B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6460/2015
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).
D-6460/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am
21. Mai 2015 und gelangte in den B._______. Von C._______ aus reiste
er auf dem Luftweg am 23. Mai 2014 mit Visum in die Schweiz ein. Am
27. Mai 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach. Mit Schreiben gleichen Datums wurde der Be-
schwerdeführer dem Verfahrenszentrum Zürich (Testbetrieb) zugewiesen,
wo am 19. Juni 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am 25.
Juni 2014 wurde er vom BFM vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, kurdischer Eth-
nie zu sein und aus (Ort 1), Region Derik, Gouvernement Hasaka, zu stam-
men. Nach der Heirat im Jahre 1983 habe er bis zur Ausreise in (Ort 2).
gelebt. Im Jahre 2011 habe er als ehemaliger Ajnabi die syrische Staats-
angehörigkeit erhalten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe bis
ungefähr 1990 die Theatergruppe Komela respektive Khalat unterstützt, in-
dem er für diese Vereinigung als (Berufsausübung 1) die Bühne aufgestellt
und zu einem späteren Zeitpunkt bei ihren Aufführungen als (Berufsaus-
übung 2) fungiert habe. Dabei sei er im Jahre 1985 oder 1986 einmal vom
Sicherheitsdienst festgenommen und geschlagen worden. Ein anderes Mal
habe man ihn beschuldigt, sich am Theater beteiligt zu haben, wobei er
erklärt habe, bloss als Zuschauer anwesend gewesen zu sein. Im Jahre
1997 sei er zu einer Trauerfeier in die E._______ gereist, wo er länger als
erlaubt geblieben sei. Er sei bei seiner Rückkehr vom Sicherheitsdienst
deswegen befragt worden. Sein Bruder De. sei im Jahre 2004 wegen der
Unruhen in (Ort 2) von dort geflohen, was Nachfragen seitens der Sicher-
heitsbehörden zur Folge gehabt habe. Im Jahre 2011 seien sein Bruder Fe.
und sein Sohn Re. nach der Teilnahme an einer Demonstration geflohen.
Der Geheimdienst habe von ihm deren Aufenthaltsorte wissen wollen res-
pektive von ihm verlangt, die beiden zurückzuholen. Im Jahre 2014 habe
seine Tochter für ihn, seine Frau und die Kinder Vi. und Na. wegen der
allgemein schwierigen Situation in Syrien Visa für die Schweiz beantragt.
Die Visa seien ihnen am 12. März 2014 in C._______ ausgestellt worden.
Am 19. März 2014 sei ihm an der B._______ Grenze sein Pass abgenom-
men worden, weil sich darin ein Stempel befunden habe, den die Freie
Syrische Armee (FSA) im März 2013 an der E._______ Grenze eingetra-
gen habe, als er einmal in die E._______ gegangen sei. Ihm sei gesagt
worden, es bestehe ein Ausreiseverbot und er müsse den Pass bei der
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zuständigen Verwaltung in (Ort 3) zurückverlangen. Dort habe man ihn an
den politischen Sicherheitsdienst verwiesen. Da er der Unterstützung zu-
gunsten der Opposition beschuldigt worden sei, habe er mit Hilfe eines Be-
kannten und gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes den Pass erhält-
lich gemacht. In Begleitung dieses Bekannten, welcher auch sämtliche
Ausreiseformalitäten erledigt habe, sei er zur B._______ Grenze gelangt,
ausgereist und seiner sich bereits seit März 2014 in der Schweiz befindli-
chen Familie gefolgt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er den syrischen Reisepass,
zwei Dokumente betreffend Passabnahme sowie zwei Auszüge aus dem
Zivilregister zu den Akten.
B.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung mit
Schreiben vom 1. Juli 2014 das rechtliche Gehör, wonach einer Analyse
beziehungsweise seinen Erkenntnissen zufolge im Pass kein Stempelein-
trag der FSA ersichtlich sei. Er wurde weiter darauf hingewiesen, einen
solchen allenfalls kennzeichnen zu können. Bezüglich seiner Stellung-
nahme vom 3. Juli 2014 wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass sei Asylgesuch weiterer Abklärung bedürfe und dieses im
erweiterten Verfahren behandelt werde. Für die Dauer des Verfahrens
wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. Mit
Schreiben vom 28. Oktober 2014 informierte die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende das BFM über das Mandatsende.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. September 2015 – eröffnet am
11. September 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Das
im Zusammenhang mit der Passabnahme geschilderte Verhalten sei reali-
tätsfremd und widerspreche dem Vorgehen einer tatsächlich vom Geheim-
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dienst verfolgten Person. Gesuchte Personen würden in solchen Situatio-
nen bekanntlich andere Wege und Möglichkeiten suchen, um ihre Heimat
– auch ohne Pass – so rasch als möglich zu verlassen, damit der Geheim-
dienst ihrer nicht habhaft werden könne. Bereits nach dem Stempeleintrag
durch die FSA hätte ihm bekannt sein müssen, dass eine spätere Ausreise
über einen offiziellen Grenzübergang problematisch sein würde. Die bei-
den in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente lägen lediglich in
Form von Fotokopien vor und seien daher grundsätzlich nicht geeignet, als
Beweismittel zu dienen. Darüber hinaus sei das eine Dokument in fehler-
haftem und schlecht verständlichem Arabisch abgefasst, was für ein amtli-
ches, von einem Abteilungschef unterzeichnetes Schreiben unüblich sei.
Ferner seien solche Dokumente leicht erwerbbar. Die vom Beschwerde-
führer dargelegten Schwierigkeiten wegen seiner Unterstützung von The-
ateraufführungen im Jahre 1985, die Befragungen nach der E._______
-reise im Jahre 1997 sowie diejenigen wegen seiner Brüder und seines
Sohnes in den Jahren 2004 und 2011 würden zu weit zurückliegen und
seien nicht entscheidend für seinen Entschluss zur Flucht gewesen. Auch
würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm aus diesen Erfah-
rungen weitere Nachteile in asylrelevantem Ausmass entstehen könnten.
Da der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicher-
heitslage nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
E.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft so-
wie die Gewährung von Asyl beantragen. Sein Verfahren sei mit demjeni-
gen seines Sohnes Re. zu koordinieren und dessen Verfahrensakten seien
beizuziehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Wegen Aussichtslosigkeit wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 1. Dezember 2015, zu leisten. Der
Antrag auf Koordination des Verfahrens des Beschwerdeführers mit dem-
jenigen seines Sohnes Re. (N […]) sowie auf Beizug von dessen Verfah-
rensakten wurde abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM dürfte in der
angefochtenen Verfügung zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers
als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügend erachtet und in einer nicht zu beanstandenden Weise die Asyl-
relevanz seiner Darlegungen verneint haben. Die Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit den befürchteten behördlichen Massnah-
men aufgrund der Passabnahme und der daraus resultierenden Beschul-
digung der Unterstützung der Opposition dürfte nicht geeignet sein, die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften oder zu be-
seitigen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz pauschali-
siere die Vorgehensweisen von verfolgten Personen in unhaltbarer Weise
und verkenne, dass jede Flucht ein individuelles Vorgehen erfordern
könne, dürfte als eine hypothetische und die vorinstanzliche Beurteilung
nicht verändernde Sichtweise zu qualifizieren sein. Insbesondere vor dem
Hintergrund des angeblichen Interesses des syrischen Geheimdienstes an
der Habhaftmachung der Person des Beschwerdeführers dürften dessen
ausschliesslichen Bestrebungen zur Erlangung des Passes unverständlich
sein, da er sich mit dieser Verhaltensweise, welche über einen längeren
Zeitraum angedauert habe, dem Risiko einer möglichen Festnahme erst
recht ausgesetzt haben dürfte. Die Vorinstanz dürfte hinsichtlich der einge-
reichten Dokumente zutreffend festgehalten haben, dass diesen keine be-
weisrechtliche Bedeutung beizumessen sei. Der Beschwerdeführer dürfte
insgesamt nicht glaubhaft darzutun vermögen, dass aufgrund des angebli-
chen Passentzugs auf ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse des syri-
schen Staates zu schliessen sei. In der Rechtsmitteleingabe werde zu-
nächst explizit eingestanden, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Asylre-
levanz seien zutreffend beziehungsweise die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ereignisse seien nicht entscheidend für die Ausreise ge-
wesen. Das Vorbringen, wonach sich aufgrund der sehr hohen politischen
Aktivität seiner Familienangehörigen (Kinder) die Gefahr einer asylrelevan-
ten Reflexverfolgung ergebe, dürfte in den Akten keine Stütze finden. Aus
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den Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung gehe her-
vor, dass er keinen Kontakt mit den Behörden im Sinne einer Verfolgung
oder Verhaftung gehabt habe, zu Hause gewesen sei, wegen der Teil-
nahme seiner Kinder an Demonstrationen selbst keine Probleme bekom-
men und auch nie erfahren habe, ob seine Kinder – mit Ausnahme des in
(Ort 3) studierenden N. – Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Ins-
gesamt dürfte festzustellen sein, dass aufgrund der Akten dem Beschwer-
deführer aus den politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen keine
nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe asylrelevanten Ausmasses
resultiert haben dürften und Anlass für die Flucht aus Syrien vielmehr die
allgemeine Situation gewesen sein dürfte.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. November 2015 geleistet.
H.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die am 28. März 2014 zusammen mit
ihrem Sohn Na. mit einem Visum in die Schweiz eingereist war, suchte hier
am 23. Juni 2016 um Asyl nach. Eingeschlossen in dieses Gesuch ist das-
jenige des minderjährigen Sohnes Na. Tochter Vi., die auch am 28. März
2014 in die Schweiz eingereist war, ersuchte ebenfalls am 23. Juni 2016
um Asyl. Diese Gesuche sind beim SEM hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das SEM hat mit Verfügung vom 10. September 2015 den Vollzug der
Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie der Wegweisung an sich.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden (vgl. auch Bst. D hiervor). Ihnen ist nichts mehr hinzuzufü-
gen.
Die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Ver-
fügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 16. November 2015 ausführlich dargelegt, weshalb
seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Be-
urteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen. Die
Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals hat sich zwischenzeitlich
nicht wesentlich verändert, auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers
und die Kinder Na. und Vi. am 23. Juni 2016 – über zwei Jahre nach der
Einreise in die Schweiz – hier um Asyl nachsuchten. Die Argumentation in
der Beschwerde, die einzelnen Aktivitäten der jeweiligen Kinder vermöch-
ten keine Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer zu begründen, ge-
samthaft weise die Familie aber ein derart hohes politisches Profil auf, dass
trotzdem reflexartig die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung bestehe, ist
nicht stichhaltig. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu schlies-
sen, dass ihm aus der Teilnahme seiner Kinder an Demonstrationen keine
asylrelevanten Nachteile entstanden (vgl. A 15 Frage 43 S. 7). Der Antrag
auf Beizug der Akten von Familienangehörigen, die Asyl erhalten hätten,
ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegte, inwiefern
er durch die Asylgewährung eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Der
Hinweis auf das Asylverfahren seines Sohnes Re., der in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen wurde, ist unbehelflich, da dessen Beschwerde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6005/2015 vom 29. Dezember
2015 und das Revisionsgesuch mit Urteil E-1066/2016 vom 7. März 2016
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abgewiesen wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Weite-
ren ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfü-
gung vom 16. November 2015 verwiesen werden (vgl. auch Bst. F hiervor).
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 10. Sep-
tember 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich wei-
tere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
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Seite 10
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 27. November 2015 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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