B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6450/2010 / mel
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…), und
C.________ geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N________
D-6450/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in D._______ – am 18. Dezember 2007 zusammen mit ih-
ren Kindern in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, zwischen 1982 und 1995 im
Sudan, wo sich ihre Familie noch heute aufhalte, gelebt zu haben und
1996 nach Eritrea zurückgekehrt zu sein,
dass sie in den Jahren 2002 und 2003 mit dem Vater ihres ersten Kindes
zusammengelebt habe,
dass dieser, ein Angehöriger des Geheimdienstes, 2004 verschwunden
sei und Ende Juni beziehungsweise Ende Juli 2004 zwei Personen in Zi-
vil sie aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Lebenspartners befragt
hätten,
dass sie ansonsten keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt ha-
be, aber aus Furcht, wie andere Ehefrauen von verschwundenen Män-
nern verhaftet zu werden, im August 2004 illegal aus Eritrea ausgereist
sei,
dass sie sich zu ihrer Familie in den Sudan begeben habe, wo sie unge-
fähr drei Jahre gelebt habe, bevor sie über Libyen und Italien in die
Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit – am 10. August 2010 eröffneter – Verfügung vom
9. August 2010 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Dezem-
ber 2007 abwies, die Wegweisung anordnete, indessen wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
8. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
20. September 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess,
dass er gleichzeitig darauf hinwies, dass es sich beim aktuellen Rechts-
vertreter offensichtlich nicht, wie nach Art. 65 Abs. 2 VwVG erforderlich,
um einen im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt handle, weshalb die-
ser nicht als amtlicher Beistand eingesetzt werden könne,
dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben
wurde, sich bis zum 5.Oktober 2010 dazu zu äussern, ob sie an ihrem
Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65
Abs. 2 VwVG festhalte mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf
werde vom Rückzug dieses Antrags ausgegangen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor
künftiger Verfolgung aufgrund des Verschwindens ihres Lebenspartners
verneint hat,
dass nämlich, wie vom BFM zutreffend festgehalten, sich aus den Akten
nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin von den genannten Personen
in Zivil bedroht oder sonst unter Druck gesetzt worden wäre, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse bestehen,
dass an dieser Einschätzung die allgemeinen Ausführungen zu Verfol-
gungsmassnahmen gegen Angehörige von Oppositionellen, Deserteuren
und Wehrdienstflüchtigen in Eritrea mangels hinreichend konkretem
Sachzusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts
zu ändern vermögen,
dass somit die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen von der illega-
len Ausreise der Beschwerdeführenden ausging und daher zu prüfen ist,
ob diese Tatsache vorliegend zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führt,
dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere illegales Verlassen
des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asyl-
gesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden
unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der un-
erlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/29, Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D-4299/2008
vom 22. Februar 2011),
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dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden den Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevi-
sum, verlassen haben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diese Umstände nicht un-
ter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjeni-
gen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt
und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der
Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden festgestellt hat,
dass damit das BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil D-3892/2008 vom 6. April 2010) verkennt,
dass die Beschwerdeführenden angesichts ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea begründete Furcht haben müssen, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und
demnach die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, ihnen indessen gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu ge-
währen ist, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit (Dispositiv-
Ziffer 2) zu bestätigen ist,
dass, wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt, es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnet,
dass es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG) berücksichtigt,
dass, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass in der Regel die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Voll-
zuges erübrigen, da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen
wurden,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft,
dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen, die Verfügung des
BFM vom 9. August 2010 teilweise (Dispositiv-Ziffer 1) aufzuheben und
das Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden anzuerkennen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten nach dem Grad des
Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte (Fr. 300.–) den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb von einer Kostenauferlegung
abzusehen ist,
dass obsiegende und teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten ha-
ben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE),
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren im Sinne eines hälfti-
gen Obsiegens durchgedrungen sind,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote
eingereicht hat, vorliegend der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb
das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen hat
(Art. 14 Abs. 2 VGKE),
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dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung auf
Fr. 600.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, diesen Betrag den Beschwerdeführenden
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 wird hinsichtlich der Disposi-
tivziffer 1 aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, die Beschwerde-
führenden als Flüchtlinge anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im
Betrag von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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