B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6462/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
sowie die Tochter C._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
D-6462/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, ersuchte mit
englisch-sprachiger Eingabe vom 19. August 2011 bei der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und um Gewährung von Asyl.
B.
Die schweizerische Botschaft in Colombo forderte ihn am 22. August 2011
schriftlich auf, das Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend ge-
machten Asylgründen zu ergänzen sowie Identitätspapiere und allfällige
Beweismittel einzureichen.
C.
Mit undatierter Eingabe – bei der schweizerischen Botschaft eingegangen
am 23. September 2011 – führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus D._______ im
Distrikt Jaffna. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwi-
schen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der sri-lankischen
Regierung sei seine Familie mehrfach umgesiedelt worden. Sein Vater so-
wie sein Bruder seien getötet worden. Er selbst sei nach dem Ende des
Konflikts in den Fokus des Sicherheitsdienstes geraten.
D.
Die Akten wurden seitens der schweizerischen Botschaft in Colombo am
13. Oktober 2011 an die Vorinstanz übermittelt. Auf eine Befragung wurde
vorerst verzichtet.
E.
Mit Eingaben vom 12. Januar 2012, 2. Mai 2012, 5. Oktober 2013 und
8. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Behandlung seines
Gesuchs.
F.
Am 9. April 2015 lud die schweizerische Botschaft in Colombo den Be-
schwerdeführer zu einer Befragung am 28. April 2015 ein. Der Beschwer-
deführer blieb der Befragung fern.
G.
Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 30. April
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2015 stellte die schweizerische Botschaft in Colombo fest, dass der Be-
schwerdeführer der Befragung fern geblieben sei, und forderte ihn zur Stel-
lungnahme bis 7. Mai 2015 auf. Für den Fall des Unterlassens stellte die
Botschaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht.
H.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2017 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft
Colombo am 8. Mai 2015) teilte der Beschwerdeführer mit, von der Einla-
dung zur Befragung am 28. April 2015 erst am 7. Mai 2015 Kenntnis er-
langt zu haben, und ersuchte um Ansetzen eines neuen Termins für eine
Befragung. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde die vom 9. April 2015 da-
tierende Einladung der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 15. Mai
2015 als unzustellbar retourniert.
I.
Die schweizerische Botschaft in Colombo lud den Beschwerdeführer da-
raufhin am 22. Juni 2015 erneut zur Befragung ein.
J.
Anlässlich der Befragung am 28. Juli 2015 in der schweizerischen Bot-
schaft in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
sein Vater sei im Jahr 1989 von der sri-lankischen Armee umgebracht wor-
den. Zudem sei einer seiner Brüder aufgrund einer zwangsweisen Rekru-
tierung Mitglied der LTTE gewesen und im Jahr 2009 bei der Explosion
einer Bombe ums Leben gekommen. Zu seiner eigenen Situation machte
er geltend, im Frühling 2009 in einem Camp inhaftiert worden zu sein, wo
man ihn regelmässig zu seinem ums Leben gekommenen Bruder und sei-
nem eigenen Verhältnis zu den LTTE befragt habe. Im Mai 2010 habe er in
seinen Heimatort D._______ zurückkehren können, jedoch mit der Auf-
lage, sich regelmässig zu melden und Unterschrift zu leisten. Zudem habe
ihn der sri-lankische Sicherheitsdienst regelmässig aufgesucht. Im Jahr
2012 seien er und seine zwischenzeitlich gegründete Familie, namentlich
seine Ehefrau und ein gemeinsames Kind, vom Heimatort D._______ nach
Kilinochchi umgesiedelt worden. Im Zeitraum Juli 2012 bis August 2013
habe er sich in Qatar aufgehalten, um dort zu arbeiten. Da er jedoch kein
genügendes Einkommen habe erzielen können, sei er wieder in den Hei-
matstaat zurückgekehrt. In Kilinochchi verdiene er seither seinen Unterhalt
in einem Restaurant. Von der regelmässigen Meldepflicht sei er seit seiner
Rückkehr aus Qatar entbunden. Er müsse auch keine Unterschrift mehr
leisten. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) würden
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ihn jedoch nach wie vor, wenn auch nicht mehr regelmässig, zu Hause auf-
suchen und mit ihm sprechen.
K.
Mit Verfügung vom 27. August 2015, welche dem Beschwerdeführer durch
die schweizerische Botschaft in Colombo am 8. September 2015 weiterge-
leitet wurde, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verweigerte ihm
die Einreise in die Schweiz. Eine Empfangsbestätigung findet sich nicht in
den Akten.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch wenn der
Beschwerdeführer anlässlich der Asylgesuchstellung seine Ehefrau und
das gemeinsame Kind erwähnt habe, beziehe sich die Asylbegründung le-
diglich auf ihn betreffende Umstände. Die Ehefrau und das gemeinsame
Kind seien bisher nicht in Erscheinung getreten, weshalb davon auszuge-
hen sei, dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch sich auf ihn
allein beschränke. Es werde daher nur eine Einschätzung in Bezug auf die
Gefährdungslage des Beschwerdeführers vorgenommen. Eine solche sei
jedoch zu verneinen. Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer im Jahr
2009 erlitten habe, seien zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr relevant. So-
weit der Beschwerdeführer im Übrigen wirtschaftliche Probleme geltend
mache, seien diese Nachteile für die Beurteilung einer Gefährdungslage
nach Art. 3 AsylG nicht beachtlich. Auch sei die Wahrscheinlichkeit einer
zukünftigen Verfolgung durch sri-lankische Sicherheitskräfte zum heutigen
Zeitpunkt nicht hinlänglich begründet. Es treffe zu, dass die sri-lankischen
Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzung al-
les daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und
deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der
LTTE vorgehen würden. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer als Bruder eines ehemaligen LTTE-Mitglieds nach dem
Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
gestanden habe oder noch stehe. Derartige Massnahmen, auch die im
konkreten Fall Geschilderten, hätten jedoch aufgrund mangelnder Intensi-
tät keinen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG.
L.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 23. September
2015 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo: 28. Septem-
ber 2015) eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde ein. Er bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Im
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Wesentlichen machte der Beschwerdeführer nochmals auf die Ermordung
seines Vaters im Jahre 1989 aufmerksam, welche im Beisein seiner Mutter
erfolgt sein soll. Darüber hinaus verwies er auf die kriegsbedingten Um-
siedlungen, welche die Familie habe erdulden müssen.
Der Beschwerde beigelegt war sodann ein vom 24. September 2015 datie-
rendes, in englischer Sprache verfasstes Schreiben, ausgestellt und unter-
zeichnet von E._______, Justice oft he Peace (Friedensrichter). Im ge-
nannten Schreiben wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit meh-
reren Jahren die Tamil National Alliance (TNA) unterstütze und aufgrund
dessen in den vergangenen Jahren mit grossen Problemen konfrontiert ge-
wesen sei. Eingereicht wurde sodann ein ebenfalls in englischer Sprache
verfasstes Schreiben von F._______, bei welchem es sich um den „Village-
Headman“ handeln soll. Bestätigt wird im Schreiben, dass der Beschwer-
deführer und seine Familie nach Kilinochchi umgesiedelt worden seien und
die von ihnen im Verfahren eingereichten Dokumente korrekt und wahr
seien. Der Beschwerde beigelegt war sodann ein ebenfalls in englischer
Sprache verfasstes Schreiben, unterzeichnet von B._______, der Ehefrau
des Beschwerdeführers. Im Schreiben ersuchte sie sinngemäss um Bewil-
ligung der Einreise auch für sich und das gemeinsame Kind C._______.
Beigelegt waren der Eingabe sodann Kopien von Geburtsurkunden des
Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des Kindes, eine Kopie der Hei-
ratsurkunde sowie eine den Beschwerdeführer betreffende Passkopie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall
ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist innerhalb 30 Tagen seit Erlass der Verfügung und
damit in jedem Fall fristgerecht eingereicht. Sie ist in englischer Sprache
und mithin nicht in einer Amtssprache verfasst. Eine Aufforderung zur Be-
schwerdeverbesserung (Art. 52 Abs. 1 VwVG) kann jedoch aus prozess-
ökonomischen Gründen unterbleiben, da die Rechtsmitteleingabe und ihre
Beilagen verständlich begründet sind und über diese befunden werden
kann. Die Beschwerdeeingabe trägt sodann keine eigenhändige Unter-
schrift des Beschwerdeführers. Auch diesbezüglich kann auf das Einholen
einer Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen ver-
zichtet werden, insbesondere als der Originalumschlag, mit welchem die
Eingabe eingereicht wurde, die handschriftliche Adresse des Beschwerde-
führers mit dessen Namen aufweist. Auch im Übrigen kann aus der Ein-
gabe offensichtlich geschlossen werden, dass er persönlich als Beschwer-
deführer auftritt.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher betreffend seine Person einzutreten.
1.4 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurde als Beilage eine hand-
schriftliche Eingabe, unterzeichnet von B._______, der Ehefrau des Be-
schwerdeführers, eingereicht. In dieser ersucht die Ehefrau sinngemäss
um Bewilligung der Einreise auch für sich und das gemeinsame Kind.
1.4.1 Im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation der Ehefrau und
des Kindes ist Folgendes festzustellen: Die Einreichung eines Asylgesu-
ches ist gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein
relativ höchst persönliches Recht. Die Initiierung eines Asylverfahrens aus
dem Ausland setzt primär einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden
Person voraus. Bei einem vertretungsweise eingereichten Gesuch wird –
im Sinne einer Heilung – vorausgesetzt, dass der Inhalt des über eine Ver-
tretung eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung
oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stel-
lungnahme zum Fragenkatalog des SEM bestätigt wird. In jedem Fall muss
ein entsprechender Mangel vor Erlass eines erstinstanzlichen Asylent-
scheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 3.4.2).
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Seite 7
1.4.2 Vorliegend hat offensichtlich lediglich der Beschwerdeführer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er hat das Asylgesuch in seinem
Namen eingereicht und allein unterzeichnet. Sämtliche weiteren Eingaben
zum Asylgesuch wurden ebenfalls nur vom Beschwerdeführer unterzeich-
net und auch die jeweils angegebene Absenderadresse trägt nur seinen
Namen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A1/2; A3/4; A5/3; A7/3; A9/3; A11/3).
Auch anlässlich der Anhörung in der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo trat der Beschwerdeführer als „Applicant“ auf. Zudem bezieht sich
die Begründung des Asylgesuchs lediglich auf die seine Person betref-
fende Situation. Die Ehefrau sowie das gemeinsame Kind sind im vo-
rinstanzlichen Verfahren hingegen nicht in Erscheinung getreten. Der Be-
schwerdeführer hat beide lediglich auf die Frage nach im Heimatstaat le-
benden Familienangehörigen angegeben (vgl. vorinstanzliche Akten
act. A21/7 S. 2). Allein aus diesen Umständen kann nicht auf ein entspre-
chendes Vertretungsverhältnis geschlossen werden. Die Vorinstanz ist da-
her zutreffend davon ausgegangen, dass das Asylverfahren nur den Be-
schwerdeführer betrifft. Auf die Eingabe der Ehefrau ist daher mangels Le-
gitimation zur Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten. Von einer Über-
weisung der Eingabe der Ehefrau an das SEM zur Prüfung als Asylgesuch
ist abzusehen, da die Möglichkeit, ein Asylgesuch im Ausland einzu-
reichen, mit den dringenden Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 abgeschafft wurde.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359, in Kraft seit 29. September 2012), wurden unter anderem
die Bestimmungen zur Asylgesuchstellung aus dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkraft-
treten der Änderung im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68
AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach
sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend
das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
2.2 Mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten
am 1. Februar 2014) wurde Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessen-
heitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes
um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen bezie-
hungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkei-
ten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
3.3 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vor-
instanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
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Seite 9
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer am
28. Juli 2015 zu seinen Gesuchsgründen befragt.
4.
4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können
in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Festzustellen ist sodann,
dass seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 nicht von einem mass-
geblich abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Per-
sonen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen ausge-
gangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1470/2014 vom 5. Juni 2014
E. 6.4.4.). Auch aktuell scheint es noch ein wichtiges Ziel des sri-lanki-
schen Staates zu sein, ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatis-
mus im Keim zu ersticken. Der drakonische Prevention of Terrorism Act
(PTA) – mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legi-
timiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu
haben – ist weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung im September
2015 in Aussicht gestellt hat, den PTA durch ein mit internationalen Stan-
dards vereinbares Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen. Auch die Präsenz
der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Be-
völkerung im Norden und im Osten des Landes sind nach wie vor hoch. Mit
Blick auf diese Umstände vermag eine glaubhaft geltend gemachte Verbin-
dung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus
Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse
am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zuge-
schrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg
wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Davon sind
nicht nur exponierte Personen betroffen, da die sri-lankische Regierung
auch acht Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufle-
ben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Ver-
dacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt.
Jedoch sind nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche
oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE auf-
weisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausge-
setzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt
sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob
D-6462/2015
Seite 10
dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen ist jeweils im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Per-
son die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen
muss (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1 ff. als
Referenzurteil publiziert).
4.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner
Befragung scheint es durchaus glaubhaft, dass er nach dem Ende des Bür-
gerkrieges eine Zeit lang im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden
stand, da sein im Jahr 2009 ums Leben gekommener Bruder offenbar
zwangsrekrutiertes Mitglied der LTTE war. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Inhaftierung in einem Camp des CID von „Frühjahr“ 2009
bis Mai 2010 stellt eine ebenso einschneidende Massnahme gegen die
Person des Beschwerdeführers dar, wie die ihm anschliessend auferlegte
regelmässige Melde- und Unterschriftspflicht. Wesentlich für die vorlie-
gende Beurteilung ist jedoch, ob sich der Beschwerdeführer nach objekti-
ven Kriterien auch zum heutigen Zeitpunkt noch in einer konkreten Gefähr-
dungslage befindet. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich im Jahr
2012 während eines Jahres nach Qatar begeben zu haben, um dort ein
besseres Einkommen zu erzielen. Seit seiner Rückkehr unterliege er kei-
ner Verpflichtung mehr, regelmässig vor der Behörde des CID zu erschei-
nen und Unterschrift zu leisten. Er macht geltend, dass ihn nach wie vor
Angehörige des CID an seinem Wohnort aufsuchen würden. Seine Schil-
derung der Gespräche lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er im
Rahmen dieser Behördenkontakte flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len ausgesetzt wurde. So würden die Gespräche weniger oft und in unre-
gelmässigen Abständen stattfinden und jeweils zehn Minuten dauern (vgl.
vorinstanzliche Akten A19/7 S. 4). Es kann daher davon ausgegangen wer-
den, dass es sich um ein allgemeines und präventiv motiviertes Vorgehen
der sri-lankischen Sicherheitskräfte handelt und diese eher niederschwel-
ligen Behelligungen nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungs-
situation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen lassen.
4.3 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Friedensrich-
ters E._______ kann zu keinem anderen Schluss führen. Im Schreiben
wird pauschal und nicht näher konkretisiert ausgeführt, dass der Beschwer-
deführer seit mehreren Jahren Unterstützer der Tamil National Alliance sei
und aufgrund dessen in den vergangenen Jahren ständigen Behelligungen
ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat seinerseits Entspre-
chendes weder im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs noch anläss-
D-6462/2015
Seite 11
lich der Befragung zu seinen Asylgründen geltend gemacht. Auch im Rah-
men seiner Beschwerde ist er auf das von ihm in der Beilage eingereichte
Schreiben des Friedensrichters nicht eingegangen. Es ist daher davon
auszugehen, dass es sich beim genannten Dokument um ein Gefälligkeits-
schreiben handelt, welchem die Beweiserheblichkeit abzusprechen ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle des Beschwerdefüh-
rers nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation
ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht
als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3
AsylG zu erkennen. Das SEM hat daher zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau an sich die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist jedoch von einer Kostenauflage
abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6462/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau werden keine Kosten aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: