B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-645/2015
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Sierra Leone,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland ver-
liess und sich nach D._______ (E._______) begab, von wo aus er auf dem
Landweg nach Europa gelangte,
dass er unterwegs sein in E._______ ausgestelltes Flüchtlingsidentitätspa-
pier verloren habe,
dass er auf die Nachfrage, durch welche Länder er gereist sei, angab, er
sei ungefähr im Jahr 2009 ohne jegliche Identitätspapiere von E._______
nach Italien geflogen, wobei ihm "dieser Mann" geholfen habe und er von
nichts wisse,
dass er im Weiteren ausführte, er habe in Italien ein "Permesso di Soggi-
orno" und einen "Titolo di Viaggio" bekommen und sich ungefähr bis 2013
in Italien aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang Februar
2014 mit dem Zug von F._______ herkommend illegal in die Schweiz ein-
reiste,
dass er am 17. Februar 2014 mit Entscheid des Migrationsamtes
G._______ unter der Aufforderung, die Schweiz bis am 24. Februar 2014
zu verlassen, weggewiesen wurde,
dass er den zwei darauffolgenden Wegweisungsentscheiden vom 8. März
2014 und 16. Juni 2014 ebenfalls nicht nachkam,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2014
ein Einreiseverbot vom 22. Juni 2014 bis 21. Juni 2017 auferlegte, er dieser
Verfügung keine Folge leistete und am 31. Juli 2014 verhaftet wurde,
dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 7. März
2014, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 16. Juni
2014 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ vom 31. Juli
2014 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG [SR 142.20]
zu bedingten respektive unbedingten Geldstrafen beziehungsweise zu ei-
ner unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 aus der Haft ein Asylge-
such einreichte und am 25. November 2014 zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid bezie-
hungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit von I._______, K._______,
L._______ und Italien gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 22. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit an das SEM gerichteter Eingabe vom
27. Januar 2015 (Eingang SEM: 29. Januar 2015), die zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen
Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen aus-
führte, gegen den negativen Entscheid des BFM vom 31. Oktober 2014
Rekurs einzulegen, da er mit den Gründen, welche zum negativen Ent-
scheid geführt hätten, nicht einverstanden sei,
dass er in einem weiteren Interview noch einmal aufzeigen möchte, dass
er Asyl in der Schweiz benötige, und darum bitte, ihm diese Chance noch
einmal zu geben,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015
feststellte, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten habe (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genüge,
weil sie weder die erforderlichen Rechtsbegehren (die Eingabe enthalte
nur einen prozessualen Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung)
noch eine rechtsgenügliche Begründung enthalte,
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dass der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert wurde, innert Frist
eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass diese Zwischenverfügung aus nicht mehr eruierbaren Gründen dem
Beschwerdeführer im Flughafengefängnis nicht eröffnet wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aus-
setzte und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall dazu aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesse-
rung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer innert Frist mit Eingabe vom 10. Februar 2015
(Poststempel: 27. Februar 2015) sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragte und im Wesentlichen ausführte, in seiner Kind-
heit von Rebellen gefangen genommen und als Sklave gehalten worden
zu sein,
dass ihm die Flucht gelungen sei, er in sein Heimatdorf gegangen sei, wo
ihm sein Vater geraten habe, das Land für immer zu verlassen, und ihm
geholfen habe, nach D._______ zu fliehen,
dass er dort ungefähr drei bis vier Monate in einem Flüchtlingscamp gelebt
habe, danach mit dem Flugzeug nach F._______ geflogen sei, wo er je-
doch auf der Strasse gelebt habe und schliesslich mit dem Zug in die
Schweiz gekommen sei,
dass er wegen seiner illegalen Einreise verhaftet worden sei, sich bereit
erklärt habe, wieder nach Italien zu gehen, das Migrationsamt ihm aber
mitgeteilt habe, dass Italien sich weigere, ihn wieder aufzunehmen, wes-
halb er erneut um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ersuche,
dass eine Rückkehr nach Sierra Leone keine Option für ihn darstelle, da er
dort weder über Familie noch über soziale Kontakte verfüge, ausserdem
fürchte er um sein Leben, falls ihn die Rebellen finden würden,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in I._______ ein Asylgesuch
eingereicht hatte,
dass das SEM die Behörden von I._______ am 3. Dezember 2014 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die Behörden von I._______ dem Gesuch um Übernahme am 3. De-
zember 2014 nicht zustimmten und ausführten, der Beschwerdeführer
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habe am 29. September 2004 in Italien ein Asylgesuch eingereicht und an-
gegeben, sich von 2004 bis 2013 in Italien aufgehalten zu haben,
dass sich die italienischen Behörden für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren auf Anfrage stillschweigend als zuständig erklärt hätten (Verfris-
tung),
dass das SEM am 3. Dezember 2014 die italienischen Behörde um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
dass er sodann in seiner Rechtsmitteleingabe ausführte, beim Migrations-
amt habe man ihm mitgeteilt, Italien weigere sich, ihn wieder aufzunehmen,
dass dieses Vorbringen weder substantiiert noch nachvollziehbar dargelegt
wurde und sich auch den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass
diese Behauptung zutreffen sollte,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. November
2015 vorbrachte, in Italien Schwierigkeiten gehabt zu haben, ihm dort nicht
geholfen worden sei und er ohne Arbeit auf der Strasse gelebt habe,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass zudem die – gegenüber den Behörden von I._______ angegebene –
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Italien von 2004 bis 2013 (vgl.
A20/4) gegen die von ihm anlässlich der Anhörung angeführten dortigen
schlechten Lebensbedingungen (keine Hilfe, keine Unterkunft und Unter-
stützung, keine Arbeit [vgl. A14/22 S. 17]) spricht,
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dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 25. November 2014 aus-
führte, er habe Schmerzen in der Brust und sei vom Gefängnisarzt unter-
sucht worden, dieser habe ihm aber nur Schlaftabletten verschrieben,
dass der Beschwerdeführer bis heute keinen ärztlichen Bericht ins Recht
legte,
dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass es allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizi-
nische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, eine weitere Anhörung
durchzuführen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
27. Januar 2015 beantragte
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: