B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-645/2019
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A.________,
geboren am (…),
Ghana,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8048 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2019 / N (…).
D-645/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2019 im Transitbereich des
Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den
Flughafen am 8. Januar 2019 erreicht. Das SEM verweigerte ihm mit Ver-
fügung vom 10. Januar 2019 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufent-
haltsort zu.
B.
B.a Am 13. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person,
zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur
Person, BzP) befragt. Am 16. Januar 2019 hörte das SEM ihn einlässlich
zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im
Jahr 1996 Mitglied der Jugendbewegung des National Democratic Con-
gress (NDC) geworden und habe Jugendarbeit geleistet. Im Jahr 2002
oder 2003 sei er zum (…) der Sektion von B.________ ernannt worden.
Seine Partei habe später jemanden gesucht, der zum Schein der gegneri-
schen Partei National Patriotic Party (NPP) beitrete und dort Informationen
beschaffe. Er habe sich dafür zur Verfügung gestellt und sei dieser Partei
beigetreten, wo er gut empfangen worden sei und rasch das Vertrauen der
lokalen Parteileitung gewonnen habe. Dem NDC habe er verabredungsge-
mäss Informationen über von der NPP geplante Aktionen geliefert, sodass
diese habe reagieren und der NPP den Rang ablaufen können. Nachdem
die NDC die lokalen Wahlen gewonnen habe, habe die NPP eine Untersu-
chung eingeleitet und herausgefunden, dass er der NDC interne Parteiin-
formationen habe zukommen lassen. Vermutlich sei er von jemandem der
NDC verraten worden. An einem Samstagabend im Februar 2009 habe ihn
ein Kollege angerufen und ihm gesagt, dass Anhänger der NPP auf dem
Weg zu ihm seien, um ihn zu töten. Als er nachgesehen habe, habe er
bemerkt, wie eine Menschenmenge auf sein Haus zugekommen sei. Er sei
auf der Rückseite durch ein Fenster entkommen und in den Busch gelau-
fen. Sein älterer Bruder sei im Haus geblieben, da er für sich keine Gefahr
gesehen habe. Der Mob habe seinen Bruder erschlagen und das Haus in
Brand gesteckt. Er – der Beschwerdeführer – sei zu seiner Schwester ge-
flohen. Leute des NDC hätten ihm bei der Flucht nach Südafrika geholfen,
wo er ein Asylgesuch habe stellen wollen, was er indessen nicht getan
habe. Nachdem ihm das Geld ausgegangen sei, habe er sich mit verschie-
denen Arbeiten über Wasser gehalten. Ab dem Jahr 2010 sei die Situation
D-645/2019
Seite 3
für Ausländer in Südafrika schwieriger geworden. Er sei angegriffen und
am Auge verletzt worden. Ein Weisser, den er bei einem Job als Parkplatz-
wächter kennengelernt habe, habe ihm Arbeit auf einer Farm angeboten.
Dieser habe Mitleid mit ihm gehabt und seine Ausreise organisiert. Am 8.
Januar 2019 sei er zusammen mit seinem Chef von Kapstadt aus nach
Zürich geflogen, wobei eine Weiterreise nach Kanada geplant gewesen
sei. In Zürich habe er seinen Chef, der im Besitz des verwendeten italieni-
schen Reisepasses gewesen sei, aus den Augen verloren. Hinsichtlich der
nicht vorhandenen eigenen Reisepapiere gab er an, er habe sich im Jahr
2010 erfolglos bemüht, von der ghanaischen Vertretung in Südafrika einen
neuen Reisepass zu erhalten. Zu seinem familiären Umfeld sagte er aus,
seine Eltern seien 2012 bei einem Autounfall ums Leben gekommen, seine
Schwester sei im Jahr 2014 und sein Sohn im Jahr 2015 verstorben.
B.b Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen sagte der Be-
schwerdeführer, er leide unter Diabetes und hohem Blutdruck. Zudem
schmerze sein Auge immer wieder.
C.
Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 28. Ja-
nuar 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wies es ihn aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens weg und ordnete an, dass er diesen am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse. Der Kanton
C.________ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und das
SEM ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Be-
schwerdeführer an.
D.
Mit undatierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang
5. Februar 2019) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde-
schrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Bestäti-
gungsschreiben des NDC vom 29. Januar 2019, eine kaum leserliche ei-
desstattliche Erklärung vom 28. Januar 2019, zwei Totenscheine aus den
D-645/2019
Seite 4
Jahren 2014 und 2015, ein Artikel aus General News vom 10. Juni 2005
sowie mehrere medizinische Berichte des Airport Medical Center bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf die Anordnung
eines Schriftenwechsels zu verzichten.
3.
Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl-
bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-645/2019
Seite 5
4.
Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch
(Art. 70 Abs. 1 BV). Die Begründung der Beschwerde ist nicht in einer
Amtssprache, sondern in Englisch abgefasst. Sie ist jedoch genügend klar,
so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann und der Antrag auf
Übersetzung der Begründung von Amtes wegen abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es schliesse nicht aus,
dass der Beschwerdeführer Mitglied des NDC und für diese Partei tätig
gewesen sei. Über die Gründung der Partei und die Ziele von J. Rawlings
habe er jedoch nicht ausführlich berichten können. Die von ihm genannten
politischen Ziele seien allgemein formuliert gewesen. Auch seine Aussagen
zu den Wahlen vom Januar 2009 überzeugten nicht; er habe das Resultat
der Parlamentswahlen nicht nennen können und habe gesagt, der Kandi-
dat der NPP habe die Präsidentschaftswahl gewonnen. Die Parlaments-
wahlen hätten in Wirklichkeit im Dezember 2008 stattgefunden und die Prä-
sidentschaftswahlen habe der Kandidat der NDC gewonnen. Angesichts
dieser Ungereimtheiten gehe das SEM davon aus, der Beschwerdeführer
habe sich am erwähnten Wahlkampf nicht beteiligt. Zwar habe er einige
Details über die Strategie des NDC genannt, stichhaltige Ausführungen zu
den ideologischen Unterschieden der Parteien habe er aber nicht gemacht.
D-645/2019
Seite 6
Seine Angaben zur Attacke auf sein Zuhause seien nicht glaubhaft. Er
habe keine Ahnung, wer ihn denunziert haben könnte – es sei aber anzu-
nehmen, dass er alle möglichen Mittel eingesetzt hätte, um zu erfahren,
wer dies getan habe, sollte er wirklich Opfer einer Denunziation geworden
sein. Seine Schilderung der Flucht sei stereotyp ausgefallen. Er habe nicht
gewusst, ob die Behörden nach dem Überfall auf sein Haus Ermittlungen
eingeleitet hätten und ob seine Eltern nach der Tötung seines Bruders et-
was unternommen hätten. Es sei nicht plausibel, dass er sich nach den
geschilderten, tragischen Ereignissen nicht für die Sache interessiert habe.
Es sei unwahrscheinlich, dass alle Angehörigen des Beschwerdeführers
verstorben seien. Vom Verkehrsunfall, den seine Eltern erlitten hätten,
habe er nichts Genaueres gewusst und auch die Aussagen über den Tod
seiner Schwester und seines Sohnes seien nicht überzeugend. Beide
seien von Medizinmännern im Auftrag der zweiten Ehefrau seines Schwa-
gers getötet worden. Das SEM gehe davon aus, dass die vom Beschwer-
deführer geschilderte persönliche Situation nicht der Realität entspreche.
6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne
mit einer Bestätigung der NDC belegen, dass er Parteimitglied gewesen
sei und dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen. Dass er falsche
Angaben zu den Wahlen vom Dezember 2008 gemacht habe, sei auf seine
gesundheitliche Verfassung, seine Nervosität und den Druck, unter dem er
gestanden habe, zurückzuführen. Seine Angaben über die Vorkommnisse,
bei denen eine Gruppe von NPP-Anhängern zu seinem Haus marschiert
seien, seien wahrheitsgetreu. Seine Eltern seien damals noch am Leben
gewesen und hätten den Vorfall Network for Social Protection gemeldet.
Hinsichtlich seiner familiären Situation sei er in der Lage, den Todesschein
seiner Schwester und denjenigen seines Sohnes einzureichen. Eine To-
desbestätigung betreffend seinen Bruder könne er nicht beibringen, da
diese im Besitz seiner verstorbenen Eltern gewesen sei. Die Todesbestäti-
gungen betreffend seine Eltern seien im Besitz seines Onkels, den er nicht
habe erreichen können. Die Originale der Dokumente würden bald in der
Schweiz eintreffen. Da die NPP in Ghana an der Macht sei und die meisten
der früheren NDC-Minister ins Gefängnis gesteckt worden seien, bestehe
in seinem Heimatland keine Sicherheit für ihn. Um seinen gesundheitlichen
Zustand zu belegen, legte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Be-
richte bei. Er macht geltend, dass er in seinem Gesundheitszustand im
Falle einer Inhaftierung in Lebensgefahr geriete. Zudem werde er seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten können, da die NPP es ihm verunmögli-
chen werde, Arbeit zu erhalten.
D-645/2019
Seite 7
7.
7.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der schweizerische Bundesrat
Ghana als „safe country“ gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete,
in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht. Dem Beschwerdeführer ist es
unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des
SEM nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation
glaubhaft zu machen. Zwar ist angesichts seiner Aussagen nicht auszu-
schliessen, dass der politisch interessierte Beschwerdeführer gewisse po-
litische Aktivitäten ausübte, angesichts seiner nicht vertieften Aussagen zu
Zielen und Programm der NDC gelang es ihm nicht, glaubhaft zu machen,
dass er bei der Partei eine wichtige Funktion innehatte. Das SEM wies des
Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der nach seiner
Ausreise nach Südafrika weiterhin Kontakt zu seinen Verwandten pflegte,
kaum Kenntnisse über die Befindlichkeit seiner Eltern und von diesen ein-
geleitete Schritte hatte. Da ein aufgebrachter Mob seinen Bruder getötet
haben soll, ist dies nicht nachvollziehbar. Anstelle von Wiederholungen ist
auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu ver-
weisen.
7.2 Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde mehrere Beweis-
mittel ein, die seiner Ansicht nach seine Aussagen gegenüber dem SEM
stützen würden.
Einem undatierten Schreiben der NGO Network for Social Protection –
Ghana ist zu entnehmen, dass dieser Organisation am 21. Februar 2009
eine Attacke auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder gemeldet wor-
den sei. Man habe seine Familie gedrängt, den Beschwerdeführer aus sei-
nem Umfeld zu holen, habe ihn am 23. Februar 2009 getroffen und mit ihm
einige Gespräche (counselling sessions) geführt. Diese Gespräche hätten
den Traumatisierten stabilisiert – er habe, während dem er unter dem
Schutz der NGO gestanden sei, immer noch Todesdrohungen erhalten.
Seine Schwester, bei der er sich danach aufgehalten habe, habe später
mitgeteilt, er sei mit einem Schiff nach Südafrika entkommen. Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass eine am 7. Februar 2019 durchgeführte Internet-
abfrage nach der genannten NGO keine Ergebnisse lieferte. Der Be-
schwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen zu keinem Zeitpunkt er-
wähnt, dass er nach seiner angeblichen Flucht aus seinem Haus eine NGO
kontaktiert habe sowie unter deren Schutz gestanden und von dieser be-
treut worden sei, bevor er zu seiner Schwester gegangen sei. Viel mehr
gab er an, er sei nach seiner Flucht aus seinem Haus umgehend zu seiner
Schwester nach D.________ gefahren. Die eingereichte Bestätigung ist
D-645/2019
Seite 8
insgesamt gesehen nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu belegen. Sie bekräftigt indessen die Ansicht der Vorinstanz, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
In einem Schreiben der NDC – (…) vom 29. Januar 2019 werden die Vor-
bringen des Beschwerdeführers ebenso bestätigt wie in einer am 28. Ja-
nuar 2019 abgegebenen eidesstattlichen Erklärung einer gewissen
E.________. Mit diesen Schreiben gelingt es dem Beschwerdeführer in-
dessen nicht, glaubhaft zu machen, dass seine Vorbringen der Wahrheit
entsprechen oder gegen ihn in Ghana ein Strafverfahren hängig ist und er
von den Behörden gesucht wird, zumal die Dokumente Gefälligkeitscha-
rakter aufweisen.
Der Hinweis auf einen Artikel in General News vom 10. Juni 2005, gemäss
dem ein inhaftierter Politiker in einem Spital verstarb, weil seiner Erkran-
kung in einem Gefängnis nicht genügend Rechnung getragen wurde, und
die Tatsache, dass weitere ghanaische Politiker wegen Korruptionsvorwür-
fen zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, vermag nicht zu untermauern,
dass dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal droht. Einerseits ist die
Bestrafung von korrupten Machtträgern rechtsstaatlich legitim, anderseits
geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass dem Beschwer-
deführer in seiner Heimat ein Strafverfahren droht.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, den Eingang
der Originale der in Kopie eingereichten Beweismittel abzuwarten.
7.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft zutreffenderweise
verneint. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie
an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver-
mögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-645/2019
Seite 9
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, weil es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ghana ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
D-645/2019
Seite 10
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Ghana dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im Asylpunkt nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ghana lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Angesichts der heutigen Lage in Ghana ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten, ein-
schliesslich der Beschwerdeschrift, ergeben sich auch keine individuellen
Gründe, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen
würden. Der Beschwerdeführer verfügt entgegen seinen Ausführungen in
Ghana zumindest über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn, ansonsten
es ihm nicht gelungen wäre, innerhalb kurzer Zeit mehrere Beweismittel
aus seiner Heimat zu beschaffen. Er verfügt eigenen Aussagen gemäss
über eine Mittelschulbildung und eine Ausbildung als (…). In Südafrika ar-
beitete er in verschiedenen Bereichen, so dass es ihm möglich sein sollte,
sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Es darf davon ausgegangen wer-
den, dass er von seinen Freunden und Bekannten zumindest anfänglich
bei der Reintegration unterstützt werden wird. Gemäss den eingereichten
ärztlichen Berichten leidet er unter Diabetes mellitus Typ 2 und Bluthoch-
druck und bedarf bis auf weiteres mehrerer Medikamente. Sowohl Diabe-
teserkrankungen als auch Bluthochdruck sind in Ghana behandelbar. Zirka
90 % der in Ghana an Diabetes Erkrankten leiden unter Diabetes Typ 2
D-645/2019
Seite 11
(vgl. International Diabetes Federation’s (IDF), Diabetes Atlas 2015). Die
traditionelle Medizin spielt in Ghana immer noch eine grosse Rolle, der
ghanaische Staat und internationale Hilfsorganisationen haben indessen
ein westlich orientiertes Gesundheitssystem aufgebaut. Das SEM hat in
diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann.
Angesichts der besonderen Situation des Beschwerdeführers, der den
Transitbereich des Flughafens Zürich nicht verlassen darf, sind die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, den besonderen medizinischen Bedürfnissen
des Beschwerdeführers beim Vollzug der Wegweisung gebührend Rech-
nung zu tragen und ihn bei der Stellung des Rückkehrhilfegesuchs zu un-
terstützen beziehungsweise Unterstützung für ihn zu organisieren. Nebst
einer sorgfältigen Vorbereitung der Rückkehrmodalitäten muss dem Be-
schwerdeführer ein genügender Medikamentenvorrat und ein in englischer
Sprache verfasster Bericht über seinen Gesundheitszustand sowie die von
ihm benötigten Medikamente mitgegeben werden, so dass sich die ghana-
ischen Gesundheitsfachleute rasch ein Bild über seine medizinischen Be-
dürfnisse machen und allenfalls in Ghana nicht verfügbare Medikamente
durch verfügbare ersetzen können. Unter diesen Voraussetzungen ist der
Vollzug der Wegweisung nach Ghana als zumutbar zu bezeichnen.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ist der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
D-645/2019
Seite 12
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Ak-
tenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde
nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-645/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, der gesundheitlichen Verfas-
sung des Beschwerdeführers bei der Vorbereitung und der Durchführung
des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: