B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6463/2015/mel
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 an die schweizerische Botschaft in
Colombo (nachfolgend: Botschaft) suchte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage von Dokumenten um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 16. September 2010 unterbreitete die Botschaft dem
Beschwerdeführer mehrere Fragen in Bezug auf die geltend gemachten
Probleme und forderte ihn auf, alle für seinen Fall einschlägigen Beweis-
mittel und Identitätspapiere einzureichen.
C.
Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 9. Okto-
ber 2010 (Eingang bei der Botschaft am 18. Oktober 2010) und reichte
verschiedene Dokumente ein.
D.
Mit Botschaftsschreiben vom 20. Oktober 2010 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass seine Angaben unvollständig seien und er wurde auf-
gefordert, diese dem Fragebogen entsprechend zu ergänzen.
E.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Eingabe vom 9. Oktober 2010 mit
Schreiben vom 29. Oktober 2010 (Eingang bei der Botschaft am 3. Novem-
ber 2010).
F.
Mit Schreiben vom 4. November 2010 (Eingang beim BFM am 11. Novem-
ber 2010) stellte die Botschaft dem BFM das Einreisegesuch zu und teilte
mit, dass nach eingehender Prüfung in vorliegendem Fall auf eine Anhö-
rung (recte: Befragung) verzichtet werde.
G.
Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Septem-
ber 2013 im Wesentlichen mit, das BFM habe entschieden, dass zukünftig
in allen Fällen eine Befragung durchzuführen sei. Er werde daher eine Ein-
ladung erhalten.
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H.
Nach zwei weiteren Eingaben vom 5. und 21. Oktober 2013 wurde der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2015 zur Befragung auf der
Botschaft am 6. Februar 2015 eingeladen.
I.
In seinem Asylgesuch, den diversen Eingaben sowie an der Befragung
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein, aus B._______ zu stammen
und gegenwärtig in C._______ zu leben. 1990 habe er mit seinen Eltern
vor Terrorgewalt fliehen müssen und in verschiedenen Flüchtlingslagern
gelebt. Während ihrer Abwesenheit sei sein Elternhaus komplett zerstört
worden. Sein jüngerer Bruder sei 1992 von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) entführt und umgebracht worden, während er auf seinem
Heimweg von diesen in Gewahrsam genommen und gefoltert worden sei,
so dass ihm ein Finger habe amputiert werden müssen. Zwischen 2007
und 2013 habe er drei Telefonanrufe erhalten, in denen er von Unbekann-
ten vor die Wahl gestellt worden sei, eine Geldzahlung zu leisten oder um-
gebracht zu werden. Diese Anrufe ordne er einer paramilitärischen Orga-
nisation zu, welche er für den Tod seines Vaters im Jahr 2013 verantwort-
lich zeichne. Dieser sei – wie er auch – Parteimitglied der Tamil National
Alliance (TNA) gewesen. Als solches habe der Beschwerdeführer an Ver-
anstaltungen derselben teilgenommen und sei an Demonstrationen mitge-
laufen. Seit 2013 sei es zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Für
weitere Einzelheiten und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten
verwiesen.
J.
Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 12. August 2015 – Eröff-
nungsdatum unlesbar, Eingang SEM 17. September 2015 – verweigerte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte sein Asylgesuch ab. Das Dispositiv sowie die Rechtsmittelbelehrung
wurden dem Beschwerdeführer auf Englisch eröffnet. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, einleitend sei darauf hinzuweisen, dass
seine Familienangehörigen nie persönlich in Erscheinung getreten seien
oder den Willen bekundet hätten, selber ein Asylgesuch stellen zu wollen.
Seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse in einer objektiven
Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einge-
stuft werden, da die geltend gemachten Drohanrufe zwischen 2007 und
2013, d.h. im Verfügungszeitpunkt vor zwei bis acht Jahren, stattgefunden
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hätten und er anlässlich der Befragung keine weiteren Verfolgungsereig-
nisse geltend gemacht habe. Es würden sich aus den Akten somit keine
konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass dieser einreiserelevante Nachteile
erlitten hätte oder dass er in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein könnte. Eine Einreisebewilligung könne nur
erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
akuten Gefährdung bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden
müsse, was in seinem Fall aber nicht zutreffe. Vollständigkeitshalber sei
festzuhalten, dass Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen seien.
K.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Ein-
gabe (Eingang bei der Botschaft am 28. September 2015) Beschwerde.
Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bereits geltend gemachten Vor-
bringen, verwies auf die unbefriedigende Menschenrechtssituation in Sri
Lanka im Allgemeinen und führte darüber hinaus aus, aufgrund des Erleb-
ten an Depressionen zu leiden, welche sich aufgrund weiterer Drohanrufe
und daraus resultierenden Todesängsten noch verstärkt hätten. Zur Unter-
mauerung des Ausgeführten reichte er zwei Zeitungsartikel die Menschen-
rechtslage in Sri Lanka betreffend zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung
vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vor-
liegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandver-
fahren anzuwenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt, was vorliegend geschehen ist.
6.
6.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
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Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzu-
mutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden (Art. 3 AsylG).
6.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und
damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es
der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/10).
7.
7.1 Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der Einreise
die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebe-
willigung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beacht-
lich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Ver-
folgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreise-
beachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen wird.
7.2 Nach Prüfung der Akten können diesen keine Hinweise entnommen
werden, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt ist oder eine unmittelbar drohende Gefährdung akut
zu befürchten hätte. Wie vom SEM zutreffend angeführt, kommt den Droh-
anrufen – unabhängig von deren Urheber – aufgrund mangelnder Intensität
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per se kein Verfolgungscharakter, selbst wenn es zu einer erneuten nächt-
lichen Drohanrufserie gekommen sein sollte, weshalb nicht von einer
akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung ausgegangen werden kann, auch wenn nicht in Abrede zu stel-
len ist, dass diese Kontaktnahmen, die Wahrheit vorausgesetzt, belastend
gewesen sein mussten. Sodann ist festzuhalten, dass die Ausführungen
zur allgemeinen Menschenrechtlage in Sri Lanka für das vorliegende Ver-
fahren mangels unmittelbarem Bezug zum Beschwerdeführer irrelevant
sind, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit denselben vorliegend er-
übrigt. Es kann im Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Verfügung
verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend
ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer
auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen beziehungs-
weise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss.
Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten.
Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur
Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat demnach
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Sri Lanka.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: