B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6452/2012/wif
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (…).
D-6452/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 1996 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) mit Verfügung vom 27. August 1996 ablehnte, wobei es gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass die zuständige kantonale Behörde dem BFF mit Schreiben vom
26. Februar 1998 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Februar
1998 verschwunden,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 1998 ein weiteres Asylgesuch in
der Schweiz einreichte, welches am 22. September 1998 erneut durch
das BFF abgelehnt wurde,
dass das BFF am 22. Juni 1999 die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers verfügte, welche per 16. August 1999 gemäss Bundesratsbe-
schluss wieder aufgehoben wurde,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin am 31. Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2010 wegen wiederholten
Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (…) aus der Schweiz
ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 11. Oktober
2010 auf unbestimmte Zeit belegt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 12. November 2012 il-
legal in die Schweiz einreiste und am 20. November 2012 in einer Dublin-
Befragung durch die Kantonspolizei (…) dazu befragt wurde,
dass die Kantonspolizei (…) das BFM gleichentags über die erneute An-
wesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz informierte,
dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am 17. Sep-
tember 2012 in Österreich ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am 23. November 2012 die österreichischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
D-6452/2012
Seite 3
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-Verordnung) ersuchte,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 27. November
2012 der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2012 – eröffnet am
6. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Ein-
gang: 13. Dezember 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm seine Niederlas-
sungsbewilligung wieder zu erteilen,
dass der Beschwerdeschrift unter anderem eine "Erklärung zu Handen
der Behörden" beilag, worin die Ex-Frau des Beschwerdeführers bestä-
tigt, dass sie weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenleben wer-
de, und daher um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Be-
schwerdeführer ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich
der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-6452/2012
Seite 4
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 richtet (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG –
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 37
VGG; Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG),
dass auf den Antrag des Beschwerdeführers um Wiedererteilung seiner
Niederlassungsbewilligung (sowie auf das Gesuch seiner Ex-Frau um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung zu seinen Gunsten) mangels Zustän-
digkeit des Gerichts nicht einzutreten ist,
dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde, da sich die Beschwerde – wie nachfol-
gend aufgezeigt – als aussichtslos und damit als von vornherein unbe-
gründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass dieser Artikel ins AuG eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für
den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende
Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch ge-
stellt, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat,
der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylge-
such eingereicht haben,
dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall
grundsätzlich vorliegt, zumal der Beschwerdeführer nach der Wiederein-
reise anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. November 2012 kein
Asylgesuch stellte,
D-6452/2012
Seite 5
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin nur die Frage zu klä-
ren ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den
Vollzug zu Recht verfügte oder nicht,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und ge-
mäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewil-
ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. hierzu BGE 130 II 281
E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ders./Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel
2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff., mit weiteren Hinweisen),
dass die österreichischen Behörden der Übernahme des Beschwerdefüh-
rers mit Schreiben vom 27. November 2012 ausdrücklich zustimmten,
womit die Zuständigkeit Österreichs gegeben ist,
dass weder der illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit
Österreichs bestritten werden,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegwei-
sung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen,
da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat,
wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Österreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise
darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass Österreich darüber hinaus an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) ge-
bunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden
ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
D-6452/2012
Seite 6
dass der Beschwerdeführer im Übrigen weder anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 20. November 2012 noch auf Beschwerdeebene Einwän-
de gegen eine Wegweisung nach Österreich geltend machte,
dass sich der Vollzug demnach als zulässig und zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass die unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde zu keiner von
derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu führen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6452/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: