B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6458/2017
law/rep
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
D-6458/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am
10. September 2017 und gelangte am 13. September 2017 illegal in die
Schweiz, wo er am 18. September 2017 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 18. September 2017 wies ihn das SEM per Zufallsprinzip gestützt auf
Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrums in Zürich zu.
C.
Am 21. September 2017 wurde er zu seinen Personalien und zum Reise-
weg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 30. Oktober 2017 be-
fragte ihn das SEM zu seinen Asylgründen.
Einleitend brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______,
von er von Geburt an bis zur Ausreise gelebt habe. Nach Abschluss des
Gymnasiums habe er als Land- und Viehhirt auf dem Gut seiner Eltern ge-
arbeitet. Nebenbei habe er auch verschiedene Hilfsarbeiten für Drittperso-
nen gegen Entgelt ausgeführt, namentlich während der Pistazienernte oder
wenn es darum gegangen sei, Steine wegzuräumen.
In Bezug auf seine Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er habe im
Zeitraum zwischen dem Jahr 2013 und Juni 2017 etwa zehn Mal Versamm-
lungen der politischen Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi, deutsch
Demokratische Partei der Völker) besucht, da sich diese für die Kurden
einsetze. Er sei der HDP indessen nie offiziell beigetreten. Die heimatlichen
Behörden hätten ihn allerdings bis zur Ausreise nie darauf angesprochen,
Versammlungen der HDP besucht zu haben. Ungefähr vier Male habe er
an einer Newroz-Feier teilgenommen, zuletzt im Jahr 2017. Dabei habe die
lokale Polizei jeweils versucht, die Feier zu verhindern und die Leute aus-
einanderzutreiben. Er sei dabei nie in direkten Kontakt mit der Polizei ge-
raten.
Ein Cousin entfernten Grades sei im Jahr 2014 „in die Berge gegangen“.
Anfang Februar 2016 sei dieser bei einer Bombenexplosion ums Leben
gekommen. In den Jahren 2014 bis 2016 hätten ihn die heimatlichen Be-
hörden bei verschiedenen Gelegenheiten auf die Person dieses Cousins
angesprochen und dabei davor gewarnt, dessen Beispiel zu folgen und
D-6458/2017
Seite 3
sich den Rebellen anzuschliessen. Letztmals sei dies etwa 14 Tage nach
dem Tod seines Cousins der Fall gewesen. Er habe in diesem Zusammen-
hang keine weiteren Nachteile erlitten und sei insbesondere von den hei-
matlichen Behörden weder mitgenommen noch verhaftet worden.
Der Alltag in der Türkei sei für ethnische Kurden sehr schwierig. So stehe
man unter dem Generalverdacht, gemeinsame Sache mit denjenigen Per-
sonen zu machen, die sich dem bewaffneten Widerstand angeschlossen
hätten. Ausserdem werde man als Kurde in der Schule gehänselt und bis-
weilen auch in Schlägereien verwickelt. Er selbst sei einmal im Jahr 2014
oder 2015 gemeinsam mit einem Schulkollegen in eine Schlägerei mit tür-
kischen Mitschülern geraten. Nachdem die Schlägerei zu eskalieren ge-
droht habe und es der Lehrerschaft nicht gelungen sei, die Prügelnden
voneinander zu trennen, sei die lokale Gendarmerie angerückt. Die Gen-
darmen hätten unter anderem auch mit ihm ein ernsthaftes Gespräch ge-
führt und ihn davor gewarnt, künftig weiterhin Probleme auf dem Schulge-
lände zu verursachen. Er habe sich bei diesem Gespräch persönlich be-
droht gefühlt, obschon in diesem Zusammenhang nichts weiter passiert
sei. Als Folge dieser Prügelei hätten er und sein Schulkollege einen Schul-
verweis für die Dauer von drei Tagen erhalten. Danach hätten sie den
Schulunterricht weiter besuchen können.
Bei einem Verbleib in seinem Heimatstaat hätte er in naher Zukunft seinen
Militärdienst ableisten müssen. Er wolle seinen Militärdienst jedoch nicht
ableisten, da er als Kurde befürchte, dabei ums Leben zu kommen. So sei
ein junger Mann aus seinem Nachbardorf in den Militärdienst gegangen
und dort bei einem angeblichen Unfall getötet worden. Ausserdem würden
kurdische Soldaten bei Reinigungsarbeiten eingesetzt. Als Angehöriger ei-
nes in den Bergen getöteten Cousins sei es für ihn unmöglich, in den Mili-
tärdienst einzurücken.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens seine vom 5. August 2016 datierende türkische Identitätskarte im Ori-
ginal ein.
D.
Am 2. November 2017 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme aus.
Am 3. November 2017 reichte diese gestützt auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m.
Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV ihre Stellungnahme ein.
D-6458/2017
Seite 4
E.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 6. November 2017 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Am selben Tag legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
G.
Mit Eingabe vom 16. November 2017 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er, es sei der Entscheid des SEM vom 6. November
2017 vollumfänglich aufzuheben und ihm in Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm in der
Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sa-
che zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur
materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren bean-
tragte er, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden an-
zuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich beantragte
der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als
Beilagen reichte er namentlich einen Bericht n-tv vom 2. Dezember 2016,
einen Bericht der NZZ vom 24. März 2017 sowie einen Medienbericht der
haber7com vom 22. Oktober 2008 zu den Akten. Im Weiteren reichte er
eine auf seine Person lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
10. November 2017 ein.
H.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die zuständige kantonale Be-
hörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seit
dem 24. November 2017 unbekannten Aufenthalts sei.
I.
Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2017 zugegangenem
Schreiben vom 26. November 2017 teilte D._______ mit, dass sich der Be-
schwerdeführer, sein Bruder, aktuell aufgrund seelischer Ängste zufolge
des negativen erstinstanzlichen Asylentscheides bei ihm aufhalte, wobei er
seine Wohnadresse ([…]) beifügte.
D-6458/2017
Seite 5
J.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist demnach berechtigt, sich bis zum Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ist daher
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, den Akten könnten keine
konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit seiner ungefähr zehnmaligen Teilnahme an Ver-
sammlungen der lokalen HDP beziehungsweise an den Newroz-Feierlich-
keiten asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt
gewesen wäre. So sei seinen Aussagen einerseits zu entnehmen, dass er
von den heimatlichen Behörden nie auf die Besuche der lokalen HDP an-
gesprochen, andererseits bei seiner Teilnahme an Newroz-Feiern nie in di-
rekten Kontakt mit der intervenierenden Polizei gekommen sei. Zudem
habe er verneint, weitere Aktivitäten für die HDP ausgeübt zu haben oder
dieser Partei offiziell beigetreten zu sein. Schliesslich habe er verneint, von
D-6458/2017
Seite 7
den heimatlichen Behörden bis zu seiner Ausreise im September 2017 je-
mals mitgenommen oder verhaftet worden zu sein. Vor diesem Hintergrund
sei in diesem Zusammenhang auch nicht von einer künftigen asylbeachtli-
chen Benachteiligung des Beschwerdeführers auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei wegen eines zu den
Rebellen übergelaufenen und anfangs Februar 2016 ums Leben gekom-
menen entfernten Cousins insgesamt dreimal von den heimatlichen Behör-
den auf dessen Person und Aktivitäten angesprochen worden, sei zwar
nicht in Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von ehemals ver-
folgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungen erleiden könnten.
Wie den Akten entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer des-
wegen nur dreimal in kurze Gespräche verwickelt gewesen, bei denen er
unter anderem davor gewarnt worden sei, dem Beispiel des Cousins zu
folgen beziehungsweise sich dem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er
sei indessen in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden
weder verhaftet noch mitgenommen worden, weshalb davon auszugehen
sei, dass er diesbezüglich keinen Reflexverfolgungsmassnahmen asylbe-
achtlichen Ausmasses ausgesetzt gewesen sei oder solche künftig be-
fürchten müsse.
Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, er sei im Alltag als
Kurde verschiedentlich Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. So sei er
an der Schule verschiedentlich in Schlägereien verwickelt gewesen, nach-
dem er von Mitschülern gehänselt worden sei, was sowohl die Aufmerk-
samkeit der Gendarmerie geweckt als auch zu einem dreitägigen Schul-
ausschluss als Disziplinarmassnahme geführt habe. Die Intervention der
lokalen Gendarmerie nach der eskalierenden Schlägerei und das mit ihm
geführte ernsthafte Gespräch seien indessen aus rechtsstaatlich legitimen
Gründen erfolgt, sei es doch einfach darum gegangen, tätliche Auseinan-
dersetzungen unter Schülern zu beenden. Aus diesem Grunde trage auch
sein dreitägiger Ausschluss von der Schule keinen asylrechtlichen Charak-
ter. Bezeichnenderweise habe er nachher die Schule weiter besuchen dür-
fen.
Ferner bestünden keine Hinweise auf einen Malus oder drohende asylre-
levante Nachteile im Zusammenhang mit der künftigen Ableistung des Mi-
litärdienstes. So würden in der Türkei Männer aufgrund der Staatsangehö-
rigkeit, des Alters, des Geschlechts sowie der medizinischen Tauglichkeit
für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrecht-
lich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde läge. Eine allfällige
D-6458/2017
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Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung sei deswegen nicht als asyl-
rechtlich erheblich zu qualifizieren. Zwar könnten kurdische Soldaten in
den türkischen Streitkräften teilweise Schikanen und Benachteiligungen
verschiedener Art, zum Beispiel in Form von Beleidigungen und Witzen,
ausgesetzt sein, wobei es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes handle. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu würdigen. Die Akten hätten gezeigt, dass
die heimatlichen Behörden ihn im Zusammenhang mit seinem Cousin nicht
verfolgt hätten. Der pauschale Hinweis auf den Tod eines jungen Nachbarn
im Militärdienst sei nicht geeignet, asylrelevante Nachteile in eigener Per-
son bei einer künftigen Ableistung des Militärdienstes zu begründen.
5.2 Gegen diese Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift eingewen-
det, der Beschwerdeführer befürchte aufgrund der aktuellen Entwicklungen
und der massiven Menschenrechtsverletzungen in der Türkei gegenüber
der Opposition seit dem Putschversuch gegen die türkische Regierung mit
Präsident Recep Tayyip Erdogan vom 15. auf den 16. Juli 2016, wegen
seiner Unterstützung für die HDP und seiner Freundschaft mit dem zwi-
schenzeitlich verstorbenen pro kurdischen Aktivisten und Cousin
E._______ verfolgt, verhaftet und misshandelt zu werden.
Nach der Schlägerei in der Schule hätten ihn die Gendarmen anlässlich
der Unterredung als Terroristen beschimpft und damit gedroht, ihn umzu-
bringen, falls er weiterhin Probleme mache, was wohl nicht als rechtsstaat-
lich legitime Massnahme gelten könne.
Ausserdem verkenne die Vorinstanz die Tatsache, dass die Truppeneintei-
lung von Kurden aus dem Süden beziehungsweise Südosten keineswegs
nach dem Zufallsprinzip erfolge. Der Kurs des türkischen Staates gegen-
über Kurden habe sich seit dem Putschversuch nochmals massiv ver-
schärft. Kurden würden dabei im Rahmen ihrer Militärpflicht systematisch
in Truppen beziehungsweise Operationsgebiete eingeteilt, wo sie ebenfalls
gegen Kurden eingesetzt würden. Die verfolgte Ethnie solle gegen das ei-
gene Volk eingesetzt werden, was bei ihm, zusätzlich zur damit einherge-
henden unvermeidlichen Lebensgefährdung, einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirke. Dabei handle es sich um asylrelevante Nachteile,
deren Verwirklichung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft drohe.
D-6458/2017
Seite 9
6.
6.1 Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an etwa zehn Ver-
sammlungen der HDP sowie an vier Newroz-Feiern hat die Vorinstanz zu-
treffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt
keine behördlichen Anstände hatte, was den Schluss zulässt, dass er in
diesem Zusammenhang nicht das Augenmerk der heimatlichen Behörden
geweckt haben kann.
6.2 In Bezug auf die drei kurzen persönlichen Gespräche zwischen dem
Beschwerdeführer und den türkischen Behörden wegen seines zu den Re-
bellen übergelaufenen und Anfang Februar 2016 getöteten Cousins ist an-
zumerken, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe dieser Gespräche zwar
davor gewarnt worden sein soll, sich dessen Beispiel anzuschliessen und
möglicherweise auch als Terrorist beschimpft worden sein soll. Es er-
scheint indessen rechtsstaatlich legitim, dass die Behörden eines Landes
einen Angehörigen eines früheren Rebellen davor warnen, sich ebenfalls
dem bewaffneten Widerstand anzuschliessen, um diesen eben von einem
solchen Schritt abzuhalten. Bezeichnenderweise ist es auch nach Darstel-
lung des Beschwerdeführers über diese drei kurzen Gespräche hinaus zu
keinerlei weiteren behördlichen Massnahmen gegen ihn gekommen. So
wurde er insbesondere weder auf den Polizeiposten mitgenommen oder
gar verhaftet. Darüber hinaus hat das letzte derartige Gespräch im Februar
2016 stattgefunden, was den Schluss zulässt, dass die Angelegenheit aus
Sicht der türkischen Behörden erledigt war.
6.3 Was die Intervention der türkischen Gendarmerie nach der Eskalation
eines Streits unter der Schülerschaft unter Beteiligung des Beschwerde-
führers anbelangt, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass das behördliche Eingreifen darauf abzielte, die Tätlichkeiten un-
ter den Schülern zu beenden beziehungsweise die Ordnung an der Schule
wieder herzustellen. Dass der Beschwerdeführer und ein Mitschüler dabei
mit einem dreitägigen Schulausschluss als Disziplinarmassnahme belegt
worden sind, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstanden, konnte
er danach doch die Schule weiterbesuchen und schliesslich das Gymna-
sium abschliessen.
6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, er könnte
als Kurde im Falle eines Einzugs in den Militärdienst gezielt gegen Leute
der eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist Folgendes festzuhalten: Abge-
sehen davon, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle anführte, er
habe bereits ein militärisches Aufgebot erhalten, steht nicht mit Sicherheit
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Seite 10
fest, ob er überhaupt als diensttauglich eingestuft würde. Ausserdem ist es
das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzube-
rufen. Die Rekrutierung für den Militärdienst erfolgt in der Türkei einzig auf-
grund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Es ist
auch nicht bekannt, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen
Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3873/2014 vom
1. Oktober 2015 E. 6.5). Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen
bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind
daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswid-
rige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbe-
halten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Straf-
mass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen
spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben
Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlun-
gen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Für eine solche
Annahme besteht jedoch vorliegend kein Anlass.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat. Angesichts der vorstehenden Erwägungen 6.1 – 6.4 kann
der Beschwerdeführer auch aus der generellen Aussage im Bericht ntv
vom 2. Dezember 2016, wonach es in den Tagen und Wochen nach dem
gescheiterten Putsch gegen die Regierung Erdogan weitverbreitet zur An-
wendung von Folter und anderen Formen der Misshandlung gekommen
sei und im Umfeld der türkischen Gemeinde in der Schweiz politischer
Nachrichtendienst gegen türkische Landsleute betrieben werde (vgl. NZZ-
Artikel vom 24. März 2017), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erübrigt
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-6458/2017
Seite 11
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
D-6458/2017
Seite 12
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom
15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche, welche den Vollzug generell als unzumutbar erscheinen las-
sen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz C._______ und
habe Eltern, Geschwister und weitere Verwandte sowohl in der Heimatpro-
vinz als auch in weiteren Provinzen der Türkei, womit er über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz verfüge. Ferner verfüge er über eine gute Ausbildung
und Berufserfahrung.
In der Beschwerde wurden gegen diese Erwägungen keine Einwände er-
hoben, und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die
geeignet sein könnten, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden
Beurteilung zu gelangen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nicht
als unzumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-6458/2017
Seite 13
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
11.
11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
von vorherein aussichtslos. Somit ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeach-
tet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschuss wird mit dem vorlie-
genden Entscheid in der Hauptsache ebenso gegenstandslos, wie der An-
trag, es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, von Vollzugsmass-
nahmen abzusehen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6458/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: