B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6454/2014
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Sri Lanka
c/o Schweizer Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 /(…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 3. Juli 2014 bei der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Vertretung) um Erteilung hu-
manitärer Visa. Mit dem am 7. Juli 2014 eröffneten Entscheid wies die Bot-
schaft die Gesuche ab.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführenden dage-
gen Einsprache. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Schwa-
ger der Beschwerdeführerin sei am 12. Juni 2008 von der D._______ Po-
lizei ermordet worden, woraufhin ihre Schwester in die Schweiz geflüchtet
sei. Seit diesem Tag würden sie immer wieder von Unbekannten aufge-
sucht, und der Beschwerdeführer werde von diesen durchsucht. Auch die
Beschwerdeführerin sei von diesen körperlich angegriffen worden. Dem
Beschwerdeführer sei nach dem Vorsprechen auf der Vertretung dasselbe
passiert. Deshalb würden sie um ihr Leben fürchten.
C.
Mit Entscheid vom 10. September 2014 – eröffnet am 1. Oktober 2014 –
wies das BFM die Einsprache der Beschwerdeführenden ab. Das Bundes-
amt verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
D.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014, deren Eingang von der schweizeri-
schen Botschaft mit Stempel vom 24. Oktober 2014 quittiert wurde, erho-
ben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den vorinstanzlichen
Einspracheentscheid. Sinngemäss beantragten sie dabei die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Vi-
sums. Die Schweizer Botschaft übermittelte die Beschwerde mit Schreiben
vom 28. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am
6. November 2014).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde auf Englisch und somit nicht einer Amtssprache
des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung oder die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus pro-
zessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Ein-
gabe der Beschwerdeführenden genügend klare sinngemässe Rechtsbe-
gehren sowie eine Begründung derselben zu entnehmen sind und darüber
ohne Weiteres befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht
eingereicht, und die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann.
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Seite 4
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die
im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (so-
genannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungs-
weise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mona-
ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001
(Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit
sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenann-
ten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schenge-
ner Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art.
2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
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2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Ver-
ordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE
2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Vi-
sumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Ein-
reisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Okto-
ber 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Visums aus huma-
nitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht
werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Ge-
fährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
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beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandge-
suchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt
wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl.
zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand
hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewie-
sen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
6.
6.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihres Einspracheentscheids im
Wesentlichen vor, es sei aufgrund der gesamten Umstände nicht gewähr-
leistet, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz vor Ablauf des Visums
wieder verlassen werden. Daher seien die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht ge-
geben.
Die Beschwerdeführenden haben insbesondere geltend gemacht, dass der
Schwager der Beschwerdeführerin (der Ehemann ihrer Schwester) am 12.
Juni 2008 von der Polizei in D._______ ermordet worden sei, woraufhin die
Schwester der Beschwerdeführerin in die Schweiz geflüchtet sei. Seit die-
sem Tag werde sie, die Beschwerdeführerin, immer wieder von unbekann-
ten Personen aufgesucht und ihr Ehemann werde dabei durchsucht. Sie
sei auch körperlich von diesen uniformierten Personen angegriffen worden.
Dasselbe sei ihrem Ehemann nach dem Vorsprechen auf der Schweizer
Vertretung in Colombo passiert, deshalb würden sie sich als Familie um ihr
Leben fürchten. Das SEM stellte diesbezüglich fest, dass zwar die geschil-
derten Umstände, sofern sie zutreffend seien, bedauerlich wären, doch
könnten die Beschwerdeführenden nicht nachweisen, dass sie an ihrem
Herkunftsort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det seien. Aufgrund der Akten und des im Gespräch Gesagten, sei davon
auszugehen, dass sie sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden
würden, welche ein behördliches Eingreifen unerlässlich mache. Daher be-
stehe auch keine Veranlassung, ihnen ein humanitäres Visum mit räumli-
cher Beschränkung auszustellen.
6.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst
die bereits in der Einsprache gemachten Ausführungen (vgl. dazu vorste-
hend der Abschnitt B im Sachverhalt). Zudem führen sie aus, dass dem
Beschwerdeführer die Hintergründe um den Tod des Schwagers der Be-
schwerdeführerin nicht bekannt gewesen seien, weshalb er bei dem "Inter-
view" in der Schweizer Vertretung am 3. Juli 2014 nichts dazu habe sagen
können.
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Seite 7
6.3 Da sich das SEM in seinem Entscheid auf "die Akten und das im Ge-
spräch Gesagte" stützt, die Beschwerdeführerin einen Termin vom 3. Juli
2014 auf der Botschaft erwähnt und in der Beschwerde von einem "Inter-
view" die Rede ist, ist zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob vorliegend
von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist.
6.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden.
"Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler,
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Gesuchstel-
lenden (vgl. Art. 13 VwVG).
6.5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art.
35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher;
verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst
wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008,
N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
6.6 Gemäss der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" fügt
die Schweizer Vertretung im Ausland dem Gesuch um Erteilung eines Vi-
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Seite 8
sums eine kurze Stellungnahme in Form einer Aktennotiz bei. Dabei han-
delt es sich um eine erste Einschätzung der Botschaft. Es sind keine ver-
tieften Abklärungen notwendig, und es ist insbesondere auch keine asyl-
verfahrensrechtliche Befragung der Person durchzuführen. Auch im vorlie-
genden Fall wurde, wie in der Weisung vorgesehen, im Vorfeld der Ge-
suchseinreichung ein kurzes Beratungsgespräch mit den gesuchstellen-
den Personen geführt. Die entsprechenden Erkenntnisse beziehungsweise
die aus diesem Gespräch gewonnenen Informationen wurden vorliegend,
wie in solchen Fällen üblich, stichwortartig handschriftlich festgehalten. An-
schliessend flossen sie in die Aktennotiz ein und dienten als Ergänzung
zum schriftlichen Antrag der Gesuchsteller. Im vorliegenden Fall hat das
entsprechende kurze Beratungsgespräch am 3. Juli 2014 stattgefunden.
Am Folgetag, dem 4. Juli 2014, wurde die Aktennotiz im System (Visasys-
tem ORBIS) hinterlegt und der Antrag abgelehnt. Somit ist der Sachverhalt
als genügend erstellt zu erachten, da namentlich keine Anhörung im Sinne
von Art. 29 AsylG zu erfolgen hat.
7.
7.1 Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführen-
den der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3).
7.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird nicht bestritten, dass die von
der Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzun-
gen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden
namentlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Ein-
schätzung des BFM, wonach eine Wiederausreise der Beschwerdeführen-
den aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet
sei, widerlegen könnten. Da die Beschwerdeführenden um Schutz vor Ge-
fährdungen in seinem Heimatland ersuchen, ist vielmehr das Gegenteilige
anzunehmen. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde je-
doch sinngemäss, das BFM habe ihnen zu Unrecht die Erteilung eines Vi-
sums aus humanitären Gründen verweigert.
7.3 Den Akten zufolge konnten die Beschwerdeführenden nicht nachwei-
sen, dass sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det wären. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass vorliegend die
Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt
sind. Die geschildeten Umstände sind zwar für die Beschwerdeführenden
schwierig, jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzei-
chen dafür, dass sie in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
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und Leben bedroht sind. Die von den Beschwerdeführendenden geschil-
derte Überwachung, der sie nun bereits seit Jahren ausgesetzt seien, ver-
mag jedenfalls keine Bedrohung für Leib und Leben darzustellen. Wie von
der Vorinstanz zu Recht erwogen wurde, befinden sie sich somit nicht in
einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich machen würde. Insgesamt ist festzustellen, dass die Vo-
rinstanz die Einsprache vom 16. Juli 2014 zu Recht abgewiesen und den
Beschwerdeführenden die Erteilung eines humanitären Visums verweigert
hat. Ergänzend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch die Bedin-
gungen für die Ausstellung ordentlicher Schengenvisa für einen bewilli-
gungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt sind.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden
Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Bot-
schaft in Colombo und das SEM.
4.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: