B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-646/2013
teb/med/kna
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer
Staatsangehöriger der Volksgruppe B.______ aus C.______ sei, Nigeria
am 5. Juni 2012 verlassen habe und am 1. September 2012 in die
Schweiz gelangte, wo er am 5. September 2012 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 14. September 2012 im D._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am
15. Januar 2013 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2013 – eröffnet am
1. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Un-
terlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (Datum
Poststempel) in englischer Sprache und mittels vorformulierten Standard-
anträgen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er zudem um eine weitere Anhörung ersuchte, damit er seine Asyl-
gründe nochmals im Detail schildern könne,
dass er in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren beantragte, die zuständige Be-
hörde sei ferner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatsstaates sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn bei einer even-
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tuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne
Weiteres Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52
Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung aus
prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachstehenden Vorbehalten – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 29. Januar
2013 nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der entspre-
chende Eventualantrag hinfällig ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf das Rechtsbegehren bezüglich Asylgewährung nicht ein-
zutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im D.________ beziehungsweise in den 48 Stunden
nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informations-
blattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvorausset-
zung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, dass er nie eine National-ID-Card bean-
tragt habe, da man diese in Nigeria als Bürger nicht brauche,
dass sein Pass in C._______ aus der Tasche heraus gestohlen worden
sei respektive er diesen dort verloren habe,
dass er diesen Passverlust jedoch keiner Behörde gemeldet habe, da er
sich nicht mehr in Nigeria befunden habe und er es auch nicht nötig ge-
habt habe, einen Ersatz zu beantragen,
dass er in C.________ eine Gruppe von Arabern kennen gelernt habe,
welche ihn mit ihrem Marlboro-Jeep durch die Wüste nach E.______ (Al-
gerien) mitgenommen hätten und er so auf dieser Strecke nie kontrolliert
worden sei,
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dass er in E._______ einen weissen Mann getroffen habe, welcher ihm
geholfen habe, indem er ihn in seinem Schiff versteckt nach F._______
mitgenommen, ihm dort gesagt habe, er solle noch im Schiff warten und
als es Nacht geworden sei, zurück gekommen sei und ihn mit einem Wa-
gen in seine Wohnung mitgenommen habe,
dass der weisse Mann ihn später per Auto illegal in die Schweiz gebracht
habe,
dass er somit auf der gesamten Reise zwischen C._______ und der
Schweiz nie kontrolliert worden sei und er deshalb auch keine Reise-
oder Identitätspapiere gebraucht habe,
dass die nigerianische Botschaft in der Schweiz, obwohl er selber dies-
bezüglich noch keine Erfahrungen gemacht habe, nicht auf ihn hören
würde, wenn er Ersatzpapiere beantragen würde und ihn auffordern wür-
de, zurück nach Nigeria zu gehen, um die Dokumente zu beantragen,
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nicht-
abgeben von Reise- oder Identitätspapieren mit der Begründung vernein-
te, der Beschwerdeführer habe in der Befragung zu Protokoll gegeben,
sein Pass sei erst kürzlich ausgestellt worden, als er 21 Jahre alt gewe-
sen sei, er bei der Anhörung jedoch gesagt habe, er habe bereits mit
19 Jahren einen Pass erhalten, und als er auf diese unterschiedlichen
Angaben angesprochen worden sei, er wenig überzeugend erklärt habe,
dass 19 Jahre nur eine grobe Schätzung gewesen sei und sein Vater den
Pass beantragt habe, als er 21 Jahre alt gewesen sei,
dass solch unterschiedliche Aussagen erste Zweifel an den Aussagen
des Beschwerdeführers zu seinen Reisepapieren aufkommen liessen,
dass er geltend gemacht habe, sein Pass sei ihm in C._______ abhan-
den gekommen und er, obwohl er genügend Zeit in C._______ verbracht
habe und auch keine Probleme mit dem nigerianischen Staat geltend
mache, sich nicht um neue Identitäts- oder Reisepapiere bemüht habe,
dass ein solches Desinteresse ein amtliches Ausweisdokument für den
jederzeitigen Nachweis seiner Identität auf seiner Reise zu besitzen,
grundsätzlich wenig plausibel sei, umso mehr, als der Beschwerdeführer
bereits beim Grenzübergang von Nigeria nach E._______ seinen Pass
habe vorzeigen müssen und ihm daher bewusst gewesen sein müsste,
dass er für die Weiterreise einen Reisepass brauchen würde,
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dass solche Schilderungen über nicht mehr auffindbare Ausweisdoku-
mente als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller zu werten seien, wel-
che nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapie-
re auszuhändigen,
dass der Beschwerdeführer zusätzliche Fragen zur Möglichkeit der Pa-
pierbeschaffung dahingehend beantwortet habe, dass er von Drittperso-
nen gehört habe, man bekäme auf nigerianischen Vertretungen im Aus-
land keine Identitätspapiere, er selber aber noch keine derartigen Erfah-
rungen gemacht habe, jedoch davon ausgehen würde, dass man ihn für
die Ausstellung neuer Identitätspapiere nach Nigeria zurückschicken wür-
de,
dass diese Aussagen deutlich machen würden, dass er bis anhin keine
Anstrengungen unternommen habe, einen Identitätsausweis oder ein
Identitätspapier nachzureichen und auch in Zukunft nicht gewillt sei, da-
hingehend etwas zu unternehmen,
dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren die
Bewältigung der Reise des Beschwerdeführers nach Europa zu werten
sei,
dass es nicht nachvollziehbar sei, dass irgendein Mann seinen Job aufs
Spiel gesetzt haben soll, nur um einen ihm unbekannten Mann auf ein
Schiff und dann auch noch über die Schweizer Grenze zu schmuggeln,
zumal der Beschwerdeführer auch in Frankreich hätte um Asyl nachsu-
chen können,
dass es zudem der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass der Be-
schwerdeführer auf der Reise von E.______ bis in die Schweiz nie kon-
trolliert oder aufgegriffen worden sei, dies umso mehr, da bei der Entde-
ckung von papierlosen Mitreisenden Schiffseigner mit extrem hohen Bus-
sen bestraft werden würden und die Kontrollen in den Häfen diesbezüg-
lich sehr streng seien,
dass ferner sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schenge-
ner Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungs-
bestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen
lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem
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Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit
welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass den zutreffenden Erwägungen des BFM von Seiten des Bundesver-
waltungsgerichts nichts anzufügen ist,
dass deshalb zu schliessen ist, die Behauptung des Beschwerdeführers,
er besitze keine Identitätspapiere mehr, entspreche nicht der Wahrheit,
dass folglich anzunehmen ist, er sei nicht willens, Identitätspapiere einzu-
reichen, und enthalte die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vor, um
eine allfällige Wegweisung zu erschweren,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nicht-
einreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er
habe zusammen mit seinen Eltern und der zweiten Frau des Vaters (im
Folgenden: Stiefmutter) sowie den beiden Halbgeschwistern gelebt,
dass die Stiefmutter seine Mutter im Dezember 2011 vergiftet habe und
sein Vater darob aus Gram im Mai 2012 einen Herzinfarkt erlitten habe,
an welchem er gestorben sei,
dass daraufhin bewaffnete Männer versucht hätten, den Beschwerdefüh-
rer zu töten,
dass einer der Bewaffneten und er sich jedoch gegenseitig gekannt hät-
ten, da dieser früher Kunde im Geschäft seines Vaters gewesen sei und
dieser die anderen gestoppt habe,
dass ihm dieser gesagt habe, seine Stiefmutter habe sie engagiert, um
ihn zu töten und er daher sofort verschwinden solle, da sie ihn beim
nächsten Mal umbringen würden,
dass er daraufhin per Bus nach G._____ und von dort weiter nach
E.______ geflüchtet sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begrün-
dung dargelegt hat, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen
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um einen potentiellen Übergriff privater Dritter handle und ein solcher nur
asylrelevant sei, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen habe, seine Probleme
den nigerianischen Behörden zu melden und dem nigerianischen Staat
folglich nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit an-
gelastet werden könne,
dass ebenso darauf zu verweisen sei, dass Nigeria ein grosses Land sei
und somit von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen
sei, der Beschwerdeführer dementsprechend keine Probleme in Lagos
geltend mache und er daher nicht auf den Schutz eines Drittstaates an-
gewiesen sei,
dass den zutreffenden Erwägungen des BFM ergänzend anzufügen ist,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass er weder mit seinen
Halbgeschwistern (BFM Akten A10 F115) noch mit den nigerianischen
Behörden irgendwelche Probleme gehabt habe (A4 S. 8),
dass des Weiteren auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht zwar den bereits beim BFM geschilderten Sachverhalt wie-
derholt, darüber hinaus aber keine Argumente vorbringt, die zu einer von
derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass aus diesem Grund der Antrag auf eine weitere Anhörung abzuleh-
nen ist,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG – wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
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ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10 S. 502), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
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senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und –
mangels sich aus den Akten ergebender gegenteiliger Anhaltspunkte – of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass sodann auch keine anderen individuellen Merkmale bestehen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erscheinen lassen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzli-
che Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich
nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und das Gesuch um Verzicht auf
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die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos geworden sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: