B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6452/2016
lan
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (…).
D-6452/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 6. Juli 2011 und der Anhörung vom 15. März 2013 im Wesentlichen
vor, er sei persischer Ethnie, konfessionslos und stamme aus B._______
(C._______). Die Behörden von B._______ hätten der Bevölkerung ver-
sprochen, im Stadtzentrum anstelle der sich dort befindenden Märtyrer-
Statue diejenige eines kurdischen Poeten aufzustellen. Da dies aber be-
dingt durch die fehlende Genehmigung der Etelaat jahrelang nicht gesche-
hen sei, habe er im Rahmen von Protestaktionen zusammen mit zwei
Freunden im September 2008 die Märtyrer-Statue mit Hilfe eines Fahr-
zeugs umgekippt. Dabei seien sie wohl beobachtet und in der Folge bei
den Sicherheitsbehörden angezeigt worden. Zwei Tage später habe ein
Verwandter – ein Mitarbeiter der Etelaat – seinen Vater darüber informiert,
dass einer der beiden Freunde festgenommen worden sei und er (der Be-
schwerdeführer) sowie der andere Freund behördlich gesucht würden. In
Anbetracht dieser Sachlage sei er im September 2008 aus dem Iran über
die Türkei nach Griechenland geflohen. Sein Vater sei von der Etelaat über
das Verbleiben des Sohnes befragt worden. Im Dezember 2008 habe er
Griechenland verlassen müssen und sei nach D._______ weitergereist,
von wo aus man ihn gestützt auf das Dublin-Abkommen zurück nach Grie-
chenland abgeschoben habe. Dort habe er sich exilpolitisch betätigt und
zusammen mit anderen Iranern die Organisation (…). Er habe sich wieder-
holt an Kampagnen gegen Steinigung und Hinrichtungen beteiligt, die
Kommunistische Partei des Iran (Komala) unterstützt und sei durch Mitar-
beiter der dortigen iranischen Botschaft identifiziert worden. Wegen des
politischen Engagements sei er verfolgt worden und habe bei einem Angriff
durch iranische Botschaftsangestellte Verletzungen erlitten. Aufgrund der
sich akzentuierenden Gefährdung in Griechenland sei er in der Folge er-
neut in den Westen geflohen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis
in Kopie, ein ID-Büchlein in Kopie, einen Mitgliederausweis ([…]), ein Foto
(Märtyrer), ein weiteres Dokument (kurdischer Poet), eine Gerichtsvorla-
dung vom (…) September 2008, ein Gerichtsurteil vom (…) August 2009,
weitere Fotos (Statue; kurdischer Dichter) und einen Memorystick (Film
aus Griechenland) zu den Akten.
D-6452/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
den Wegweisungsvollzug. Der Entscheid wurde mit der fehlenden Glaub-
haftigkeit der angeblichen Vorkommnisse vom September 2008 begründet.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diese hinreichend
konkret, detailliert und differenziert darzulegen. Er habe so nicht den Ein-
druck von tatsächlich Erlebtem vermittelt. Im Zusammenhang mit Vorla-
dungen der Sicherheitsbehörden habe er realitätsfremde Angaben ge-
macht. Ausserdem habe er tatsachwidrig ausgesagt, die erwähnte Statue
in B._______ sei erst 2008 zerstört worden. Den Vollzug der Wegweisung
in den Iran erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Eine dagegen am 22. Mai 2013 erhobene Beschwerde hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2014 gut und wies die Sache
wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Einräumung
des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes an die Vor-
instanz zurück.
Zur Begründung erwog es, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Ent-
scheid darauf beschränkt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den
Ereignissen in B._______ als unglaubhaft zu erachten. Spezifische Erwä-
gungen zum Beweiswert des iranischen Gerichtsurteils vom (…) August
2009 fehlten jedoch vollständig. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
geltend gemacht, sich in Griechenland exilpolitisch betätigt zu haben und
dabei durch iranische Agenten identifiziert worden zu sein. In der Folge sei
ein Angriff auf ihn und seine Kollegen erfolgt. Dabei sei er verletzt worden.
Zu dieser im Rahmen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich relevanten Frage äussere sich die angefochtene Verfügung in kei-
ner Weise. Auch die beigebrachten Beweismittel für die geltend gemachte
Exilpolitik fänden keine Erwähnung.
D.
Mit Schreiben vom 16. September 2014 (Eingang Vorinstanz) ersuchte der
Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid und reichte ein weiteres
Beweismittel – einen USB-Stick – nach.
D-6452/2016
Seite 4
E.
Am 21. Mai 2015 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde auf dessen erfolgtes exilpo-
litisches Engagement und die weitere Entwicklung im Heimatland hinge-
wiesen. Dort hätten sich die Behörden bei seinen Angehörigen wiederholt
nach ihm erkundigt. Zudem gäbe es Pressionen durch die Familie seines
inhaftierten Freundes. Die Familie sei der Auffassung, er sei der Hauptver-
antwortliche für die damalige Aktion (Zerstörung der Märtyrerstatue). Der
Vorinstanz wurden Belege – vier Fotos, ein Schreiben des Direktors der
unter Bst. A erwähnten Exilorganisation und ein ai-Dokument – übermittelt.
F.
Am 12. Februar 2016 ersuchte das SEM die Botschaft in E._______ um
Abklärungen. Deren Ergebnisse wurden von der damit betrauten Stelle am
19. März 2016 schriftlich festgehalten (vgl. vorinstanzliche Akte A 43/8).
G.
Am 14. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zum Abklärungsergebnis. Er habe dargelegt, die erwähnte Sta-
tue Ende September 2008 zum Einstürzen gebracht zu haben. Die Abklä-
rungen hätten indes ergeben, dass die Statue am (…) März 2004 attackiert
und dabei nur leicht beschädigt worden sei. Die Gerichtsvorladung vom
(…) September 2008 und das Gerichtsurteil vom (…) August 2009 wiesen
zahlreiche Unstimmigkeiten beziehungsweise Fälschungsmerkmale auf.
Mithin gelinge es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, die angeblich
gegen ihn gerichteten behördlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu
machen.
H.
Mit Eingabe vom 25. April 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe Anspruch darauf, dass ihm die Botschaftsauskunft vollständig offen-
gelegt werde. Es genüge nicht, nur die Botschaftsanfrage zu übermitteln.
Ferner sei seinem Gesuch um Einsicht in die eingereichten Dokumente,
von welchen er keine Kopien angefertigt habe, weder vom SEM noch vom
Bundesverwaltungsgericht entsprochen worden. Im Weiteren habe er den
Vorfall mit der Statue detailliert dargelegt und darauf hingewiesen, dass es
zu zwei und nicht nur einem Vorfall gekommen sei. Dass das SEM nur über
den Vorfall von 2004 informiert worden sei, heisse noch lange nicht, dass
die Statue im Jahr 2008 nicht beschädigt worden sei. Zu den angeblichen
Fälschungsmerkmalen könne er sich erst nach der beantragten Übermitt-
lung von Kopien seiner Dokumente äussern.
D-6452/2016
Seite 5
I.
Am 17. Mai 2016 gelangte die Vorinstanz erneut an die Botschaft in
E._______. Deren Ergebnisse wurden von der damit betrauten Stelle am
4. Juni 2016 schriftlich festgehalten (vgl. vorinstanzliche Akte A 48/4). Im
Bericht wurde zusammenfassend die geltend gemachte exilpolitische Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers in Griechenland gewürdigt.
J.
Am 26. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum Abklärungsergebnis und übermittelte die Anfrage sowie den
entsprechenden Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zuhalten-
den Stellen.
K.
In seiner Stellungnahme vom 4. August 2016 rügte der Beschwerdeführer
erneut, dass ihm keine Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel
gewährt worden sei. So könne er sich zu Belangen seines Mitgliederaus-
weises ([…]) nicht äussern. Im Weiteren machte seine Rechtsvertretung
geltend, sie hätte auch gerne Fragen zur Sachverhaltsabklärung der Bot-
schaft unterbreitet, wenn sie vorgängig über diese beabsichtigte Vorge-
hensweise informiert worden wäre. Im Botschaftsbericht werde die Auffas-
sung vertreten, ehemalige Mitglieder der Komala hätten bei der Rückkehr
keine ernsthaften Nachteile seitens der iranischen Behörden zu befürch-
ten. Diese Sichtweise könne – ausgehend von übereinstimmenden Quel-
len – nicht geteilt werden. Ihr Mandant erfülle (auch) aufgrund seiner exil-
politischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft und sei im Falle der Rück-
kehr ernsthaft gefährdet. Als Beweismittel wurden Unterlagen über die Ko-
mala-Partei eingereicht.
L.
Am 9. August 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in
die Asylakten mit Ausnahme der internen, geheim zu haltendenden, unwe-
sentlichen sowie bereits bekannten. Betreffend allfälliger Einsicht in letz-
tere wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe das SEM baldmöglichst
zu kontaktieren, falls in diese gleichwohl Einsicht beantragt werde. Weiter
wies das SEM darauf hin, es handle sich vorliegende um eine Zwischen-
verfügung, die nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne.
M.
Mit Verfügung vom 21. September 2016 – eröffnet am 22. September
2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab
D-6452/2016
Seite 6
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die
Vorinstanz erwog, dass sich gemäss den vor Ort getätigten Abklärungen
ein Vorfall mit der Statue nicht im Jahr 2008, sondern bereits 2004 ereignet
habe. Sie sei dabei aber nicht eingestürzt. Im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Unstimmigkeiten
zu erklären. Im Weiteren hätten sich die Gerichtsvorladung vom (…) Sep-
tember 2008 und das Gerichtsurteil vom (…) August 2009 als grobe Fäl-
schungen erwiesen. Soweit die Rechtsvertretung geltend mache, die Do-
kumente ihres Mandanten seien ihr nicht ediert worden, sei darauf hinzu-
weisen, dass die Akten bereits am 11. April 2013 und – auf Antrag der
Rechtsvertretung – nochmals am 9. August 2016 zugestellt worden seien.
Nach dem Gesagten sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer we-
gen angeblicher Vorfälle vom September 2008 gerichtlich belangt worden
sei, zumal er diese Ereignisse überdies unsubstanziiert zu Protokoll gege-
ben habe.
Betreffend Exilpolitik in Griechenland hielt das SEM fest, die auch diesbe-
züglich getätigten Abklärungen hätten den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Angriff durch iranisches Botschaftspersonal nicht bestätigt. Es
gebe keinerlei Berichte über einen solchen Vorfall. Die eingereichten Be-
weismittel vermöchten seine Darlegungen zur Exilpolitik ebenfalls nicht zu
stützen.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumut-
bar und möglich.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2016 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung wurde festgehalten, das SEM habe es unterlassen, im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. April 2016 die erste Botschafts-
antwort zu übermitteln. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass
ihm diese vollständig offengelegt werde. Es genüge nicht, nur die Bot-
schaftsanfrage zu übermitteln. Ferner sei seinem damaligen Gesuch um
Einsicht in die eingereichten Dokumente, von welchen er keine Kopien an-
gefertigt habe, vorerst ebenfalls nicht entsprochen worden. Auch beim
D-6452/2016
Seite 7
zweiten rechtlichen Gehör vom 26. Juli 2016 sei auf den Antrag auf Zusen-
dung von Dokumentenkopien nicht eingegangen worden. Erst am 9. Au-
gust 2016 seien diese zugesendet worden. Die Antwort auf die erste Bot-
schaftsantwort sei noch immer nicht ediert worden. Entsprechend sei frag-
lich, ob diese Abklärung überhaupt stattgefunden habe. Unbesehen dieser
Sachlage vermöchten die gemäss den (angeblichen) Abklärungen vorhan-
denen Fälschungsmerkmale der eingereichten Vorladung und des Urteils
ohnehin nicht zu überzeugen. Auch die dem Beschwerdeführer vorgehal-
tenen Ungereimtheiten beim Vorfall mit der Statue überzeugten nicht, zu-
mal in diesem Zusammenhang ja mehrere Ereignisse stattgefunden hät-
ten. Es sei ihm gelungen, die fluchtauslösenden Erlebnisse vor Ort und die
Exilpolitik in Griechenland nachvollziehbar, detailliert, substanziiert und
mithin glaubhaft vorzutragen. Er werde wegen seiner Weltanschauung, sei-
ner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Aktivitäten gezielt ge-
sucht und habe im Falle der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rech-
nen. Das SEM verkenne das Ausmass seines (exil-)politischen Profils. Die
diesbezüglichen Schlussfolgerungen der zweiten Botschaftsabklärung
müssten als blosse Spekulationen ohne substanziellen Hintergrund quali-
fiziert werden.
Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrich-
terin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wurde gutgeheissen.
P.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei die erste Botschafts-
antwort in Wahrung seiner Gehörsansprüche übermittelt worden.
Q.
In der Replik vom 8. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest und wiederholte seine Rügen im Zusammenhang mit dem
Akteneinsichtsrecht und den aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen Fäl-
schungsvorwürfen bei den eingereichten Dokumenten. Zudem kritisierte
er, dass die Botschaftsanfragen ohne vorgängige Benachrichtigung seiner
Person veranlasst worden seien.
D-6452/2016
Seite 8
R.
Am 8. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen positi-
ven Entscheid. Das Gericht beantwortete die Anfrage am 7. Juli 2017.
S.
Am 30. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM erneut
Akteneinsicht. Die Akten wurden von der Vorinstanz am 7. November 2017
an die von ihm bezeichnete Adresse übermittelt.
T.
Mit Schreiben vom 16. November 2017 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, in seiner Herkunftsregion habe sich ein Erdbeben ereignet. Es sei
alles zerstört worden. Seine Angehörigen würden die Nächte aus Angst vor
Nachbeben im Freien verbringen. Die lange Dauer des Asylverfahrens
führe bei ihm zu psychischen Beschwerden. Gleichzeitig ersuchte er um
ein fremdenpolizeilichen Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Das Gericht ant-
wortete am 22. November 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
D-6452/2016
Seite 9
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf recht-
liches Gehör insbesondere dadurch verletzt, dass es nicht beziehungs-
weise ungenügend Einsicht in Verfahrensakten gewährt habe. Diese ver-
fahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls ge-
eignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2 Die erste Antwort des Vertrauensanwalts der Botschaft im Iran datiert
vom 19. März 2016. Ein grundsätzlicher Anspruch asylsuchender Perso-
nen, Einsicht in solche Dokumente zu erlangen, ist unbestritten. Hingegen
besteht kein Anspruch darauf, diese Einsicht durch Zusendung der Antwort
als solcher – allenfalls unter Abdeckung sensibler Stellen wegen eines Ge-
heimhaltungsinteresses – zu erhalten. Vorliegend hat das SEM in einer
D-6452/2016
Seite 10
ausführlichen Zwischenverfügung am 14. April 2016 den wesentlichen In-
halt der Antwort dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, zahlreiche Fäl-
schungsmerkmale bei den eingereichten beiden Gerichtsdokumenten auf-
gelistet und Ungereimtheiten beim angeblichen Vorfall mit der Statue kom-
muniziert. Damit ist es seiner Pflicht zu Offenlegung entgegen den Be-
schwerdevorbringen rechtsgenüglich nachgekommen. Die zweite Antwort
vom 4. Juni 2016 wurde gemäss Aktenlage am 26. Juli 2016 – und wohl
nicht erst am 9. August 2016, wie gewisse Passagen in der Beschwerde-
schrift vermuten lassen – unter Abdeckung sensibler Stellen zugesendet.
Diese Übermittlungsform ist wie erwähnt an sich ebenfalls nicht zu bean-
standen. Vom Beschwerdeführer wird denn in diesem Zusammenhang
auch nicht behauptet, die zweite Antwort sei ihm lediglich in einer Zusam-
menfassung bekannt gegeben worden. Zu rügen ist aber, dass das SEM
die Antwort dem Beschwerdeführer im Hinblick auf Geheimhaltungsinte-
ressen zwar möglicherweise korrekt nicht als textlich vollständiges Doku-
ment übermittelte, es aber unterliess, die Antwort in dieser Form zu pagi-
nieren. Das Gericht ist so nicht in der Lage zu beurteilen, ob das Ausmass
der Abdeckungen sensibler Stellen tatsächlich im Rahmen der Praxis er-
folgte. Da in diesem Zusammenhang jedoch keine expliziten Rügen des
Beschwerdeführers ergangen sind, ist mangels Relevanz nicht näher da-
rauf einzugehen.
Berechtigt sind jedoch die Rügen im Zusammenhang mit der beantragten
Edition von Kopien der Gerichtsdokumente im Rahmen des eingeräumten
rechtlichen Gehörs. So ersuchte der Beschwerdeführer am 25. April 2016
um Zusendung seiner Ausweisdokumente, um auf die diesbezüglichen
Feststellungen der Botschaftsabklärung überhaupt eingehen zu können.
Dies wurde vom SEM offenbar vorerst nicht beachtet; vielmehr startete die
Vorinstanz eine zweite Botschaftsanfrage, worauf der Beschwerdeführer
im Rahmen des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs seinen Antrag auf Ak-
teneinsicht am 4. August 2016 erneuerte. Daraufhin gewährte das SEM am
9. August 2016 Einsicht und übermittelte – wie der Beschwerde entnom-
men werden kann – offenbar auch die gewünschten Dokumente. Auf eine
Fristansetzung zur erneuten Stellungnahme wurde indes verzichtet. Es
wäre der Rechtsvertretung, welche schon sehr lange die Interessen von
Asylsuchenden wahrnimmt, aber offen gestanden, eine erneute Stellung-
nahme im Rahmen ihrer mitwirkungsrechtlichen Obliegenheiten auch ohne
Fristansetzung noch nachzureichen. Dies umso mehr, als die Vorinstanz
mit dem Entscheiderlass noch länger als fünf Wochen zuwartete.
D-6452/2016
Seite 11
Schliesslich ist es gängige Praxis der Asylbehörden, Botschaftsanfragen
ohne vorgängige Benachrichtigung der betroffenen beschwerdeführenden
Person zu veranlassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er
hätte im Hinblick auf die Sachverhaltsklärung vorgängig kontaktiert werden
sollen, kann ihm mithin nicht beigepflichtet werden.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz
betreffend Vorgehensweise gewisse Mängel aufweist, der Verfahrensgang
aber – so namentlich aufgrund der nachträglichen Aktenedition verbunden
mit Zuwarten mit dem Endentscheid – im Ergebnis nicht als gehörsverlet-
zend zu qualifizieren ist. Anzufügen bleibt, dass der Hinweis des SEM, es
sei bereits am 11. April 2013 Akteneinsicht gewährt worden, wenig hilfreich
ist, da im damaligen Zeitpunkt noch gar keine Abklärungen der relevanten
Dokumente vorgenommen worden waren und offenbar auch danach in die
eingereichten Beweismittel keine Einsicht gewährt worden ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz glaubt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008
in der geschilderten Art an einem Vorfall mit einer Statue in B._______ be-
teiligt war, da die Abklärungen vor Ort dies nicht bestätigt hätten. Er hält in
den Eingaben an seinen Vorbringen fest.
5.2 Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen
Abklärungsergebnisse dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich zur Kennt-
nis gebracht wurden. Sein Einwand, so könne gar nicht nachvollzogen wer-
den, ob die Abklärung überhaupt stattgefunden habe, ist mit der vom Ge-
richt festgestellten Aktenlage nicht nachvollziehbar, da besagte Abklärung
vom SEM paginiert und im Dossier abgelegt wurde.
5.3 Die weitere Erklärung des Beschwerdeführers, es sei zweimal zu ei-
nem Vorfall mit einer Statue gekommen, weshalb die Behauptung des
SEM, es habe nur 2004 und nicht 2008 einen – wenn auch nicht so gravie-
renden – Vorfall gegeben, nicht zutreffe, kann in Anbetracht des an sich
fundiert wirkenden Abklärungsergebnisses ebenfalls kaum überzeugen.
Letztlich kann aber die Frage, ob der Beschwerdeführer 2008 doch an ei-
nem allfälligen weiteren – bescheidenen – Vorfall bei einer Statue beteiligt
war, gemäss nachfolgenden Erwägungen indes letztlich offen gelassen
werden.
D-6452/2016
Seite 12
5.4 So wurden im Rahmen der ersten Botschaftsabklärung bei den beiden
eingereichten Gerichtsdokumenten zahlreiche Fälschungsmerkmale fest-
gestellt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass das angebliche Ausstellungsdatum der Vorla-
dung unstimmig sei. Das verwendete Formular sei nicht jenes, welches zur
angegebenen Zeit der Ausstellung zu erwarten gewesen wäre. Die auf der
Vorladung angebrachte Fallnummer sei falsch und entspreche nicht den
behördlichen Angaben. Auf dem angebrachten Stempel der Vorladung
fehle eine wichtige Angabe. Der Stempel sei gefälscht und es fehle eine
wichtige Unterschrift. Die auf dem Gerichtsurteil angeführte Gerichtsnum-
mer sei falsch, und der aufgeführte Strafartikel existiere nicht. Die zwin-
gend notwendigen Angaben bezüglich Rechtsbelehrung fehlten. Die zeitli-
chen Angaben bezüglich Aufnahme des Falles und des Urteils seien sinn-
widrig. Zudem werde im Urteil ein „Verteidiger Nummer 1“ erwähnt, obwohl
in Fällen wie dem vorliegenden stets nur ein Verteidiger aktiv sei. Auch der
auf dem Urteil angebrachte Stempel sei gefälscht. Sodann seien nicht zu
erwartende sprachliche Fehler vorhanden.
Auch wenn nicht alle aufgeführten Merkmale für die fehlende Authentizität
der Dokumente im gleichen Ausmass schlüssig erscheinen, entsteht ins-
gesamt doch der Eindruck von klarerweise gefälschten Beweismitteln. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer zwar gel-
tend, man könne die Vorgehensweise der iranischen Behörden in einer
grossen Stadt wie E._______ mit einer kleinen Stadt wie B._______ nicht
vergleichen. Ausserdem sei realistisch, dass im Gerichtswesen verschie-
dene Formulare gleichzeitig beziehungsweise in zeitlichen Staffelungen
verwendet würden. Diese sehr allgemein formulierten Gegenargumente
vermögen jedoch offensichtlich nicht zu überzeugen. In der Beschwerde-
schrift wird ferner argumentiert, es sei nicht ersichtlich, welche wichtige Un-
terschrift auf der Vorladung fehle. Bei der Botschaftsabklärung wird indes
festgehalten, dass eine weitere Person zwingend hätte unterschreiben
müssen. Im Weiteren bezweifelt der Beschwerdeführer auch im Hinblick
auf das Gerichtsurteil, dass dieses durch qualifizierte Personen geprüft
worden sei. Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ist aber die Annahme,
dass die überprüfende Person über genügende Qualifikationen verfügt,
durchaus gerechtfertigt. Ob gemäss den weiteren Botschaftsfeststellungen
die Formulierungen im Zusammenhang mit der Verteidigung sowie der an-
geführte Gesetzesartikel ebenfalls deutlich für die Fälschung des Doku-
ments sprechen, oder ob im Sinne der Beschwerdevorbringen gewisse Re-
lativierungen anzubringen sind, kann angesichts der insgesamt eindeuti-
gen Sachlage offen bleiben.
D-6452/2016
Seite 13
5.5 Nach dem Gesagten ist zwar nicht vollumfänglich auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer in B._______ im Zusammenhang mit der Sta-
tue an gewissen Protesthandlungen teilnahm. Aufgrund der eingereichten
und eindeutig gefälschten Gerichtsdokumente muss jedoch davon ausge-
gangen werden, dass die vorgebrachten Ereignisse nicht wie von ihm gel-
tend gemacht zu gezielter behördlicher Verfolgung und Verurteilung führ-
ten. Somit ist anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hei-
matstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorlagen, zumal er gemäss
Aktenlage auch nicht ein eigentliches politisches Profil aufwies. Die in der
Eingabe vom 21. Mai 2015 geltend gemachten behördlichen Pressionen
und diejenigen von Angehörigen Inhaftierter im Zusammenhang mit dem
Statuenvorfall vor Ort nach seiner Ausreise wirken mithin unglaubhaft, und
die weiteren eingereichten Unterlagen sind in Anbetracht des klaren Abklä-
rungsergebnisses nicht hinreichend beweistauglich.
5.6 Das SEM hat dem Beschwerdeführer gestützt auf die Vorfluchtgründe
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in
casu nicht bestehen – liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf wel-
che die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohen-
den Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in
solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen
(vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen
Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe
seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in
D-6452/2016
Seite 14
Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur
noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten
nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
6.3 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, sich im Zeitraum
2008 bis 2011 in Griechenland exilpolitisch betätigt zu haben. Ein relevan-
tes diesbezügliches Profil wird von der Vorinstanz – namentlich gestützt
auf die zweite Botschaftsauskunft – verneint. Auch diese Sichtweise ist im
Ergebnis zu teilen.
Naheliegenderweise ist eine diesbezügliche Einschätzung einer Vertrau-
ensperson der Botschaft nicht derart eindeutig wie bei der Feststellung von
Fälschungsmerkmalen amtlicher Dokumente. Durch Prüfung von Quellen
zur damaligen Situation vor Ort kam die Person aber zum Schluss, dass
der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusammenstoss mit irani-
schem Botschaftspersonal in der geltend gemachten Form nicht den Tat-
sachen entsprechen dürfte. Entsprechend erscheint auch seine angebliche
Fichierung als sehr fraglich. Dem ihm übermittelten Beweismaterial des
Beschwerdeführers konnte die abklärende Person ebenfalls keine rele-
vante Gefährdung entnehmen. Zwar dürfte im Sinne der Beschwerdevor-
bringen nicht auszuschliessen sein dass der Iran gegen führende Komala-
Personen vorging oder sogar noch vorgeht. Der Beschwerdeführer ver-
mochte aufgrund seiner Aktivitäten indes nicht das Bild einer solchen Per-
son zu vermitteln. Auch seine geltend gemachten Aktivitäten für die Grup-
pierung (…) erscheint nicht als herausragend. Dass sich sein exilpoliti-
sches Profil seit der Einreise in die Schweiz entscheidrelevant geschärft
hätte, kann den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Ein relevantes
Mass an Exponierung ist beim Beschwerdeführer zu verneinen. Aufgrund
seines Persönlichkeitsprofils entsteht nicht der Eindruck, er könnte aus
Sicht des iranischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers auch im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten zu verneinen. Die wei-
teren diesbezüglich eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere
Sichtweise.
D-6452/2016
Seite 15
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-6452/2016
Seite 16
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann (vgl. Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung der jüngsten Pro-
teste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar
2018 wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Pra-
xis auch weiterhin als zumutbar erachtet.
D-6452/2016
Seite 17
8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______. In seiner Eingabe
ans Gericht vom 16. November 2017 machte er geltend, es habe sich in
seiner Herkunftsregion ein gravierendes Erdbeben ereignet. Diese Vor-
kommnisse liegen nun aber bereits ein halbes Jahr zurück, wobei gemäss
öffentlichen Quellen B._______ nicht besonders betroffen war. Das Krisen-
management scheint in der Folge recht gut funktioniert zu haben. Der Be-
schwerdeführer bringt nicht vor, dass Angehörige verletzt worden seien. Er
hatte vor der Ausreise im elterlichen Verkaufsgeschäft gearbeitet und ver-
fügt über einen Gymnasialabschluss sowie Arbeitserfahrung in verschiede-
nen Betrieben in der Schweiz. Seine Angehörigen halten sich offenbar im-
mer noch vor Ort auf. Soweit er wiederholt geltend machte, gesundheitlich
angeschlagen zu sein, ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren
keine entsprechenden Akten eingereicht wurden und mithin nicht von ei-
nem gravierenden Krankheitsbild auszugehen ist. In Anbetracht dieser
Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen,
dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Hei-
matland gelingen und er höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedro-
hende Situation geraten wird. Abgesehen davon soll sich eine verheiratete
Schwester in E._______ aufhalten, womit zumindest eine vorübergehende
Aufenthaltsalternative ebenfalls vorhanden sein dürfte (vgl. A 6/10 S. 3).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6452/2016
Seite 18
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grund-
sätzlich Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 26. Oktober 2016 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen,
weshalb auf Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6452/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: