B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6461/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Stephane Laederich,
Rroma Foundation/Rromani Fundacija,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden und der erwachsene Sohn respektive Bru-
der der Beschwerdeführenden, F._______ (N […]), am 21. Juli 2016 von
Italien herkommend unkontrolliert in die Schweiz einreisten und durch ihren
damaligen Rechtsvertreter G._______ mit Eingabe vom 26. Juli 2016 beim
SEM schriftliche Asylgesuche einreichen liessen,
dass sich die Beschwerdeführenden gemeinsam mit F._______ am 30. Juli
2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ einfanden,
wo sie ihre schriftlichen Asylgesuche bekräftigten,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 10. Oktober 2014 in Deutsch-
land Asylgesuche eingereicht hatten,
dass am 30. August 2016 die Befragungen zur Person (BzP) von Vater
A._______, von Mutter B._______ sowie von Sohn C._______ stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, sie
hätten in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen und seien nach des-
sen negativem Ausgang am (…). Juli 2016 selbständig in den Kosovo aus-
gereist,
dass sie als Roma im Kosovo nicht in Sicherheit leben könnten und der
Sohn F._______ nach der Rückkehr von Albanern geschlagen worden sei,
weshalb sie nach kurzem Aufenthalt wieder geflüchtet und über Albanien
und Italien in die Schweiz gelangt seien,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit von Deutschland respektive Italien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin ge-
währt wurde,
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dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen geltend machten,
in Italien hätten sei kein Asylgesuch gestellt, ihr Zielland sei die Schweiz
gewesen und in Deutschland drohe ihnen die Abschiebung in den Kosovo,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Gesundheitszustands vor-
brachte, dass sie (…) angeschlagen sei und medizinische Versorgung be-
nötige,
dass das SEM am 28. September 2016 an die zuständige deutsche Be-
hörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems werde Deutschland als zur Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige deutsche Behörde dem SEM am 6. Oktober 2016 mit-
teilte, der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO werde zugestimmt,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 – eröffnet am 17. Ok-
tober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der ge-
äusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Ein-
fluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe,
da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Be-
stimmung des für sie zuständigen Staats alleine den beteiligten Dublin-Ver-
tragsstaaten obliege,
dass dem SEM ein Busticket für die Familie für die Strecke von I._______
nach J._______ gültig für den (…). Juli 2016 und ein Zugticket für drei Er-
wachsene und drei Kinder gültig für den (…). Juli 2016 von J._______ nach
K._______ vorliegen würden,
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dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines Mitglied-
staats erlösche, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der
Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe,
dass der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Aufenthalt aus-
serhalb des Dublin-Raumes diese Dauer nicht erreiche, weshalb offen blei-
ben könne, ob sie tatsächlich in den Heimatstaat zurückgekehrt seien,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit
Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter
L._______ mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachten, in Deutschland hätten sie be-
reits ein Asylverfahren mit negativem Ausgang durchlaufen, weshalb sie
von dort in den Kosovo abgeschoben werden würden,
dass sie als Angehörige der Roma im Heimatstaat unzumutbare Zustände
erwarten und Tätlichkeiten ausgesetzt sowie anderweitig bedroht würden,
dass der Schulbesuch als auch der Zugang zu Nahrungsmitteln und medi-
zinischer Versorgung im Kosovo nicht gewährleistet seien,
dass die gegenwärtige Unterbringung der Familie in einer Zivilschutzan-
lage zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwer-
deführerin geführt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2016 per Telefax-Schrei-
ben dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden (Art. 109 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch den rubrizierten Rechts-
vertreter – mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 ihre Rechtsmitteleingabe
dahingehend ergänzten, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass es sich als sachlich begründet erweist, das vorliegende Beschwerde-
verfahren und dasjenige von F._______ (D-6497/2016) koordiniert zu be-
handeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – wie vorstehend ausgeführt – ein Abgleich der Fingerabdrücke der
Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese
am 10. Oktober 2014 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten,
dass das SEM die deutschen Behörden am 28. September 2016 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Oktober
2016 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Deutschland Asylgesu-
che eingereicht zu haben, jedoch zu Protokoll gaben, nach dem negativen
Verfahrensausgang selbständig wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt
zu sein,
dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe implizit
auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO berufen, wonach die Verpflichtung des
nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats zur
Übernahme der asylsuchenden Person nach vollzogener Abschiebung er-
löscht und ein danach gestellter Antrag als neuer Antrag, der ein neues
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst, entge-
genzunehmen ist,
dass Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO das Grundkonzept verwirklicht, wonach
ein Mitgliedstaat für eine asylsuchende Person im Falle eines negativen
Verfahrensausgangs bis zum endgültigen Verfahrensende verantwortlich
sein soll, wobei der Mitgliedstaat so lange für den Drittstaatsangehörigen
zuständig bleibt, bis er diesen in sein Herkunftsland oder in einen Drittstaat
gebracht hat (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014,
K12 zu Art. 19),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Deutschland
nach dem negativen Verfahrensausgang aus eigenem Antrieb und somit
freiwillig verlassen haben und sich daher nicht auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-
VO berufen können, da es am zwangsweise durchgeführten Wegwei-
sungsvollzug mangelt,
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht ausführte,
dass der geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der
Dublin-Mitgliedstaaten in casu nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit
Deutschlands ändere,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls
ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Deutschlands gerecht-
fertigt wäre,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe geltend machten,
dass die Anwesenheit der Mutter und der Schwester der Beschwerdefüh-
rerin angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung den Selbsteintritt durch
die Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertige,
dass ferner vorgebrachte wurde, dass Deutschland ihre Asylgesuche ab-
gewiesen und den Wegweisungsvollzug in den Kosovo angeordnet habe,
obwohl ihnen dort unzumutbare Zustände sowie gewalttätige Übergriffe
drohen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sinngemäss einer
Verletzung von Art. 5 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) gleichkäme,
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dass hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf
die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach
Deutschland Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist ‒ und
darüber hinaus des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ‒, offensichtlich zuzustimmen ist,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
eines Asylgesuchs im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tems zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Be-
schwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie
ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staats in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen
und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenun-
würdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250;
ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493),
dass die blosse Behauptung der Beschwerdeführenden, die deutschen Be-
hörden hätten im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens die Situation im Hei-
matstaat nicht umfassend abgeklärt, diese Vermutung nicht umzustossen
vermag,
dass kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden
würden in Verletzung des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots und
der weiteren einschlägigen völkerrechtlichen Normen (so insbesondere
Art. 3 EMRK) eine im Kosovo von asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen und/oder anderweitiger menschenrechtswidriger Behand-
lung bedrohte Person in jenen Staat ausliefern,
dass vielmehr von der Annahme auszugehen ist, dass den Beschwerde-
führenden in Deutschland ein den nationalen und internationalen rechtli-
chen Bestimmungen entsprechendes, korrektes Asylverfahren zuteilwer-
den wird, unter Einschluss eines allfälligen Rechtswegs zur gerichtlichen
Beurteilung,
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dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht beweisen oder
glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko be-
stehe, ihre Überstellung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche
Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass somit keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Schweiz
angezeigt erscheinen lassen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass im Übrigen auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ei-
ner Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
nicht zutrifft,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die er-
forderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in
Deutschland Zugang zu medizinischer Behandlung hatte, so dass davon
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auszugehen ist, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden dort auch in Zu-
kunft adäquat behandelt werden können,
dass aus der Aktenlage darüber hinaus kein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie ihrer
Schwester hervorgeht, welches es näher zu prüfen gälte,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass, wie zuvor dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu
einem Selbsteintritt führen müssten, womit das SEM die Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet hat,
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und
diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: