B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6462/2018
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger aus dem
Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) – seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge Mitte 2013 verliess und nach einem länge-
ren Aufenthalt in der Türkei am 19. Dezember 2015 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags zusammen mit seinem Bruder E._______
(N […]) um Asyl nachsuchte,
dass am 6. Januar 2016 die Befragung zur Person (BzP) des Beschwer-
deführers stattfand,
dass er am 26. April 2018 zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei
er im Wesentlichen vorbrachte, er sei in seinem Heimatland Soldat und
zuletzt in F._______ stationiert gewesen,
dass er einige Zeit vor seiner Ausreise aus Afghanistan Urlaub gehabt habe
und daher nach Hause gegangen sei,
dass einer seiner Brüder ebenfalls im Militär gewesen und einige Tage
nach ihm auch in die Ferien nach Hause gekommen sei,
dass dieser Bruder während der Ferien eines frühen Morgens nach draus-
sen gegangen und von den Taliban mitgenommen worden sei,
dass die Taliban den Leichnam des Bruders am späten Abend nach Hause
geschickt hätten respektive sei dessen Leiche in einem Friedhof hingewor-
fen worden und sein Vater habe die Leiche nach Hause gebracht, nachdem
die Dorfbewohner die Leiche gefunden und dies seinem Vater mitgeteilt
hätten,
dass er und sein Bruder E._______ dann vom Vater zu einem weiteren
Bruder nach G._______ geschickt worden seien, wo sie etwa acht bis zehn
Tage geblieben seien, bevor sie aus Afghanistan ausgereist seien,
dass weitergehend auf das Anhörungsprotokoll bei den Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Tazkera,
seinen Militärausweis und seine (vom Militär ausgestellte) Bankkarte zu
den Akten reichte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft
von E._______ verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte, den Wegweisungsvollzug indes wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, wobei
diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass es sodann mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 – eröffnet am 16. Ok-
tober 2018 – auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neinte (Dispositivziffer 1), sein Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2) und
seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Dispositivziffer 3), jedoch
ebenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz verfügte (Dispositivziffern 4-6),
dass es zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
der Verweigerung des Asyls im Wesentlichen anführte, der Beschwerde-
führer habe das Kerngeschehen seines Vorbringens, dass sein Bruder, der
auch beim Militär gewesen sei, von den Taliban getötet worden sei, äus-
serst unsubstanziiert und ohne jegliche persönliche Beteiligung geschil-
dert,
dass seine Antworten zu den entsprechenden Fragen durchwegs extrem
knapp ausgefallen und stets an der Oberfläche geblieben seien,
dass er in der Anhörung beispielsweise dazu aufgefordert worden sei,
möglichst genau zu schildern, was er darüber wisse, dass sein Bruder von
den Taliban mitgenommen worden sei,
dass sich seine Antwort auf die Information beschränkt habe, dass sein
Bruder frühmorgens das Haus verlassen habe und seine Leiche abends
nach Hause gebracht worden sei, was übrigens eine Wiederholung von
bereits Erwähntem darstelle,
dass er so nicht habe glaubhaft machen können, dass er ausgereist sei,
weil sein Bruder von den Taliban getötet worden sei und er sich deshalb
auch in Gefahr befinde,
dass angesichts dessen darauf verzichtet werden könne, auf die vorhan-
denen Widersprüche, auch zu den Aussagen seines Bruders E._______,
näher einzugehen,
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dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, denn diese würden allen-
falls eine Tätigkeit beim Militär, nicht aber eine Verfolgung durch irgendje-
manden aufzeigen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2018 (Datum
Poststempel: 14. November 2018) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht be-
antragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhe-
bung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asyl-
gewährung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei eine ange-
messene Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde zu gewähren,
dass ihm weiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Be-
zahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen
sei,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der verfahrensrechtliche Antrag auf Gewährung einer angemessenen
Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, da die gesetzlichen Vo-
raussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift
(aussergewöhnlicher Umfang oder besondere Schwierigkeit der Be-
schwerdesache) vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind, was in der Be-
schwerdeschrift auch nicht behauptet wird,
dass die Beschwerdeschrift gar keine Ausführungen zu diesem Antrag ent-
hält und darin insbesondere nicht dargelegt wird, was der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch hätte vorbringen wollen,
dass er im Übrigen bis zum Urteilsdatum ausreichend Zeit gehabt hätte,
seine Vorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG geltend zu machen,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das SEM habe
den Untersuchungsgrundsatz und damit den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt,
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dass allerdings im Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwer-
deführers – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – in der
rechtlichen Würdigung als unglaubhaft erachtete, kein Verfahrensfehler zu
sehen ist,
dass sodann – sofern überhaupt gerügt (vgl. Beschwerdeschrift Bst. B.b) –
nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer an der BzP nicht zu
seinen Asylgründen befragt wurde, zumal das SEM gemäss Art. 26 Abs. 2
AsylG die Asylsuchenden in der Vorbereitungsphase zwar (auch) zu den
Gründen befragen kann, warum sie ihr Land verlassen haben, dazu jedoch
nicht gehalten ist (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 Satz 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz besteht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – im Ergebnis in Überein-
stimmung mit dem SEM – festzustellen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zur Tötung seines Bruders durch die Taliban den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten
vermögen,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde einerseits vorbringt, er sei
an der Anhörung nicht auf den Umstand hingewiesen worden, dass mög-
lichst ausführliche Schilderungen seiner Asylvorbringen entscheidend sei-
en,
dass er andererseits aufgrund seines niedrigen Bildungshintergrundes und
seiner "Sozialisation" als Soldat eher verschwiegen sei und sich gerade im
Umgang mit Behörden in seinen Ausführungen knapp halte, da er bis anhin
die Erfahrung gemacht habe, dass kurze Darlegungen für die Verständi-
gung mit Behörden oder Autoritätspersonen ausreichen und darüber hin-
aus sogar erwartet würden,
dass sich schliesslich in seinen Antworten an der Anhörung trotz deren Kür-
ze diverse Realkennzeichen finden lassen würden,
dass dem entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer an der Anhö-
rung auf die Pflicht zu vollständigen Aussagen hingewiesen (vgl. Akten
SEM A 27/16 S. 2) und er ausserdem im Zusammenhang mit seinem Kern-
vorbringen zwei Mal explizit zur möglichst respektive ganz genauen Be-
schreibung aufgefordert wurde, seine entsprechenden Antworten aber
(auch) unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 27/16 F62 und 81),
dass sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht darauf be-
rufen kann, er habe sich an der Anhörung angesichts seiner Erfahrungen
mit Behörden oder Autoritätspersonen auf knappe Antworten beschränkt,
dass zwar nicht erwartet werden kann, der Beschwerdeführer hätte – bei
Wahrunterstellung – die von niemandem beobachtete Mitnahme des Bru-
ders durch die Taliban (vgl. A 27/16 F72) substanziierter schildern können,
dass indessen nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer als ehe-
maliger Soldat mit angeblich geringem Bildungsstand nicht in der Lage sein
soll, spontan und ausführlich(er) von seinen eigenen Erlebnissen (insbe-
sondere die Kenntnisnahme der Tötung seines Bruders; vgl. A 27/16 F24,
62 f., 66, 81 f. und 84) zu berichten, auch wenn er es sich gewohnt sein
soll, kurze und einfache Antworten zu geben,
dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, auf Beschwerdeebene wei-
tere Ausführungen zu seinem Kernvorbringen zu machen, was in Anbe-
tracht seiner Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar ist,
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dass das Ausbleiben entsprechender Schilderungen in der Beschwerde-
schrift die vorinstanzliche Einschätzung vielmehr bestärkt,
dass sich sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be-
schwerde zu den vorhandenen Realkennzeichen allesamt auf seine Aus-
sagen zu seiner Tätigkeit als Soldat beziehen, welche vom SEM nicht be-
stritten wurde,
dass mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen im Übrigen bestätigt
wird, dass der Beschwerdeführer durchaus zu gehaltvolleren Schilderun-
gen in der Lage ist,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzu-
gehen ist,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdefüh-
rer an der Anhörung im Zusammenhang mit seiner angeblichen Desertion
keine konkreten Befürchtungen schilderte und auch in der Beschwerde-
schrift dazu nichts vorbrachte, weshalb sich das Gericht nicht veranlasst
sieht, weiter auf dieses Vorbringen einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
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dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
abhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird ab-
gewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: