B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6461/2017
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi;
mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ am 10. August 2017 um Asyl nach. Am 18. August 2017
wurde eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt. Am
28. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und es wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens so-
wie zum Resultat der Handknochenanalyse gewährt.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 in Italien registriert
worden war. Am 5. September 2017 ersuchte das SEM die italienischen
Behörden um Übernahme, welche innert Frist keine Stellung zum Gesuch
nahmen.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 – eröffnet am 10. November 2017 –
trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Italien, wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 16. November 2017 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte,
es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben, die Zuständigkeit der
Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter
sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid
über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen
abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die
rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zu bestellen. Für das
weitere Verfahren sei dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson bei-
zuordnen.
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E.
Am 22. November 2017 ging beim SEM ein vom 21. November 2017 da-
tierender Arztbericht ein, wonach beim Beschwerdeführer eine C._______
diagnostiziert worden sei.
F.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2017
wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt.
G.
Die vollständigen vorinstanzlichen Akten gingen am 29. November 2017
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.
4.1 Die Vorinstanz trat auf das Asylgesuch nicht ein und führte in der an-
gefochtenen Verfügung aus, anlässlich der Gesuchseinreichung habe der
Beschwerdeführer angegeben, am (…) geboren und daher noch minder-
jährig zu sein. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten min-
derjährigen Alter habe das SEM eine Handknochenanalyse zur Altersbe-
stimmung vornehmen lassen, welche ein Knochenalter von (…) ergeben
habe. Der Beschwerdeführer habe das geltend gemachte Alter mit keinerlei
Identitätspapieren belegen können, habe widersprüchliche Angaben zu
seinem Alter gemacht, kenne sein Alter laut eigenen Angaben nur vom Hö-
rensagen und sehe zudem älter aus, als er angegeben habe. Somit werde
er für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt. Der Abgleich
mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer
am 29. Juni 2017 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist sei. Italien habe auf Ersuchen des SEM um Übernahme inner-
halb der festgelegten Frist keine Stellung genommen, woraufhin gestützt
auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit am 6. November 2017
auf Italien übergegangen sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 28. August 2017 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht,
er wolle, dass die Schweiz sein Asylgesuch prüfe. Der geäusserte Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätz-
lich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zu-
ständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie
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zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten ob-
liege. In Würdigung der Aktenlage und der von ihm geltend gemachten Um-
stände, seien des Weiteren keine Gründe ersichtlich, die einen Selbstein-
tritt der Schweiz rechtfertigen würden. Die Wegweisung nach Italien sei
zulässig, zumutbar und durchführbar.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest und führt aus, der
angefochtene Entscheid beruhe auf einer mangelhaften Begründung sowie
der fehlerhaften Annahme, dass er falsche Altersangaben gemacht habe.
Aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb sich das SEM der Argumenta-
tion bediene, er habe widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht,
zumal es nicht namentlich erwähnt habe, um welche Widersprüche es sich
handle. Die vorinstanzliche Begründung wirke wie ein Textbaustein, der
insbesondere in Anbetracht eines zu schützenden unbegleiteten Minder-
jährigen keineswegs zu überzeugen vermöge. Sodann komme der umstrit-
tenen Handknochenanalyse angesichts der geringen Abweichung kein Be-
weiswert zu, beziehungsweise vermöge das von ihm angegebene Alter
nicht zu widerlegen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als
Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese verfahrensrechtliche
Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation
zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht
anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1,
2008/47 E. 3.2).
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5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in casu nicht ersichtlich. Ins-
besondere findet die Rüge, wonach die vorinstanzliche Begründung wie
ein Textbaustein wirke, in den Akten keine Stütze. Die Vorinstanz war näm-
lich nicht gehalten, sämtliche ins Recht gelegten Beweismittel einer Würdi-
gung zu unterziehen, was es ihr erlaubte, nicht alle Vorbringen in die Beur-
teilung einfliessen zu lassen. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist
erfolgt und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente,
die vom Beschwerdeführer als relevant vorgebracht wurden, nicht beachtet
hätte. Soweit dessen Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt oder nur am
Rande erwähnt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten
seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Bei
den dazu gemachten Ausführungen auf Beschwerdeebene handelt es sich
vielmehr um Rügen hinsichtlich der Würdigung des Sachverhalts. Darauf
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Es wurde dem Be-
schwerdeführer mithin nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche Verfügung
sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt
nach dem Gesagten nicht vor.
6.
6.1 Der Handknochenanalyse kommt für sich allein zwar nur beschränkte
Beweiskraft zu (statt vieler EMARK 2000/19), doch stützt sich die
Vorinstanz nicht allein auf das Resultat dieser Altersanalyse, sondern auf
folgende Beweisaussagen und Indizien: Keinerlei Identitätspapiere zum
Beleg der gemachten Altersangabe, ungereimte Angaben zum Alter,
Kenntnis des eigenen Alters lediglich vom Hörensagen und älteres Er-
scheinungsbild.
Die Einwendungen in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, das
Beweisergebnis in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich
der Kurzbefragung zu Protokoll, das behauptete Geburtsdatum – (…) – im
Jahr 2014 von seinen Eltern erfahren zu haben. Dieses sei allerdings nir-
gends schriftlich festgehalten worden. Es ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung eines rechtsgenügli-
chen Identitätsdokuments bis anhin nicht nachgekommen ist, weshalb
seine Identität, insbesondere die behauptete Minderjährigkeit, nicht belegt
ist (vgl. A11/12 S. 6). Die Rüge, wonach aus den Akten nicht hervorgehe,
bei welcher Gelegenheit die den Entscheid fällende Person einen Augen-
schein vom jugendlichen Beschwerdeführer habe nehmen können, kann –
auch wenn das äussere Erscheinungsbild nicht geeignet ist, zweifelsfrei
das Alter einer Person zu bestimmen – nicht gehört werden. Wie dies der
im Asylwesen tätigen Rechtsvertretung bekannt sein dürfte, werden von
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sämtlichen Asylsuchenden im Rahmen der Identitätsprüfung auch Fotogra-
fien erstellt. Diese sind sowohl elektronisch abrufbar als auch in physischer
Form in den Akten abgelegt und daher der den Fall bearbeitenden Fach-
person jederzeit zugänglich und für die Beurteilung des Gesuchs verwert-
bar. Die daraus resultierenden Rückschlüsse im Rahmen eines Augen-
scheins des Gesuchstellers beziehungsweise der von ihm existierenden
Fotos können somit in die Erwägungen einfliessen, was in casu richtiger-
weise vom SEM vorgenommen wurde. Zwar ist dem Beschwerdeführer da-
rin zuzustimmen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, woraus die Vor-
instanz den Schluss ableitet, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche
Altersangaben gemacht (vgl. A11/12 S. 3). Das SEM hat sich indessen in
seinem Entscheid nicht nur auf das Ergebnis der Handknochenanalyse
oder ein anderes einzelnes Indiz, sondern auf eine Mehrzahl von Indizien
gestützt und eine rechtskonforme Gesamtbeurteilung vorgenommen. So
gab der Beschwerdeführer, der keine Identitätspapiere abgab, bei der BzP
zuerst an, (…) alt zu sein; später korrigierte er diese Aussage – konfrontiert
mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum vom (…) – dann auf (…).
Obwohl er offensichtlich in der Lage war, die entsprechenden Berechnun-
gen anzustellen, konnte er nicht angeben, ab welchem Alter er die Privat-
schule zu besuchen begonnen habe (vgl. A11/12 Ziff. 1.17.04). Sein Aus-
sageverhalten bezüglich Daten weist weitere Ungereimtheiten auf, be-
zeichnete er doch das Todesjahr seines Vaters einmal mit 2017 und einmal
mit 2016 (vgl. A11/12 Ziff. 3.01). Entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in Italien
ebenfalls den (…) als sein Geburtsdatum bezeichnet habe. In der Rechts-
mitteleingabe wird zudem zu Unrecht gerügt, im Analysebericht vom
18. August 2017 werde die doppelte Standardabweichung, die im Ver-
gleich zum ermittelten Knochenalter eine Abweichung von über zwei Jah-
ren ergeben könne, nicht hervorgehoben. Im erwähnten Analysebericht
wird klar auf diesen Umstand hingewiesen: „En tenant compte d’un double
écart-type qui est couramment utilisé pour mesurer la norme en médicine,
il en résulte une différence de plus de 2 ans.“ (vgl. A 10/2). Daraus ist zu-
dem zu schliessen, dass die Altersbestimmung in Berücksichtigung dieser
Abweichungen vorgenommen wurde. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers vermögen zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung
zu führen. In Anbetracht dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache
an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zutreffend von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen. Sie hat richtig erkannt, dass keine Weg-
weisungsvollzugshindernisse vorliegen. In der Rechtsmitteleingabe wird im
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Weiteren der vom SEM festgestellten Zuständigkeit Italiens zur Prüfung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts entgegengesetzt. Die Vor-
instanz ist folgerichtig auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.2 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung ging beim SEM ein Arztbe-
richt ein, wonach der Beschwerdeführer an einer C._______ leide
(vgl. oben Bst. E.). Von einer Zustellung dieses Dokumentes an den Be-
schwerdeführer verbunden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs
kann abgesehen werden, weil dieser Erkrankung in Bezug auf die festge-
stellte Zuständigkeit Italiens keine wesentliche Bedeutung zukommt.
Eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheit-
lichen Situation einer schutzsuchenden Person führt nur unter ganz aus-
sergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3
EMRK, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine
tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine solche gesundheitliche
Situation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Zudem kann er die ihm
zustehende medizinische Versorgung in Italien in Anspruch nehmen. Es
liegen keine Hinweise vor, wonach ihm dort eine adäquate medizinische
Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigert würden.
Die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kanto-
nale Behörde haben der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers insofern Rechnung zu tragen, als dieser vor seiner Überstellung bei
den zuständigen italienischen Behörden als sogenannter Medizinalfall an-
zumelden ist, da damit eine allenfalls andauernde Behandlung nicht durch
die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird respektive
gegebenenfalls notwendige weitere Behandlungen stattfinden können
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.1 Die Gesuche um aufschiebende Wirkung, um Beiordnung einer Ver-
trauensperson sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sind mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos gewor-
den.
8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hatte. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden gesetzlichen Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus
demselben Grund ist auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG – eine amtliche Verbeistän-
dung ist im Dublin-Verfahren ausgeschlossen (Art. 110a Abs. 2 AsylG) –
nicht stattzugeben.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: