Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6453/2009
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2003 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass dieses Asylgesuch mit Verfügung des Bundesamtes vom
29.°Januar 2004 mit der Begründung abgelehnt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an den
Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, und der Beschwerdeführer aus
der Schweiz weggewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
27.°Februar 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfocht, welche mit Urteil vom 20. April
2004 auf die Beschwerde mangels Leistung des verlangten
Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2006 beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, das mit Verfügung vom
9.°Januar 2007 abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann auf eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2007 nicht
eintrat, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet
hatte,
dass eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete und mit exilpolitischen
Tätigkeiten begründete Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.
Dezember 2007 vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen
und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebührenvorschusses
aufgefordert wurde,
dass das BFM infolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses mit
Verfügung vom 13. Februar 2008 auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat
und feststellte, die Verfügung vom 29. Januar 2004 sei rechtskräftig
sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte
Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2008 guthiess und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
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dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 16. Juli 2008 ablehnte und die Wegweisung sowie deren
Vollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid
mit Urteil vom 10.°März 2009 bestätigte, indem es die Beschwerde vom
14. August 2008 abwies,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 11.
September 2009 (Poststempel) eine als "Wiedererwägung/2. Asylgesuch"
bezeichnete Eingabe einreichen und beantragen liess, die ursprüngliche
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2004 sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine
wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage
eingetreten sei, es sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, es sei dem Gesuch die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons
D._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das BFM diese Eingabe als drittes Asylgesuch entgegennahm und
mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf nicht eintrat, den
Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies, den Kanton D._______
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigen liess und eine Gebühr in der Höhe von Fr.°600.– erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen liess, der
Entscheid des BFM vom 6. Oktober 2009 sei aufzuheben, die Sache sei
zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das
Asylgesuch sei einzutreten, es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, auf die Erhebung der Gebühr sowie
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
16.°Oktober 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
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und den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen
späteren Zeitpunkt verschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 durch
seine Rechtsvertreterin eine Taufurkunde einreichen liess, wonach die
am 11. September 1985 in E._______ durchgeführte Taufe in F._______
registriert worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend die Gewährung von
Asyl enthält,
dass mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, der
Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung
geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O.,
S. 63; BGE 110 V 51 E. 3.c) – im Gesuch vom 11. September 2009 wurde
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ohnehin lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt –,
weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass in der Beschwerde indessen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass der Beschwerdeführer – obwohl er in Äthiopien geboren und
aufgewachsen sei – nämlich eritreischer Herkunft sei und ihm bei einer
Wegweisung nach Eritrea unmittelbar die Zwangsrekrutierung in die
Armee drohe,
dass der Beschwerdeführer die Behauptung seiner eritreischen Herkunft
mit der seiner Eingabe vom 11. September 2009 beigelegten Kopie des
eritreischen Identitätsausweises seines Vaters belegen könne,
dass er mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 zusätzlich eine vom 28.
Oktober 2009 datierende Taufurkunde der Diözese von F._______ zu
den Akten reichte,
dass praxisgemäss ein weiteres Gesuch um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens als
neues Asylgesuch zu behandeln ist, solange darin nicht zur Hauptsache
Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 S.
214, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass im vorliegenden Verfahren die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
sowohl im ersten Asyl als auch im Wiedererwägungsverfahren
Prüfungsgegenstand war,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. März 2009 im Rahmen
des vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2008 eingeleiteten
zweiten Asylverfahrens rechtskräftig feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei die äthiopische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers voraussetzte, nicht ohne sich mit seinem Vorbringen, er sei
eritreischer Herkunft, eingehend auseinanderzusetzen,
dass der erneute Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit
der Behauptung der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers
begründet und mit zwei neuen Dokumenten belegt werden soll,
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dass der Beschwerdeführer dabei insbesondere vorbringt, er habe die
Kopie der Identitätskarte seines Vaters, die aus dem Familiendossier
stamme, erst jetzt von seiner Mutter erhalten können,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. September 2009
somit Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ("neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel") vorbringt,
dass gemäss der erwähnten Praxis der ARK, an der das
Bundesverwaltungsgericht festhält, das BFM die Eingabe des
Beschwerdeführers daher zu Recht gemäss der Bestimmung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG behandelte,
dass – selbst wenn mit der Eingabe vom 11. September 2009 in Bezug
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2009 ein
revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend gemacht worden wäre, indem nachträglich ein vor
diesem Urteil entstandenes Beweismittel (die Identitätskarte wurde am
20. November 1992 ausgestellt) eingereicht wurde, das im früheren
Verfahren nicht beigebracht werden konnte – aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen davon abzusehen ist, diesen Aspekt in
einem Revisionsverfahren zu prüfen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des
hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein
formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende
Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, da das BFM das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 mit Verfügung vom 16. Juli 2008
ablehnte und dieser Entscheid mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5263/2008 vom 10. März 2009 in
Rechtskraft erwuchs (vgl. hierzu auch EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213,
EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
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dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im
Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits
dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante
Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE
2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und
30 AsylG nur dann stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem
Heimat oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist,
vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten
Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36
Abs. 2 AsylG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der
gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen
wird (BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771) und das BFM nach Treu und Glauben
auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG
verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten
ist (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772),
dass der Beschwerdeführer im schriftlich eingereichten dritten
Asylgesuch vom 11. September 2009 die Tatsachen, aufgrund derer er
bei einer Rückkehr in seine Heimat von Verfolgung bedroht
beziehungsweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein sollte,
verständlich darlegte und Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen
einreichte,
dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen
Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer
zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder
im Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen konnte,
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dass das BFM den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf
entnehmen konnte, es seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich
eingereichten Asylgesuch die eritreische Herkunft der asylsuchenden
Person mit einer Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters und –
im Beschwerdeverfahren – einer Taufurkunde dokumentiert wird, nicht
bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus
einzutreten ist,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2009 diesbezüglich
anführte, die geltend gemachte eritreische Herkunft sei nicht glaubhaft,
da es sich bei der Identitätskarte des Vaters nur um eine Kopie handle,
und dieser Ausweis nicht den Beschwerdeführer selber betreffe,
dass der Beschwerdeführer zudem in seinem ersten Asylverfahren zu
Protokoll gegeben habe, sein Vater sei äthiopischer Staatsangehöriger,
und es nicht ersichtlich sei, weshalb er die eritreische Herkunft seines
Vaters hätte verschweigen sollen, wenn diese effektiv den Tatsachen
entsprechen würde,
dass seine Erklärung, er habe dies im Jahr 2003 aus Angst vor einer
Rückweisung nach Eritrea verschwiegen, der Logik widerspreche und
angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen vermöge, sondern
vielmehr als reine Schutzbehauptung zu werten sei, denn es bestehe der
Verdacht, dass er durch das nachträgliche Vorbringen ein
Aufenthaltsrecht zu erlangen versuche,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, weshalb nach
Abschluss des ersten und zweiten Asylverfahrens keine Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien,
dass diese Erwägungen des BFM zutreffen und zu bestätigen sind und es
insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass das BFM davon ausging,
der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger,
dass die behauptete eritreische Herkunft nicht glaubhaft ist und auch die
mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 eingereichte Taufurkunde nicht
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geeignet ist, diese glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal darin als Ort
der Taufe E._______ angegeben ist,
dass dieses Dokument ohnehin kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a
Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) darstellt, da es zu einem anderen Zwecke
ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass die Kopie des Identitätsausweises des Vaters ebenfalls nicht
geeignet ist, die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft zu
machen,
dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich
aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
11. September 2009 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – seit dem
Urteil
D5263/2008 vom 10.°März 2009 – eingetretene Ereignisse ergeben,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass diesbezüglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D588/2010 vom 14. April 2010 E. 8.2,
D7334/2008 vom 25. März 2010 E. 6.3.1),
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist,
dass auch diesbezüglich auf die zutreffende Würdigung in der
vorinstanzlichen Verfügung und auf die entsprechenden Ausführungen im
den Beschwerdeführer betreffenden Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
D5263/2008 vom 10. März 2009 verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit die vorinstanzliche Verfügung zu Recht getroffen wurde und
das BFM mithin befugt war, eine Gebühr zu erheben (vgl. Art. 17b Abs. 4
AsylG), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: