Abtei lung IV
D-6451/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren X._______,
Myanmar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familiennachzug; Verfügung des
BFM vom 11. August 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6451/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft erachtete, ihn indessen aufgrund der Einreichung eines Asylgesu-
ches in der Schweiz als Flüchtling anerkannte (vgl. Art. 54 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und ihn mit unangefoch-
ten gebliebener Verfügung vom 6. Mai 2010 als Flüchtling vorläufig
aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit als „Gesuch um Asyl gemäss Art. 20
AsylG i.V.m. Art. 51 AsylG“ bezeichneter Eingabe an das BFM vom
19. Juli 2010 für seine zurzeit in Myanmar lebende Ehefrau
B._______, geboren Y._______, und die beiden gemeinsamen Kinder
C._______, geboren Z._______, und D._______, geboren W._______,
beantragte, die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen, es sei
festzustellen, dass die erwähnten Personen die Flüchtlingseigenschaft
selbständig erfüllten, und eventualiter seien sie in seine Flücht -
lingseigenschaft einzubeziehen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, durch seine
Flucht seien seine Familienangehörigen einer Reflexverfolgung ausge-
setzt,
dass nach seiner Flucht Soldaten zu seiner Familie gekommen seien
und nach seinem Aufenthaltsort gefragt sowie die Familie mit Gefäng-
nis bedroht hätten, falls sie diesen nicht bekannt gebe,
dass seine Familienangehörigen in den Heimatort seiner Ehefrau ge-
flüchtet seien, wo sie ebenfalls von Soldaten aufgesucht und bedroht
worden seien,
dass seine Familienangehörigen, falls sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden, in seine Flüchtlingseigenschaft gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen seien,
dass die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) widerspreche,
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dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 die Einreise der Fa-
milienangehörigen des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewil-
ligte und das Gesuch um Familiennachzug ablehnte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, die zeitliche Voraussetzung (Dreijahresfrist) für einen Familien-
nachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sei nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer erst seit drei
Monaten als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei, weshalb das Ge-
such um Familiennachzug abzulehnen und die Einreise seiner Famili -
enangehörigen in die Schweiz zu verweigern sei,
dass bezüglich der Frage, ob das Gesuch alternativ als Asylgesuch
aus dem Ausland geprüft und die Einreise zwecks Durchführung des
Asylverfahrens genehmigt werden könnte, festzustellen sei, dass die
vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers in Myanmar nicht
glaubhaft sei, weshalb die angebliche, damit in Zusammenhang ste-
hende Verfolgung seiner Angehörigen einer Grundlage entbehre,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2010 (Poststempel:
8. September 2010) anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, das Asylgesuch aus dem Ausland sei zu
prüfen und die Einreise von B._______, C._______ und D._______ in
die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens sei zu
gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte,
seine Familie sei nach seiner Flucht staatlichen Repressionen ausge-
setzt gewesen,
dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichter licher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufge-
nommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frü-
hestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachge-
zogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zu-
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sammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und
die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85 Abs. 7 AuG),
dass sich das Verfahren betreffend die Vereinigung von Familienan-
gehörigen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG gemäss Art. 24 der Ver-
ordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei-
sung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) nach Art. 74
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) richtet,
dass gemäss Art. 74 Abs. 5 VZAE beim Entscheid über die Gewährung
des Familiennachzugs der besonderen Situation von vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen Rechnung zu tragen ist und für Familienan-
gehörige von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Art. 37 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) sinngemäss gilt,
dass gemäss Art. 37 AsylV 1 der Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines ein-
getragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 (wonach bei Asyl-
gesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern
oder Familien jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf
Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat) festgestellt wurde, dass die
einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig
nach Art. 3 AsylG erfüllt,
dass nach dem Gesagten der Prüfung eines allfälligen derivativen An-
spruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originä-
ren Flüchtlingseigenschaft – das heisst einer persönlichen Gefährdung
nach Art. 3 AsylG – vorauszugehen hat (vgl. dazu auch BVGE
2007/19),
dass sich die Personen, auf welche sich Familiennachzugsgesuche
beziehen, im Ausland aufhalten, weshalb ausserdem Art. 20 AsylG zu
beachten ist,
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird
oder wenn es den Familienangehörigen nicht zuzumuten ist, für die
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Dauer der Sachverhaltsabklärung im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in einen Drittstaat auszureisen,
dass sich gestützt auf diese Bestimmungen ergibt, dass ein Gesuch
um Familiennachzug vorläufig in der Schweiz aufgenommener Flücht-
linge in erster Linie zur Prüfung der Frage führen muss, ob die nachzu-
ziehenden Personen die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen,
dass überdies zu prüfen ist, ob den im Ausland befindlichen Fami lien-
angehörigen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist,
dass sich das BFM zu diesen Fragen zwar äusserte, indem es aus-
führte, die geltend gemachte Verfolgung der Familie des Beschwerde-
führers entbehre einer Grundlage, da dessen Verfolgung in Myanmar
nicht habe geglaubt werden können,
dass diese Begründung lediglich auf einer Schlussfolgerung aus den
Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vorfluchtgrün-
de beruht, indessen dem bereits im Gesuch vom 19. Juli 2010 geltend
gemachten Sachverhalt, wonach die Familie von Soldaten, die nach
dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten, bedroht
worden sei, keine Rechnung trägt,
dass zwar eine Beurteilung der Asylgründe der Familienangehörigen
des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung dessen Asylvorbringen
zulässig ist, dies jedoch nicht davon entbindet, seine Familienangehö-
rigen zu ihren eigenen Asylgründen zu befragen,
dass die Vorinstanz vorliegend eine Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft der in Myanmar lebenden Familienangehörigen des Beschwer-
deführers vornahm, ohne die dabei zu berücksichtigenden Verfahrens-
vorschriften zu befolgen (Durchführung einer Befragung, eventuell
schriftliches Festhalten der Asylgründe; vgl. Art. 10 AsylV 1),
dass die Vorinstanz in Anbetracht des Umstandes, dass in Rangun le-
diglich ein Konsulat unter der Leitung eines Honorarkonsuls besteht,
die diplomatischen Beziehungen von der Schweizer Vertretung in
Bangkok (Thailand) gepflegt werden und demzufolge in Myanmar ver-
mutlich keine Befragung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durchge-
führt werden könnte, es insbesondere unterliess, den Familienangehö-
rigen des Beschwerdeführers die Möglichkeit einzuräumen, ihre Asyl-
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gründe schriftlich festzuhalten (vgl. Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; zur Sach-
verhaltsermittlung bei Asylgesuchen aus dem Ausland siehe auch
BVGE 2007/30),
dass sich dieses Vorgehen umso mehr aufgedrängt hätte, als die Vor-
bringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe als
unglaubhaft erachtet wurden,
dass sich die angefochtene Verfügung somit auf einen unvollständig
festgestellten Sachverhalt stützt,
dass diese Feststellung indessen nicht zum Schluss führt, dass die
Einreise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu bewilli -
gen ist, da keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen, es sei ihnen der Verbleib in Myanmar für die Dauer der noch
erforderlichen Abklärungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG,
dass es nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein kann, erst auf die-
ser Stufe für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen, da die Vornahme sämtlicher noch notwendi-
gen Sachverhaltsabklärungen über den prozessrechtlichen Rahmen
eines Beschwerdeverfahrens hinausgehen würde (vgl. BVGE 2007/30
E. 8.3 S. 372),
dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung
deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es – sofern die schriftliche Erhebung der Asylgründe der Famili-
enangehörigen des Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte oder
andere, derzeit nicht absehbare Gründe vorliegen – am BFM liegt, dar -
über zu befinden, ob allenfalls die Einreise in die Schweiz zur Abklä-
rung des Sachverhaltes zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und sich das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG dem-
nach als gegenstandslos erweist,
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer seien notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
11. August 2010 wird aufgehoben
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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