Abtei lung IV
D-6453/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 16. Oktober
2000 und gelangte am 18. Dezember 2000 in die Schweiz, wo er am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte.
a) Anlässlich der ersten Befragung vom 28. Dezember 2000, welche in der Emp-
fangsstelle A._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe von 1986 bis
1993 in der Türkei studiert. Danach sei er bis zu seiner Ausreise im Textilhandel
tätig gewesen. Er habe den Iran verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei.
Er habe Ende September 2000 aus Kanada eine Einladung zu einer Parteiveran-
staltung der "Hezbe Azadi Azerbaidschan-Süd" ("Exiled South Azerbaijan Parlia-
ment", ESAP) erhalten. Von einem Parteimitglied habe er erfahren, dass sein
Name der iranischen Regierung bekannt geworden sei. Diese Person habe ihm
gesagt, er müsse fortgehen, da bereits Parteikollegen festgenommen worden sei-
en. Die Partei habe ihm geholfen, den Iran zu verlassen. Er sei für die Finanzen
der Partei zuständig gewesen und habe Flugblätter sowie Zeitschriften verteilt. Am
1. Juli 2000 habe er an einer Demonstration teilgenommen, die an einem Gedenk-
tag stattgefunden habe. Zwei Tage danach sei er von der Geheimpolizei festge-
nommen, befragt und nach 48 Stunden wieder freigelassen worden.
b) Mit Schreiben vom 6. März 2001 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz
ein Telefaxschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS) vom 8. Febru-
ar 2001, die Kopie einer Bescheinigung des "Aserbaidschanischen Kulturvereins
e.V." in Berlin vom 16. Februar 2001, die Kopie eines Schreibens des "Aserbaid-
schanischen Kulturvereins" in Dänemark vom 4. Februar 2001, die Kopie eines
Schreibens des "The World Azerbaijanians Rights Defense Committee" vom
8. Februar 2001 und die Kopie einer Bestätigung des "Board of the Group 21 Azer"
vom 5. Februar 2001. Am 21. März 2001 reichte er das Original eines Schreibens
des ESAP ein.
c) Am 16. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer von (kantonale Behörde) befragt.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von 1988 bis 1993 an der techni-
schen Universität von Istanbul studiert; das Studium habe er mit einem Diplom ab-
geschlossen. Er sei Mitglied des ESAP und der "Südaserbaidschanischen Frei-
heitsorganisation" und Komitee-Vorsteher für Finanzen und Flugblätter gewesen.
Seit seiner Studienzeit sei er politisch aktiv gewesen; nach seinem Beitritt zum
ESAP habe er seine Aktivitäten erweitert. Er habe am 29./30. Juni 2000 am Ge-
denktag von Babak Qalasi teilgenommen; der Etelaat habe die Ereignisse gefilmt
und die Teilnehmer identifiziert. Beamte des Nachrichtendienstes hätten ihn am 2.
Juli 2000 von zu Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht, wo er
verhört und zusammengeschlagen worden sei. Nachdem er Brechreiz und Durch-
fall gehabt habe, habe man ihn freigelassen. Nach der Entlassung aus der Haft sei
er beschattet worden. Seine Parteifreunde seien für den 30. September 2000 zu
einem Kongress nach Vancouver eingeladen worden. Die Namensliste der Einge-
ladenen sei aufgeflogen und der Kongress sei verschoben worden. Nachdem die
Namensliste bekannt geworden sei, seien bei zwei Parteikollegen Razzien durch-
3geführt worden. Als er davon erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause gegan-
gen. Auch bei ihm sei am 9. Oktober 2000 eine Razzia durchgeführt worden, bei
der sein Reisepass sichergestellt worden sei. Danach habe er sich zur Ausreise
entschieden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde er wegen illegaler Ausrei-
se in Haft genommen. Was ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten widerfahren
würde, wisse er nicht. Zurzeit sei er politisch nicht aktiv. In der Türkei und in Nord-
aserbaidschan wäre er nicht sicher gewesen, da viele iranische Aseris dort Ter-
roranschlägen zum Opfer gefallen seien. Der Beschwerdeführer gab einen Militär-
ausweis, einen Führerschein, einen Parteiausweis des ESAP, einen Artikel aus der
Zeitschrift "Azidliq" vom 24. Oktober 2000, einen Auszug aus dem UN-Bericht der
"Commission on Human Rights" vom 16. Januar 2001, einen Auszug aus einem
UNO-Bericht vom 29. März 2001, 3 Berichte aus der Zeitschrift "Azerbaycan" so-
wie 3 Flugblätter zu den Akten.
d) Der Beschwerdeführer teilte am 8. August 2002 mit, er sei zum 6. Weltkongress
der Aserbaidschaner eingeladen worden. Zudem reichte er Beweismittel über sei-
ne exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ein. Für die gesamten während des
vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel ist auf die Beweismittelum-
schläge (Akten A22 und A23) zu verweisen.
B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz, deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der
Empfangsstelle gesagt habe, er habe seinen Wohnort am 15./16. Oktober 2000
unmittelbar vor seiner Flucht verlassen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er be-
hauptet, er habe B._______ wegen einer drohenden Festnahme bereits am 8./9.
Oktober 2000 verlassen und sich zu einem in C._______ lebenden Freund abge-
setzt. Ferner habe er bei der Empfangsstelle behauptet, er sei zu Hause von ei-
nem Parteimitglied aufgesucht worden und habe sich aufgrund dessen Informatio-
nen veranlasst gesehen, sich sofort zu seinem Kollegen abzusetzen. Bei der kan-
tonalen Befragung habe er gesagt, er habe die Informationen erhalten, als er sich
unterwegs auf der Arbeit befunden habe, worauf er nicht mehr nach Hause gegan-
gen sei. Erst auf Nachfrage, wie das Parteimitglied seinen Aufenthaltsort bei der
Arbeit habe ausfindig machen können, habe er erneut die bei der Empfangsstel-
lenbefragung vorgebrachte Version bestätigt, wobei er die Ereignistermine nicht
mehr auf zwei Tage, sondern auf einen Tag festgelegt habe. Der Beschwerdefüh-
rer habe bei der Empfangsstelle gesagt, er habe vom Parteimitglied erfahren, dass
sein Name der Regierung bekannt geworden sei. Bei der kantonalen Befragung
habe er nicht mehr geltend gemacht, dass er von der behördlichen Identifizierung
vom Parteimitglied erfahren habe, sondern, dass er am 9. Oktober 2000 zu dieser
Erkenntnis gelangt sei, nachdem er telefonisch von der behördlichen Razzia erfah-
ren habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben seien die geltend gemach-
ten fluchtauslösenden Ereignisse als nicht glaubhaft zu erachten. Die geltend ge-
machte Konfiskation seines Reisepasses entbehre somit ebenfalls der Glaubhaf-
tigkeit. In der Folge kämen generelle Zweifel am geltend gemachten Verfolgungs-
szenario auf. Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle sinngemäss
festgehalten, nach seiner Entlassung aus der zweitägigen Haft anfangs Juli 2000
4sei ihm bis zur Ausreise bis Ende September 2000 nichts Nachteiliges
widerfahren. Bei der kantonalen Befragung habe er aber behauptet, er sei im
Anschluss an die Freilassung ständig beschattet worden. Des Weiteren habe er
bei der Empfangsstelle gesagt, er sei aus der Haft entlassen worden, weil die Be-
hörden keine Beweise gehabt hätten; ausser den geltend gemachten Befragungen
während der Haft, habe er keine weiteren behördlichen Massnahmen erwähnt. Bei
der kantonalen Befragung habe er jedoch angegeben, er sei während der Hafttage
mindestens acht Stunden lang verhört und derart mit Faustschlägen und Fusstrit-
ten traktiert worden, dass er Durchfall und Brechreiz erlitten habe; er sei vermut-
lich wegen seiner gesundheitlichen Probleme und zwecks der Möglichkeit, danach
beschattet werden zu können, freigelassen worden, er kenne den genauen Grund
aber nicht. Ferner habe er bei der Empfangsstelle behauptet, er habe als einfacher
Teilnehmer an der Veranstaltung zur Gedenkfeier "Babak Khorramdin" vom 1. Juli
2000 nichts Besonderes gemacht und lediglich Flugblätter verteilt. Bei der kanto-
nalen Befragung habe er indessen angegeben, er sei anlässlich dieser Veranstal-
tung Komitee-Vorsteher gewesen und habe bei der Organisation und beim Ereig-
nis selbst aktiv mitgewirkt; er sei für die Finanzen und die Verteilung der Flugblät-
ter zuständig gewesen, habe aber selber keine Flugblätter verteilt. Aufgrund all
dieser Widersprüche sei nicht glaubhaft, dass er den geltend gemachten behördli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei insbesondere nicht
glaubhaft, dass er sich als Mitglied des ESAP beziehungsweise der südaserbaid-
schanischen Freiheitsorganisation an der genannten Gedenkfeier durch besondere
Aktivität exponiert und sich dadurch bei den Behörden suspekt gemacht habe.
Sein Engagement in der südaserbaidschanischen Freiheitsbewegung sei insge-
samt zu bezweifeln. Bei der Empfangsstelle habe er keine Mitgliedschaft beim
ESAP geltend gemacht, erst bei der kantonalen Anhörung habe er gesagt, er sei
seit Frühjahr 2000 Mitglied dieser Organisation, sei aber mittlerweile nicht mehr
aktiv. Damit habe er die Mitgliedschaft beim ESAP erst nachträglich geltend ge-
macht und seine aktive Phase für diese Organisation zudem in den Zeitraum vor
seiner Ausreise verlegt, was schlecht nachvollziehbar sei, da es sich beim ESAP
um eine Exil-Organisation der Südaserbaidschaner handle. Er habe behauptet,
schon während seiner Studienzeit politisch aktiv gewesen zu sein. Auf Nachfrage
nach seinen Tätigkeiten und über die Partei habe er bloss ausweichende oder
nichtssagende Antworten gegeben. Aufgrund dieser unsubstanziierten und erfah-
rungswidrigen Angaben sei die behauptete Mitgliedschaft nicht glaubhaft. Der Be-
schwerdeführer habe insgesamt 20 Beweismittel zu den Akten gereicht. In vier
vom Februar 2001 datierenden Bestätigungsschreiben aserbaidschanischer Exilor-
ganisationen werde ihm die Teilnahme an der aserbaidschanischen Nationalbewe-
gung attestiert. Es werde ihm bestätigt, dass er vom iranischen Regime verfolgt
werde, indessen würden keine konkreten Verfolgungsmassnahmen aufgeführt. Die
Dokumente erweckten den Eindruck, als seien sie aus Gefälligkeit erstellt worden.
Einem Bestätigungsschreiben des Vorstandes der Gruppe "21 Azer" sei zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer sich in der nationalen Freiheitsbewegung Süd-
aserbaidschans engagiert habe. Wegen seiner Teilnahme im Kampf für die Wie-
derherstellung des Nationalstaates sei er verfolgt worden. Das Dokument sei in
der, dem Anschein nach serienmässig gefertigten, textlichen Anordnung derart ge-
staltet, dass ihm am Schluss in beliebiger Anzahl Namen von Personen beigefügt
werden könnten. Es nenne zudem keinen Ausstellungsort und mache keine Anga-
5ben zu den Verfolgungsmassnahmen. In einem weiteren Schreiben bestätige das
ESAP, der Beschwerdeführer sei Mitglied des Finanz- und Verteilungskomitees
des ESAP in der Gegend von B._______ gewesen. Wegen seiner Arbeit in der Or-
ganisation und seiner humanitären Aktivitäten sei er von den Mörderagenten des
iranischen Geheimdienstes identifiziert worden. Während seiner Studien sei er mit
den Zielen und Absichten der Freiheitspartei Südaserbaidschans bekannt gemacht
worden. Er habe sich enthusiastisch und freiwillig mit der Organisation des ESAP
verbunden und sei später Mitglied und Repräsentant der Südaserbaidschan-Partei
in B._______ geworden. Seine über Tag und Nacht erfolgten Aktivitäten im Vertei-
len von Flugblättern und Bemalen von Wänden mit politischen Slogans sowie sei-
ne Sammlung von Spenden hätten grosse Auswirkung auf das Südaserbaidschani-
sche Parlament gehabt. Belastet mit vielen Schwierigkeiten habe er den Iran ver-
lassen. Dem undatierten Dokument seien keine konkreten Angaben betreffend
Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen. In den beiden eingereichten Auszügen
aus UNO-Berichten werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt, weshalb ihnen
kein Beweiswert zukomme. In einem in der Zeitung "Azadliq" veröffentlichten Inter-
view werde er nicht erwähnt, weshalb dem Dokument kein Beweiswert zukomme.
In drei eingereichten Flugblättern und drei Zeitungsartikeln aus der Zeitschrift
"Acerbaycan" werde er nicht namentlich erwähnt. In einem in Englisch verfassten
Menschenrechtsreport werde er nicht erwähnt. Die Azerbaidschaner-Vereinigung
in Schweden habe den Beschwerdeführer zu einer in Schweden stattfindenden
Veranstaltung vom Juni 2002 eingeladen. Die Einladung enthalte keine weiteren
Angaben zur Person des Beschwerdeführers und den Einladungsgründen und es
seien ihr keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen. In zwei Berichten aus
schwedischen Tageszeitungen vom Januar 2002 werde über das Vorgehen des
iranischen Regimes gegen Dr. Chehregani geschrieben; der Beschwerdeführer
werde nicht erwähnt. In zwei Berichten aus der (...)-Zeitung vom Oktober 2001 und
Januar 2002 werde über aserbaidschanische Volksmusik anlässlich von Veranstal-
tungen von Asylsuchenden berichtet. Auf einem der Ausschnitte sei der Beschwer-
deführer abgebildet, sein Name werde nicht erwähnt. Auf einem Fotobild werde er
als Sänger in einer siebenköpfigen Gruppe gezeigt, indessen nicht namentlich ge-
nannt. In einem Prospekt des "ARAZ" (Aserbaidschanischer Kulturverein Zürich)
werde er nicht erwähnt. In einem vom 22. August 2001 datierenden Schreiben des
aserbaidschanischen Weltkongresses werde ihm Engagement in der Verteidigung
der Menschenrechte in Südaserbaidschan und deshalb erlittene Verfolgung bestä-
tigt. Das Dokument enthalte keine Details und sei aus Solidarität verfasst worden.
Die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Mitgliedskarte des ESAP
enthalte weder ein Ausstellungsdatum noch einen Ausstellungsort. Den darauf at-
testierten Angaben hafte zudem, wie Parteibestätigungen insgesamt, der Charak-
ter einer Gefälligkeitsbestätigung an. Insgesamt komme den Dokumenten für die
vorliegend geltend gemachte Verfolgungslage bloss ungenüglicher oder überhaupt
kein Beweiswert zu, sie seien als untaugliche Beweismittel zu bezeichnen. Als sol-
che bekräftigten sie den zuvor festgestellten Mangel am Wahrheitsgehalt der an-
geblich gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsmass-
nahmen und der diesbezüglichen Verfolgungslage. Soweit es zutreffe, dass sich
der Beschwerdeführer für das kulturelle Erbe der grossen ethnischen Minderheit
der Aseri engagiert und sich in dieser Eigenschaft an folkloristisch geprägten Ge-
denkfeiern wie etwa am Gedenktag "Babak Khorramdin" beteiligt habe, habe die-
6ses Engagement keine Verfolgung seitens des iranischen Staats zur Folge. Be-
kanntlich werde den Aseris seitens der iranischen Behörden die derartige Pflege
ihres Kulturgutes ausdrücklich gestattet. Bei der Durchführung solcher Anlässe
hielten die iranischen Sicherheitsdienste Wache darüber, ob dabei Vorkehren oder
Aufrufe zum Sturz des gegenwärtigen Regimes festzustellen seien. Soweit der Be-
schwerdeführer von der Anwesenheit solcher Sicherheitsdienste beeinträchtigt ge-
wesen sei, seien diese Nachteile nicht derart, dass ihm ein menschenwürdiges Le-
ben in der Heimat verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden sei. Die ihm
gemäss seinen Angaben bewilligten Auslandsreisen bestätigten diese Feststel-
lung.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Februar
2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar er-
scheine. Verfahrensmässig wurde um die Gewährung ergänzender Akteneinsicht
(Beweismittel) und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
ersucht. Der Beschwerdeführer sei zu einer Instruktionsverhandlung vorzuladen,
anlässlich welcher er ergänzend zu seinen Asylgründen zu befragen sei. Für die
Begründung der Beschwerde ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 25 der Beschwerde).
D. Am 25. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der
"Bütöv Azerbaycan Birliyi" ein. Mit Schreiben vom 4. März 2003 übermittelte er ein
Referenzschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS).
E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 entsprach der Instruktionsrichter der
ARK dem Gesuch um Gewährung ergänzender Akteneinsicht und setzte dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Inhalt der zu-
gestellten Aktenstücke an.
F. Der Beschwerdeführer stellte der ARK am 11. März 2003 mehrere Beweismittel zu
(vgl. die Aufzählung im entsprechenden Schreiben).
In seiner Stellungnahme vom 18. März 2003 äusserte sich der Beschwerdeführer
zu den bereits eingereichten Beweismitteln und legten zusätzliche Beweismittel ins
Recht.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. März 2003 ein Schreiben des "World Azer-
baijanis Congress" (WAC) vom 17. März 2003 ein.
Mit Schreiben vom 26. März 2003 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben von D._______, einem ehemaligen aserbaidschanischen Minister.
G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 die Abwei-
sung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2003, der weite-
re Beweismittel beilagen, an seinen Anträgen fest.
I. Am 21. Januar 2004 stellte der Beschwerdeführer der ARK eine an ihn gerichtete
Einladung für den 7. Weltkongress der Aserbaidschaner zu.
7Der Beschwerdeführer teilte der ARK am 26. Januar 2004 mit, dass verschiedene
Führer des Weltkongresses in den ersten beiden Märzwochen in die Schweiz rei-
sen würden. Diese Personen seien bereit, der ARK detaillierte Angaben über die
Situation der Aserbaidschaner im Iran zu liefern und ersuchten um Gewährung ei-
nes Gesprächstermins.
Der Rechtsvertreter teilte der ARK mit Schreiben vom 16. März 2004 mit, er habe
sich persönlich mit drei Vertretern des Vorstandes des Weltkongresses unterhalten
können.
J. Der Beschwerdeführer übermittelte am 1. Juni 2004 weitere Beweismittel.
Mit Schreiben vom 23. August 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Exemplar
der von ihm und weiteren Personen verfassten Zeitschrift (...) ein.
Am 18. Oktober 2004 übermittelte der Beschwerdeführer ein Exemplar der aseri-
schen Oppositionszeitung "Azadliq" vom 22. September 2004.
Der Beschwerdeführer gab am 19. November 2004 Unterlagen über eine Standak-
tion in der Stadt Zürich zu den Akten, über welche auch in einer aserbaidschani-
schen Zeitung berichtet worden sei.
K. Am 1. April 2005 liess der Beschwerdeführer der ARK weitere Unterlagen betref-
fend seine exilpolitischen Aktivitäten zukommen.
L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2005 ordnete die ARK einen weiteren Schrif-
tenwechsel an.
M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 die
Abweisung der Beschwerde.
N. Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2005 weitere Beweismittel zu exil-
politischen Aktivitäten ein (u.a. eine Videokassette).
In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2006 zur vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
von Amnesty International zur Verfolgung der aserischen Minderheit im Iran ein.
O. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 gewährte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter die Gelegenheit, eine detaillierte
Kostennote einzureichen.
Am 30. März 2007 übermittelte der Rechtsvertreter seine Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
8verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer würde gleich-
zeitig mit drei anderen aserischen Asylbewerbern aus dem Iran Beschwerde ge-
gen eine Verfügung der Vorinstanz erheben. Sie seien gleichzeitig in die Schweiz
eingereist und hätten miteinander um Asyl nachgesucht; sie ersuchten um koordi-
nierte Entscheidung. Sie hätten staatliche Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihrer
politischen und kulturellen Aktivitäten im Umfeld der organisierten aserischen
Nationalisten geltend gemacht. Diese wollten sich vom Iran lösen und strebten
eine Vereinigung mit Aserbaidschan an. In Berichten der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) werde darauf hingewiesen, dass die aserische Minderheit im Iran
9mangelnde kulturelle Autonomie beklage. Der Beschwerdeführer habe
Beziehungen zu verschiedenen nationalistischen Organisationen der aserischen
Bevölkerungsgruppe gehabt. Das ESAP betreibe im Iran im Untergrund und im
Ausland politische Propaganda für die Abspaltung der iranischen Provinzen West-
und Ostaserbaidschan. Die "Aserbaidschanische Freiheitspartei" (CAAP) sei im
Iran ebenfalls im Untergrund tätig und verfolge dieselben oder ähnliche Ziele wie
das ESAP. Die separatistischen Bewegungen der Aseri knüpften traditionell an
historische Persönlichkeiten und Ereignisse an. So sei Babak Khorramdin zum
Symbol für den Widerstand der Aserbaidschaner gegen die anstürmenden
arabischen Eroberer geworden. Die Erinnerung an ihn werde gepflegt und von den
iranischen Sicherheitskräften überwacht. Es liege auf der Hand, dass unter dem
Deckmantel von Gedenkfeiern politische Interessen gepflegt würden. Seit der
Flucht des Beschwerdeführers hätten die iranischen Sicherheitskräfte etwa 300
militante Anhänger der separatistischen Bewegungen inhaftiert.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu seinen
Fluchtgründen beigebracht habe, zeige, dass sein Hintergrund in engem Zusam-
menhang mit der aserischen Unabhängigkeitsbewegung stehe. Bei den Dokumen-
ten (Zeitungsartikel, Berichte der UNO u.a.) handle es sich einerseits um solche,
die die allgemeine Lage der aserischen Minderheit im Iran darstellten, andererseits
habe der Beschwerdeführer auch spezifische Dokumente eingereicht, die seine
persönlichen Aktivitäten beträfen. Im einem in der Zeitung "Azadliq" vom 24. Okto-
ber 2000 veröffentlichten Interview mit E._______ würden die politischen Organi-
sationen CAAP und ESAP ausführlich dargestellt. Angesichts der vielschichtigen
und komplexen Fluchtgründe erstaune es, dass die Vorinstanz ihn nicht persönlich
angehört habe.
Die Vorinstanz gewichte den Beweiswert der Empfangsstellenbefragung stark und
verkenne damit deren summarischen Charakter. Ausserdem habe es das Bundes-
amt verpasst, ihn direkt anzuhören und ihm damit Gelegenheit zu geben, allenfalls
vorhandene Missverständnisse oder Unstimmigkeiten auszuräumen.
Der Beschwerdeführer habe keine ökonomischen Fluchtgründe gehabt, zumal er
über eine gute Ausbildung verfüge und einer florierenden Geschäftstätigkeit nach-
gegangen sei. Er sei aufgrund staatlicher Repression aus seinem Heimatland ge-
flohen.
Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Empfangsstelle richtig gestellt, dass er
B._______ am 17./18.7.1379 Richtung C._______ und den Iran am 24./25.7.1379
verlassen habe. Ein Widerspruch liege nicht vor, das Bundesamt habe die Korrek-
tur offensichtlich übersehen. Die von der Vorinstanz aufgegriffenen Unstimmigkei-
ten bezüglich der genauen Umstände des Empfangs der Warnung durch ein Par-
teimitglied, träfen in der geschilderten Form nicht zu. Er habe seine Schilderung
beim Kanton unmittelbar nachdem er erklärt habe, er habe die Warnung auf dem
Weg zur Arbeit erhalten, korrigiert. Er habe erklärt, dass er vom Vertrauensmann
am Abend zu Hause aufgesucht worden sei. Auffällig sei, dass der Befrager bei
diesem Vorbringen nicht nachgefragt habe. Der Beschwerdeführer habe in diesem
Moment der Anhörung nicht genau aufgepasst oder es liege ein Übersetzungs-
problem vor. Er habe im Übrigen entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch
bei der Empfangsstelle nur von einem Datum gesprochen. Dort habe er mit
10
"17./18.7.1379" andeuten wollen, dass er am Abend des 17. auf den 18.7.1379
gewarnt worden sei. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass er sich auf den
Datenangaben nicht behaften lassen wolle. Nach der Warnung habe er sich
unverzüglich nach C._______ begeben, am Folgetag habe er sich nach dem
Telefongespräch mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Die Warnung und
die Razzia seien sachlich und persönlich derart eng verbunden, dass es schwer
falle, in seinen Angaben einen Widerspruch auszumachen. Die vom Bundesamt
geltend gemachten Argumente könnten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht
ernsthaft erschüttern. Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle lediglich
erklärt, es sei nichts mehr passiert. Damit habe er gemeint, dass er zwischen der
Freilassung anfangs Juli 2000 und der Razzia Ende September 2000 nicht
festgenommen oder anderweitig behelligt worden sei. Dass er gleichwohl vom
Etelaat beschattet worden sei, habe er beim Kanton geschildert. Er habe schon bei
der Empfangsstelle geltend gemacht, dass er für die Finanzen und die Publikation
der Partei verantwortlich gewesen sei. Es könne deshalb nicht zu seinem Nachteil
ausgelegt werden, dass er dort seine politischen Aufgaben beim Gedenktag vom
10.4.1379 nicht detailliert dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der
Empfangsstelle deutlich gemacht, dass er Mitglied der CAAP gewesen sei. Dieses
Vorbringen erscheine weder nachgeschoben und realitätsfremd noch zu wenig
begründet. Er habe sich zwar nicht über sehr detaillierte Kenntnisse der
Parteistrukturen der CAAP ausweisen können, was jedoch kaum erstaunen dürfte,
da es sich bei dieser um eine verbotene Organisation handle und er lediglich
während eines Jahres für diese aktiv gewesen sei. Ausserdem sei er nur für eine
Zelle verantwortlich gewesen, weshalb er keinen Überblick über die Organisation
gehabt habe. Es treffe aber nicht zu, dass er nur ausweichende und nichtssagende
Angaben zu seiner politischen Tätigkeit gemacht habe. Die von der Vorinstanz
erwähnten Unstimmigkeiten erschienen für die Beurteilung der Fluchtgründe als
überspitzt formalistisch und durchwegs als nicht ausschlaggebend. Es lägen keine
wesentlichen Widersprüche vor, welche an der Glaubhaftigkeit ernstlich zweifeln
lassen könnten. Seine Vorbringen seien überwiegend glaubhaft und liessen sich
mit zahlreichen Beweismitteln vereinbaren.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung der eingereichten Beweismittel
sei pauschalisierend. Allein der Umstand, wonach der Beschwerdeführer die zahl-
reichen Referenzschreiben und weitere Unterlagen problemlos innerhalb kurzer
Frist habe beibringen können, lasse auf seine enge Beziehung und Verbindung mit
der aserischen Unabhängigkeitsbewegung schliessen. Es wirke kaum nachvoll-
ziehbar, dass sich die Vorinstanz auf den Vorwurf von Gefälligkeitsurkunden kon-
zentriere, was angesichts der zahlreichen Gruppen, welche dem Beschwerdefüh-
rer Referenzen erteilten, unwahrscheinlich erscheine. Die Vorinstanz liefere für
diese Behauptung keine Argumente, die widerlegt werden könnten. Es sei auf die
Spaltungen in der aserischen Bewegung hinzuweisen, welche gegen das Vorlie-
gen von Gefälligkeitsurkunden sprächen. Dass diese Schreiben keine konkreten
Verfolgungsmassnahmen anführten, tue ihnen als Beweismittel keinen Abbruch.
Das von der ESAP eingereichte Schreiben bestätige zahlreiche vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Fluchtgründe. Die Würdigung dieses Dokumentes durch
die Vorinstanz sei willkürlich. Die Berichte von massgebenden Organisationen
über die Menschenrechtslage im Iran veranschaulichten die Repression der irani-
11
schen Behörden gegenüber der CAAP und dem ESAP. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Zeitschrift "Azer" vom Herbst 2000 und die Zeitschrift "Azer-
baycan" sowie weitere Beweismittel habe beibringen können, belege, dass er in
enger Beziehung zur aserischen Befreiungsbewegung stehe. Die zahlreichen Be-
weismittel zeigten seinen politischen Hintergrund auf.
Die Vorinstanz räume in ihrer Verfügung ein, dass die Veranstaltungen der aseri-
schen Unabhängigkeitsbewegung von den iranischen Sicherheitskräften über-
wacht würden. Der Beschwerdeführer müsse vor dem durch zahlreiche Beweismit-
tel belegten kulturell-politischen Hintergrund umso eher ernsthafte Behelligungen
von Seiten der iranischen Sicherheitskräfte befürchten. Die Auffassung der Vorins-
tanz, er müsse keine asylrelevanten Behelligungen befürchten, falls er in den Iran
zurückkehre, gehe an der Realität vorbei. Zu ergänzen sei, dass er Mitglied des
WAC sei.
Der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, dass er einer im Heimatstaat
exponierten politischen Bewegung angehöre. Er sei den iranischen Sicherheits-
kräften als verantwortlicher Aktivist bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen.
Zusammen mit Gesinnungsgenossen habe er sich auch in der Schweiz für die Zie-
le der aserischen Minderheit im Iran in der Öffentlichkeit exponiert. Er nehme an
wöchentlichen Internet-Konferenzen teil, an denen sich Exponenten der Bewegung
austauschten. Die iranischen Auslandgeheimdienste seien in der Schweiz seit Jah-
ren aktiv und es sei bekannt, dass deren Agenten keine Gelegenheit ausliessen,
Namen und Adressen von Aktivisten zu erfassen. Der Beschwerdeführer müsste
im Falle einer Rückkehr in den Iran auch wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz
mit Festnahme, Misshandlung und Folterungen von Seiten staatlicher Organe
rechnen.
4.2 In der Stellungnahme vom 18. März 2003 wird weiter ausgeführt, es sei logisch,
dass keine direkten Beweise für die vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungs-
massnahmen hätten beigebracht werden können. Im Iran sei dies nur in Ausnah-
mefällen möglich. Indessen habe er den Beweis für seine politischen Tätigkeiten
erbringen können, was eine Verfolgung nahe lege. Es erscheine unwahrscheinlich,
dass die zahlreichen Referenzschreiben Gefälligkeitsschreiben seien. Es handle
sich um Referenzgeber aus unterschiedlichen politischen Lagern beziehungsweise
Strömungen. Diese Personen bestätigten, dass es sich bei ihm um einen ver-
dienstvollen Aktivisten handle. Es werde zudem ein enger Bezug zum Führer der
"südaserbaidschanischen" Unabhängigkeitsbewegung belegt.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 aus, sie habe in
der Verfügung ausführlich dargelegt, warum nicht von einer Verfolgung oder Ge-
fährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Die Befragung an
der Empfangsstelle sei sehr ausführlich gewesen und der Beschwerdeführer habe
die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigt. Der Einwand, er habe sei-
ne Asylgründe nicht ausführlich genug darlegen können, sei völlig unbegründet. Es
sei nicht zutreffend, dass er selber an der Empfangsstelle seine vorerst falsche
Angabe über den Zeitpunkt der Wegreise von B._______ richtig gestellt habe. Er
habe das angeblich richtige Datum erst genannt, nachdem er vom Befrager auf die
widersprüchliche Aussage aufmerksam gemacht worden sei. Mit der Erklärung,
der kantonale Befrager habe nicht nachgefragt beziehungsweise der Beschwerde-
12
führer habe nicht aufgepasst oder es könne ein Übersetzungsproblem vorliegen,
könnten unglaubhafte Aussagen nicht weggeredet werden. Das Protokoll sei dem
Beschwerdeführer zurückübersetzt worden und er habe dessen Korrektheit bestä-
tigt. Beim Kanton habe er nicht nur von Beschattung gesprochen, sondern geltend
gemacht, dass ihn ständig Beamte des Etelaat in Zivil verfolgt hätten ("Immer,
wenn ich nach hinten schaute, war jemand hinter mir her"). Diese Aussage, ge-
mäss welcher er praktisch während drei Monaten auf Schritt und Tritt verfolgt wor-
den sei, decke sich in keiner Weise mit seinen Aussagen bei der Empfangsstelle.
Insbesondere seien auch seine Angaben zur Rolle und Verantwortung, die er an
der Veranstaltung vom 1. Juli 2000 gehabt habe, krass widersprüchlich. Sie lie-
ssen sich nicht mit dem Hinweis auf den summarischen Charakter der Empfangs-
stellenbefragung ausräumen.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2003, er
könne seine Fluchtgründe durchaus stringent vortragen, was die Durchführung ei-
ner Instruktionsverhandlung zeigen werde. Der Deckmantel kultureller Aktivitäten
habe es ermöglicht, in jahrelanger Aufbauarbeit eine aserische Unabhängigkeits-
bewegung zu mobilisieren. Es unterliege keinem Zweifel, dass solche Bestrebun-
gen den Staatsgedanken des Vielvölkerstaats Iran untergrüben und deshalb von
den Machthabern als politische Opposition wahrgenommen würden. Die südaseri-
sche Freiheitsbewegung habe auch im Juli 2003 eine Versammlung auf Babak
Qalasi durchgeführt, was von Regierungskreisen und Führern der Basidji verurteilt
worden sei. Seit dem 4. Juli 2003 seien zahlreiche Aktivisten der aserischen Be-
wegung untergetaucht oder verschwunden; Festnahmen einer Beobachter- und
Journalistengruppe sowie eines Sängers seien von einem Unterstützungskomitee
bestätigt worden. In amerikanischen Medien werde über die aserische Bewegung
berichtet, deren politischer Charakter werde unterstrichen. Das Pentagon führe
Gespräche mit dem Führer M.A. C., welcher in den USA als Flüchtling anerkannt
worden sei. Es spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit, dass der Beschwerdefüh-
rer an der Empfangsstelle erst auf Nachfrage das Datum seiner Abreise korrigiert
habe.
4.5 Der Beschwerdeführer macht in seinem Schreiben vom 16. März 2004 geltend,
drei Vertreter des WAC hätten bestätigt, dass die gewaltlosen kulturellen Aktivitä-
ten der Aseris im Iran als politische Opposition gegen den Zentralstaat verstanden
würden. Die Sicherheitskräfte verfolgten aserische Aktivisten gezielt. Im Iran sei
eine Geheimorganisation aufgebaut worden, welche mit Hilfe von Codenamen
funktioniere. Aus diesem Grund würden nur den im Ausland lebenden Personen
Mitgliedsausweise ausgestellt. Wegen der Codenamen habe man erst vor Kurzem
realisiert, dass der Beschwerdeführer den Vertretern des Vorstandes des WAC
persönlich bekannt sei. Als er im Iran festgenommen worden sei, habe sich der
WAC bei der Iran-Sektion von Amnesty International London für seine Haftentlas-
sung eingesetzt.
4.6 Die Vorinstanz führte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 aus,
auch die nach der ersten Vernehmlassung vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel enthielten keine stichhaltigen Beweise für dessen persönliche Ge-
fährdung. Mit den zu den Akten gegebenen Fotografien von exilpolitischen Veran-
staltungen und Aktivitäten der Aseri in der Schweiz würden Nachfluchtgründe gel-
tend gemacht. Der Beschwerdeführer sei auf den bei verschiedenen Veranstaltun-
13
gen gemachten Fotografien nicht identifizierbar. Bekanntlich fänden solche Kund-
gebungen in der Öffentlichkeit wenig Beachtung. Die Teilnehmer hingegen nutzten
diese Gelegenheit, um Fotografien zu produzieren, welche sie den schweizeri-
schen Behörden als Beweismittel für eine drohende Gefährdung abgäben. Es lä-
gen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Kundgebungsteilnehmer von irgend-
welchen Geheimdiensten identifiziert worden seien. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass die für den "internen Gebrauch" redigierten Berichte in der Zeitung "Az-
adliq" zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führten.
4.7 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2006,
in den letzten Jahren seien viele politisch aktive Leute der aserischen Opposition
durch Vermittlung des UNHCR von Aserbaidschan in Drittstaaten in Sicherheit ge-
bracht worden, so auch Mitglieder des ESAP und der "GAMOH-Partei". Diese Tat-
sachen unterstrichen einmal mehr, dass die Mitglieder der aserbaidschanischen
Freiheitsbewegung im Iran nicht nur als kulturelle Aktivisten, sondern auch als poli-
tisch Oppositionelle verstanden würden. Diese Bewegung werde vom UNHCR und
von anderen Aufnahmestaaten als politisch aktiv erkannt. Die eingereichten Refe-
renzschreiben und die persönlichen Besuche von Parteiführern seien nicht als Ge-
fälligkeit, sondern als beweiskräftige Referenzen für aussergewöhnliche Parteimit-
glieder zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei vom iranischen Sicherheitsdienst
identifiziert worden, als er im Iran festgenommen worden sei. Für die iranische
Botschaft in der Schweiz sei es sehr einfach, ihn zu identifizieren, da es nur weni-
ge Aseris gebe, die in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten entfalteten. Hinzu
komme, dass sie von anderen Oppositionsgruppen als Separatisten betrachtet und
isoliert würden. Bei einer Demonstration vor der iranischen Botschaft hätten der
Beschwerdeführer und seine Kollegen eine aserbaidschanische und eine iranische
Fahne mitgeführt. Sie hätten die iranische Fahne zerstört, was als Sakrileg gelte.
Von dieser Demonstration bestehe eine Videoaufzeichnung, welche von "Gun Az
TV" zweimal ausgestrahlt worden sei.
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht genügend Zeit gehabt, seine
Asylgründe bei den Befragungen ausführlich genug darzulegen. Die beiden Proto-
kolle erwecken gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Ein-
druck, als habe er nicht ausreichend Zeit gehabt, seine Asylgründe zu schildern.
Bereits bei der Empfangsstelle wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Erlebnisse
recht ausführlich wiederzugeben und auch bei der kantonalen Befragung erhielt er
Gelegenheit, über das Erlebte zu berichten. Angesichts der im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten ausführlichen schriftlichen Eingaben und Be-
weismittel ist davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausrei-
chend erstellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer
Instruktionsverhandlung mit erneuter Befragung des Beschwerdeführers deshalb
als nicht notwendig.
6.
6.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzu-
halten, dass aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel von seiner Zuge-
14
hörigkeit zu mehreren "südaserbaidschanischen" Parteien und Organisationen
ausgegangen werden kann. In Anbetracht der Fülle der eingereichten Referenz-
schreiben und deren Autoren kann nicht darauf geschlossen werden, ihm seien
gefälligkeitshalber Zugehörigkeit zu Exilorganisationen und Aktivitäten für diesel-
ben attestiert worden. Inwiefern die eingereichten Bestätigungen tauglich sind, das
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausmass seiner Aktivitäten und die von
ihm vorgebrachte Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr zu belegen,
wird nachfolgend zu prüfen sein.
6.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer die Frage nach den von ihm ausgeübten politischen Aktivi-
täten, die zur Verfolgung durch die iranischen Behörden geführt haben sollen, eher
ausweichend und wenig konkret beantwortete. Seinen Angaben kann nicht ent-
nommen werden, dass er sich während seiner Studienzeit in der Türkei für die
"aserbaidschanische Sache" exponierte. Gegen ein den Beschwerdeführer expo-
nierendes und gefährdendes exilpolitisches Engagement in der Türkei spricht der
Umstand, dass er nach Abschluss des Studiums in den Iran zurückkehrte und sich
dort beruflich etablierte. Die iranischen Behörden bewilligten ihm offensichtlich so-
wohl während seiner Studienzeit als auch danach die regelmässige Einreise in den
Iran und die Wiederausreise in die Türkei, was sie mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht getan hätten, falls er sich in der Türkei oder im Iran selbst (exil)politisch ex-
poniert oder gar für den Sturz des iranischen Regimes eingesetzt hätte, wie in eini-
gen eingereichten Beweismitteln Glauben zu machen versucht wird.
6.1.2 Wie oben ausgeführt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die eingereichten
Referenzschreiben nicht als Gefälligkeitsschreiben, soweit damit die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu mehreren "südaserbaidschanischen" Exilorganisatio-
nen belegt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch zur Über-
zeugung, dass in einigen Schreiben die Bedeutung des Beschwerdeführers und
die ihm attestierten Aktivitäten übersteigert dargestellt werden. So führt das ESAP
in einem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben aus, die Aktivitäten
des Beschwerdeführers hätten das ESAP stark beeinflusst. Angesichts dessen,
dass er gemäss eigenen Aussagen nur ein Jahr lang Mitglied des ESAP gewesen
sei und dessen Strukturen aus diesem Grund nicht näher gekannt habe, erscheint
die ihm vom ESAP zugeschriebene Bedeutung als übertrieben. In einem Schrei-
ben des ESAP vom 20. Januar 2003 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
zusammen mit anderen angeführten Personen darauf abgezielt, das im Iran herr-
schende Regime auszulöschen. Trotz Festnahmen und erlittener Folter habe er
von seinem Kampf nicht abgelassen und seine Aktivitäten ausgedehnt. Als das
Regime Kenntnis von den Zielen der Organisationen, denen die genannten Perso-
nen angehörten, erhalten habe, habe es sie an ihrem Wohn- oder Arbeitsort fest-
genommen. Den genannten Personen sei es gelungen, sich zu verbergen und ins
Ausland zu fliehen. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben in sich widersprüch-
lich ist, entspricht es nicht den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser machte
nicht geltend, dass er einen jahrelangen Kampf gegen das iranische Regime ge-
führt habe und behauptete auch nicht, mehrmals von den Geheimdiensten festge-
nommen worden zu sein. Im vom 12. Februar 2003 datierenden Schreiben der
AFS wird - auf den Beschwerdeführer und seine Kollegen bezogen - ausgeführt,
den Geheimdienstkräften sei es bei Hausdurchsuchungen gelungen, Dokumente
15
sicherzustellen, welche die genannten Personen schwer belasteten. Dadurch
seien ihre Verbindungen innerhalb des Netzwerks offengelegt worden, was sie zur
Flucht aus dem Iran gezwungen habe. Der Beschwerdeführer selbst behauptete
indessen nicht, dass bei einer Hausdurchsuchung ihn belastende Dokumente
sichergestellt worden seien, er machte lediglich geltend, sein Reisepass sei
beschlagnahmt worden. M.A. C. führt in einem Schreiben vom 11. März 2003 aus,
der Beschwerdeführer habe ihn bei den Wahlen des iranischen Parlaments vom
Jahr 1996 unterstützt. Nachdem er verhaftet worden sei, habe der
Beschwerdeführer sich mit grossem Einsatz an Protestveranstaltungen beteiligt. Er
sei im Rahmen von nationalen Feierlichkeiten in unterschiedlichen Städten
Aserbaidschans aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer machte indessen keine
Verbindung zu M.A. C. geltend und sagte nie aus, dass er diesen persönlich
unterstützt habe oder in Aserbaidschan tätig gewesen sei. Im Schreiben des WAC
vom 17. März 2003 wird wenig konkret bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit
mehreren Jahren im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen politisch tätig. Er sei
im Verlauf der vergangenen Jahre mehrfach verhaftet und gefoltert worden. Als die
Geheimdienstkräfte das letzte Mal nach ihm gesucht und ihn hätten verhaften
wollen, sei ihm die Flucht gelungen. Diese Ausführungen sind stereotyp und
entsprechen teilweise nicht den Aussagen des Beschwerdeführers. In einer
Eingabe vom 16. März 2004 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, er habe mit
drei Vertretern des Vorstandes des WAC gesprochen. Sie hätten gesagt, dass im
Iran eine klandestine Organisation aufgebaut worden sei, welche mit Hilfe von
Codenamen funktioniere. Deshalb hätten sie erst vor Kurzem realisiert, dass ihnen
der Beschwerdeführer persönlich bekannt sei. Der WAC habe sich über Amnesty
International für seine Haftentlassung eingesetzt. Der Beschwerdeführer erwähnte
nie, dass er unter einem Codenamen aufgetreten sei und es ist nicht vorstellbar,
dass sich Amnesty International für seine angebliche Haftentlassung eingesetzt
habe, zumal er bereits nach 48 Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden
sein solle. Der Inhalt der eingereichten Bestätigungsschreiben widerspricht somit
in verschiedenen Punkten den Aussagen des Beschwerdeführers; zudem sind die
in den Bestätigungsschreiben angeführten Angaben in einigen Punkten ebenso
nicht übereinstimmend. Hätte sich der Beschwerdeführer derart gegen das
iranische Regime ausgesprochen, wie in den oben genannten und weiteren
Referenzschreiben ausgeführt wird, hätte er es nicht wagen können, in seiner
Heimat offiziell einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und bis zum von ihm genannten
Zeitpunkt an seiner offiziellen Wohnadresse zu leben. Das vom Beschwerdeführer
geschilderte eigene Verhalten spricht somit eindeutig gegen ein politisches
Engagement im Iran, wie es in den eingereichten Referenzschreiben dargelegt
wird und welches er selbst als sein Leben gefährdend darstellte.
6.1.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer
sich anlässlich der Befragungen zu mehreren Punkten seiner Vorbringen wider-
sprüchlich äusserte. So machte er bei der Empfangsstelle geltend, ein Parteimit-
glied sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Name den Behörden
bekannt geworden sei. Daraufhin sei er zu einem Kollegen nach C._______ ge-
gangen. Bei der kantonalen Befragung hingegen behauptete er vorab, er habe von
einem Kontaktmann erfahren, dass bei zwei Parteikollegen - nachdem die Na-
mensliste der Kongressteilnehmer aufgeflogen sei - eine Razzia durchgeführt wor-
16
den sei; danach sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Auf Nachfrage erklärte
er, er habe von den Razzien erfahren, als er unterwegs gewesen sei, um seine Ar-
beit zu erledigen. Auf nochmalige Nachfrage meinte er hingegen, er habe davon
zu Hause erfahren, da der Kontaktmann ihn tagsüber nicht habe finden können.
Diese Aussagen sind ungereimt und geben zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten, ihm angeblich konkret drohenden Ge-
fahr Anlass. Die Erklärung in der Beschwerde, er habe in diesem Moment der kan-
tonalen Befragung nicht aufgepasst oder es habe ein Übersetzungsproblem gege-
ben, vermag nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer machte bei der Empfangsstellenbefragung geltend, am
1. Juli 2000 habe er an einer Grossdemonstration teilgenommen. Er habe an der
Demonstration nichts Besonderes gemacht, er habe nur Flugblätter verteilt. Zwei
Tage nach der Demonstration sei er zu Hause von Geheimpolizisten in Zivilklei-
dung festgenommen worden; man habe ihn befragt und nach 48 Stunden wieder
freigelassen. Bei der kantonalen Befragung hingegen behauptete er, er sei bei die-
ser Demonstration Komitee-Vorsteher und für die Finanzen und die Verteilung der
Flugblätter zuständig gewesen; persönlich habe er aber keine Flugblätter verteilt.
Er habe bei der Organisation der Demonstration mitgeholfen. Diese bei den Befra-
gungen gemachten Aussagen sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu brin-
gen und erwecken den Eindruck, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der kan-
tonalen Befragung versucht, seine Rolle bei der Veranstaltung von Babak Qalasi
gesteigert darzustellen. Der Einwand in der Beschwerde, die Empfangsstellenbe-
fragung sei summarischer Natur und er habe bereits dort gesagt, dass er für die
Finanzen und Publikationen der Partei zuständig sei, vermag nichts daran zu än-
dern, dass er auf eine ihm konkret gestellte Frage eine von den späteren Angaben
abweichende Antwort gab.
Schliesslich behauptete der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung, er
habe nach seiner Freilassung bemerkt, dass er verfolgt worden sei. Er sei ständig
von einem unbekannten Typen verfolgt worden, immer wenn er geschaut habe, sei
jemand hinter ihm her gewesen. Auf die Frage, wie es ihm denn möglich gewesen
sei, unbehelligt nach C._______ zu reisen, räumte er ein, er sei nur die ersten
paar Wochen nach der Freilassung ständig beschattet worden. Diese Relativierung
der vorerst geltend gemachten dauernden Überwachung in Verbindung mit dem
Umstand, wonach der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung keine
Beschattung erwähnte, gibt zu weiteren Zweifeln an der von ihm geltend gemach-
ten Verfolgung Anlass.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt
nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus dem
Iran dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise begründe-
te Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten für die Interessen der im Iran
lebenden aserischen Minderheit glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
17
scheides massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
7.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage bereits im Iran
Kontakte zu "südaserbaidschanischen" Exilorganisationen pflegte und für diese in
einem gewissen Mass aktiv war, geltend, er habe sich auch nach seiner Einreise
in die Schweiz in verschiedener Weise exilpolitisch betätigt. So habe er zusammen
mit seinen Kollegen den Aserbaidschanischen Kulturverein Zürich gegründet und
aufgebaut. Am Nevroz-Fest des Jahres 2004 hätten sie auf die Situation der aseri-
schen Minderheit im Iran aufmerksam gemacht. Es sei möglich, dass sich auch re-
gimetreue Iraner eingefunden hätten, welche der iranischen Botschaft in der
Schweiz hätten Bericht erstatten können. Der Beschwerdeführer und seine Kolle-
gen hätten am 7. Mai 2004 in unmittelbarer Nähe der iranischen Botschaft in Bern
eine Protestkundgebung durchgeführt. Seine Aktivitäten seien für die heimatlichen
Behörden offenkundig und er müsse aufgrund der intensiven Geheimdiensttätigkeit
befürchten, von den heimatlichen Behörden registriert worden zu sein. Der Be-
schwerdeführer produziert des Weiteren zusammen mit anderen Personen die
Zeitschrift (...), die in einer Auflage von (...) an interessierte Kreise verteilt wird.
Über das Erscheinen dieser Zeitschrift wurde auch in der Zeitung (...) berichtet.
Der Beschwerdeführer nahm am 6. November 2004 an einer Standaktion in Zürich
teil, über welche in der aserbaidschanischen Zeitung (...) vom 9. November 2004
berichtet wurde. Er beteiligte sich am 26. Februar 2005 an einer Kundgebung der
vereinigten arabischen Opposition und am 15. März 2005 an einer solchen für
Menschenrechte, welche in Genf vor dem Palais des Nations stattfanden. Darüber
wurde im Internet in (...) berichtet. Der Beschwerdeführer veranstaltete mit ande-
ren Personen am 30. Juli 2005 vor der iranischen Botschaft in Bern eine Kundge-
bung, an welcher gegen die Repressionspolitik des Irans protestiert wurde. Eine
Videoaufnahme dieser Kundgebung sei am 8. und 9. August 2005 auf Günaz-TV
(Satellitenfernsehkanal mit Domizil in den USA) ausgestrahlt worden. Dieser Fern-
sehkanal werde im Iran empfangen und von den dortigen Sicherheitskräften beob-
achtet. Der Beschwerdeführer organisierte zusammen mit anderen Personen am
3. Juni 2006 einen Informationsstand in Zürich, an welchem über die Verfolgung
der aserischen Opposition im Iran berichtet wurde.
7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den eingereichten Beweismitteln in der
18
Schweiz und im Ausland über zahlreiche Kontakte zu "südaserbaidschanischen"
Organisationen, die mindestens teilweise der iranischen Opposition zuzurechnen
sind. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er mehrfach an Kundgebungen, die
sich gegen das iranische Regime richteten, teilgenommen; teilweise war er mitver-
antwortlich für die Organisation derselben. Von einigen dieser Kundgebungen wur-
den Videoaufzeichnungen gemacht, die auf mehreren Fernsehkanälen ausge-
strahlt wurden. Des Weiteren zeichnet der Beschwerdeführer verantwortlich für die
Zeitschrift (...), für welche er kritische Beiträge verfasste. Aufgrund der zahlreichen
Bestätigungsschreiben ist davon auszugehen, dass er sich bei zahlreichen Exilor-
ganisationen engagiert und über breite Kontakte - auch zu bekannten Vertretern
aserischer Exilorganisationen - verfügt. Es muss zwar nicht zwingend davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Kund-
gebungen von den iranischen Sicherheitskräften identifiziert worden ist; das Risi-
ko, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu mehreren "südaserbaidschanischen"
Gruppierungen und angesichts seiner breiten Tätigkeiten identifiziert worden ist
und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland gewärtigen müsste, erscheint im vorliegenden Fall nichtsdestotrotz be-
achtlich. Aufgrund der Erkenntnisse der schweizerischen Asylbehörden ist davon
auszugehen, dass die iranischen Behörden Aktionen und Kundgebungen von ihren
Bürgern im Ausland systematisch beobachten und entsprechende Informationen
sammeln. Der Beschwerdeführer knüpfte seine Verbindungen zu den Exilorganisa-
tionen bereits in seinem Heimatland und entfaltete dort erste Aktivitäten für diesel-
ben. Angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten kann davon ausge-
gangen werden, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind.
Der Beschwerdeführer setzt sich ausgewiesenermassen seit Jahren für die Belan-
ge der aserischen Minderheit im Iran ein, wobei sich sein Engagement in den letz-
ten Jahren ausweitete. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aus innerer Überzeugung agieren-
den Aktivisten handelt. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
nes Persönlichkeitsprofils bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich
relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinrei-
se in den Iran ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bereits an der
Grenze festgenommen zu werden, nach dem Gesagten als objektiv begründet an-
zusehen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Einreise
ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, ihm stünde
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings erst
aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewährung
ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG).
8.
8.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Aller-
dings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu re-
geln, wenn der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vorliegend verbietet sich ein Vollzug
19
der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in den Iran
aufgrund von Art. 5 AsylG, denn er hat glaubhaft gemacht, dass ihm dort im Sinne
von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung droht.
8.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin im Eventualbegehren be-
antragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, im Übrigen ist
sie abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wird (Subeventualbegehren). Die
angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2002 ist demzufolge zu bestätigen,
soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und darin die Wegwei-
sung verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug betrifft,
und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
9. Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Beschwerde
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) als teil-
weises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vor-
liegenden der rechnerische Grad des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel
festzulegen ist.
9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die ermässigten Ver-
fahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die-
se sind in Anbetracht des Aktenumfangs auf Fr. 300.-- festzusetzen.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für
ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche ent-
sprechend dem Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Der
Rechtsvertreter weist in seinem Begleitschreiben zur Kostennote darauf hin, seine
Kostennote beziehe sich auf die von ihm geführten vier Beschwerdeverfahren. Da
er die Verfahren weitgehend gemeinsam geführt und die meisten Eingaben mitein-
ander verfasst und verschickt habe, schlage er vor, für den Fall der Zusprechung
einer Parteientschädigung sei auf die gemeinsame Aufstellung abzustellen und die
Aufwendungen seien zu je einem Viertel auf die vier Beschwerdeverfahren zu "ver-
teilen". Das Vorgehen des Rechtsvertreters ist nachvollziehbar und dem Antrag
auf gleichmässige Aufteilung der Parteientschädigung ist stattzugeben. Der
Rechtsvertreter weist für die vier Beschwerdeverfahren einen Gesamtzeitaufwand
von 67,17 Stunden und Spesen von Fr. 750.-- aus, was angemessen erscheint.
Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von
insgesamt Fr. 3'817.10 setzen sich somit im vorliegenden Verfahren wie folgt zu-
sammen: Fr. 3'360.-- für den Arbeitsaufwand (16,8 Stunden à Fr. 200.--; vgl. Art.
10 Abs. 2 VGKE), Fr. 187.50 für die Auslagen und Fr. 269.60 Mehrwertsteuer. An-
gesichts der oben erwähnten "Zweidrittelsregelung" ist die Parteientschädigung
auf Fr. 2'545.-- festzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs bean-
tragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. De-
zember 2002 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen.
4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese sind innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'545.-- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- das (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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