde dem Bun-
desverwaltungsgericht am 17. Januar 2008 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2
VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vor-
gängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich
jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwer-
deverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Be-
schwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen
dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden
soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
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Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Im Wiedererwägunsgesuch vom 12. Juni 2002 wurde geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe wegen einer akuten Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustandes hospitalisiert werden müssen. Da-
mit liege hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ein neuer Sachverhalt vor, der noch nicht Gegenstand eines
Asylverfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei momentan
nicht reisefähig und es stehe nicht fest, ob seine psychischen Proble-
me derart seien, dass der Vollzug nicht zumutbar sei. Klar sei, dass
seine Erkrankung in Zusammenhang mit der bevorstehenden Rück-
kehr in die Türkei stehe.
In der Eingabe vom 1. Juli 2002 wurde ausgeführt, die Schwere der
Erkrankung des Beschwerdeführers liege in der Furcht vor erneuten
Misshandlungen in seiner Heimat. Diese überdurchschnittliche Angst
vor einer Rückkehr begründe aus ärztlicher Sicht bei jedem Versuch,
den Vollzug durchzuführen, eine Suizidgefahr. Aus dem beigelegten
Arztbericht gehe hervor, dass er auf die weitere Behandlung in der
Schweiz angewiesen sei. Der Vollzug sei aus medizinischer Sicht un-
zumutbar. Nur mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme könne die
Grundlage für seine Genesung geschaffen werden.
Im Schreiben vom 9. September 2002 wurde darauf hingewiesen, der
Beschwerdeführer sei seit fast 18 Monaten hospitalisiert. Er leide unter
einer schweren Depression mit ernsthaften körperlichen Beschwerden
und habe Suizidideen beziehungsweise -projekte. Zusätzlich zeigten
sich die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es sei
klar geworden, dass ihm die Ressourcen für eine Rückkehr in die Tür-
kei fehlten.
4.2 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid damit, dass die psy-
chischen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei behandelt
werden könnten. Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine Person, deren
Asylgesuch abgewiesen worden sei, in eine Depression verfalle oder
dekompensiere. Es sei auch bekannt, dass solche Personen Suizidge-
danken entwickelten. Diesen Problemen könne aber auch im Her-
kunftsland begegnet werden. Der Beschwerdeführer könne zudem von
seiner Familie unterstützt werden, die nach wie vor in der Türkei lebe.
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Hingegen werde die Ausreisefrist verlängert, damit der
Beschwerdeführer durch die behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in
seine Heimat vorbereitet werden könne.
4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in einem beigelegten,
aktuellen Arztbericht werde erneut darauf hingewiesen, dass es für die
Gesundung des Beschwerdeführers dringlich sei, in der Schweiz eine
stabile Situation zu schaffen. Dieser befinde sich seit neun Monaten in
einer stationären Behandlung, was deutlich mache, unter welch
schwerwiegender Erkrankung er leide. Es sei nicht nachvollziehbar,
wie das Bundesamt zum Schluss habe kommen können, seine Proble-
me seien nicht so schwerwiegend, dass sie gegen eine Rückkehr in
die Türkei sprächen. Der Entscheid habe auch kaum einen Bezug zur
tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers.
Das Bundesamt habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ab-
geklärt und habe den abgeklärten Teil des Sachverhalts völlig falsch
gewürdigt. Das Bundesamt habe am 20. Januar 2003 in Unkenntnis
des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ent-
schieden, da der letzte ärztliche Bericht bereits zwei Monate zurückge-
legen habe. Dem Bundesamt hätte sich die Frage aufdrängen müssen,
wie es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung gehe. Diese Fehlleistung des Bundesamtes wür-
de eine Rückweisung der Sache rechtfertigen.
Die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers belege, dass
sich das Bundesamt grundsätzlich hätte die Frage stellen müssen, ob
ihm beim Vollzug der Wegweisung eine konkrete Gefährdung drohe.
Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten ergebe sich, dass er nicht
über die gesundheitlichen Ressourcen verfüge, um der Belastung der
Beschäftigung mit der Rückkehr in die Türkei gewachsen zu sein. Da-
mit sei klar, dass diese auch nicht ausreichten, um tatsächlich zurück-
zukehren und in der Türkei den obligatorischen Militärdienst zu absol-
vieren. Er sei auf ständige und spezialisierte medizinische Behandlung
angewiesen, welche in dieser Art in der Türkei nicht existiere. Ohne
eine solche Behandlung bestehe eine konkrete Gefahr für sein Leben
und seine Gesundheit. Er habe mit seinem älteren Bruder in der
Schweiz eine Bezugsperson erhalten, die sich mit grossem Engage-
ment um ihn kümmere. Der Wegfall dieser Bezugsperson dürfte fatale
Folgen haben.
Seite 7
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In der Eingabe vom 25. Juni 2003 wird ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe die psychiatrische Klinik Ende April 2003 verlassen. Seit-
her werde er regelmässig ambulant betreut. Aus dem Bericht des ihn
zurzeit behandelnden Arztes sei ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der Behandlung mitwirke. Er wohne bei seinem Bruder und
dessen Lebenspartnerin, die eine wichtige Stütze für ihn seien. Der
behandelnde Arzt weise darauf hin, dass es von grosser Wichtigkeit
sei, dass der Beschwerdeführer keinem weiteren Druck aufgrund einer
drohenden Rückkehr in die Türkei ausgesetzt werde und dass er seine
Integration fortsetzen könne.
Am 23. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde seit Febru-
ar 2003 ständig psychiatrisch behandelt. Neben der Angststörung wer-
de von einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung aufgrund eines
traumatisierenden Ereignisses ausgegangen. Belastende Situationen
führten bei ihm regelmässig zu einer Reaktivierung der Krankheits-
symptome und machten eine intensivere Behandlung notwendig. Wür-
de er nicht regelmässig behandelt werden, bestünde bei ihm ein ernst-
haftes Suizidrisiko. Eine Behandlung in der Türkei sei nicht erfolgver-
sprechend, da dort aufgrund seiner Ängste, die zu seinem Krankheits-
bild gehörten, kein angstfreies und sicheres Umfeld erreicht werden
könne. Aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse müsse von einer an-
haltenden Reiseunfähigkeit ausgegangen werden. Die Angelegenheit
sei dem Bundesamt erneut zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
5.
5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Angelegen-
heit sei zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
da diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt habe. Die Verletzung dieses aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) fliessenden Anspruchs sei darin sehen, dass die Vorins-
tanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und nicht vollstän-
dig abgeklärt habe, da sie in Unkenntnis des aktuellen Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers entschieden habe.
5.2 Das Bundesamt äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom
4. März 2003 mit keinem Wort zu den in der Beschwerde erhobenen
formell-rechtlichen Rügen. In der Einladung zur Vernehmlassung vom
27. Februar 2003 (Standardformular der vormaligen ARK) wurde es
darauf hingewiesen, dass Verzicht auf Vernehmlassung und Schwei-
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gen zu einzelnen Vorbringen in der Beschwerde insoweit als Einver-
ständnis ausgelegt würden, als verfahrensmässige Vorwürfe gegen-
über dem Bundesamt erhoben würden.
5.3 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie
insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, wes-
halb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auf ihre
Mitwirkungspflicht müssen Asylsuchende allerdings im Sinne einer be-
hördlichen Aufklärungspflicht besonders hingewiesen werden (vgl. Art.
19 Abs. 3 AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mit-
wirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwir-
kung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Die
wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet
in diesem Zusammenhang die Befragung der Asylsuchenden zu ihrer
Person und den Gründen für ihr Asylgesuch, die freilich nicht nur ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden selbst
darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklä-
rung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht dient. Gerade
diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die
Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1
u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen entgegen der in
der Beschwerde erhobenen Rüge und der aufgrund des Stillschwei-
gens der Vorinstanz anzunehmenden Anerkennung der Berechtigung
derselben zur Auffassung, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt genügend abgeklärt. Das Bundesamt forderte den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügungen vom 20. Juni 2002 und 21.
August 2002 auf, aktuelle Arztberichte einzureichen, welche ihm in der
Folge übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer stellte ihm zudem im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht am 28. November 2002 einen weite-
ren ärztlichen Bericht vom 15. November 2002 zu. Das Bundesamt
durfte angesichts der dem Beschwerdeführer zukommenden Mitwir-
kungspflicht davon ausgehen, dass sich sein Gesundheitszustand zwi-
schen dem letztdatierten Bericht und dem Entscheid vom 20. Januar
2003 nicht massgeblich verändert hatte, ansonsten dieser einen ent-
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sprechenden Bericht eingereicht hätte. Die erhobene Rüge, das Bun-
desamt habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, erweist sich
demnach als unberechtigt.
5.5 Der in der Eingabe vom 23. Mai 2006 gestellte Antrag, die Sache
sei der Vorinstanz zur Einreichung einer dritten Vernehmlassung zu
überweisen, ist abzuweisen, da aufgrund des bisherigen Verfahrens-
verlaufs absehbar ist, dass das Bundesamt auch in Anbetracht der
nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte nicht zu einer anderen
Einschätzung der Sachlage kommen dürfte.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.
7.1 Den eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vom 27. Mai 2002 bis zum 23. April 2003 in der psy-
chiatrischen Klinik D._______ stationär behandelt wurde. Aus dem
Austrittsbericht der Klinik vom 24. Mai 2003 geht hervor, dass er bei
der Einweisung desorientiert war und unter Halluzinationen litt. Er sei
deprimiert gewesen und habe Suizidgedanken sowie grosse Ängste
gehabt. Diagnostiziert worden sind gemäss der "Internationalen Klas-
sifikation psychischer Störungen", ICD-10, der Weltgesundheitsorgani-
sation (WHO) eine schwere depressive Episode mit psychotischen
Symptomen und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Entlas-
sung in eine ambulante Behandlung habe sorgfältig vorbereitet werden
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müssen. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer fünf Medikamente
(Antidepressiva, Antipsychotikum, Schlafmittel, Beruhigungsmittel)
einnehmen müssen.
Im Bericht des Chefarztes der Klinik für Erwachsenenpsychiatrie vom
13. Juni 2003 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde weiterhin
wie beim Austritt aus der stationären Behandlung behandelt. Ziel sei
es, seine allgemeine Stimmung zu verbessern und seine immer noch
bedeutenden Ängste zu mindern. Neben der Medikamenteneinnahme
werde er psychotherapeutisch betreut. Er lebe bei seinem Bruder und
besuche einen Französischkurs, damit er sich im Alltagsleben besser
zurechtfinden könne. Seine Stimmung habe sich verbessert und die
Ängste hätten abgebaut werden können. Gedanken an eine Rückkehr
in sein Heimatland reaktivierten seine psychischen Probleme.
Dr. C._______ führt in seinem Bericht vom 23. April 2006 aus, er habe
den Beschwerdeführer nach dessen Austritt aus der stationären
Behandlung weiter behandelt. Seit dem Jahre 2005 habe er ihn alle
drei Monate gesehen. Bei einem Termin vom Januar 2006 sei es ihm
gut gegangen. Beim folgenden Termin vom 6. April 2006 habe er eine
bedeutende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers bemerkt. Dieser habe wegen des Verdachts auf
einen Herzinfarkt hospitalisiert werden müssen. In Wirklichkeit habe es
sich um eine schwere Panikattacke gehandelt. Während der Sitzung
habe ein Zusammenhang zwischen der Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und einer in seinem Aufenthaltsausweis
vorgenommenen Eintragung hergestellt werden können.
Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 18. Mai 2006 ist der
Beschwerdeführer weiterhin in psychiatrisch-psychologischer
Behandlung. Sein Gesundheitszustand habe sich nach und nach
gebessert und seit Juni 2004 arbeite er in einer Pizzeria. Die
neuroleptische Behandlung habe abgeschlossen und die Einnahme
von Antidepressiva habe reduziert werden können. Nachdem in
seinem Aufenthaltsausweis eine Änderung vorgenommen worden sei,
habe sich sein psychischer Gesundheitszustand schnell
verschlechtert, worauf ihm angstlösende und neuroleptische
Medikamente hätten verschrieben werden müssen. Auch die Abstände
zwischen den psychotherapeutischen Gesprächen hätten verringert
werden müssen. Eine weitere Verschlechterung des
Gesundheitszustandes könne nicht ausgeschlossen werden, falls er in
Seite 11
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den kommenden Monaten psychisch unter Druck gerate. Beim
Beschwerdeführer würden "Angst und depressive Reaktion gemischt"
und eine dauerhafte Veränderung seiner Persönlichkeit nach einem
traumatischen Erlebnis diagnostiziert.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts der eingereichten
ärztlichen Berichte und der Gesamtumstände keine Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer unter gravierenden psychischen Proble-
men leidet, deren Ursachen teilweise unklar sind. Ausschlaggebend
für die am 27. Mai 2002 erfolgte Einweisung in die psychiatrische Kli-
nik D._______ dürfte der Umstand gewesen sein, dass er sich insofern
vor einer Rückkehr in sein Heimatland fürchtete, als dass er subjektiv
daran glaubt, von den türkischen Behörden festgenommen und miss-
handelt zu werden. Diese Furcht hat ihn im Frühjahr 2006 erneut er-
griffen, nachdem in seinem Aufenthaltsausweis die Bemerkung "hängi-
ger Vollzug" eingefügt wurde. Die damals erlittene Panikattacke führte
dazu, dass er unter dem Verdacht, einen Herzinfarkt erlitten zu haben,
in stationäre Behandlung verbracht werden musste. Obwohl das Aus-
mass der Befürchtungen des Beschwerdeführers angesichts des bei
den im ordentlichen Verfahren durchgeführten Befragungen ermittelten
Sachverhalts einer objektiven Grundlage entbehrt (vgl. Urteil der ARK
vom 28. März 2002), ist er offenbar einer objektiv gesehen vernunftge-
mässen Reflexion dieser Tatsachen nicht fähig. Aus ärztlicher Sicht
wurde bestätigt, dass seine Ängste auch zu starken körperlichen Re-
aktionen führen. Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdefüh-
rer simuliere die geltend gemachten psychischen Probleme, um einen
für ihn günstigeren Entscheid zu erzwingen, sind den Akten nicht zu
entnehmen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere,
dass der Beschwerdeführer beinahe ein Jahr lang in stationärer Be-
handlung war und sich seit seiner Entlassung aus der Klinik weiterhin
in psychiatrischer Behandlung befindet. Es darf zwar davon ausgegan-
gen werden, dass er in seinem Heimatland medizinisch und psychiat-
risch betreut werden könnte, ein Wegweisungsvollzug in die Türkei
würde ihn jedoch aus seinem gewohnten Betreuungsumfeld herausrei-
ssen und die daraus resultierende Stresssituation würde mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation und
einer erneuten Einweisung in eine psychiatrische Klinik führen. Der
angeordnete Wegweisungsvollzug ist unter diesen Umständen als un-
zumutbar (geworden) zu bezeichnen. Nach dem Gesagten erübrigen
sich Ausführungen zur Frage der Reisefähigkeit des Beschwerdefüh-
rers.
Seite 12
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7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer gelungen ist, eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage
darzutun, da ihn eine erzwungene Rückkehr in die Türkei im jetzigen
Zeitpunkt und mittelfristig in eine Situation bringen würde, die zu einer
konkreten Gefährdung führte. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltse-
lemente kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum
Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist.
Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Absatz
4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer län-
gerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde, sie erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Soweit ersichtlich, ist der
Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch im Ausland zu einer län-
gerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Akten ist auch nicht
zu entnehmen, dass er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
8.
Die Beschwerde in demnach gutzuheissen, soweit im Eventualbegeh-
ren beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Üb-
rigen ist sie abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Januar
2003 und die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
27. September 2001 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als
hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist - sind die reduzierten Kosten von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 17. Ja-
nuar 2008 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 17.5
Stunden und Auslagen von Fr. 60.50 geltend. Dies erscheint angemes-
sen. Das Bundesamt ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung eines Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde eine
um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung inklusive Spesen und
Mehrwertsteuer von total Fr. 1'915.55 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs betreffend, gutgeheissen; im Übrigen wird sie
abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 20. Januar 2003 und die Ziffern 4 und 5 des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 27. September 2001 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'915.55 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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