Abtei lung IV
D-6463/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A.X._______, geboren (...),
B.X._______, geboren (...),
Nigeria,
beide vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6463/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria am
1. August 2007 verliess und am 27. August 2007 am Flughafen (...) in
die Schweiz einreiste, wo sie am 28. August 2007 um Asyl
nachsuchte,
dass ihr mit Verfügung des BFM vom 29. August 2007 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flugha-
fens (...) als Aufenthaltsort längstens bis 11. September 2007
zugewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Flughafen mangels geeignetem Dol-
metscher nicht befragt werden konnte, weshalb ihr das BFM mit
Verfügung vom 3. September 2007 die Einreise bewilligte und sie dem
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zuwies,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 5. September 2007
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
einige Bewohner ihres Heimatdorfes seien mit dem Gouverneur
unzufrieden gewesen, weshalb es zu Unruhen – an welchen sie sich
nicht beteiligt habe – gekommen und das Militär eingeschritten sei,
dass sie deshalb geflüchtet sei und sich unter einem Baum versteckt
habe,
dass ein weisser Mann – "Mister Y._______" – vorbeigekommen sei
und sie mitgenommen habe,
dass dieser ein Foto von ihr gemacht und ihr daraufhin die abgegebe-
ne "Identity Card" der (...) Community, Niger Delta, ausgehändigt
habe,
dass sie zusammen mit "Mister Y._______" mit dem Flugzeug
ausgereist sei,
dass sie nie eine Schule besucht habe und weder lesen noch
schreiben könne,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2008 von der Kantons-
polizei (...) kontrolliert und bei ihr ein Betrag von Fr. 15'000.-- be-
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schlagnahmt wurde, welcher nach den polizeilichen Ermittlungen aus
dem Drogenhandel stammt,
dass die Beschwerdeführerin am (...) den Sohn B._______ gebar,
dass die Beschwerdeführerin ihre früheren Aussagen anlässlich der
direkten Anhörung beim BFM vom 11. September 2008 im Wesentli-
chen wiederholte,
dass für den weiteren Inhalt der Befragungen auf die Vorakten
verwiesen wird,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 – eröffnet am
8. Oktober 2008 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei nicht
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, lediglich im Besitz des abge-
gebenen Ausweises, per Flugzeug von Nigeria in die Schweiz gereist
sei,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verun-
möglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung des
Asylgesuches im Weiteren in wesentlichen Punkten widersprüchlich
seien und der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns wider-
sprächen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess und
dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragte, das Asylgesuch sei gutzuheissen und es sei der
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2008 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei gutzuhei-
ssen,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass die eingereichte "Identity Card" kein
Dokument darstellt, welches geeignet ist, die Identität der
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Beschwerdeführerin nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7), weshalb ihre
Identität nach wie vor unbelegt ist,
dass die Beschwerdeführerin damit weitere Abklärungen hinsichtlich
ihrer Herkunft und eine Überprüfung ihrer Angaben verunmöglicht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden vorinstanzlichen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegenbringt,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin
teilweise widersprüchlich seien und in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen,
dass sich weder aus den Protokollen noch aus den übrigen Akten ein
Hinweis darauf ergibt, die Beschwerdeführerin sei – wie in der
Rechtsmitteleingabe behauptet – bei den Befragungen nervös und
überfordert gewesen,
dass die Beschwerdeführerin weiter einwenden lässt, in Bezug auf ihre
widersprüchlichen Angaben zur Frage, wieviele Leute sich mit ihr
"unter dem Baum" aufgehalten hätten, habe die Vorinstanz zu Unrecht
nicht beachtet, dass das menschliche Erinnerungsvermögen
beschränkt sei,
dass dieser Einwand nicht überzeugt, weil die Beschwerdeführerin
gerade nicht geltend machte, sie könne sich nicht erinnern, sondern
sich - wie von der Vorinstanz zu Recht erwähnt - unterschiedlich dazu
äusserte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
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dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die ihr und ihrem Sohn in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in der
Rechtsmitteleingabe weder die allgemeine Lage in Nigeria noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass mangels Einreichung eines Identitätsdokumentes und damit
unbelegter Herkunft der Beschwerdeführerin ihr Einwand, die
Vorinstanz habe sich zu Unrecht mit allgemeinen Feststellungen über
die Lage in Nigeria begnügt, nicht verfängt,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere den überwiegenden Teil
ihres Lebens in Nigeria verbrachte und davon auszugehen ist, sie
verfüge dort über ein Beziehungsnetz,
dass sich aufgrund der nicht glaubhaften Angaben der
Beschwerdeführerin die Annahme rechtfertigt, sie kenne den
Aufenthaltsort von Eltern und Geschwistern in Nigeria,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihren Lebens-
unterhalt in Nigeria durch das (...) verdient hat (A 29/16 S. 6) und sie
diese Tätigkeit ohne Weiteres wird weiterführen können,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der in der Rechtsmitteleingabe
erwähnte Umstand, der im (...) in der Schweiz geborene Sohn der
Beschwerdeführerin sei noch nie in seinem Heimatland Nigeria
gewesen, relevant wäre,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einreise in die
Schweiz bereits schwanger war und es sich beim Vater des Kindes
nach ihren eigenen Angaben um einen in Nigeria lebenden nigeriani-
schen Staatsangehörigen handelt,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin durch
ihr Verhalten (Transport eines möglicherweise aus dem Drogenhandel
stammenden Betrages von Fr. 15'000.--) erheblich gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b
AuG verstossen hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach insoweit nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz allerdings entschied, die Beschwerdeführerin habe
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, die Verfügung des BFM
sei vollumfänglich aufzuheben, auch die angesetzte Ausreisefrist
anfechten liess,
dass die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist in Anbetracht
der über 13-monatigen Verfahrensdauer vor dem BFM und angesichts
der Rückkehr mit einem gut (...) Monate alten Kind sowie mangels
fallspezifischer Gründe für eine derart knappe Frist als offensichtlich
unverhältnismässig bezeichnet werden muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 27
S. 177 f.), weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, der Beschwerde-
führerin zusammen mit ihrem Sohn eine angemessene Ausreisefrist
anzusetzen,
dass es der Vollzugsbehörde überlassen bleibt, den Wegweisungsvoll-
zug mit den Strafbehörden des Kantons (...) abzusprechen,
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dass die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt als unterlegene Partei
anzusehen ist und ihr bei diesem Ausgang des Verfahrens die
reduzierten Kosten von Fr. 400.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass aus demselben Grund und da die Beschwerdeschrift keine
Ausführungen zur Ausreisefrist enthält, den Beschwerdeführenden
diesbezüglich auch keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 3
der Verfügung vom 6. Oktober 2008 (sofortiger Wegweisungsvollzug)
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) Kanton (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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