Abtei lung IV
D-6452/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Ehefrau B._______, geboren _______, sowie Kinder
C._______, geboren _______, und D._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 9. Oktober
2000 und gelangte am 19. Dezember 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte.
a) Anlässlich der ersten Befragung vom 22. Dezember 2000, welche in der Emp-
fangsstelle A._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe in Teheran am
7. Oktober 2000 einen Termin mit aserischen Studenten gehabt. Als er am Abend
nach Hause telefoniert habe, habe ihm seine Ehefrau gesagt, der Etelaat habe das
Haus durchsucht und alle seine Akten (Flugblätter, Zeitschriften, Reisepass) mit-
genommen. In derselben Nacht habe er den Parteiführer in Ankara kontaktiert, der
ihm am folgenden Tag gesagt habe, er müsse den Iran verlassen. Er sei seit 20
Jahren politisch aktiv; er sei Mitglied der "Hezbe Azadi Azarbaidschan Djanubi"
und des "Hezbe Parlemane Dar Tabid Azarbaidschan Djanubi" gewesen. Er sei
Kultur- und Propagandachef der Parteien gewesen. Als er einmal von Baku in den
Iran zurückgekehrt sei, habe man ihn eine Woche in Untersuchungshaft versetzt;
als er einmal von Schweden und Norwegen zurückgekommen sei, habe man ihn
drei Tage lang in Untersuchungshaft genommen. Man habe ihn auf der Strasse
festgenommen und in ein Auto gesteckt. Da er geschlagen worden sei, habe er an
einem Ohr das Gehör verloren. In den letzten 20 Jahren sei er immer wieder kurz-
zeitig in Haft genommen worden. Im Jahre 1996 habe er bei den Wahlen
Dr. Chehregani unterstützt.
b) Mit Schreiben vom 6. März 2001 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz
ein Telefaxschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS) vom 8. Febru-
ar 2001, die Kopie einer Bescheinigung des "Aserbaidschanischen Kulturvereins
e.V." in Berlin vom 16. Februar 2001, die Kopie eines Schreibens des "Aserbaid-
schanischen Kulturvereins" in Dänemark vom 4. Februar 2001, die Kopie eines
Schreibens des "The World Azerbaijanians Rights Defense Committee" vom
8. Februar 2001 und die Kopie einer Bestätigung des "Board of the Group 21 Azer"
vom 5. Februar 2001. Am 21. März 2001 reichte er folgende Dokumente ein: ein
Schreiben des "Exiled South Azerbaijan Parliament" (ESAP), vier Fotografien, Arti-
kel aus den Zeitungen "Ahrar", "Iran", "Shams-e Tabriz", "Saheb" und "Hayat",
eine Tonbandkassette, ein Schreiben seines Arbeitgebers sowie zwei Plakate.
c) Am 18. April 2001 wurde der Beschwerdeführer von (kantonale Behörde) befragt.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei mehr als zwanzigmal festgenommen
worden, als er bei den Volksmudjaheddin und anschliessend bei der Tudeh-Partei
gewesen sei. Dies habe sich unmittelbar nach der islamischen Revolution zugetra-
gen (1979 - 1982). Im Oktober/November 1997 sei er nach der Rückreise aus
Baku eine Woche lang festgehalten und misshandelt worden. Im April/Mai 1998
habe man ihn nach der Rückkehr aus Schweden und Norwegen drei Tage lang in-
haftiert. Man habe ihm durch eine heftige Ohrfeige das Trommelfell des rechten
Ohres zerstört. Seit dem Jahre 1988 habe er sein Musikinstrument zum Zwecke
von politischen Aktivitäten verwendet. Von 1996 bis 1998 sei er Mitarbeiter eines
Journalisten gewesen, der vom Etelaat ermordet worden sei. Sie hätten die links-
3gerichtete Zeitschrift (...) publiziert. Seit 1999 sei er Mitglied des ESAP und der
CAAP ("Cenubi Azerbaycan Azadliq Partiyasi"; Aserbaidschanische Freiheitspar-
tei). Er sei Vorsteher des Kultur- und Propagandakomitees und zuständig für das
Verfassen von Flugblättern, Broschüren sowie Aufrufen gewesen und habe an
Veranstaltungen mitgewirkt. Am 11. September 2000 sei er nach Ankara gereist,
um Bericht über den "Babak Qalassi", die Verhaftung von Dr. Chehregani und die
1. Weltkonferenz in Kanada zu erstatten. Die Liste der zur Konferenz Eingelade-
nen sei aufgeflogen, weshalb er persönlich mit den Parteivertretern habe zusam-
mentreffen müssen. Aufgrund seines Berichts sei die Konferenz verschoben wor-
den. Er sei fünf Tage lang im Parteistützpunkt in Ankara geblieben; während die-
ser Zeit habe er Radio Azadi ein Interview gegeben. Nachdem er in den Iran zu-
rückgekehrt sei, habe er anonyme Telefonanrufe erhalten. Das Untergrundkomitee
habe ihm gesagt, bald werde eine Razzia stattfinden. Diese habe am 7. Oktober
2000 tatsächlich stattgefunden. Die Beamten hätten seinen Eltern und seiner Ehe-
frau gesagt, er solle sich nach seiner Rückkehr beim Revolutionsgericht in
B._____ melden. Der Parteivorsitzende aus Ankara habe ihm gesagt, er müsse
den Iran verlassen, denn im Falle seiner Verhaftung flögen mindestens 40 bis 50
Parteimitglieder auf. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten ver-
wiesen. Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl.
Seiten 6, 7 sowie 22 und 23 des Befragungsprotokolls).
d) Der Beschwerdeführer teilte am 8. August 2002 mit, er sei zum 6. Weltkongress
der Aserbaidschaner eingeladen worden. Zudem reichte er Beweismittel über sei-
ne exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ein. Für die gesamten während des
vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel ist auf die Beweismittelum-
schläge (Akten A18, A19 und A20) zu verweisen.
B. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran gemäss eigenen Angaben zusammen
mit ihren beiden Kindern am 6. September 2002 und gelangte am 11. September
2002 in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
a) Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 1. Oktober 2002, welche in
C._______ stattfand, sagte sie aus, ihre Sicherheit sei nicht mehr gewährleistet
gewesen. Hauptgrund der Flucht sei die Unsicherheit gewesen, in der sie und ihre
Kinder gelebt hätten. Sie habe aufgrund der politischen Vergangenheit ihres Ehe-
mannes befürchtet, dass ihr oder den Kindern etwas zustossen könnte.
b) Die Beschwerdeführerin wurde am 24. Oktober 2002 vom Bundesamt direkt be-
fragt. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe sich im Oktober 2000 von ih-
rem Mann verabschiedet, der in einer politischen Angelegenheit nach Teheran ge-
gangen sei. In derselben Nacht habe ihr Mann sie angerufen, um sich über das
Wohlergehen eines der Kinder zu erkundigen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass kurz
zuvor das Haus von Behördenvertretern durchsucht worden sei. Diese hätten Flug-
blätter und den Pass ihres Ehemannes beschlagnahmt und gesagt, ihr Mann solle
sich beim Revolutionsgericht melden. Ihr Mann habe ihr nahe gelegt, B._______
sofort zu verlassen. Sie habe sich zu ihrer Mutter nach Teheran begeben, wo sie
dreimal gesucht worden sei. Man habe bei ihrem Vater eine Nachricht für sie hin-
terlassen, gemäss welcher sie sich bei der Revolutionskammer hätte melden sol-
len. Sie habe keine persönlichen Probleme gehabt, sei aber wegen der politischen
Aktivitäten ihres Mannes gesucht worden. Aufgrund anonymer Anrufe, Drohungen
4und Stress habe ihre Mutter einen Schlaganfall erlitten. Sie habe sich davor
gefürchtet, ihre Söhne in Teheran einzuschulen. Nach einigen Tagen, die sie bei
ihren Eltern verbracht habe, sei sie zu ihrer Tante gezogen. Sie sei weiterhin
gesucht worden, letztmals zwei Monate vor ihrer Ausreise. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz,
deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangs-
stelle gesagt habe, er sei in den letzten 20 Jahren immer wieder für kurze Zeit in-
haftiert worden, könne aber keine genauen Daten nennen, wogegen er bei der
kantonalen Anhörung festgehalten habe, er sei lediglich in der Zeit von 1979 bis
1982 mehr als zwanzigmal festgenommen worden, danach habe er bis zur Rück-
kehr aus Baku im Jahre 1997 keine weiteren Festnahmen erlebt. Bei der Emp-
fangsstelle habe er gesagt, er sei bei den Festnahmen von 1997 und 1998 jeweils
auf der Strasse im Auto mitgenommen und mit verbundenen Augen abgeführt wor-
den, während er bei der kantonalen Anhörung ausgeführt habe, er sei beim Verlas-
sen der Musikakademie in B._______ festgenommen und mit einem vor der Ein-
gangstür wartenden Wagen abgeführt worden. Bei der kantonalen Anhörung habe
er als Grund für seine Festnahme und die einwöchige Haft vom November 1997
ausdrücklich die Tätigkeit von Informanten und Agenten des islamischen Regimes
(Irans) in Baku verantwortlich gemacht und somit indirekt behauptet, seine Fest-
nahme sei aufgrund einschlägiger Ermittlungen beziehungsweise gesicherter Er-
kenntnisse bezüglich seines in Baku erfolgten Treffens mit Vertretern der "Quartu-
lusch-Partei" angeordnet worden. Andererseits habe er später behauptet, er sei
nach einer Woche ständiger Befragungen sowie der Bezichtigung, er sei Doppel-
agent, mangels Beweisen freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin habe bei
der Empfangsstelle die angeblich zuletzt erfolgte Festnahme ihres Ehemannes, die
dieser im Frühjahr 1998 angesetzt habe, mutmasslich in den Zeitraum von Früh-
jahr 1999 bis Frühjahr 2000 gelegt. Bei der direkten Bundesanhörung habe sie den
Zeitraum der letzten Verhaftung von sich aus auf ein Jahr später gelegt. Auf Nach-
frage hin scheine sie sich überraschend anderer Zusammenhänge zu besinnen
und habe angegeben, sie sei sicher, diese Festnahme habe sich in der Zeit von
Frühjahr 1998 bis Frühjahr 1999 zugetragen. Der Beschwerdeführer habe bei der
Empfangsstelle dargelegt, er habe am Abend des 7. Oktober 2000 von Teheran
aus seine Frau angerufen und dabei von der erfolgten Razzia erfahren. Bei der
kantonalen Anhörung habe er festgehalten, er habe seinen Ehefrau spät in der
Nacht angerufen und dabei vernommen, dass die Razzia einige Minuten vor sei-
nem Anruf stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe bei der Bundesanhö-
rung zuerst angegeben, der Anruf ihres Mannes sei zwischen 21 und 21 Uhr 30 er-
folgt. Auf Nachfrage hin habe sie ihre Angaben korrigiert und festgehal-
ten, die Razzia sei zwischen 21 und 21 Uhr 30 erfolgt und ihr Ehemann habe um
23 Uhr angerufen. Auf Vorhalt der anderslautenden Angaben ihres Ehemannes hin
habe sie vermerkt, ihr Mann habe jedenfalls nach der Hausdurchsuchung angeru-
fen. Bei der Empfangsstelle habe die Beschwerdeführerin verneint, persönlich kon-
krete Probleme gehabt zu haben. Sie habe lediglich befürchtet, es könnte ihr oder
5den Kindern etwas zustossen. Aufgrund dieser Unsicherheit sei sie geflüchtet. Bei
der Bundesanhörung habe sie behauptet, sie sei nach der Ausreise ihres
Ehemannes zunächst zu ihrer Mutter gezogen und dort zwei- oder dreimal gesucht
worden. Später habe sie ergänzt, sie seit letztmals zwei Monate vor ihrer Ausreise
bei ihrem Bruder gesucht worden. Angesprochen auf ihre abweichenden
Aussagen, habe sie zunächst ausweichende Angaben gemacht und schliesslich
vorgebracht, es seien Gedächtnislücken, die zu Fehlangaben bei der
Empfangsstelle geführt hätten. Aufgrund der widersprüchlichen beziehungsweise
ungenügend differenziert geschilderten Angaben seien die behaupteten
Festnahmen des Beschwerdeführers und die angeblich am 7. Oktober 2000
erfolgte Razzia des Etelaat sowie die geltend gemachte Suche nach der
Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht zu werten. Der Beschwerdeführer
habe festgehalten, er sei am 11. September 2000 nach Ankara gereist. Bei der
Empfangsstelle habe er geltend gemacht, er habe dort die Parteileute über die
organisierten Gedenktage zum Geburtstag von Babak Khorramdin informieren
müssen; einen Reisezweck wegen einer aufgeflogenen Namensliste habe er mit
keinem Wort erwähnt. Bei der kantonalen Anhörung habe er zuerst noch von der
erwähnten Berichterstattung gesprochen, danach habe er aber eine bisher nicht
vorgebrachte, angeblich aufgeflogene Namensliste geltend gemacht und
angegeben, wegen behutsamer Kontaktaufnahme habe er sich nach Ankara
begeben; dies sei der eigentliche Grund seiner Reise gewesen. Da der besagte
eigentliche Reisezweck erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht
worden sei, sei dessen Wahrheitsgehalt zu bezweifeln. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführer behauptet, er sei von den iranischen Geheimdiensten während
seines Baku-Aufenthaltes im November 1997 nach seiner Rückkehr in den Iran
festgenommen und eine Woche lang inhaftiert, misshandelt und der
Doppelspionage bezichtigt worden. Obwohl die Behörden von seinen
Unschuldsbeteuerungen nicht gänzlich überzeugt gewesen seien, hätten sie ihn
mangels Beweisen entlassen. Bereits im April/Mai 1998 sei er mit seinem eigenen
Reisepass zu einer Konzertreise nach Schweden und Norwegen gereist und nach
seiner Rückkehr drei Tage lang festgehalten worden. Zuletzt habe er sich im
September 2000 nach Ankara begeben. Da Iranern, die verdächtigt würden, mit
regimefeindlichen Gruppierungen in Kontakt zu stehen, bekanntlich
Auslandsreisen nicht gestattet würden, sei aufgrund der ihm bewilligten
Auslandsreisen auszuschliessen, dass er von den iranischen Sicherheitsdiensten
regimefeindlicher Aktivitäten verdächtigt worden sei. Die von ihm geschilderten
Verfolgungsmassnahmen seien insgesamt als realitätsfremd zu bezeichnen.
Angesichts der erwähnten, erst nachträglich geltend gemachten beziehungsweise
erfahrungswidrigen Angaben sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich
im Rahmen seines Einsatzes bei einschlägigen Organisationen für die Verbreitung
südaserbaidschanischer Kultur und Musik durch oppositionelle Aktivitäten gegen
die Souveränitätsinteressen des aktuellen iranischen Regimes ausgezeichnet
habe und deshalb gefährdet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe insgesamt
35 Beweismittel zu den Akten gereicht. In vier vom Februar 2001 datierenden
Bestätigungsschreiben aserbaidschanischer Exilorganisationen werde ihm die
Teilnahme an der aserbaidschanischen Nationalbewegung attestiert. Es werde ihm
bestätigt, dass er vom iranischen Regime verfolgt werde, indessen würden keine
konkreten Verfolgungsmassnahmen aufgeführt. Die Dokumente erweckten den
6Eindruck, als seien sie aus Gefälligkeit erstellt worden. Einem
Bestätigungsschreiben des Vorstandes der Gruppe "21 Azer" sei zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer sich in der nationalen Einheitsbewegung
Südaserbaidschans engagiert habe, indem er traditionelle Kultur und Musik
verbreitet habe. Wegen seiner Teilnahme im Kampf für die Wiederherstellung des
Nationalstaates sei er verfolgt worden. Das Dokument sei in der, dem Anschein
nach serienmässig gefertigten, textlichen Anordnung derart gestaltet, dass ihm am
Schluss in beliebiger Anzahl Namen von Personen beigefügt werden könnten. Es
nenne zudem keinen Ausstellungsort und mache keine Angaben zu den
Verfolgungsmassnahmen. In einem weiteren Schreiben bestätige das ESAP, er sei
langjähriges Mitglied der südaserbaidschanischen Befreiungs-Partei und Mitglied
des Komitees für Kultur und Werbung des ESAP. Unter Einsatz seines Lebens
habe er jahrelang für ein demokratisches Establishment im Iran gekämpft. Er sei
dem iranischen Regime bekannt geworden und das Netz um ihn habe sich
geschlossen, sodass ihm keine andere Wahl geblieben sei, als sein Land zu
verlassen. Dem undatierten Dokument seien keine Angaben betreffend
Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen. Auf einer Fotografie werde er mit
Dr. Chehregani gezeigt; in der eingereichten Zeitschrift "Ahrar" gebe dieser ein
Interview zu seiner Haftzeit. Der Beschwerdeführer sei im Zeitungsartikel nicht
erwähnt. In der Zeitung "Iran" werde über eine Konzertveranstaltung berichtet; das
Konzert sei von 15 Personen gestört worden. Auf einer Tonbandkassette sei ein
Gespräch eines B. S. mit Radio "Azadi" (Kanada) aufgezeichnet. Der Name des
Beschwerdeführers komme nicht vor. In einem Schreiben der Firma (...) vom
14. Februar 2000 werde dem Beschwerdeführer seine Entlassung mitgeteilt. Das
Dokument enthalte ausschliesslich Angaben zur Arbeitsqualität des
Beschwerdeführers und deren Folgen betreffend die Arbeitsstelle. Ein Plakat für
eine Konzertveranstaltung der Musikakademie B._______ und vier Fotografien von
der Musikgruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört habe, gäben keine
Hinweise auf eine Verfolgung desselben. In zwei Ausschnitten der Zeitschrift
"Sonne Tabriz" werde er nicht genannt und für Verfolgungsmassnahmen gegen
seine Person gebe es keine Hinweise. Auch einem Artikel der Lokalzeitung
"Hayat", in dem die Musikgruppe abgebildet sei, werde nicht von
Verfolgungsmassnahmen berichtet. In der Zeitung "Saheb" werde über ein
Benefizkonzert berichtet und auf einem Konzertplakat aus Schweden werde die
Musikgruppe dargestellt, der er angehöre. In zwei eingereichten UNO-Berichten
werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt. In einem in der Zeitung "Azadliq"
veröffentlichten Interview mit H. G. Über aserbaidschanische Sprache und Kultur
werde er nicht erwähnt, weshalb dem Dokument kein Beweiswert zukomme. In
drei eingereichten Zeitungsartikeln aus der Zeitschrift "Acerbaycan" werde er
ebenso wenig namentlich erwähnt, wie in zwei Flugblättern über die Verhaftung
von Dr. Chehregani und das Regime der iranischen Regierung in
Südaserbaidschan. 15 eingereichten Farbbildern über Auslandsauftritte der
Musikgruppe seien keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen. Zwei
Propagandabroschüren - auf einer werde der Beschwerdeführer als Musiker
genannt - seien keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen. Ein in Malmö
ausgestelltes Schreiben des aserbaidschanischen Weltkongresses attestiere ihm
Engagement bei der Verteidigung der Menschenrechte in Südaserbaidschan und
deshalb erlittene Verfolgung. Das Dokument enthalte keine Details und sei aus
7Solidarität zu ihm verfasst worden. Es trage den Charakter eines
Gefälligkeitsschreibens und entbehre somit der nötigen Beweiskraft. In einem
Menschenrechtsreport werde er nicht erwähnt. Der eingereichten Einladung für
eine Veranstaltung in Stockholm vom Juni 2002 seien keine Hinweise auf eine
Verfolgung zu entnehmen. In zwei Berichten schwedischer Tageszeitungen werde
er nicht erwähnt. In zwei Berichten aus der (...)-Zeitung vom Oktober 2001 und
Januar 2002 werde über aserbaidschanische Volksmusik anlässlich von
Veranstaltungen von Asylsuchenden berichtet. Auf einem der Ausschnitte sei der
Beschwerdeführer abgebildet, sein Name werde nicht erwähnt. In einem Prospekt
des "ARAZ" (Aserbaidschanischer Kulturverein Zürich) werde er nicht erwähnt. Die
auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Mitgliedskarten des ESAP
und der CAAP enthielten weder ein Ausstellungsdatum noch einen
Ausstellungsort. Den darauf attestierten Angaben hafte zudem, wie
Parteibestätigungen insgesamt, der Charakter einer Gefälligkeitsbestätigung an.
Insgesamt komme den eingereichten Beweismitteln für die geltend gemachte
Verfolgung bloss ungenügender oder gar kein Beweiswert zu. Die Dokumente
seien in der Folge als untaugliche Beweismittel zu bezeichnen, welche den zuvor
in den Erwägungen festgestellten Mangel am Wahrheitsgehalt der behaupteten
Verfolgungs- und Gefährdungslage bestätigten. Soweit es zutreffe, dass sich der
Beschwerdeführer als aktives Mitglied einer Musikgruppe für das kulturelle Erbe
der grossen ethnischen Minderheit der Aseri engagiert und sich in dieser
Eigenschaft an folkloristisch geprägten Gedenkfeiern wie etwa am Gedenktag
"Babak Khorramdin" beteiligt habe, habe dieses Engagement keine Verfolgung
seitens des iranischen Staats zur Folge. Bekanntlich werde den Aseris seitens der
iranischen Behörden die derartige Pflege ihres Kulturgutes ausdrücklich gestattet.
Bei der Durchführung solcher Anlässe hielten die iranischen Sicherheitsdienste
Wache darüber, ob dabei Vorkehren oder Aufrufe zum Sturz des gegenwärtigen
Regimes festzustellen seien, was einem der eingereichten Zeitungsartikel
entnommen werden könne. Soweit der Beschwerdeführer von der Anwesenheit
solcher Sicherheitsdienste beeinträchtigt gewesen sei, seien diese Nachteile nicht
derart, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglicht oder
unzumutbar erschwert worden sei.
D. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Februar
2003 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Subeven-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzu-
mutbar erscheine. Verfahrensmässig wurde um die Gewährung ergänzender Ak-
teneinsicht (Beweismittel) und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme ersucht. Die Beschwerdeführer seien zu einer Instruktionsverhand-
lung vorzuladen, anlässlich welcher sie ergänzend zu ihren Asylgründen zu befra-
gen seien. Für die Begründung der Beschwerde ist auf die nachfolgenden Erwä-
gungen zu verweisen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 27 der
Beschwerde).
E. Am 25. Februar 2003 reichten die Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der
"Bütöv Azerbaycan Birliyi" ein. Mit Schreiben vom 4. März 2003 übermittelten sie
ein Referenzschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS).
8F. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 entsprach der Instruktionsrichter der
ARK dem Gesuch um Gewährung ergänzender Akteneinsicht und setzte den Be-
schwerdeführern eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Inhalt der
zugestellten Aktenstücke an.
G. Die Beschwerdeführer stellten der ARK am 11. März 2003 mehrere Beweismittel
zu (vgl. die Aufzählung im entsprechenden Schreiben).
In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2003 äusserten sich die Beschwerdeführer
zu den bereits eingereichten Beweismitteln und legten zusätzliche Beweismittel ins
Recht.
Die Beschwerdeführer reichten am 21. März 2003 ein Schreiben des "World Azer-
baijanis Congress" (WAC) vom 17. März 2003 ein.
Mit Schreiben vom 26. März 2003 übermittelten die Beschwerdeführer ein Schrei-
ben von E._______, einem ehemaligen aserbaidschanischen Minister.
H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 die Abwei-
sung der Beschwerde.
I. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2003, der weite-
re Beweismittel beilagen, an ihren Anträgen fest.
J. Am 21. Januar 2004 stellten die Beschwerdeführer der ARK eine an den Be-
schwerdeführer gerichtete Einladung für den 7. Weltkongress der Aserbaidschaner
zu.
Die Beschwerdeführer teilten der ARK am 26. Januar 2004 mit, dass verschiedene
Führer des Weltkongresses in den ersten beiden Märzwochen in die Schweiz rei-
sen würden. Diese Personen seien bereit, der ARK detaillierte Angaben über die
Situation der Aserbaidschaner im Iran zu liefern und ersuchten um Gewährung ei-
nes Gesprächstermins.
Der Rechtsvertreter teilte der ARK mit Schreiben vom 16. März 2004 mit, er habe
sich persönlich mit drei Vertretern des Vorstandes des Weltkongresses unterhalten
können.
K. Die Beschwerdeführer übermittelten am 1. Juni 2004 weitere Beweismittel.
Mit Schreiben vom 23. August 2004 reichten die Beschwerdeführer ein Exemplar
der von ihnen und weiteren Personen verfassten Zeitschrift (...) ein.
Am 18. Oktober 2004 übermittelten die Beschwerdeführer ein Exemplar der aseri-
schen Oppositionszeitung "Azadliq" vom 22. September 2004.
Die Beschwerdeführer gaben am 19. November 2004 Unterlagen über eine Stand-
aktion in der Stadt Zürich zu den Akten, über welche auch in einer aserbaidschani-
schen Zeitung berichtet worden sei.
L. Am 1. April 2005 liessen die Beschwerdeführer der ARK weitere Unterlagen betref-
fend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zukommen.
M. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2005 ordnete der Instruktionsrichter der ARK
einen weiteren Schriftenwechsel an.
N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 die
9Abweisung der Beschwerde.
O. Die Beschwerdeführer reichten am 16. August 2005 weitere Beweismittel zu den
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein (u.a. eine Videokassette).
In ihrer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 14. Februar
2006 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
P. Am 22. Juni 2006 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu exil-
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnah-
me von Amnesty International zur Verfolgung der aserischen Minderheit im Iran
ein.
Q. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 gewährte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter die Gelegenheit, eine detaillierte
Kostennote einzureichen.
Am 30. März 2007 übermittelte der Rechtsvertreter seine Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
10
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführer würden gleich-
zeitig mit drei anderen aserischen Asylbewerbern aus dem Iran Beschwerde ge-
gen eine Verfügung der Vorinstanz erheben. Sie seien gleichzeitig in die Schweiz
eingereist und hätten miteinander um Asyl nachgesucht; sie ersuchten um koordi-
nierte Entscheidung. Sie hätten staatliche Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihrer
politischen und kulturellen Aktivitäten im Umfeld der organisierten aserischen
Nationalisten geltend gemacht. Diese wollten sich vom Iran lösen und strebten
eine Vereinigung mit Aserbaidschan an. In Berichten der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) werde darauf hingewiesen, dass die aserische Minderheit im Iran
mangelnde kulturelle Autonomie beklage. Der Beschwerdeführer habe Beziehun-
gen zu verschiedenen nationalistischen Organisationen der aserischen Bevölke-
rungsgruppe gehabt. Das ESAP betreibe im Iran im Untergrund und im Ausland
politische Propaganda für die Abspaltung der iranischen Provinzen West- und Ost-
aserbaidschan. Die CAAP sei im Iran ebenfalls im Untergrund tätig und verfolge
dieselben oder ähnliche Ziele wie das ESAP. Die separatistischen Bewegungen
der Aseri knüpften traditionell an historische Persönlichkeiten und Ereignisse an.
So sei Babak Khorramdin zum Symbol für den Widerstand der Aserbaidschaner
gegen die anstürmenden arabischen Eroberer geworden. Die Erinnerung an ihn
werde gepflegt und von den iranischen Sicherheitskräften überwacht. Es liege auf
der Hand, dass unter dem Deckmantel von Gedenkfeiern politische Interessen ge-
pflegt würden. Seit der Flucht des Beschwerdeführers hätten die iranischen Si-
cherheitskräfte etwa 300 militante Anhänger der separatistischen Bewegungen in-
haftiert.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu seinen
Fluchtgründen beigebracht habe, zeige, dass sein Hintergrund in engem Zusam-
menhang mit der aserischen Unabhängigkeitsbewegung stehe. Bei den Dokumen-
ten (Zeitungsartikel, Berichte der UNO u.a.) handle es sich einerseits um solche,
die die allgemeine Lage der aserischen Minderheit im Iran darstellten, andererseits
habe der Beschwerdeführer auch spezifische Dokumente eingereicht, die seine
persönlichen Aktivitäten beträfen. Im einem in der Zeitung "Azadliq" vom 24. Okto-
11
ber 2000 veröffentlichten Interview mit F._______ würden die politischen Organi-
sationen CAAP und ESAP ausführlich dargestellt. Angesichts der vielschichtigen
und komplexen Fluchtgründe erstaune es, dass die Vorinstanz die Beschwerde-
führer nicht persönlich angehört habe.
Die Vorinstanz gewichte den Beweiswert der Empfangsstellenbefragung stark und
verkenne damit deren summarischen Charakter. Ausserdem habe sie es verpasst,
beide Beschwerdeführer direkt anzuhören und ihnen damit die Gelegenheit zu bie-
ten, allenfalls vorhandene Missverständnisse oder Unstimmigkeiten auszuräumen.
Die Beschwerdeführer hätten keine ökonomischen Fluchtgründe gehabt, zumal der
Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung verfüge und aus ökonomischer Sicht
eine glänzende Zukunft vor sich gehabt habe. Die Beschwerdeführer seien wegen
der staatlichen Repression geflüchtet.
Zunächst sei festzuhalten, dass bezüglich der chronologischen Abfolge kein ei-
gentlicher Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei den
beiden Befragungen bestehe. Er habe bereits bei der Empfangsstelle klar ge-
macht, dass er die zahlreichen, zeitlich zurückliegenden Festnahmen nicht als
ausschlaggebenden Fluchtgrund erachte. Bezüglich der geltend gemachten Fest-
nahmen vom November 1997 und Frühjahr 1998 habe er sich in keinerlei Wider-
sprüche verstrickt. Für die unterschiedlichen Datierungen der Festnahmen durch
die Beschwerdeführer könnten verschiedene Gründe vorliegen. Da die Beschwer-
deführerin diese nicht selbst erlebt habe, könnten ihr unzutreffende Datierungen
nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden. Die Beschwerdeführerin sei nach der
Hausdurchsuchung vom 7. Oktober 2000 sehr verwirrt gewesen, weshalb es zu-
treffe, dass sie sich zeitlich nicht recht habe orientieren können. Ausserdem habe
sie bei der Direktanhörung auf die persische Umgangssprache hingewiesen, wo-
nach die von ihr verwendete Zeitangabe einen grossen Spielraum offen lasse. Es
liege keine massgebende Unstimmigkeit vor, welche die geltend gemachte Haus-
durchsuchung zu Recht anzweifeln liesse.
Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Angaben zur Su-
che der Behörden nach ihr gemacht habe. Indessen habe sie deutlich gemacht,
dass sie den Iran hauptsächlich wegen der Trennung von ihrem Ehemann verlas-
sen habe. Die Schilderung der Hausdurchsuchung vom Oktober 2000 sei jedoch
durchaus glaubhaft.
Die Ankara-Reise des Beschwerdeführers werde auch von seinen drei in die
Schweiz geflüchteten Parteikollegen erwähnt. Er habe diesen Reisezweck bei der
Empfangsstelle nicht erwähnt, weil er dort ermahnt worden sei, sich kurz zu fas-
sen. Ausserdem habe er diesen Reisegrund zunächst als Parteiinternum geheim
halten wollen. Es sei ihm erst beim Kanton klar geworden, dass dieser Punkt wich-
tig sei. Er halte daran fest, dass der eigentliche Zweck seiner Reise darin bestan-
den habe, den Verantwortlichen mitzuteilen, dass aktive Militante von den irani-
schen Sicherheitskräften enttarnt worden seien.
Der Beschwerdeführer halte an den geltend gemachten Auslandsreisen fest. Er
könne sich die behördliche Bewilligung derselben nur damit erklären, dass der
Etelaat keine hinreichenden Beweise gehabt oder durch Beschattung erhofft habe,
er könne durch die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit anderen Aktivis-
12
ten seinen Informationsstand verbessern.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung der eingereichten Beweismittel
sei pauschalisierend. Allein der Umstand, wonach der Beschwerdeführer die zahl-
reichen Referenzschreiben und weitere Unterlagen problemlos innert kurzer Frist
habe beibringen können, lasse auf seine enge Beziehung und Verbindung mit der
aserischen Unabhängigkeitsbewegung schliessen. Es wirke kaum nachvollziehbar,
dass sich die Vorinstanz auf den Vorwurf von Gefälligkeitsurkunden konzentriere,
was angesichts der zahlreichen Gruppen, welche ihm Referenzen erteilten, un-
wahrscheinlich erscheine. Er sei auf einem vom Parteikollegen G._______ einge-
reichten Videoband erkennbar, welches Aufnahmen von zwei Grossveranstaltun-
gen der aserischen Separatisten zeige. Am Gedenktag von Babak Khorramdin sei-
en Gedichte des Schriftstellers Shahrivar vorgetragen und zur politischen Abspal-
tung vom Iran aufgerufen worden. Die Vorinstanz liefere für die Behauptung von
Gefälligkeitsurkunden keine Argumente, die widerlegt werden könnten. Es sei auf
die Spaltungen in der aserischen Bewegung hinzuweisen, welche gegen das Vor-
liegen von Gefälligkeitsurkunden sprächen. Dass diese Schreiben keine konkreten
Verfolgungsmassnahmen anführten, tue ihnen als Beweismittel keinen Abbruch.
Das von der ESAP eingereichte Schreiben bestätige zahlreiche vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Fluchtgründe. Die Würdigung dieses Dokumentes durch
die Vorinstanz sei willkürlich. Eine Fotografie bringe ihn mit dem zurzeit wichtigs-
ten Exponenten der aserischen Separatistenbewegung in Verbindung. Dr. Chehre-
gani habe den Iran aus politischen Gründen verlassen müssen und lebe in den
USA. Die in der Zeitung "Iran" erwähnte Störung eines Konzerts zeige, dass die
Behörden jede separatistische Regung der Aseris mit Repression beantworte. Der
Beschwerdeführer habe das Radiointerview unter dem Decknamen H._______ ge-
geben. Er habe in diesem Interview sehr harte Töne gegen das iranische Regime
angeschlagen. Er sehe seine Entlassung von der Arbeit, die nach seiner Teilnah-
me an einer Demonstration erfolgt sei, in klarem Zusammenhang mit seinem En-
gagement. Er gehe davon aus, dass er nie mehr eine staatliche Stelle erhalten
könne. Die Konzertveranstaltung, an der er aufgetreten sei, sei bis zum Abbruch
gestört worden. Er sehe in diesem Ereignis einen Dominostein für seine spätere
Flucht. Der Umstand, wonach er in Zeitungsberichten und auf einem Plakat als
Mitglied der Musikgruppe porträtiert worden sei, erhöhe das Risiko einer Verfol-
gung. Mehrere der von ihm eingereichten Dokumente zeigten seinen politischen
Hintergrund auf.
Die Vorinstanz räume in ihrer Verfügung ein, dass die Veranstaltungen der aseri-
schen Unabhängigkeitsbewegung von den iranischen Sicherheitskräften über-
wacht würden. Der Beschwerdeführer müsse vor dem durch zahlreiche Beweismit-
tel belegten kulturell-politischen Hintergrund umso eher ernsthafte Behelligungen
von Seiten der iranischen Sicherheitskräfte befürchten. Die Auffassung der Vorins-
tanz, er müsse keine asylrelevanten Behelligungen befürchten, falls er in den Iran
zurückkehre, gehe an der Realität vorbei. Zu ergänzen sei, dass der Beschwerde-
führer Mitglied des WAC sei.
Der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, dass er einer im Heimatstaat
exponierten politischen Bewegung angehöre. Er sei den iranischen Sicherheits-
kräften als verantwortlicher Aktivist bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen.
Zusammen mit Gesinnungsgenossen habe er sich auch in der Schweiz für die Zie-
13
le der aserischen Minderheit im Iran in der Öffentlichkeit exponiert. Er nehme an
wöchentlichen Internet-Konferenzen teil, an denen sich Exponenten der Bewegung
austauschten. Die iranischen Auslandsgeheimdienste seien in der Schweiz seit
Jahren aktiv und es sei bekannt, dass deren Agenten keine Gelegenheit auslie-
ssen, Namen und Adressen von Aktivisten zu erfassen. Der Beschwerdeführer
müsste im Falle einer Rückkehr in den Iran auch wegen seiner Aktivitäten in der
Schweiz mit Festnahme, Misshandlung und Folterungen von Seiten staatlicher Or-
gane rechnen.
4.2 In der Stellungnahme vom 18. März 2003 wird weiter ausgeführt, es sei logisch,
dass keine direkten Beweise für die vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungs-
massnahmen hätten beigebracht werden können. Im Iran sei dies nur in Ausnah-
mefällen möglich. Indessen habe er den Beweis für seine politischen Tätigkeiten
erbringen können, was eine Verfolgung nahe lege. Es erscheine unwahrscheinlich,
dass die zahlreichen Referenzschreiben Gefälligkeitsschreiben seien. Es handle
sich um Referenzgeber aus unterschiedlichen politischen Lagern beziehungsweise
Strömungen. Diese Personen bestätigten, dass es sich ihm um einen verdienstvol-
len Aktivisten handle. Es werde zudem ein enger Bezug zum Führer der "südaser-
baidschanischen" Unabhängigkeitsbewegung belegt.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 aus, sie habe aus-
führlich dargelegt, weshalb nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden könne. Den zahlreichen aufgezeigten Widersprüchen halte
er entgegen, dem Empfangsstellenprotokoll sei zu viel Gewicht beigemessen wor-
den. Die Befragung bei der Empfangsstelle sei verhältnismässig ausführlich gewe-
sen und er habe von sich aus über die wesentlichen Asylgründe berichtet und da-
bei zahlreiche Detailangaben gemacht. Die widersprüchlichen Angaben bei der
kantonalen Befragung liessen sich nicht mit überspitztem Formalismus entkräften.
Es sei nicht dasselbe, ob der Beschwerdeführer von Beamten in einem vor der
Eingangstür der Musikakademie wartenden Patrouillenwagen abgeführt oder ir-
gendwo auf der Strasse von Beamten in einem Auto aufgebracht worden sei. Im
Übrigen habe er einerseits erklärt, er wisse nicht, wohin man ihn gebracht habe,
andererseits habe er gesagt, man habe ihn nach der dreitägigen Haft wieder lau-
fen lassen. Somit hätte er aber gewusst, wo er sich aufgehalten habe und wo er
freigelassen worden sei. Wäre die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Zeitan-
gaben ihrer Sache nicht sicher gewesen, hätte sie entsprechende Vorbehalte an-
bringen müssen, anstatt falsche Angaben zu machen. Es sei nach wie vor nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über den eigentlichen Beweggrund
der Reise nach Ankara bei der Empfangsstelle andere Aussagen als bei der kanto-
nalen Befragung gemacht habe. Dass er den wichtigen Fluchtgrund als Parteiinter-
num habe für sich behalten wollen, vermöge nicht zu überzeugen, denn er habe
bereits bei der Empfangsstelle vorbehaltlos die Namen der Führer der illegalen
Parteien genannt. Es sei ausgeführt worden, dass insbesondere jene Gründe nicht
geglaubt werden könnten, die den Beschwerdeführer angeblich unmittelbar zur
Ausreise veranlasst hätten. Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben ver-
möge er nicht plausibel zu erklären, weshalb er immer wieder legal ins Ausland
habe reisen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er seinen Reisepass
und die Flugblätter zu Hause gelassen habe, habe er doch von einer bevorstehen-
den Razzia gewusst. Zu diesem Sachverhaltselement habe er zudem abweichen-
14
de Angaben gemacht. Einerseits habe er erklärt, er könne nicht genau sagen, was
die Leute vom Etelaat mitgenommen hätten, andererseits habe er bei der kantona-
len Befragung genau gewusst, was beschlagnahmt worden sei. Das unvorsichtige
Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich nicht mit seiner angeblichen Gefähr-
dung in Übereinstimmung bringen.
4.4 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2003, der
Beschwerdeführer könne seine Fluchtgründe durchaus stringent vortragen, was
die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zeigen werde. Der Deckmantel
kultureller Aktivitäten habe es ermöglicht, in jahrelanger Aufbauarbeit eine aseri-
sche Unabhängigkeitsbewegung zu mobilisieren. Es unterliege keinem Zweifel,
dass solche Bestrebungen den Staatsgedanken des Vielvölkerstaats Iran untergrü-
ben und deshalb von den Machthabern als politische Opposition wahrgenommen
würden. Die südaserische Freiheitsbewegung habe auch im Juli 2003 eine Ver-
sammlung auf Babak Qalasi durchgeführt, was von Regierungskreisen und Füh-
rern der Basidji verurteilt worden sei. Seit dem 4. Juli 2003 seien zahlreiche Akti-
visten der aserischen Bewegung untergetaucht oder verschwunden; Festnahmen
einer Beobachter- und Journalistengruppe sowie eines Sängers seien von einem
Unterstützungskomitee bestätigt worden. In amerikanischen Medien werde über
die aserische Bewegung berichtet, deren politischer Charakter werde unterstri-
chen. Das Pentagon führe Gespräche mit dem Führer M.A. C., welcher in den USA
als Flüchtling anerkannt worden sei. Das Bundesamt habe sich nicht zur Tonband-
kassette, zum Entlassungsschreiben und zur Videokassette geäussert, die er zu
den Akten gereicht habe. Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er den ei-
gentlichen Grund der Reise nach Ankara aus Gründen des Parteigeheimnisses
vorerst nicht angegeben habe. Auch dem Parteiführer Dr. Cehregani seien Aus-
landsreisen bewilligt worden, da das iranische Regime nicht versuche, auf der
Ebene von Verweigerungen von Auslandsreisebewilligungen auf aserische Aktivis-
ten Druck auszuüben. Es verstehe sich, dass er Sicherheitsvorkehrungen getroffen
und seinen Reisepass und die Flugblätter nicht offen habe herum liegen lassen.
4.5 Die Beschwerdeführer machen in ihrem Schreiben vom 16. März 2004 geltend,
drei Vertreter des "Aserbaidschanischen Weltkongresses" (WAC) hätten bestätigt,
dass die gewaltlosen kulturellen Aktivitäten der Aseris im Iran als politische Oppo-
siton gegen den Zentralstaat verstanden würden. Die Sicherheitskräfte verfolgten
aserische Aktivisten gezielt. Im Iran sei eine Geheimorganisation aufgebaut wor-
den, welche mit Hilfe von Codenamen funktioniere. Aus diesem Grund würden nur
den im Ausland lebenden Personen Mitgliederausweise ausgestellt. Wegen der
Codenamen habe man erst vor Kurzem realisiert, dass der Beschwerdeführer den
Vertretern des Vorstandes des WAC persönlich bekannt sei. Als er im Iran festge-
nommen worden sei, habe sich der WAC bei der Iran-Sektion von Amnesty Inter-
national London für seine Haftentlassung eingesetzt.
4.6 Die Vorinstanz führte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 aus,
auch die nach der ersten Vernehmlassung von den Beschwerdeführern eingereich-
ten Beweismittel enthielten keine stichhaltigen Beweise für deren persönliche Ge-
fährdung. Mit den zu den Akten gegebenen Fotografien von exilpolitischen Veran-
staltungen und Aktivitäten der Aseri in der Schweiz würden Nachfluchtgründe gel-
tend gemacht. Der Beschwerdeführer sei auf den bei der Veranstaltung vom 7. Mai
2004 gemachten Fotografien nicht identifizierbar, dasselbe gelte für die Fotografi-
15
en von Veranstaltungen, welche am 26. Februar 2005 und am 15. März 2005 statt-
gefunden hätten. Bekanntlich fänden solche Kundgebungen in der Öffentlichkeit
wenig Beachtung. Die Teilnehmer hingegen nutzten diese Gelegenheit, um Foto-
grafien zu produzieren, welche sie den schweizerischen Behörden als Beweismit-
tel für eine drohende Gefährdung abgäben. Es lägen aber keine Hinweise dafür
vor, dass die Kundgebungsteilnehmer von irgendwelchen Geheimdiensten identifi-
ziert worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die für den "internen Ge-
brauch" redigierten Berichte in der Zeitung "Azadliq" zu einer Gefährdung des Be-
schwerdeführers führten.
4.7 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2006, in
den letzten Jahren seien viele politisch aktive Leute der aserischen Opposition
durch Vermittlung des UNHCR von Aserbaidschan in Drittstaaten in Sicherheit ge-
bracht worden, so auch Mitglieder des ESAP und der "GAMOH-Partei". Diese Tat-
sachen unterstrichen einmal mehr, dass die Mitglieder der aserbaidschanischen
Freiheitsbewegung im Iran nicht nur als kulturelle Aktivisten, sondern auch als poli-
tisch Oppositionelle verstanden würden. Diese Bewegung werde vom UNHCR und
von anderen Aufnahmestaaten als politisch aktiv erkannt. Die eingereichten Refe-
renzschreiben und die persönlichen Besuche von Parteiführern seien nicht als Ge-
fälligkeit, sondern als beweiskräftige Referenzen für aussergewöhnliche Parteimit-
glieder zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei vom iranischen Sicherheitsdienst
identifiziert worden, als er im Iran festgenommen worden sei. Für die iranische
Botschaft in der Schweiz sei es sehr einfach, ihn zu identifizieren, da es nur weni-
ge Aseris gebe, die in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten entfalteten. Hinzu
komme, dass sie von anderen Oppositionsgruppen als Separatisten betrachtet und
isoliert würden. Bei einer Demonstration vor der iranischen Botschaft hätten der
Beschwerdeführer und seine Kollegen eine aserbaidschanische und eine iranische
Fahne mitgeführt. Sie hätten die iranische Fahne zerstört, was als Sakrileg gelte.
Von dieser Demonstration bestehe eine Videoaufzeichnung, welche von "Gun Az
TV" zweimal ausgestrahlt worden sei.
5. Die Beschwerdeführer beantragen, sie seien im Rahmen einer Instruktionsver-
handlung erneut zu ihren Fluchtgründen zu befragen. Die bei den Akten liegenden
Protokolle erwecken gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den
Eindruck, als hätten sie nicht ausreichend Zeit gehabt, ihre Asylgründe zu schil-
dern. Bereits bei der Empfangsstelle wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben, seine Erlebnisse recht ausführlich wiederzugeben und auch bei der kan-
tonalen Befragung erhielt er Gelegenheit, über das Erlebte zu berichten. Die Be-
schwerdeführerin wurde zudem entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
vom Bundesamt direkt befragt. Angesichts der im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten ausführlichen schriftlichen Eingaben und Beweismittel ist davon
auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Instruktionsverhand-
lung mit erneuter Befragung der Beschwerdeführer deshalb als nicht notwendig.
16
6.
6.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist festzuhal-
ten, dass aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel von einer Zugehö-
rigkeit des Beschwerdeführers zu mehreren "südaserbaidschanischen" Parteien
und Organisationen ausgegangen werden kann. In Anbetracht der Fülle der einge-
reichten Referenzschreiben und deren Autoren kann nicht darauf geschlossen
werden, dem Beschwerdeführer seien gefälligkeitshalber Zugehörigkeit zu Exilor-
ganisationen und Aktivitäten für dieselben attestiert worden. Inwiefern die einge-
reichten Bestätigungen tauglich sind, das vom Beschwerdeführer geltend gemach-
te Ausmass seiner Aktivitäten und die von ihm vorgebrachte Verfolgung bezie-
hungsweise Verfolgungsgefahr zu belegen, wird nachfolgend zu prüfen sein.
6.1.1 Wie oben ausgeführt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die eingereichten
Referenzschreiben nicht als Gefälligkeitsschreiben, soweit damit die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu mehreren "südaserbaidschanischen" Exilorganisatio-
nen belegt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch zur Über-
zeugung, dass in einigen Schreiben die Bedeutung des Beschwerdeführers und
die ihm attestierten Aktivitäten übersteigert dargestellt werden. So führt das ESAP
in einem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben aus, der Beschwerde-
führer habe gegen das iranische Regime und für dessen Sturz gekämpft, was der
Beschwerdeführer selbst bei seinen Befragungen in dieser Form nicht geltend
machte. Im vom 12. Februar 2003 datierenden Schreiben der AFS wird - auf den
Beschwerdeführer und seine Kollegen bezogen - ausgeführt, den Geheimdienst-
kräften sei es bei Hausdurchsuchungen gelungen, Dokumente sicherzustellen,
welche die genannten Personen schwer belasteten. Dadurch seien ihre Verbindun-
gen innerhalb des Netzwerks offengelegt worden, was sie zur Flucht aus dem Iran
gezwungen habe. Der Beschwerdeführer selbst machte indessen - wie nachfol-
gend aufzuzeigen sein wird - ungereimte Aussagen zur Frage der Beschlagnah-
mung von Dokumenten. Durch die Beschlagnahmung von Flugblättern oder Zeit-
schriften dürften zudem keineswegs Verbindungen innerhalb eines Netzwerks of-
fengelegt werden können. Im Schreiben des WAC vom 17. März 2003 wird wenig
konkret bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren im Rahmen von
kulturellen Veranstaltungen politisch tätig. Er sei im Verlauf der vergangenen Jah-
re mehrfach verhaftet und gefoltert worden. Als die Geheimdienstkräfte das letzte
Mal nach ihm gesucht und ihn hätten verhaften wollen, sei ihm die Flucht gelun-
gen. Diese Ausführungen sind stereotyp und nicht geeignet, die Vorbringen des
Beschwerdeführers über konkret erlittene Verfolgungsmassnahmen zu belegen. In
einer Eingabe vom 16. März 2004 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, er habe
mit drei Vertretern des Vorstandes des WAC gesprochen. Sie hätten gesagt, dass
im Iran eine klandestine Organisation aufgebaut worden sei, welche mit der Hilfe
von Codenamen funktioniere. Deshalb hätten sie erst vor Kurzem realisiert, dass
ihnen der Beschwerdeführer persönlich bekannt sei. Der WAC habe sich über Am-
nesty International für seine Haftentlassung eingesetzt. Der Beschwerdeführer er-
wähnte nie, dass er - ausser in einem Radiointerview, an dem er unter einer ande-
ren Identität teilnahm - unter einem Codenamen aufgetreten sei und nannte den
Umstand, dass die Behörden keine genügenden Beweise für eine weitere Festhal-
tung gehabt hätten, als ausschlaggebend für seine angebliche Haftentlassung. Der
Inhalt der eingereichten Bestätigungsschreiben widerspricht somit in verschiede-
17
nen Punkten den Aussagen des Beschwerdeführers; zudem sind die in den Bestä-
tigungsschreiben angeführten Angaben in einigen Punkten ebenso nicht überein-
stimmend. Hätte sich der Beschwerdeführer derart gegen das iranische Regime
ausgesprochen, wie in den oben genannten und weiteren Referenzschreiben aus-
geführt wird, hätte er es nicht wagen können, bis kurz vor seiner Ausreise an sei-
nem offiziellen Wohnort zu verbleiben und trotz erfolgter Kündigung regelmässig
seinen Arbeitsort aufzusuchen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte eigene
Verhalten spricht somit eindeutig gegen ein (exil)politisches Engagement im Iran
beziehungsweise im Ausland, wie es in den eingereichten Referenzschreiben dar-
gelegt wird und welches er selbst als sein Leben gefährdend darstellte.
6.1.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich bei der Empfangsstellenbefragung dahinge-
hend, dass er während den letzten 20 Jahren immer wieder kurzzeitig in Untersu-
chungshaft genommen worden sei. Den Umstand, wonach es zwischen 1982 und
1997 keine Festnahmen gegeben habe, erwähnte er indessen erst bei der kanto-
nalen Befragung, was indessen keine entscheidwesentliche Ungereimtheit dar-
stellt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind die von ihm gel-
tend gemachten Angaben zu den Festnahmen von 1997/1998 nicht überzeugend.
Bei der Empfangsstellenbefragung wurde er gefragt, wo er im Anschluss an seine
Auslandsreisen nach Aserbaidschan und Schweden festgehalten worden sei. Er
antwortete, man habe ihn auf der Strasse mit einem Auto mitgenommen und ihn ir-
gendwo festgehalten. Bei der kantonalen Befragung führte er jedoch aus, ein Pat-
rouillenwagen habe ihn vor dem Eingang der Musikakademie erwartet. Die Auffas-
sung der Vorinstanz, wonach diese Aussagen nicht übereinstimmen, ist nicht als
überspitzt formalistisch zu werten. Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung zu Recht
davon aus, dass die Andeutung des Beschwerdeführers, wonach iranische Agen-
ten in Aserbaidschan festgestellt hätten, zu wem er in Baku Kontakt aufgenommen
habe, nicht in Übereinstimmung mit seinen späteren Angaben, man habe ihn man-
gels Beweisen freilassen müssen, steht. Das Unvermögen der Beschwerdeführe-
rin, die letzte Inhaftierung ihres Ehemannes - eine einschneidende Massnahme -
einigermassen zuverlässig zu datieren, bestätigt die Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hält in ihrer ersten Vernehmlassung zu
Recht fest, dass sie entsprechende Vorhalte hätte anbringen können, falls sie die-
ses wichtige Ereignis zeitlich nicht hätte einordnen können.
Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung zu Recht fest, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführer zum zeitlichen Ablauf des Abends des 7. Oktober 2000 ungereimt
sind. Abgesehen davon kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er in seinem Heim belastendes Material (Flugblätter, Zeitschriften) zurückgelassen
hätte, wenn ihm von Parteikollegen angekündigt worden wäre, dass bei ihm zu
Hause eine Razzia durchgeführt werde. Die Entgegnung in der Stellungnahme
vom 18. Juli 2003, er habe dieses Material nicht offen herumliegen lassen, son-
dern versteckt, vermag daran nichts zu ändern. Sinn und Zweck einer Razzia ist
es, auch verstecktes Material aufzuspüren, was dem Beschwerdeführer, der sich
als langjähriger Oppositioneller bezeichnet, hätte bewusst sein müssen. Ange-
sichts seiner gesamten Aussagen, hätte er nicht darauf vertrauen können, dass
nur eine oberflächliche Razzia, die somit kaum als solche bezeichnet werden
könnte, durchgeführt würde. Bereits aufgrund der Aussage des Beschwerdefüh-
rers, er sei von den iranischen Behörden mehrmals festgenommen, verhört und
18
misshandelt worden, erscheint es unwahrscheinlich, dass er es gewagt hätte, ihn
und andere Personen belastendes Material zu Hause aufzubewahren. Umso mehr
ist davon auszugehen, dass er, wäre er tatsächlich konkret vor einer
bevorstehenden Hausdurchsuchung gewarnt worden, allfällig belastendes Material
spätestens dann hätte verschwinden lassen.
Bei der Empfangsstellenbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
nach Ankara gereist, weil er die Partei über die Gedenktage für Babak Khorramdin
habe informieren müssen. Den bei der kantonalen Befragung genannten Haupt-
grund für die Reise nach Ankara - die Information der Partei über die aufgeflogene
Namensliste von Kongressteilnehmern - erwähnte er nicht. Angesichts der zwei-
stündigen Dauer dieser Befragung und der relativen Ausführlichkeit des Protokolls
ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei übermässig zur Eile ange-
trieben worden. Seine weitere Erklärung, er habe den eigentlichen Reisegrund als
Parteiinternum geheim halten wollen, vermag keineswegs zu überzeugen. Es gibt
keinen vernünftigen Grund, aus dem der Beschwerdeführer den Behörden, die er
um Schutzgewährung ersucht, das Auffliegen einer solchen Liste verschweigen
sollte, währenddem die angeblichen Verfolger von der Liste bereits Kenntnis ha-
ben sollen.
6.1.3 In der Beschwerde wird eingeräumt, die Feststellung der Vorinstanz, die Be-
schwerdeführerin habe keine überzeugenden Angaben zur behördlichen Suche
nach ihr gemacht, sei zutreffend. Anstelle von Wiederholungen kann in diesem Zu-
sammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern insgesamt
nicht gelungen ist, eine ihnen im Zeitpunkt ihrer (letztmaligen) Ausreise aus dem
Iran dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise begründe-
te Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer an zahlreichen Veranstaltungen und Konzerten teilnahm (vgl. die dazu
eingereichten Beweismittel), vermag keine Verfolgungsfurcht zu begründen. Eben-
so wenig kann aufgrund des von ihm in Ankara gegebenen Radiointerviews - der
Beschwerdeführer trat unter einer falschen Identität auf - auf eine ihm drohende
asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden, da keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, den iranischen Behörden sei die wahre Identität des Interviewten
bekannt geworden. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer und den eingereichten Be-
weismitteln einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
7.
7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage bereits im Hei-
matland Kontakte zu "südaserbaidschanischen" (Exil)Organisationen pflegte und
für diese in einem gewissen Mass aktiv war, geltend, er habe sich auch nach sei-
ner Einreise in die Schweiz in verschiedener Weise exilpolitisch betätigt. So habe
er zusammen mit seinen Kollegen den Aserbaidschanischen Kulturverein Zürich
19
gegründet und aufgebaut. Am Nevroz-Fest des Jahres 2004 hätten sie auf die Si-
tuation der aserischen Minderheit im Iran aufmerksam gemacht. Es sei möglich,
dass sich auch regimetreue Iraner eingefunden hätten, welche der iranischen Bot-
schaft in der Schweiz hätten Bericht erstatten können. Seine Kollegen und er hät-
ten am 7. Mai 2004 in unmittelbarer Nähe der iranischen Botschaft in Bern eine
Protestkundgebung durchgeführt. Seine Aktivitäten seien für die heimatlichen Be-
hörden offenkundig und er müsse aufgrund der intensiven Geheimdiensttätigkeit
befürchten, von den heimatlichen Behörden registriert worden zu sein. Er produ-
ziert des Weiteren zusammen mit anderen Personen die Zeitschrift (...), die in ei-
ner Auflage von (...) Stück an interessierte Kreise verteilt wird. Über das Erschei-
nen dieser Zeitschrift wurde auch in der Zeitung (...) vom 22. September 2004 be-
richtet. Der Beschwerdeführer nahm am 6. November 2004 an einer Standaktion in
Zürich teil, über welche in der aserbaidschanischen Zeitung (...) vom 9. November
2004 berichtet wurde. Er beteiligte sich am 26. Februar 2005 an einer Kundgebung
der vereinigten arabischen Opposition und am 15. März 2005 an einer solchen für
Menschenrechte, welche in Genf vor dem Palais des Nations stattfanden. Darüber
wurde im Internet in (...) berichtet. Der Beschwerdeführer veranstaltete mit ande-
ren Personen am 30. Juli 2005 vor der iranischen Botschaft in Bern eine Kundge-
bung, an welcher gegen die Repressionspolitik des Irans protestiert wurde. Eine
Videoaufnahme dieser Kundgebung sei am 8. und 9. August 2005 auf Günaz-TV
(Satellitenfernsehkanal mit Domizil in den USA) ausgestrahlt worden. Dieser Fern-
sehkanal werde im Iran empfangen und von den dortigen Sicherheitskräften beob-
achtet. Der Beschwerdeführer organisierte zusammen mit anderen Personen am
3. Juni 2006 einen Informationsstand in Zürich, an welchem über die Verfolgung
der aserischen Opposition im Iran berichtet wurde.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den eingereichten Beweismitteln in der
Schweiz und im Ausland über zahlreiche Kontakte zu "südaserbaidschanischen"
Organisationen, die mindestens teilweise der iranischen Opposition zuzurechnen
sind. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er mehrfach an Kundgebungen, die
sich gegen das iranische Regime richteten, teilgenommen; teilweise war er mitver-
antwortlich für die Organisation derselben. Von einigen dieser Kundgebungen wur-
den Videoaufzeichnungen gemacht, die auf mehreren Fernsehkanälen ausge-
strahlt wurden. Des Weiteren zeichnet der Beschwerdeführer verantwortlich für die
20
Zeitschrift (...), für welche er kritische Beiträge verfasste. Aufgrund der zahlreichen
Bestätigungsschreiben ist davon auszugehen, dass er sich bei zahlreichen
Exilorganisationen engagiert und über breite Kontakte - auch zu bekannten Vertre-
tern aserischer Exilorganisationen - verfügt. Es muss zwar nicht zwingend davon
ausgegangen werden, dass er aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen von den
iranischen Sicherheitskräften identifiziert worden ist; das Risiko, dass er aufgrund
seiner Verbindungen zu mehreren "südaserbaidschanischen" Gruppierungen und
angesichts seiner breiten Tätigkeiten identifiziert worden ist und die
Aufmerksamkeit der iranischen Behörden im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland gewärtigen müsste, erscheint im vorliegenden Fall nichtsdestotrotz
beachtlich. Aufgrund der Erkenntnisse der schweizerischen Asylbehörden ist
davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Aktionen und Kundgebungen
von ihren Bürgern im Ausland systematisch beobachten und entsprechende Infor-
mationen sammeln. Der Beschwerdeführer knüpfte seine Verbindungen zu den
(Exil)Organisationen bereits in seiner Heimat und entfaltete dort diverse Aktivitäten
für dieselben. Während sich seine damaligen Tätigkeiten offiziell vor allem auf den
kulturellen Bereich beschränkten beziehungsweise er unter dem Deckmantel
kulturellen Engagements auch politische Zielsetzungen unterstützte, weitete sich
sein Engagement klarerweise auch auf als politisch oppositionell respektive
separatistisch erkennbare Aktivitäten aus. Angesichts des Umfangs und der Art
seiner Aktivitäten kann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden
auf ihn aufmerksam geworden sind. Der Beschwerdeführer setzt sich
ausgewiesenermassen seit Jahren für die Belange der aserischen Minderheit im
Iran ein, wobei sich sein Engagement in den letzten Jahren ausweitete. Aufgrund
der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen aus
innerer Überzeugung agierenden Aktivisten handelt. Die Möglichkeit, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint
nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend
wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinreise in den Iran ist die vom
Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bereits an der Grenze festgenommen zu
werden, nach dem Gesagten als objektiv begründet anzusehen. Da sich die
Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen
dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer stünde
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings erst
aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewährung
ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG).
8.
8.1 Aufgrund der Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Iran keine Verfolgung drohte und des Umstandes, dass die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suche nach ihr als nicht glaubhaft zu
werten ist, ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Iran weder asylrecht-
lich relevanter Verfolgung ausgesetzt war noch solche zu befürchten hatte.
8.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden Kinder sind jedoch, da keine
21
besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 14), nach Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und Vaters mit einzu-
beziehen. Eine Asylgewährung an die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdefüh-
rers fällt hingegen nicht in Betracht, da diesem aufgrund des Asylausschlussgrun-
des von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist und er auf seine Familienangehö-
rigen nicht mehr Rechte zu übertragen vermag, als ihm selbst zuzuerkennen sind.
9.
9.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Aller-
dings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu re-
geln, wenn der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vorliegend verbietet sich ein Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführer durch Rückschaffung in den Iran aufgrund
von Art. 5 AsylG, denn der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm
dort im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung droht.
9.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin im Eventualbegehren be-
antragt wird, die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen, im übrigen
ist sie abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wird (Subeventualbegehren).
Die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2002 ist demzufolge zu bestäti-
gen, soweit sie die Asylgesuche der Beschwerdeführer abweist und darin die Weg-
weisung der Beschwerdeführer verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben,
soweit sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und den Weg-
weisungsvollzug betrifft, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR
142.20) als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Beschwerde
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) als teil-
weises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vor-
liegenden der rechnerische Grad des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel
festzulegen ist.
10.2 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die ermässigten Ver-
fahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die-
se sind in Anbetracht des Aktenumfangs auf Fr. 300.-- festzusetzen.
10.3 Den Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für
ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche ent-
sprechend dem Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Der
Rechtsvertreter weist in seinem Begleitschreiben zur Kostennote darauf hin, seine
22
Kostennote beziehe sich auf die von ihm geführten vier Beschwerdeverfahren. Da
er die Verfahren weitgehend gemeinsam geführt und die meisten Eingaben mitein-
ander verfasst und verschickt habe, schlage er vor, für den Fall der Zusprechung
einer Parteientschädigung sei auf die gemeinsame Aufstellung abzustellen und die
Aufwendungen seien zu je einem Viertel auf die vier Beschwerdeverfahren zu "ver-
teilen". Das Vorgehen des Rechtsvertreters ist nachvollziehbar und dem Antrag
auf gleichmässige Aufteilung der Parteientschädigung ist stattzugeben. Der
Rechtsvertreter weist für die vier Beschwerdeverfahren einen Gesamtzeitaufwand
von 67,17 Stunden und Spesen von Fr. 750.-- aus, was angemessen erscheint.
Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von
insgesamt Fr. 3'847.10 setzen sich somit im vorliegenden Verfahren wie folgt zu-
sammen: Fr. 3'360.-- für den Arbeitsaufwand (16,8 Stunden à Fr. 200.--; vgl. Art.
10 Abs. 2 VGKE), Fr. 187.50 für die Auslagen und Fr. 269.60 Mehrwertsteuer.
Angesichts der oben erwähnten "Zweidrittelsregelung" ist die Parteientschädigung
auf Fr. 2'545.-- festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs bean-
tragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. De-
zember 2002 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen.
4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 2'545.-- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Ton-
bandkassette, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler