Abtei lung IV
D-6454/2006
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 21. Oktober
2000 und gelangte am 19. Dezember 2000 in die Schweiz, wo er am selben Tag
um Asyl nachsuchte.
a) Anlässlich der ersten Befragung vom 28. Dezember 2000, welche in der Emp-
fangsstelle A._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er werde in seinem Hei-
matland gesucht, weil er politische und kulturelle Aktivitäten gegen die iranische
Regierung ausgeübt habe. Er habe an aserbaidschanischen Konzerten teilgenom-
men und mitgeholfen, Gedenktage zu organisieren. Er sei Mitglied der "Cenubi
Azerbaycan Azadliq Partiyasi" (Aserbaidschanische Freiheitspartei; CAAP). Am 2.
Juli 2000 - zwei Tage nach dem Gedenktag von Babak Khorramdin - sei er auf der
Strasse festgenommen worden; am 15. Juli 2000 sei er gegen Leistung einer Kau-
tion freigelassen worden. Während er am Gedenktag teilgenommen habe, seien
Filmaufnahmen gemacht worden, anhand derer ihn die Behörden hätten identifizie-
ren können. Am 8. Oktober 2000 seien zu Hause und an seinem Arbeitsplatz Si-
cherheitskräfte erschienen. Nachdem er davon erfahren habe, sei er nicht mehr
nach Hause gegangen. Er habe auch nach seiner Freilassung aus der Haft an ver-
schiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Er sei in den letzten zwanzig Jahren
etwa sechsmal festgenommen worden; mit Ausnahme der letzten Inhaftierung
habe man ihn nach ein oder zwei Tagen wieder freigelassen. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Videokassette, mehrere Fotografi-
en, die Kopie eines Flugblatts, einen Zeitungsartikel sowie einen Militärausweis,
einen Identitätsausweis und zwei Parteiausweise zu den Akten.
b) Mit Schreiben vom 6. März 2001 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz
ein Telefaxschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS) vom 8. Febru-
ar 2001, die Kopie einer Bescheinigung des "Aserbaidschanischen Kulturvereins
e.V." in Berlin vom 16. Februar 2001, die Kopie eines Schreibens des "Aserbaid-
schanischen Kulturvereins" in Dänemark vom 4. Februar 2001, die Kopie eines
Schreibens des "The World Azerbaijanians Rights Defense Committee" vom 8.
Februar 2001 und die Kopie einer Bestätigung des "Board of the Group 21 Azer"
vom 5. Februar 2001. Am 21. März 2001 reichte er ein Schreiben des "Exiled
South Azerbaijan Parliament" (ESAP), eine Fotografie und je einen Artikel aus den
Zeitungen "Shams-e Tabriz" und "Mubin" ein.
c) Am 19. April 2001 wurde der Beschwerdeführer von (kantonale Behörde) befragt.
Er machte im Wesentlichen geltend, der iranische Sicherheitsdienst Etelaat habe
seinen Reisepass konfisziert, als er am 15. Juli 2000 verhaftet worden sei. Er sei
im Iran nie vor Gericht gestellt, aber oft verhaftet worden. Man habe ihn jeweils mit
einer schriftlichen Verpflichtung aus der Haft entlassen. Aus der letzten Haft sei er
gegen Leistung einer Kaution entlassen worden. Er sei seit 20 Jahren politisch ak-
tiv; nebst den bei der Empfangsstellenbefragung erwähnten Inhaftierungen sei er
auch mehrmals "nur" für einige Stunden festgehalten worden. In den Jahren 1981
bis 1984 sei er Mitglied der Volksmudjaheddin gewesen; er habe deren Zeitschrift
3verkauft und Flugblätter verteilt. Nach seinem Militärdienst habe er mit
aserbaidschanischen Gruppierungen zusammengearbeitet; er habe
Versammlungen, Jubiläen und weitere Anlässe vorbereitet. An diesen Anlässen
habe er als Musiker mitgewirkt. In B._______ seien ihm fünf Komitees unterstellt
gewesen. Zwei Tage vor seiner Verhaftung vom 2. Juli 2000 hätten sie in Babak-
Galasi den Geburtstag des Volkshelden Babak Khorramdin gefeiert; bei dieser
Gelegenheit seien Flugblätter mit regierungsfeindlichem Inhalt verteilt worden. Er
sei auch bei dieser Veranstaltung als Musiker aktiv gewesen. Man habe ihn auf
der Strasse festgenommen und in ein Auto gezerrt, ihn an einem unbekannten Ort
festgehalten und dort täglich stundelang verhört. Man habe gefragt, in welchem
Zusammenhang er mit der Feier gestanden habe. Nach seiner Entlassung sei er
beschattet worden. Er habe nachts mit den Komitee- und anderen
Parteimitgliedern Kontakt aufgenommen. Er habe auch nach der Haftentlassung
mit Parteifreunden mehrere Veranstaltungen organisiert; die letzte Veranstaltung
sei ein fünftägiges Konzert (2. bis 6. Oktober 2000) gewesen, bei dem er als
Musiker mitgewirkt habe. Da er beschattet worden sei, habe er seine politischen
Aktivitäten jedoch sehr eingeschränkt. Er habe mit dem Parteivertreter in Ankara
telefonisch über den 1. Weltkongress des ESAP gesprochen. Die Telefonate seien
wohl abgehört worden, denn die Namensliste der Eingeladenen sei aufgeflogen.
Am 7. Oktober 2000 sei er zuhause und an seiner Arbeitsstelle gesucht worden.
Sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause
kommen. Das Haus sei durchsucht worden und man habe seinen Vater darauf
aufmerksam gemacht, dass er für ihn gebürgt habe. Man habe ihn gesucht, weil er
entgegen einer entsprechenden Warnung auch nach der Haftentlassung noch an
Veranstaltungen teilgenommen habe.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer gab unter anderen einen Artikel aus der Zeitschrift "Azidliq"
vom 24. Oktober 2000, einen Auszug aus dem UN-Bericht der "Commission on
Human Rights" vom 16. Januar 2001, einen Auszug aus einem UNO-Bericht vom
29. März 2001, 3 Berichte aus der Zeitschrift "Azerbaycan" sowie 3 Flugblätter zu
den Akten.
d) Der Beschwerdeführer teilte am 8. August 2002 mit, er sei zum 6. Weltkongress
der Aserbaidschaner eingeladen worden. Zudem reichte er Beweismittel über sei-
ne exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ein. Für die gesamten während des
vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel ist auf die Beweismittelum-
schläge (Akten A1, A19 und A20) zu verweisen.
B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz, deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der
Empfangsstelle gesagt habe, er sei in den letzten 20 Jahren sechsmal festgenom-
men worden und habe keine weiteren behördliche Nachteile erfahren, während er
bei der kantonalen Befragung behauptet habe, er habe noch weitere kurzfristige
Inhaftierungen erlebt. Bei der Empfangsstelle habe er gesagt, die fünf ersten Fest-
nahmen hätten einen bis zwei Tage gedauert, bei der kantonalen Befragung habe
4er indessen deponiert, die ersten zwei Festnahmen hätten zwei bis drei Tage, die
dritte und vierte Festnahme je eine Woche und die fünfte Festnahme habe fünf
Tage gedauert. Bei der Emfangsstelle habe er behauptet, seine letzte Festnahme,
bei der sein Reisepass konfisziert worden sei, sei am 3. Juli 2000 erfolgt. Bei der
kantonalen Befragung habe er aber erklärt, sein Pass sei anlässlich seiner
Verhaftung vom 16. Juli 2000 konfisziert worden. Erst bei den weiteren
Ausführungen setze er dieses Datum wieder als Entlassungsdatum ein und nenne
wiederum den 3. Juli 2000 als Festnahmedatum. Bei der kantonalen Anhörung
habe er gesagt, die 13-tägige Haft sei schrecklich gewesen, er sei täglich mehrere
Stunden mit verbundenen Augen verhört worden und habe sich dabei gegen die
Wand wenden müssen. Auf Nachfrage habe er zunächst erklärt, der Aufseher
habe ihm vor dem Anbringen der Augenbinde durch ein Guckloch die Ausrichtung
gegen die Wand befohlen, danach habe er anderslautend festgehalten, aufgrund
der Stimme, die er seitens der ihn befragenden Personen gehört habe, hege er die
Vermutung, dass er gegen die Wand gestanden sei. Bei der
Empfangsstellenbefragung habe er ausdrücklich festgehalten, die Razzia bei ihm
zu Hause habe am 9. Oktober 2000 stattgefunden, bei der kantonalen Anhörung
habe er dieses Ereignis auf den 8. Oktober 2000 gelegt. Aufgrund dieser
widersprüchlichen Angaben zu wesentlichen Punkten sei nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden festgehalten beziehungsweise
gesucht worden sei. Als Folge davon kämen auch an den übrigen geltend
gemachten Vorbringen Zweifel auf. Bei der kantonalen Befragung habe der
Beschwerdeführer gesagt, es seien mehrere Strafverfahren oder -untersuchungen
hängig. Gleich danach habe er aber bloss für zwei Fälle inhaltlich dürftige
Hinweise gegeben. Bei der Empfangsstelle habe er behauptet, er habe für die
aserbaidschanische Freiheitspartei bei Gedenktagen das Organisationskomitee
geführt. Bei der kantonalen Anhörung habe er seine Komitee-Aktivität bedeutend
umfassender geschildert, indem er dargelegt habe, er sei Komitee-Vorsteher für
die innerstaatliche Organisation in B._______ gewesen und ihm hätten fünf
Komitees unterstanden. Als er während der gleichen Anhörung gefragt worden sei,
worin seine Aktivität bestanden habe, habe er zunächst eine Mehrzahl kulturell-
politischer Einzelaktivitäten für das aserische Volk, auf mehrfache Nachfrage hin
schliesslich seine Vorsteherschaft über fünf Komitees genannt. Auf nochmalige
Nachfrage nach seiner konkreten Arbeit habe er pauschal festgehalten, er sei
zuständig für die Überwachung der bestmöglichen Ausführung aller zuvor
genannten Aktivitäten gewesen. Ferner habe er vorgebracht, er sei anlässlich der
letzten Inhaftierung angewiesen worden, an keiner Veranstaltung mehr
teilzunehmen; er sei nach der Freilassung ständig beschattet worden. Trotzdem
habe er aber nachher mehrere Veranstaltungen mitorganisiert. Ein derartiges
Engagement widerspreche indes der Verhaltenslogik einer tatsächlich verfolgten
Person. Zudem habe er variantenreich abweichende Angaben bezüglich seiner
persönlichen Teilnahme an den besagten, angeblich von ihm mitorganisierten
Veranstaltungen in der Zeit nach seiner Entlassung aus der Inhaftierung gemacht.
So habe er einmal gesagt, er habe aufgrund der Beschattung an keinen direkten
Aktivitäten mitgewirkt, ein anderes Mal habe er behauptet, er habe seine Tätigkeit
sehr eingeschränkt, schliesslich habe er aber ausgeführt, er habe schon am 21.
Juli 2000, also fünf Tage nach der Freilassung, an einer Veranstaltung
teilgenommen. Bei der kantonalen Befragung habe er zunächst langfädig
5ausweichende Antworten zur Frage, wie er vom Auffliegen der Namensliste für den
Parteikongress in Kanada erfahren habe, gegeben, welche in keinem plausiblen
Zusammenhang mit der zuletzt vorgebrachten konkreten Erklärung stünden, er
habe davon von einem aus Ankara zurückkehrenden Komiteemitglied erfahren.
Überdies sei festzuhalten, dass er an der Empfangsstelle weder die besagte
Namensliste noch deren Auffliegen geltend gemacht habe. Angesichts dieser
Erwägungen seien die geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe als
insgesamt nicht glaubhaft gemacht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer
habe insgesamt 31 Beweismittel zu den Akten gereicht. Auf einer eingereichten
Videokassette würden Aufzeichnungen vom Gedenkfeiertag von "Babak
Khorramdin" gezeigt. Es werde im Freien gefeiert und Tänze und Gesänge würden
vorgetragen. Es handle sich um eine schlechte Videokopie, auf welcher er nicht
zweifelsfrei erkennbar sei. Zudem seien die Gedichte und Gesänge kultureller
Natur, welche von der iranischen Regierung im Allgemeinen geduldet würden, was
die vorliegende Aufzeichnung faktisch bestätige. Ausser einem kurzen Rezitat aus
"Schahname" (Buch der Könige des Dichters Firdowsi, der vor 1000 Jahren gelebt
habe), das in Farsi vorgetragen werde, seien alle Vorträge in aserischer Sprache.
Im Anschluss an die aufgezeichnete Gedenkfeier zeige das Video ein Konzert in
Baku; zuletzt zeige das Video die "Babak Qalassi" (Babak-Burg), welche von
Touristen besucht werde. Dem Video seien somit keine Hinweise auf eine
Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auf sieben Fotografien sei er
mit Dr. Chehregani, mit anderen Parteimitgliedern und bei diversen Auftritten mit
seiner Musikgruppe abgelichtet. Die Bilder enthielten keine Hinweise auf
Verfolgung. Eine Propaganda-Broschüre handle von einer Gedenkfeier, an der das
Musikakademie-Orchester von B._______ aufgetreten sei; der Beschwerdeführer
sei als Orchestermusiker namentlich aufgeführt. Einem Bericht aus der Zeitung
"Schams-e Tabriz" sei zu entnehmen, dass das von den Behörden bewilligte
Konzert von Unbekannten gestört worden sei. Diesem und weiteren
Zeitungsartikeln seien somit keine Hinweise auf Verfolgung des
Beschwerdeführers zu entnehmen. In vier vom Februar 2001 datierenden
Bestätigungsschreiben aserbaidschanischer Exilorganisationen werde ihm die
Teilnahme an der aserbaidschanischen Nationalbewegung attestiert. Es werde ihm
bestätigt, dass er vom iranischen Regime verfolgt werde, indessen würden keine
konkreten Verfolgungsmassnahmen aufgeführt. Die Dokumente erweckten den
Eindruck, als seien sie aus Gefälligkeit erstellt worden. Einem
Bestätigungsschreiben des Vorstandes der Gruppe "21 Azer" sei zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer sich in der nationalen Freiheitsbewegung
Südaserbaidschans engagiert habe. Wegen seiner Teilnahme im Kampf für die
Wiederherstellung des Nationalstaates sei er verfolgt worden. Das Dokument sei
in der, dem Anschein nach serienmässig gefertigten, textlichen Anordnung derart
gestaltet, dass ihm am Schluss in beliebiger Anzahl Namen von Personen
beigefügt werden könnten. Es nenne zudem keinen Ausstellungsort und mache
keine Angaben zu den Verfolgungsmassnahmen. In einem weiteren Schreiben
bestätige die ESAP, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren Mitglied der
CAAP und Gründungsmitglied des ESAP in der Funktion des
Kommunikationskoordinators in B._______. Dem Beschwerdeführer werde
attestiert, er sei nach jahrelangem Einsatz seines Lebens im Kampf für ein
demokratisches Establishment im Iran dem Regime bekannt geworden. Dem
6undatierten Dokument seien keine konkreten Angaben betreffend
Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen. Mit einem Bild von der Musikgruppe,
welcher der Beschwerdeführer angehört habe, und einem Artikel aus der Zeitung
"Sonne Tabriz" sowie Artikeln aus weiteren Zeitungen könne eine Verfolgung des
Beschwerdeführers nicht belegt werden. In den beiden eingereichten Auszügen
aus UNO-Berichten werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt, weshalb ihnen
kein Beweiswert zukomme. In einem in der Zeitung "Azadliq" veröffentlichten
Interview werde er nicht erwähnt, weshalb dem Dokument kein Beweiswert
zukomme. In drei eingereichten Artikeln aus der Zeitschrift "Acerbaycan" und zwei
Artikeln aus der Zeitung "Ahrar" werde er nicht namentlich erwähnt. In der Zeitung
"Schams-e Tabriz" vom 30. September 2000 sei ein offener Brief an den
damaligen Staatspräsidenten Khatami abgedruckt worden, der von 62 Personen
unterzeichnet worden sei, die jedoch nicht namentlich erwähnt würden. Im
Dokument sei weder der Name des Beschwerdeführers aufgeführt noch liessen
sich Hinweise auf eine Verfolgung finden. Das gleiche gelte für einen
eingereichten, in Farsi abgefassten Zettel, eine Faltbroschüre und zwei
Flugblätter. In einem vom 22. August 2001 datierenden Schreiben des
aserbaidschanischen Weltkongresses werde ihm Engagement in der Verteidigung
der Menschenrechte in Südaserbaidschan und deshalb erlittene Verfolgung
bestätigt. Das Dokument enthalte keine Details und sei aus Solidarität verfasst
worden. In einem in Englisch verfassten Menschenrechtsreport werde er nicht
erwähnt. Die Azerbaidschaner-Vereinigung in Schweden habe den
Beschwerdeführer zu einer in Schweden stattfindenden Veranstaltung vom Juni
2002 eingeladen. Die Einladung enthalte keine weiteren Angaben zur Person des
Beschwerdeführers und den Einladungsgründen und es seien ihr keine Hinweise
auf Verfolgung zu entnehmen. In zwei Berichten aus schwedischen
Tageszeitungen vom Januar 2002 werde über das Vorgehen des iranischen
Regimes gegen Dr. Chehregani geschrieben; der Beschwerdeführer werde nicht
erwähnt. In zwei Berichten aus der (...)-Zeitung vom Oktober 2001 und Januar
2002 werde über aserbaidschanische Volksmusik anlässlich von Veranstaltungen
von Asylsuchenden berichtet. Auf einem der Ausschnitte sei der Beschwerdeführer
abgebildet, sein Name werde nicht erwähnt. Auf einem Fotobild werde er als
Sänger in einer siebenköpfigen Gruppe gezeigt, indessen nicht namentlich
genannt. In einem Prospekt des "ARAZ" (Aserbaidschanischer Kulturverein Zürich)
werde er nicht erwähnt. Die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten
Mitgliedskarten des ESAP und der CAAP enthielten weder ein Ausstellungsdatum
noch einen Ausstellungsort. Den darauf attestierten Angaben hafte zudem, wie
Parteibestätigungen insgesamt, der Charakter einer Gefälligkeitsbestätigung an.
Insgesamt komme den Dokumenten für die vorliegend geltend gemachte
Verfolgungslage bloss ungenüglicher oder überhaupt kein Beweiswert zu; sie
seien als untaugliche Beweismittel zu bezeichnen. Als solche bekräftigten sie den
zuvor festgestellten Mangel am Wahrheitsgehalt der angeblich gegen die Person
des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsmassnahmen. Soweit es zutreffe,
dass sich der Beschwerdeführer unter anderem als aktives Mitglied einer
Musikgruppe für das kulturelle Erbe der grossen ethnischen Minderheit der Aseri
engagiert und sich in dieser Eigenschaft an folkloristisch geprägten Gedenkfeiern
wie etwa am Gedenktag "Babak Khorramdin" beteiligt habe, habe dieses
Engagement keine Verfolgung seitens des iranischen Staats zur Folge.
7Bekanntlich werde den Aseris seitens der iranischen Behörden die derartige
Pflege ihres Kulturgutes ausdrücklich gestattet, was auch einem der eingereichten
Zeitungsausschnitte zu entnehmen sei. Bei der Durchführung solcher Anlässe
hielten die iranischen Sicherheitsdienste Wache darüber, ob dabei Vorkehren oder
Aufrufe zum Sturz des gegenwärtigen Regimes festzustellen seien, was auch
einem anderen eingereichten Zeitungsartikel entnommen werden könne. Soweit
der Beschwerdeführer von der Anwesenheit solcher Sicherheitsdienste
beeinträchtigt gewesen sei, seien diese Nachteile nicht derart, dass ihm ein
menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglicht oder unzumutbar
erschwert worden sei. Die ihm gemäss seinen Angaben vom iranischen Staat
bewilligten Auslandsreisen bestätigten diese Feststellung. Der Vorfall aus dem
Jahre 1998, bei dem der Beschwerdeführer anlässlich einer
Demonstrationsteilnahme niedergeschlagen und verletzt worden sei, stehe weder
in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht mit der zwei Jahre später erfolgten Flucht
ausser Landes im Zusammenhang. Zudem sei der behördliche Übergriff anlässlich
einer Massenveranstaltung keine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche
Verfolgungsmassnahme.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Februar
2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar er-
scheine. Verfahrensmässig wurde um die Gewährung ergänzender Akteneinsicht
(Beweismittel) und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
ersucht. Der Beschwerdeführer sei zu einer Instruktionsverhandlung vorzuladen,
anlässlich welcher er ergänzend zu seinen Asylgründen zu befragen sei. Für die
Begründung der Beschwerde ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 28 der Beschwerde).
D. Am 25. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der
"Bütöv Azerbaycan Birliyi" ein. Mit Schreiben vom 4. März 2003 übermittelte er ein
Referenzschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS).
E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 entsprach der Instruktionsrichter der
ARK dem Gesuch um Gewährung ergänzender Akteneinsicht und setzte dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Inhalt der zu-
gestellten Aktenstücke an.
F. Der Beschwerdeführer stellte der ARK am 11. März 2003 mehrere Beweismittel zu
(vgl. die Aufzählung im entsprechenden Schreiben).
In seiner Stellungnahme vom 18. März 2003 äusserte sich der Beschwerdeführer
zu den bereits eingereichten Beweismitteln und legte zusätzliche Beweismittel ins
Recht.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. März 2003 ein Schreiben des "World Azer-
baijanis Congress" (WAC) vom 17. März 2003 ein.
Mit Schreiben vom 26. März 2003 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben von B._______, einem ehemaligen aserbaidschanischen Minister.
8G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2003 die Abwei-
sung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2003, der weite-
re Beweismittel beilagen, an seinen Anträgen fest.
I. Am 21. Januar 2004 stellte der Beschwerdeführer der ARK eine an ihn gerichtete
Einladung für den 7. Weltkongress der Aserbaidschaner zu.
Der Beschwerdeführer teilte der ARK am 26. Januar 2004 mit, dass verschiedene
Führer des Weltkongresses in den ersten beiden Märzwochen in die Schweiz rei-
sen würden. Diese Personen seien bereit, der ARK detaillierte Angaben über die
Situation der Aserbaidschaner im Iran zu liefern und ersuchte um Gewährung ei-
nes Gesprächstermins.
Der Rechtsvertreter teilte der ARK mit Schreiben vom 16. März 2004 mit, er habe
sich persönlich mit drei Vertretern des Vorstandes des Weltkongresses unterhalten
können.
J. Der Beschwerdeführer übermittelte am 1. Juni 2004 weitere Beweismittel.
Mit Schreiben vom 23. August 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Exemplar
der von ihm und weiteren Personen verfassten Zeitschrift (...) ein.
Am 18. Oktober 2004 übermittelte der Beschwerdeführer ein Exemplar der aseri-
schen Oppositionszeitung "Azadliq" vom 22. September 2004.
Der Beschwerdeführer gab am 19. November 2004 Unterlagen über eine Standak-
tion in der Stadt Zürich zu den Akten, über welche auch in einer aserbaidschani-
schen Zeitung berichtet worden sei.
K. Am 1. April 2005 liess der Beschwerdeführer der ARK weitere Unterlagen betref-
fend seine exilpolitischen Aktivitäten zukommen.
L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2005 ordnete der Instruktionsrichter der ARK
einen weiteren Schriftenwechsel an.
M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 die
Abweisung der Beschwerde.
N. Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2005 weitere Beweismittel zu exil-
politischen Aktivitäten ein (u.a. eine Videokassette).
In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2006 zur vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
von Amnesty International zur Verfolgung der aserischen Minderheit im Iran ein.
O. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 gewährte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter die Gelegenheit, eine detaillierte
Kostennote einzureichen.
Am 30. März 2007 übermittelte der Rechtsvertreter seine Kostennote.
9Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer würde gleich-
zeitig mit drei anderen aserischen Asylbewerbern aus dem Iran Beschwerde ge-
10
gen eine Verfügung der Vorinstanz erheben. Sie seien gleichzeitig in die Schweiz
eingereist und hätten miteinander um Asyl nachgesucht; sie ersuchten um koordi-
nierte Entscheidung. Sie hätten staatliche Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihrer
politischen und kulturellen Aktivitäten im Umfeld der organisierten aserischen
Nationalisten geltend gemacht. Diese wollten sich vom Iran lösen und strebten
eine Vereinigung mit Aserbaidschan an. In Berichten der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) werde darauf hingewiesen, dass die aserische Minderheit im Iran
mangelnde kulturelle Autonomie beklage. Der Beschwerdeführer habe Beziehun-
gen zu verschiedenen nationalistischen Organisationen der aserischen Bevölke-
rungsgruppe gehabt. Das ESAP betreibe im Iran im Untergrund und im Ausland
politische Propaganda für die Abspaltung der iranischen Provinzen West- und Ost-
aserbaidschan. Die CAAP sei im Iran ebenfalls im Untergrund tätig und verfolge
dieselben oder ähnliche Ziele wie das ESAP. Die separatistischen Bewegungen
der Aseri knüpften traditionell an historische Persönlichkeiten und Ereignisse an.
So sei Babak Khorramdin zum Symbol für den Widerstand der Aserbaidschaner
gegen die anstürmenden arabischen Eroberer geworden. Die Erinnerung an ihn
werde gepflegt und von den iranischen Sicherheitskräften überwacht. Es liege auf
der Hand, dass unter dem Deckmantel von Gedenkfeiern politische Interessen ge-
pflegt würden. Seit der Flucht des Beschwerdeführers hätten die iranischen Si-
cherheitskräfte etwa 300 militante Anhänger der separatistischen Bewegungen in-
haftiert.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu seinen
Fluchtgründen beigebracht habe, zeige, dass sein Hintergrund in engem Zusam-
menhang mit der aserischen Unabhängigkeitsbewegung stehe. Bei den Dokumen-
ten (Zeitungsartikel, Berichte der UNO u.a.) handle es sich einerseits um solche,
die die allgemeine Lage der aserischen Minderheit im Iran darstellten, andererseits
habe der Beschwerdeführer auch spezifische Dokumente eingereicht, die seine
persönlichen Aktivitäten beträfen. Im einem in der Zeitung "Azadliq" vom 24. Okto-
ber 2000 veröffentlichten Interview mit C._______ würden die politischen Organi-
sationen CAAP und ESAP ausführlich dargestellt. Angesichts der vielschichtigen
und komplexen Fluchtgründe erstaune es, dass die Vorinstanz ihn nicht persönlich
angehört habe.
Die Vorinstanz gewichte den Beweiswert der Empfangsstellenbefragung stark und
verkenne damit deren summarischen Charakter. Ausserdem habe es das Bundes-
amt verpasst, ihn direkt anzuhören und ihm damit Gelegenheit zu geben, allenfalls
vorhandene Missverständnisse oder Unstimmigkeiten auszuräumen.
Der Beschwerdeführer habe keine ökonomischen Fluchtgründe gehabt, zumal er
über eine gute Ausbildung verfüge und einer verhältnismässig gut bezahlten Er-
werbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei aufgrund staatlicher Repression aus sei-
nem Heimatland geflohen.
Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass die bei der kantonalen Befragung ge-
schilderten Kurzfestnahmen nicht erwähnenswert seien, weshalb kein Widerspruch
zu den Aussagen bei der Empfangsstelle vorliege. Was das Argument der Vorins-
tanz betreffe, er habe die Dauer der sechs Festnahmen beim Kanton anders als
bei der Empfangsstelle geschildert, halte er an seinen Angaben beim Kanton fest;
nur die letzte Inhaftierung stehe im Zusammenhang mit seinen separatistischen
11
Aktivitäten. Die letzte Festnahme habe sich am 3. Juli 2000 ereignet, er sei 13
Tage lang festgehalten und am 16. Juli 2000 freigelassen worden. An diesem
Datum sei sein Pass beschlagnahmt worden; es lägen keine Unstimmigkeiten vor.
Er sei entlassen worden, weil sein Vater für ihn garantiert, seinen Reisepass und
eine Besitzurkunde über das Haus hinterlegt und sich verpflichtet habe, die
Behörden jederzeit über seinen Sohn zu informieren. Seit seiner Flucht, sei sein
Vater mehrmals von den Sicherheitskräften aufgesucht und behelligt worden. Das
Bundesamt habe sich vollkommen verstiegen, wenn es ausführe, er habe sich
hinsichtlich der Schilderung der Behelligungen in der Haft unklar oder
widersprüchlich geäussert. Er bestehe darauf, dass die Augenbinde, die man ihm
dauernd angelegt habe, das Schlimmste gewesen sei. Es verstehe sich, dass man
mit verbundenen Augen versuche, sich mit Hilfe der Ohren zu orientieren. Da er
das Datum der behördlichen Razzia bei der kantonalen Anhörung auf einen Tag
früher gelegt habe, führe er auf die Erschöpfung und Verwirrung während der
Empfangsstellenbefragung zurück. Datenangaben seien ohnehin zu relativieren,
da kein Mensch über ein computergesteuertes Gedächtnis verfüge. Der
Beschwerdeführer habe erklärt, es gebe keinen hängigen Fall, auf Nachfrage habe
er gesagt, es seien wegen seiner Haft mehrere Verfahren hängig. Aus dem
Zusammenhang des Protokolls werde klar, dass er die Frage nicht so verstanden
habe, wie sie gestellt worden sei. Mit "Fälle" habe er offensichtlich nicht hängige
Strafuntersuchungen, sondern die verschiedenen Festnahmen gemeint.
Festzuhalten sei, dass er nur aufgrund der letzten Inhaftierung Verfolgung
befürchte und geltend mache. Es erstaune nicht, dass er bei der kantonalen
Befragung seine politischen Aktivitäten wesentlich umfassender als bei der
Empfangsstelle geschildert habe, da es nicht Sinn der summarischen Befragung
sei, alle Details zu erfragen und festzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar,
welchen Vorwurf ihm das Bundesamt mache, wenn es sein Vorbringen, er habe
fünf Komitees vorgestanden, erwähne. Er hätte diese Tätigkeiten noch
ausführlicher schildern können, der Befrager habe auf zusätzliche Fragen
verzichtet, nachdem ihn die Antworten sichtlich zufrieden gestellt hätten. Das
Argument der Vorinstanz, es widerspreche der Verhaltenslogik, dass er nach
seiner Freilassung seine politischen Aktivitäten nicht aufgegeben habe, sei nicht
haltbar. Es hänge von der konkreten Einschätzung der Lage und dem Verhalten
der lokalen Sicherheitskräfte ab, ob die betroffene Person unverzüglich fliehen
müsse. Er habe differenziert und glaubhaft erklärt, wie er nach seiner Entlassung
mit der Beschattung durch den Etelaat umgegangen sei und wie er sich verhalten
habe. Dies habe den Erwartungen des Bundesamtes nicht entsprochen, was sich
nicht zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit auswirken sollte. Es sei zu berücksichtigen,
dass er innerhalb der aserischen Bewegung eine wichtige Funktion gehabt habe
und seine Tätigkeit nicht sofort habe aufgeben können. Er räume aber
rückblickend ein, dass die Teilnahme an einem Konzert vom Oktober 2000 ein
Risiko dargestellt habe. Hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten
Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Parteikongress in Kanada sei
auszuführen, dass damals ein in Kanada lebendes Parteimitglied nach Ankara
gereist sei. Er habe mit diesem Mann unvorsichtigerweise telefonisch über die
Konferenz und die iranischen Teilnehmer gesprochen. Von einem Beamten des
Telefonamtes sei er auf die Überwachung des Gesprächs aufmerksam gemacht
worden, worauf er das Gespräch abgebrochen und das Telefonamt sofort
12
verlassen habe. Daraufhin habe die Partei D._______ nach Ankara gesandt, damit
dieser den dortigen Parteifunktionären Bericht über die Überwachung des
Telefongesprächs erstatten könne. D._______ habe in Ankara Informationen
erhalten, die auf ein Bekanntwerden der Konferenzteilnehmer hätten schliessen
lassen. Es sei davon auszugehen, dass auch hier eine Unklarheit vorliege, die im
Rahmen einer ergänzenden Anhörung hätte aufgelöst werden können. Somit lägen
keine wesentlichen Widersprüche vor, welche an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen ernstlich zweifeln lassen könnten. Seine Vorbringen seien überwiegend
glaubhaft und liessen sich mit zahlreichen Beweismitteln vereinbaren.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung der eingereichten Beweismittel
sei pauschalisierend. Allein der Umstand, wonach der Beschwerdeführer die zahl-
reichen Referenzschreiben und weitere Unterlagen problemlos innerhalb kurzer
Frist habe beibringen können, lasse auf seine enge Beziehung und Verbindung mit
der aserischen Unabhängigkeitsbewegung schliessen. Es wirke kaum nachvoll-
ziehbar, dass sich die Vorinstanz auf den Vorwurf von Gefälligkeitsurkunden kon-
zentriere, was angesichts der zahlreichen Gruppen, welche dem Beschwerdefüh-
rer Referenzen erteilten, unwahrscheinlich erscheine. Die Vorinstanz liefere für
diese Behauptung keine Argumente, die widerlegt werden könnten. Es sei auf die
Spaltungen in der aserischen Bewegung hinzuweisen, welche gegen das Vorlie-
gen von Gefälligkeitsurkunden sprächen. Dass diese Schreiben keine konkreten
Verfolgungsmassnahmen anführten, tue ihnen als Beweismittel keinen Abbruch.
Das von der ESAP eingereichte Schreiben bestätige zahlreiche vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Fluchtgründe. Die Würdigung dieses Dokumentes durch
die Vorinstanz sei willkürlich. Die Berichte von massgebenden Organisationen
über die Menschenrechtslage im Iran veranschaulichten die Repression der irani-
schen Behörden gegenüber der CAAP und dem ESAP. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer viele Beweismittel habe beibringen können, belege, dass er in en-
ger Beziehung zur aserischen Befreiungsbewegung stehe. Die zahlreichen Be-
weismittel zeigten seinen politischen Hintergrund auf.
Die Vorinstanz räume in ihrer Verfügung ein, dass die Veranstaltungen der aseri-
schen Unabhängigkeitsbewegung von den iranischen Sicherheitskräften über-
wacht würden. Der Beschwerdeführer müsse vor dem durch zahlreiche Beweismit-
tel belegten kulturell-politischen Hintergrund umso eher ernsthafte Behelligungen
von Seiten der iranischen Sicherheitskräfte befürchten. Die Auffassung der Vorins-
tanz, er müsse keine asylrelevanten Behelligungen befürchten, falls er in den Iran
zurückkehre, gehe an der Realität vorbei. Zu ergänzen sei, dass er Mitglied des
WAC sei.
Der Vorinstanz sei insofern beizupflichten, als sie den Vorfall aus dem Jahre 1998
als solchen als kaum massgebend für den Ausreiseentschluss erachtet habe. Die
früheren Festnahmen und die Schläge anlässlich der Demonstration von 1998 sei-
en indessen insofern als asylbegründend zu werten, als sie die Schwelle für die
objektive Anerkennung einer subjektiv bestehenden begründeten Furcht vor Ver-
folgung herabsetzten.
Der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, dass er einer im Heimatstaat
exponierten politischen Bewegung angehöre. Er sei den iranischen Sicherheits-
kräften als verantwortlicher Aktivist bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen.
13
Zusammen mit Gesinnungsgenossen habe er sich auch in der Schweiz für die
Ziele der aserischen Minderheit im Iran in der Öffentlichkeit exponiert. Er nehme
an wöchentlichen Internet-Konferenzen teil, an denen sich Exponenten der
Bewegung austauschten. Die iranischen Auslandgeheimdienste seien in der
Schweiz seit Jahren aktiv und es sei bekannt, dass deren Agenten keine
Gelegenheit ausliessen, Namen und Adressen von Aktivisten zu erfassen. Der
Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr in den Iran auch wegen seiner
Aktivitäten in der Schweiz mit Festnahme, Misshandlung und Folterungen von
Seiten staatlicher Organe rechnen.
4.2 In der Stellungnahme vom 18. März 2003 wird weiter ausgeführt, es sei logisch,
dass keine direkten Beweise für die vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungs-
massnahmen hätten beigebracht werden können. Im Iran sei dies nur in Ausnah-
mefällen möglich. Indessen habe er den Beweis für seine politischen Tätigkeiten
erbringen können, was eine Verfolgung nahe lege. Es erscheine unwahrscheinlich,
dass die zahlreichen Referenzschreiben Gefälligkeitsschreiben seien. Es handle
sich um Referenzgeber aus unterschiedlichen politischen Lagern beziehungsweise
Strömungen. Diese Personen bestätigten, dass es sich bei ihm um einen ver-
dienstvollen Aktivisten handle. Es werde zudem ein enger Bezug zum Führer der
"südaserbaidschanischen" Unabhängigkeitsbewegung belegt.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2003 aus, sie habe in
der Verfügung ausführlich dargelegt, warum nicht von einer Verfolgung oder Ge-
fährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Die Befragung an
der Empfangsstelle sei sehr ausführlich gewesen und der Beschwerdeführer habe
die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigt. Der Einwand, er habe sei-
ne Asylgründe nicht ausführlich genug darlegen können, sei völlig unbegründet.
Bei objektiver Lektüre der angefochtenen Verfügung zeige sich, dass das Bundes-
amt die Abwägung der Argumente und die Würdigung der Beweismittel ausführlich
und sehr differenziert vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe bei der
Empfangsstelle klar zum Ausdruck gebracht, dass er ausser den sechs Inhaftie-
rungen keine weiteren Behelligungen erfahren habe. Wenn er später weitere Inhaf-
tierungen geltend mache, stehe dies im klaren Widerspruch zu seinen früheren
Aussagen. Dies habe mit dem summarischen Charakter der Empfangsstellenbefra-
gung nichts zu tun. Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle zugegebe-
nermassen falsche Angaben zu Dauer und Zeitpunkt der Inhaftierungen sowie zum
Zeitpunkt der Beschlagnahmung des Reisepasses gemacht. Diese liessen sich
weder mit dem summarischen Charakter der Befragung noch mit Stress oder Mü-
digkeit wegdiskutieren. Die Zweifel des Bundesamtes an seinen Aussagen seien
berechtigt. Seine Ausführungen über die angeblichen Verhöre mit verbundenen
Augen seien wirklichkeitsfremd und widersprüchlich. Auch die Angaben zur Ver-
haftung seien zu bezweifeln. Er habe nämlich geltend gemacht, die Beamten hät-
ten ihm bei der Verhaftung auf der Strasse sogleich eine Augenbinde angelegt, bei
der Freilassung hätten sie ihm wiederum eine Augenbinde angelegt und ihn am
gleichen Ort auf freien Fuss gesetzt. Deshalb könne er nicht wissen, wo er festge-
halten worden sei. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, sein Vater habe die
Freilassung erwirkt, indem er eine Kaution hinterlegt habe. Die Sicherheitsbeam-
ten hätten seinen Vater kontaktiert und diesem den Festhaltungsort mitgeteilt. So-
mit habe die Familie den Ort der Inhaftierung gekannt, weshalb nicht geglaubt wer-
14
den könne, dass er als Hauptbetroffener nicht wisse, wo er inhaftiert worden sei.
Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche gegen eine Gefährdung. Trotz der
angeblich schrecklichen Inhaftierung mit stundenlangen Verhören und einer expli-
ziten Verwarnung, wolle er nach der Freilassung weiterhin an Veranstaltungen or-
ganisiert und sich exponiert haben. Gemäss seinen Schilderungen wären die Si-
cherheitskräfte jederzeit über sein Tun und seinen Aufenthaltsort informiert gewe-
sen. Sogar im Telefonamt solle er von einem Angestellten gewarnt worden sein.
Weshalb er zur Telefonzentrale gegangen und dort aufgedeckt worden sei, habe
er nicht dargelegt. Er habe geltend gemacht, eine beim Telefongespräch von ihm
angeführte Namensliste von eingeladenen Gästen sei der Grund für die polizeili-
che Suche nach ihm. Wenn jemand derart engmaschig überwacht werde, gebe er
am Telefon keine Teilnehmerliste durch. Unter diesen Umständen sei nicht davon
auszugehen, dass die Sicherheitsleute noch zugewartet und ihn erst dann gesucht
hätten, als er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten habe. Im Übrigen hätten ihn
diese unter den geltend gemachten Umständen problemlos beim Bruder ausfindig
machen können, zumal seine Eltern angeblich dorthin telefoniert hätten, um ihn zu
warnen. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer sich für kulturelle Belange
der Aseris eingesetzt habe, führe im Iran weder zu einem Strafverfahren noch zu
einer Gefährdung an Leib und Leben. Aus keinem der vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Beweismittel könne auf eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung
geschlossen werden. Bezeichnenderweise habe er über die angeblich gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahren keine Beweismittel einreichen können.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2003, er
könne seine Fluchtgründe durchaus stringent vortragen, was die Durchführung ei-
ner Instruktionsverhandlung zeigen werde. Der Deckmantel kultureller Aktivitäten
habe es ermöglicht, in jahrelanger Aufbauarbeit eine aserische Unabhängigkeits-
bewegung zu mobilisieren. Es unterliege keinem Zweifel, dass solche Bestrebun-
gen den Staatsgedanken des Vielvölkerstaats Iran untergrüben und deshalb von
den Machthabern als politische Opposition wahrgenommen würden. Die südaseri-
sche Freiheitsbewegung habe auch im Juli 2003 eine Versammlung auf Babak
Qalasi durchgeführt, was von Regierungskreisen und Führern der Basidji verurteilt
worden sei. Seit dem 4. Juli 2003 seien zahlreiche Aktivisten der aserischen Be-
wegung untergetaucht oder verschwunden; Festnahmen einer Beobachter- und
Journalistengruppe sowie eines Sängers seien von einem Unterstützungskomitee
bestätigt worden. In amerikanischen Medien werde über die aserische Bewegung
berichtet, deren politischer Charakter werde unterstrichen. Das Pentagon führe
Gespräche mit dem Führer M.A. C., welcher in den USA als Flüchtling anerkannt
worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei am zweitletzten Tag der Haft zu
einer bekannten alten Militärkaserne vorgeladen worden. Die Behörden hätten ver-
langt, dass er den Pass seines Sohnes, eine bestimmte Geldsumme und den Be-
sitztitel des Hauses mitbringe. In der Folge sei in einem Büro der Kaserne die Ent-
lassung des Beschwerdeführers ausgehandelt worden. Sein Vater und er hätten
bis heute keine sichere Kenntnis des Festhaltungsortes. Es entspreche sicherer
Kenntnis, dass die despotischen Regimes verschiedener Staaten keine Angaben
über Haft- und Folterorte machten. Der Umstand, wonach er weiterhin im Rahmen
der Opposition Aktivitäten entfaltet habe, spreche nicht gegen seine Glaubwürdig-
keit.
15
4.5 Der Beschwerdeführer macht in seinem Schreiben vom 16. März 2004 geltend,
drei Vertreter des WAC hätten bestätigt, dass die gewaltlosen kulturellen Aktivitä-
ten der Aseris im Iran als politische Opposition gegen den Zentralstaat verstanden
würden. Die Sicherheitskräfte verfolgten aserische Aktivisten gezielt. Im Iran sei
eine Geheimorganisation aufgebaut worden, welche mit Hilfe von Codenamen
funktioniere. Aus diesem Grund würden nur den im Ausland lebenden Personen
Mitgliedsausweise ausgestellt. Wegen der Codenamen habe man erst vor Kurzem
realisiert, dass der Beschwerdeführer den Vertretern des Vorstandes des WAC
persönlich bekannt sei. Als er im Iran festgenommen worden sei, habe sich der
WAC bei der Iran-Sektion von Amnesty International London für seine Haftentlas-
sung eingesetzt.
4.6 Die Vorinstanz führte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 aus,
auch die nach der ersten Vernehmlassung vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel enthielten keine stichhaltigen Beweise für dessen persönliche Ge-
fährdung. Mit den zu den Akten gegebenen Fotografien von exilpolitischen Veran-
staltungen und Aktivitäten der Aseri in der Schweiz würden Nachfluchtgründe gel-
tend gemacht. Der Beschwerdeführer sei auf den bei verschiedenen Veranstaltun-
gen gemachten Fotografien nicht identifizierbar. Bekanntlich fänden solche Kund-
gebungen in der Öffentlichkeit wenig Beachtung. Die Teilnehmer hingegen nutzten
diese Gelegenheit, um Fotografien zu produzieren, welche sie den schweizeri-
schen Behörden als Beweismittel für eine drohende Gefährdung abgäben. Es lä-
gen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Kundgebungsteilnehmer von irgend-
welchen Geheimdiensten identifiziert worden seien. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass die für den "internen Gebrauch" redigierten Berichte in der Zeitung "Az-
adliq" zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führten.
4.7 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2006,
in den letzten Jahren seien viele politisch aktive Leute der aserischen Opposition
durch Vermittlung des UNHCR von Aserbaidschan in Drittstaaten in Sicherheit ge-
bracht worden, so auch Mitglieder des ESAP und der "GAMOH-Partei". Diese Tat-
sachen unterstrichen einmal mehr, dass die Mitglieder der aserbaidschanischen
Freiheitsbewegung im Iran nicht nur als kulturelle Aktivisten, sondern auch als poli-
tisch Oppositionelle verstanden würden. Diese Bewegung werde vom UNHCR und
von anderen Aufnahmestaaten als politisch aktiv erkannt. Die eingereichten Refe-
renzschreiben und die persönlichen Besuche von Parteiführern seien nicht als Ge-
fälligkeit, sondern als beweiskräftige Referenzen für aussergewöhnliche Parteimit-
glieder zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei vom iranischen Sicherheitsdienst
identifiziert worden, als er im Iran festgenommen worden sei. Für die iranische
Botschaft in der Schweiz sei es sehr einfach, ihn zu identifizieren, da es nur weni-
ge Aseris gebe, die in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten entfalteten. Hinzu
komme, dass sie von anderen Oppositionsgruppen als Separatisten betrachtet und
isoliert würden. Bei einer Demonstration vor der iranischen Botschaft hätten der
Beschwerdeführer und seine Kollegen eine aserbaidschanische und eine iranische
Fahne mitgeführt. Sie hätten die iranische Fahne zerstört, was als Sakrileg gelte.
Von dieser Demonstration bestehe eine Videoaufzeichnung, welche von "Gun Az
TV" zweimal ausgestrahlt worden sei.
16
5. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei im Rahmen einer Instruktionsverhandlung
erneut zu seinen Fluchtgründen zu befragen. Die bei den Akten liegenden Proto-
kolle erwecken gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Ein-
druck, als habe er nicht ausreichend Zeit gehabt, seine Asylgründe zu schildern.
Bereits bei der Empfangsstelle wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Erlebnisse
recht ausführlich wiederzugeben und auch bei der kantonalen Befragung erhielt er
Gelegenheit, über das Erlebte zu berichten. Angesichts der im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten ausführlichen schriftlichen Eingaben und Be-
weismittel ist davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausrei-
chend erstellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer
Instruktionsverhandlung mit erneuter Befragung des Beschwerdeführers deshalb
als nicht notwendig.
6.
6.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzu-
halten, dass aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel von seiner Zuge-
hörigkeit zu mehreren "südaserbaidschanischen" Parteien und Organisationen
ausgegangen werden kann. In Anbetracht der Fülle der eingereichten Referenz-
schreiben und deren Autoren kann nicht darauf geschlossen werden, ihm sei gefäl-
ligkeitshalber Zugehörigkeit zu Exilorganisationen und Aktivitäten für dieselben at-
testiert worden. Inwiefern die eingereichten Bestätigungen tauglich sind, das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Ausmass seiner Aktivitäten und die von ihm
vorgebrachte Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr zu belegen, wird
nachfolgend zu prüfen sein.
6.1.1 Wie oben ausgeführt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die eingereichten
Referenzschreiben nicht als Gefälligkeitsschreiben, soweit damit die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu mehreren "südaserbaidschanischen" Exilorganisatio-
nen belegt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch zur Über-
zeugung, dass in einigen Schreiben die Bedeutung des Beschwerdeführers und
die ihm attestierten Aktivitäten übersteigert dargestellt werden. So führt das ESAP
in einem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben aus, die Aktivitäten
des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass er den Iran habe verlassen müs-
sen. In einem Schreiben des ESAP vom 20. Januar 2003 wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe zusammen mit anderen angeführten Personen darauf abge-
zielt, das im Iran herrschende Regime auszulöschen. Trotz Festnahmen und erlit-
tener Folter habe er von seinem Kampf nicht abgelassen und seine Aktivitäten
ausgedehnt. Als das Regime Kenntnis von den Zielen der Organisationen, denen
die genannten Personen angehörten, erhalten habe, habe es diese an ihrem
Wohn- oder Arbeitsort festgenommen. Den genannten Personen sei es gelungen,
sich zu verbergen und ins Ausland zu fliehen. Abgesehen davon, dass dieses
Schreiben in sich widersprüchlich ist, entspricht es nicht den Aussagen des Be-
schwerdeführers. Dieser machte nicht geltend im Zusammenhang mit seinen Akti-
vitäten für die aserische Sache wiederholt von den Geheimdiensten festgenom-
men und gefoltert worden zu sein. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Beschwer-
deebene, er sei nur einmal im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten festgenom-
men worden; bei den Befragungen hielt er ausdrücklich fest, er sei dabei nicht ge-
17
foltert und nicht geschlagen worden. Zudem sei er nicht an seinem Wohn- oder Ar-
beitsort, sondern auf der Strasse festgenommen worden. Im vom 12. Februar 2003
datierenden Schreiben der AFS wird - auf den Beschwerdeführer und seine Kolle-
gen bezogen - ausgeführt, den Geheimdienstkräften sei es bei Hausdurchsuchun-
gen gelungen, Dokumente sicherzustellen, welche die genannten Personen
schwer belasteten. Dadurch seien ihre Verbindungen innerhalb des Netzwerks of-
fengelegt worden, was sie zur Flucht aus dem Iran gezwungen habe. Der Be-
schwerdeführer selbst behauptete indessen nicht, dass bei einer Hausdurchsu-
chung ihn belastende Dokumente sichergestellt worden seien, er machte lediglich
geltend, sein Reisepass sei beschlagnahmt worden. M.A. C. führt in einem Schrei-
ben vom 11. März 2003 aus, der Beschwerdeführer habe ihn bei den Wahlen des
iranischen Parlaments vom Jahr 1996 unterstützt. Nachdem er verhaftet worden
sei, habe der Beschwerdeführer sich mit grossem Einsatz an Protestveranstaltun-
gen beteiligt. Er sei im Rahmen von nationalen Feierlichkeiten in unterschiedlichen
Städten Aserbaidschans aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer sagte jedoch nicht
aus, dass er in Aserbaidschan tätig gewesen sei. Im Schreiben des WAC vom
17. März 2003 wird wenig konkret bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit mehre-
ren Jahren im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen politisch tätig. Er sei im
Verlauf der vergangenen Jahre mehrfach verhaftet und gefoltert worden. Als die
Geheimdienstkräfte das letzte Mal nach ihm gesucht und ihn hätten verhaften wol-
len, sei ihm die Flucht gelungen. Diese Ausführungen sind stereotyp und entspre-
chen teilweise nicht den Aussagen des Beschwerdeführers. In einer Eingabe vom
16. März 2004 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, er habe mit drei Vertretern
des Vorstandes des WAC gesprochen. Sie hätten gesagt, dass im Iran eine klan-
destine Organisation aufgebaut worden sei, welche mit Hilfe von Codenamen funk-
tioniere. Deshalb hätten sie erst vor Kurzem realisiert, dass ihnen der Beschwer-
deführer persönlich bekannt sei. Der WAC habe sich über Amnesty International
für seine Haftentlassung eingesetzt. Der Beschwerdeführer erwähnte weder, dass
er unter einem Codenamen aufgetreten sei, noch dass sich Amnesty International
für seine angebliche Haftentlassung eingesetzt habe. Gemäss seinen Aussagen
hätten sich die Behörden an seinen Vater gewandt und die Hinterlegung von Si-
cherheiten verlangt. Der Inhalt der eingereichten Bestätigungsschreiben wider-
spricht somit in verschiedenen Punkten den Aussagen des Beschwerdeführers;
zudem sind die in den Bestätigungsschreiben angeführten Angaben in einigen
Punkten ebenso nicht übereinstimmend. Hätte sich der Beschwerdeführer derart
gegen das iranische Regime ausgesprochen, wie in den oben genannten und wei-
teren Referenzschreiben ausgeführt wird, hätte er es kaum wagen können, in sei-
ner Heimat offiziell einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und bis zum von ihm ge-
nannten Zeitpunkt an seiner offiziellen Wohnadresse zu leben. Das vom Be-
schwerdeführer geschilderte eigene Verhalten spricht somit eindeutig gegen ein
politisches Engagement im Iran, wie es in den eingereichten Referenzschreiben
dargelegt wird und welches er selbst als sein Leben gefährdend darstellte.
6.1.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer
sich anlässlich der Befragungen zu mehreren Punkten seiner Vorbringen wider-
sprüchlich äusserte. Bei der Empfangsstelle wurde er gefragt, ob er neben den er-
wähnten Problemen weitere konkrete Konflikte mit den Behörden gehabt habe,
was er verneinte. Die Auffassung der Vorinstanz, diese Aussage liesse sich mit
18
derjenigen beim Kanton, wonach er noch weitere Festnahmen erlitten habe, nicht
in Übereinstimmung bringen, ist zutreffend. Des Weiteren machte er klar
abweichende Angaben zur Dauer der Festnahmen, was gegen die Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Inhaftierungen spricht.
Der Beschwerdeführer machte bei der Empfangsstellenbefragung geltend, er sei
am 2. Juli 2000, auf der A._______strasse festgenommen worden; am 15. Juli
2000 sei er auf der B._______strasse freigelassen worden. Sein Reisepass sei am
Tag seiner Festnahme in B._______ vom Etelaat beschlagnahmt worden. Bei der
kantonalen Befragung sagte er zuerst aus, sein Reisepass sei bei seiner Verhaf-
tung am 15. Juli 2000 beschlagnahmt worden. Im weiteren Lauf der Befragung de-
ponierte er, er sei am 2. Juli 2000 inhaftiert worden. Im Widerspruch zur Aussage
bei der Empfangsstelle wird in der Beschwerde ausgeführt, der Reisepass sei am
16. Juli 2000 von den Behörden konfisziert worden; der Vater des Beschwerdefüh-
rers habe den Reisepass des Beschwerdeführers bei den Behörden hinterlegt. Die
in der Beschwerde vertretene Auffassung, es lägen keine Unstimmigkeiten in den
Aussagen vor, kann nicht geteilt werden.
Schliesslich behauptete der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung, er
habe nach seiner Freilassung bemerkt, dass er überall beschattet worden sei.
Auch drei Personen aus dem Komitee hätten ihn informiert, dass er ständig be-
schattet werde. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Emp-
fangsstellenbefragung keine Beschattung erwähnte, was erstaunt, da dies ein er-
heblicher Eingriff in seine persönliche Freiheit gewesen wäre. Zudem machte er
klarerweise abweichende Angaben zu den Aktivitäten, die er nach der Inhaftierung
vom Juli 2000 gehabt habe. So behauptete er einerseits, er habe nach der Freilas-
sung aus der Haft an mehreren Veranstaltungen mitgewirkt beziehungsweise die-
se vorbereitet. Auf Nachfrage, was er persönlich damit zu tun gehabt habe, ant-
wortete er, er habe aufgrund der Beschattung keine direkten Aktivitäten gehabt.
Auf die Frage, was er im Zusammenhang mit der Beschattung bemerkt habe, ant-
wortete er, er sei über die Beschattung von Komitee-Mitgliedern informiert worden,
weshalb er seine politische Tätigkeit sehr eingeschränkt habe. Diese ungereimten
und in sich widersprüchlichen Angaben geben zu weiteren Zweifeln an der von ihm
geltend gemachten Verfolgung Anlass. Die vom Beschwerdeführer behauptete
ständige und umfassende Beschattung seiner Person kann auch nicht mit seiner
Darlegung, er habe sich nach der behördlichen Suche vom 8. Oktober 2000 bei
seinem Bruder aufgehalten, in Übereinstimmung gebracht werden. Hätten die Be-
hörden ihn tatsächlich derart intensiv wie behauptet überwacht, wäre es ihnen ein
Leichtes gewesen, ihn festzunehmen, wenn sie dies beabsichtigt hätten.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt
nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus dem
Iran dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise begründe-
te Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten für die Interessen der im Iran
lebenden aserischen Minderheit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die weiteren Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des gel-
tend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
19
7.
7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
7.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage bereits im Iran
Kontakte zu "südaserbaidschanischen" Exilorganisationen pflegte und für diese in
einem gewissen Mass aktiv war, geltend, er habe sich auch nach seiner Einreise
in die Schweiz in verschiedener Weise exilpolitisch betätigt. So habe er zusammen
mit seinen Kollegen den Aserbaidschanischen Kulturverein Zürich gegründet und
aufgebaut. Am Nevroz-Fest des Jahres 2004 hätten sie auf die Situation der aseri-
schen Minderheit im Iran aufmerksam gemacht. Es sei möglich, dass sich auch re-
gimetreue Iraner eingefunden hätten, welche der iranischen Botschaft in der
Schweiz hätten Bericht erstatten können. Der Beschwerdeführer und seine Kolle-
gen hätten am 7. Mai 2004 in unmittelbarer Nähe der iranischen Botschaft in Bern
eine Protestkundgebung durchgeführt. Seine Aktivitäten seien für die heimatlichen
Behörden offenkundig und er müsse aufgrund der intensiven Geheimdiensttätigkeit
befürchten, von diesen registriert worden zu sein. Der Beschwerdeführer produ-
ziert des Weiteren zusammen mit anderen Personen die Zeitschrift (...), die in ei-
ner Auflage von (...) an interessierte Kreise verteilt wird. Über das Erscheinen die-
ser Zeitschrift wurde auch in der Zeitung (...) berichtet. Der Beschwerdeführer
nahm am 6. November 2004 an einer Standaktion in Zürich teil, über welche in der
aserbaidschanischen Zeitung "Ekspress" vom 9. November 2004 berichtet wurde.
Er beteiligte sich am 26. Februar 2005 an einer Kundgebung der vereinigten arabi-
schen Opposition und am 15. März 2005 an einer solchen für Menschenrechte,
welche in Genf vor dem Palais des Nations stattfanden. Darüber wurde im Internet
in "Gooya-News" berichtet. Der Beschwerdeführer veranstaltete mit anderen Per-
sonen am 30. Juli 2005 vor der iranischen Botschaft in Bern eine Kundgebung, an
welcher gegen die Repressionspolitik des Irans protestiert wurde. Eine Videoauf-
nahme dieser Kundgebung sei am 8. und 9. August 2005 auf Günaz-TV (Satelli-
tenfernsehkanal mit Domizil in den USA) ausgestrahlt worden. Dieser Fernsehka-
nal werde im Iran empfangen und von den dortigen Sicherheitskräften beobachtet.
Der Beschwerdeführer organisierte zusammen mit anderen Personen am 3. Juni
2006 einen Informationsstand in Zürich, an welchem über die Verfolgung der aseri-
schen Opposition im Iran berichtet wurde.
7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
20
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und
70).
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den eingereichten Beweismitteln in der
Schweiz und im Ausland über zahlreiche Kontakte zu "südaserbaidschanischen"
Organisationen, die mindestens teilweise der iranischen Opposition zuzurechnen
sind. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er mehrfach an Kundgebungen, die
sich gegen das iranische Regime richteten, teilgenommen; teilweise war er mitver-
antwortlich für die Organisation derselben. Von einigen dieser Kundgebungen wur-
den Videoaufzeichnungen gemacht, die auf mehreren Fernsehkanälen ausge-
strahlt wurden. Des Weiteren zeichnet der Beschwerdeführer verantwortlich für die
Zeitschrift (...), für welche er kritische Beiträge verfasste. Aufgrund der zahlreichen
Bestätigungsschreiben ist davon auszugehen, dass er sich bei mehreren Exilorga-
nisationen engagiert und über breite Kontakte - auch zu bekannten Vertretern ase-
rischer Exilorganisationen - verfügt. Es muss zwar nicht zwingend davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Kundge-
bungen von den iranischen Sicherheitskräften identifiziert worden ist; das Risiko,
dass er aufgrund seiner Verbindungen zu mehreren "südaserbaidschanischen"
Gruppierungen und angesichts seiner breiten Tätigkeiten identifiziert worden ist
und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland gewärtigen müsste, erscheint im vorliegenden Fall nichtsdestotrotz be-
achtlich. Aufgrund der Erkenntnisse der schweizerischen Asylbehörden ist davon
auszugehen, dass die iranischen Behörden Aktionen und Kundgebungen von ihren
Bürgern im Ausland systematisch beobachten und entsprechende Informationen
sammeln. Der Beschwerdeführer knüpfte seine Verbindungen zu den Exilorganisa-
tionen bereits in seinem Heimatland und entfaltete dort erste Aktivitäten für diesel-
ben. Angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten kann davon ausge-
gangen werden, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind.
Der Beschwerdeführer setzt sich ausgewiesenermassen seit Jahren für die Belan-
ge der aserischen Minderheit im Iran ein, wobei sich sein Engagement in den letz-
ten Jahren ausweitete. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aus innerer Überzeugung agieren-
den Aktivisten handelt. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
nes Persönlichkeitsprofils bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich
relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinrei-
se in den Iran ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bereits an der
Grenze festgenommen zu werden, nach dem Gesagten als objektiv begründet an-
zusehen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Einreise
ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, ihm stünde
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings erst
aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewährung
ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG).
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8.
8.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Aller-
dings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu re-
geln, wenn der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vorliegend verbietet sich ein Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in den Iran auf-
grund von Art. 5 AsylG, denn er hat glaubhaft gemacht, dass ihm dort im Sinne
von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung droht.
8.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin im Eventualbegehren be-
antragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, im Übrigen ist
sie abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wird (Subeventualbegehren). Die
angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2002 ist demzufolge zu bestätigen,
soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und darin die Wegwei-
sung verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug betrifft,
und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
9. Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Beschwerde
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) als teil-
weises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vor-
liegenden der rechnerische Grad des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel
festzulegen ist.
9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die ermässigten Ver-
fahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die-
se sind in Anbetracht des Aktenumfangs auf Fr. 300.-- festzusetzen.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für
ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche ent-
sprechend dem Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Der
Rechtsvertreter weist in seinem Begleitschreiben zur Kostennote darauf hin, seine
Kostennote beziehe sich auf die von ihm geführten vier Beschwerdeverfahren. Da
er die Verfahren weitgehend gemeinsam geführt und die meisten Eingaben mitein-
ander verfasst und verschickt habe, schlage er vor, für den Fall der Zusprechung
einer Parteientschädigung sei auf die gemeinsame Aufstellung abzustellen und die
Aufwendungen seien zu je einem Viertel auf die vier Beschwerdeverfahren zu "ver-
teilen". Das Vorgehen des Rechtsvertreters ist nachvollziehbar und dem Antrag
auf gleichmässige Aufteilung der Parteientschädigung ist stattzugeben. Der
Rechtsvertreter weist für die vier Beschwerdeverfahren einen Gesamtzeitaufwand
von 67,17 Stunden und Spesen von Fr. 750.-- aus, was angemessen erscheint.
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Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von
insgesamt Fr. 3'817.10 setzen sich somit im vorliegenden Verfahren wie folgt zu-
sammen: Fr. 3'360.-- für den Arbeitsaufwand (16,8 Stunden à Fr. 200.--; vgl. Art.
10 Abs. 2 VGKE), Fr. 187.50 für die Auslagen und Fr. 269.60 Mehrwertsteuer. An-
gesichts der oben erwähnten "Zweidrittelsregelung" ist die Parteientschädigung
auf Fr. 2'545.-- festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs bean-
tragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. De-
zember 2002 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen.
4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese sind innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'545.-- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- das (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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