Abtei lung IV
D-6464/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A.A._______, geboren (...),
B.A._______, geboren (...),
C.A._______, geboren (...),
Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
18. März 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6463/2006
D-6464/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 2. Februar 2001 auf der
Schweizer Botschaft in Ankara, wo sie gleichentags angehört wurde,
ein Asylgesuch. Am 27. Februar 2001 wurde ihr die Einreise in die
Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt. Daraufhin gelangte
die Beschwerdeführerin am 14. März 2001 auf dem Luftweg in die
Schweiz. In der Folge wurde am 22. März 2001 in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ eine
summarische Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die
ausführliche Anhörung zu ihren Asylgründen erfolgte am 31. Juli 2001
durch die (damalige) (...) (heute: [...]) des Kantons E._______. Das
BFF führte sodann am 10. Januar 2003 eine weitere Anhörung durch.
Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in
F._______l geboren und aufgewachsen. Ab 1992 habe sie für die
Sozialistische Presse (nämlich die Zeitschrift "[...]" beziehungsweise
"[...]", deren Herausgeber ihr Ehemann [der Beschwerdeführer] gewe-
sen sei) gearbeitet, bis sie im September 1994 auf dem Weg nach
G._______ verhaftet worden sei. Nach der Verhaftung sei sie zum
JITEM (der Geheimdiensteinrichtung der Gendarmerie) in G._______
gebracht worden, wo sie während etwa eineinhalb Monaten zu dem
(zu Unrecht erhobenen) Vorwurf der Mitgliedschaft bei der TKP/ML
(Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten) verhört
worden sei. Trotz massiver Folterung habe sie eine solche
Mitgliedschaft stets bestritten. Ende 1994 sei sie von der 2. Kammer
des Staatssicherheitsgerichts Malatya wegen Mitgliedschaft bei der
TKP/ML-TIKKO zu 12 ½ Jahren Gefängnis verurteilt worden. Im (...)
sei ihr Sohn in der Haft zur Welt gekommen. Sie habe ihn nach 7 oder
8 Monaten zu ihrer Schwiegermutter geben können. Ihr Ehemann sei
1995 ebenfalls verhaftet worden. Im Jahr 1996 habe sie an einem
Hungerstreik teilgenommen, was zu erheblichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen (z.B. den Syndromen Korsakoff und Wernicke)
geführt habe. 1999 habe sich ihr Gesundheitszustand derart
verschlechtert, dass sie aus der Haft entlassen worden sei und der
Vollzug der Reststrafe zunächst um 6 Monate, hernach gestützt auf
ärztliche Zeugnisse noch zweimal um je ein Jahr hinausgeschoben
worden sei.
Seite 2
D-6463/2006
D-6464/2006
Die Beschwerdeführerin reichte auf der Schweizer Botschaft in Ankara
ein Urteil der 2. Kammer des DGM (Devlet Güvenlik
Mahkemeleri/Staatssicherheitsgericht) Malatya vom (...) ein, zudem
einen Bericht der Neurologischen Abteilung des Universitätsspitals in
Istanbul, zwei Berichte des Gerichtsmedizinischen Instituts, ein
Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ (betreffend Vertagung
der Strafe), eine schriftliche Ausreiseerlaubnis der Staatsanwaltschaft
sowie ein Fax-Schreiben einer schweizerischen Ärztin.
A.b Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 5. Mai 2002 und gelangte über Italien am 8. Mai 2002 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai
2002 fand in der Empfangsstelle (heute: EVZ) I._______ die
summarische Befragung des Beschwerdeführers statt, am
4. November 2002 hörte ihn das (...) des Kantons E._______ zu den
Asylgründen an. Das BFF führte am 10. Januar 2003 zudem eine
ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs
zusammengefasst aus, er habe als Journalist und Herausgeber einer
Zeitschrift, die der TKP/ML nahegestanden sei, gearbeitet. Anlässlich
einer Demonstration am 1. Mai 1989 sei er festgenommen und erst
nach 8 Monaten freigelassen und freigesprochen worden. Im Oktober
1995 sei er in F._______ erneut festgenommen worden und hernach in
verschiedenen Gefängnissen, wo er sich auch am Hungerstreik betei-
ligt habe, inhaftiert gewesen. Wegen seines schlechten Gesundheits-
zustandes sei er etwa drei Monate nach der Gefängnisstürmung vom
19. Dezember 2000 entlassen worden. Er habe das Todesfasten auch
nach seiner Entlassung noch weitergeführt, insgesamt habe er wäh-
rend 14 ½ Monaten gefastet.
Der Beschwerdeführer reichte vor der Vorinstanz zwei Ausgaben der
Zeitschrift "(...)" vom April und September 1991 und zwei Ausgaben
von "(...)" von November und Dezember 2001 sowie ein Urteil des
DGM Istanbul ein.
B.
Das BFF stellte mit separaten Verfügungen vom 18. März 2003 –
beide eröffnet am 20. März 2003 – fest, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft. Indessen wurden sie von der Asyl-
gewährung ausgeschlossen, weil sie als asylunwürdig betrachtet wur-
Seite 3
D-6463/2006
D-6464/2006
den. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, und
sie wurden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen.
B.a Hinsichtlich der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, sie
sei wegen Zugehörigkeit zur TKP/ML-TIKKO zu 12 ½ Jahren Gefäng-
nis verurteilt worden. Aufgrund von Aussagen der in der Schweiz
lebenden Schwester der Beschwerdeführerin und des von dieser ein-
gereichten Zeitungsausschnittes bestünden keine Zweifel darüber,
dass sich die Beschwerdeführerin dem bewaffneten Flügel der
TKP/ML angeschlossen habe. Das Aussageverhalten der Beschwerde-
führerin, insbesondere das anfängliche Bestreiten jeglichen Kontaktes
zur TKP/ML, lege den Schluss nahe, dass sie etwas zu verheimlichen
versuche. Alles in allem sei davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin mindestens zwischen 1991/1992 und 1994 bewaffnetes
Mitglied der TKP/ML-TIKKO gewesen sei. Zudem sei die Teilnahme der
Beschwerdeführerin am Todesfasten als ein klares Indiz für ihre
Verbundenheit mit der TKP/ML-TIKKO zu werten. Es sei bekannt, dass
sich die TKP/ML-TIKKO bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat
zahlreicher verwerflicher Taten im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schuldig gemacht habe; sie sei
insgesamt als terroristische Organisation zu bezeichnen. Gemäss
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
sei die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation für sich
alleine als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu wer-
ten, wodurch sich eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbei-
trages erübrige. Da sich die Beschwerdeführerin von den radikalen
Zielen der TKP/ML-TIKKO oder vom bewaffneten Kampf nicht glaub-
haft distanziert habe, sei die Annahme einer Asylunwürdigkeit – trotz
der langen Haftzeit und der gesundheitlichen Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin – nicht als unangemessen zu qualifizieren.
B.b Hinsichtlich des Beschwerdeführers argumentierte die Vorinstanz
ähnlich. Der Beschwerdeführer sei von DGM Istanbul wegen Zugehö-
rigkeit zu TKP/ML-TIKKO zu 12 ½ Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sei davon
auszugehen, dass er zumindest zwischen 1991/1992 und 1995
bewaffnetes Mitglied der TKP/ML-TIKKO gewesen sei. Weiter sei auch
die Teilnahme am Todesfasten, das er sogar noch über die Haftentlas-
sung hinaus fortgesetzt habe, als ein klares Indiz für seine Verbunden-
heit mit der TKP/ML zu werten, welche zusammen mit rund sieben
Seite 4
D-6463/2006
D-6464/2006
anderen Organisationen an der Durchführung des Todesfastens mass-
geblich beteiligt gewesen sei. In Würdigung sämtlicher Informationen
und der gesamten Quellenlage sei die TKP/ML-TIKKO als terroristisch
operierende Organisation zu beurteilen, bei welcher schon die Mit-
gliedschaft allein als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG zu werten sei. Da auch beim Beschwerdeführer von einer wei-
terhin andauernden Mitgliedschaft bei einer terroristisch operierenden
Organisation auszugehen sei, erachtete das BFF die Anwendung von
Art. 53 AsylG, mithin die Annahme einer Asylunwürdigkeit, als ange-
messen.
B.c Auf die weiteren Einzelheiten der Begründungen wird – soweit für
das Urteil erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
C.
Mit zwei in türkischer Sprache gehaltenen Schreiben vom 30. März
2003 (Poststempel: 31. März 2003) gelangten die Beschwerdeführen-
den an das BFF. Dieses leitete die Eingaben als Beschwerden an die
damals zuständige ARK weiter. Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 wurden
die Beschwerdeführenden vom Instruktionsrichter der ARK auf die
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen und es wurde
ihnen Frist zur Verbesserung ihrer Eingaben eingeräumt. Am 14. Juni
2003 gingen bei der ARK die Übersetzungen der beiden Beschwerden
ein. Die Beschwerdeführenden beantragten damit sinngemäss, die
angefochtenen Verfügungen seien hinsichtlich der Ablehnung der Asyl-
gesuche aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, da sie zu
Unrecht als asylunwürdig betrachtet worden seien. Beide Beschwerde-
führenden wiesen darauf hin, dass sie selbst von den türkischen
Gerichten nicht als Mitglieder oder Parteiführer, sondern lediglich als
Sympathisanten der TKP/ML qualifiziert worden seien. Es sei auch
nicht behauptet worden, dass sie an (bewaffneten) Kampfhandlungen
oder Operationen beteiligt gewesen seien.
D.
Am 19. Juni 2003 wurde vom BFF eine Einreisebewilligung zwecks
Familienvereinigung für den gemeinsamen Sohn der Beschwerdefüh-
renden, C._______, erteilt.
E.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. August 2003 an
Seite 5
D-6463/2006
D-6464/2006
seinen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
den.
F.
Mit Schreiben vom 16. September 2003 teilte das BFF den Beschwer-
deführenden mit, dass ihr gemeinsamer Sohn in die Flüchtlingseigen-
schaft der Eltern einbezogen und ihm die vorläufige Aufnahme
gewährt werde.
G.
Mit Schreiben vom Dezember 2006 wurde den Beschwerdeführenden
mitgeteilt, dass die hängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Bei den vorliegenden Beschwerden handelt es sich um
sogenannte Laienbeschwerden, an welche keine hohen formellen
Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerden sind somit insoweit
form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Seite 6
D-6463/2006
D-6464/2006
Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFF hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden getrennt,
jedoch koordiniert geführt und entsprechend zwei Verfügungen erlas-
sen. Aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Konnexität der
beiden Verfahren rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereini-
gen und in einem Urteil zu behandeln.
4.
Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz
gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtlinge anerkannt,
jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung aus-
geschlossen. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bildet somit
nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vielmehr
beschränkt sich die Überprüfung der angefochtenen Verfügungen auf
die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die
Asylgewährung verweigert hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
5.2 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7,
S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthal-
tenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht
ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechens-
Seite 7
D-6463/2006
D-6464/2006
begriff von alt Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum
31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbe-
griff gemäss neu Art. 10 Abs. 2 StGB, in der seit 1. Januar 2007
gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen – einer seinerzeit
mit Zuchthaus heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedrohten Straftat – zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom
Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernom-
men worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es
irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt
aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b, S. 79 f.). Hinsichtlich
des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland
begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt
auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person
einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft
a.a.O. S. 73).
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführenden eine
Mitgliedschaft bei der TKP/ML beziehungsweise TKP/ML-TIKKO
bestreiten. Sie seien beide auch nicht als Mitglieder, sondern (ledig-
lich) als Sympathisanten der genannten Organisation verurteilt worden
und man habe ihnen auch keine konkreten Tathandlungen vorgewor-
fen.
6.2 Die Vorinstanz hingegen erachtet – wie schon vorstehend erwähnt
– die Mitgliedschaft sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Be-
schwerdeführers bei der TKP/ML-TIKKO als gegeben. Sie stützt sich
dabei insbesondere auf einen von der Schwester der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Zeitungsartikel aus der Zeitschrift "(...)" mit zwei
Fotos, wobei auf dem einen die Beschwerdeführenden zusammen mit
weiteren Personen zu sehen sind. Beim Artikel handle es sich um ein
Interview mit einer Gruppe Guerillas über ihr Leben in den Bergen. Auf
dem Foto trage der Beschwerdeführer ein einer Uniform ähnliches
Gewand, unter einem Mantel sei ein Gewehr zu sehen. Auf einem
zweiten Foto von einer Kochstelle in den Bergen seien ebenfalls
deutlich zwei Gewehre abgebildet.
Seite 8
D-6463/2006
D-6464/2006
6.2.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers fügte das BFM an, er habe
zuerst abgestritten, dass er die Person auf dem Foto sei. Schliesslich
habe er zugegeben, dass auf dem Foto er und seine Frau abgebildet
seien. Es habe sich aber um eine Begegnung in der Nähe des Dorfes
gehandelt. Dorthin sei die Guerilla immer gekommen, und er habe sich
dort mit ihr getroffen, sonst sei aber nichts gewesen. Wie es zu dem
Foto gekommen sei, habe er nicht plausibel erklären können. Durch
das beharrliche Abstreiten jeglicher Kontakte zur TKP/ML-TIKKO und
insbesondere auch durch die wenig überzeugenden Erklärungsversu-
che, wie es zur fraglichen Fotografie gekommen sei, müssten die Aus-
sagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet wer-
den. Auffallend sei auch, dass beim Beschwerdeführer die Jahre zwi-
schen 1992 bis zu seiner Verhaftung auffallend ereignislos verlaufen
sein sollen, was auf ein Verschweigen der Guerillamitgliedschaft hin-
deute. Zudem sei auf die Aussage der Schwägerin des Beschwerde-
führers hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin "in die Berge"
gegangen sei, was bedeute, dass sie sich der Guerilla angeschlossen
habe. Es gebe keinerlei Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbrin-
gen zu zweifeln. Weiter sei auch die Teilnahme des Beschwerdeführers
am Todesfasten, das er sogar noch über die Haftentlassung hinaus
fortgesetzt habe, als ein klares Indiz für seine Verbundenheit mit der
TKP/ML zu werten. Dass er bereit sei, für die Ziele seiner Organisation
sein Leben zu lassen beziehungsweise für seine Gesundheit schweren
Schaden zu riskieren, lasse sich nicht mit einer einfachen Sympathie
erklären, sondern setze eine innere Überzeugung voraus, wie sie in
der Regel nur ein Mitglied einer solchen Organisation aufbringen
könne.
6.2.2 Auch bezüglich der Beschwerdeführerin stützt sich die
Vorinstanz auf den bereits erwähnten Zeitungsartikel. Zudem verwies
das Bundesamt auf Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin,
wonach sie (die Beschwerdeführerin) 1991 anlässlich einer Reportage
als Journalistin in G._______ verschwunden sei und man später
erfahren habe, dass sie seit 1992 Mitglied der Guerilla-Organisation
Partizan gewesen sei und sich "in den Bergen" Kurdistans aufgehalten
habe. Die Beschwerdeführerin habe zu Beginn bestritten, mit der TKP/
ML oder der TIKKO Kontakt gehabt zu haben und ebenso die
Aussagen ihrer Schwester. Die Aussagen der Schwester und die
eingereichten Fotos liessen jedoch keine Zweifel darüber aufkommen,
dass sich die Beschwerdeführerin dem bewaffneten Flügel der
TKP/ML angeschlossen habe. Das zu Beginn beharrliche Abstreiten
Seite 9
D-6463/2006
D-6464/2006
jeglichen Kontaktes zur TKP/ML lasse den Schluss zu, dass die
Beschwerdeführerin etwas verheimlichen wolle. Im Übrigen stimmten
die Umstände der Verhaftung der Beschwerdeführerin, wie sie im
Gerichtsurteil geschildert würden, mit dem von ihr geltend gemachten
Sachverhalt überein, weshalb auch plausibel sei, dass sie damals bei
einer Kuriertätigkeit verhaftet worden sei, wie im Urteil erwähnt werde.
Weiter schildere auch die Beschwerdeführerin die Zeit von 1992 bis zu
ihrer Verhaftung auffallend ereignislos, was auf ein Verschweigen der
Guerillamitgliedschaft hindeute. Zudem sei die Teilnahme der
Beschwerdeführerin am Todesfasten als ein klares Indiz für ihre
Verbundenheit mit der TKP/ML-TIKKO zu werten.
6.2.3 In beiden angefochtenen Verfügungen hielt das Bundesamt
schliesslich fest, da die TKP/ML-TIKKO in Würdigung sämtlicher Infor-
mationen und der gesamten Quellenlage als terroristisch operierende
Organisation zu beurteilen sei, sei gemäss Rechtsprechung der ARK
die Mitgliedschaft für sich alleine als verwerfliche Handlung im Sinne
von Art. 53 AsylG zu werten, wodurch sich eine einzelfallbezogene
Prüfung des eigenen Tatbeitrages der Beschwerdeführenden erübrige.
6.3 Die TKP/ML wurde im Jahr 1972 als Nachfolgeorganisation der
“Kommunistischen Partei der Türkei“ (TKP) und der “Revolutionären
Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei“ (TI-IKP) gegründet. Ihr Ziel ist
die Beseitigung der türkischen Staatsordnung. 1994 spaltete sich das
“Ostanatolische Gebietskommittee“ (DABK) von der TKP/ML ab;
2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die “Maoistische
Kommunistische Partei“ (MKP). Der mehrheitliche Flügel der TKP/ML
tritt unter der Bezeichnung “Partizan“ auf. Die “Partizan“ führt als so
genannte bewaffnete Frontorganisation die “Türkische Arbeiter- und
Bauernbefreiungsarmee“ (TIKKO). Demgegenüber bezeichnete sich
die Guerillagruppe der MKP als “Volksbefreiungsarmee“ (HKo). Als
weitere Abspaltung entstand aus der Mutterpartei die "Marxistisch-
Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), die wiederum aus einer
Vereinigung von vier kommunistischen Parteien entstanden ist. Die
MLKP, die die Einheit aller kommunistischen Bewegungen unter ihrer
Leitung anzustreben versucht, führte ihre Abspaltung von den anderen
kommunistischen Parteien nicht auf prinzipielle Differenzen zurück. Es
ist deshalb naheliegend, nachfolgend die angebliche Mitgliedschaft bei
der TKP-ML (TIKKO) auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen
Mitgliedschaft bei der MLKP zu prüfen.
Seite 10
D-6463/2006
D-6464/2006
6.4 Die Vorinstanz qualifizierte die TKP-ML (TIKKO) – wie vorstehend
erwähnt – als terroristische respektive terroristisch operierende Orga-
nisation und führte weiter aus, dass bereits die blosse Mitgliedschaft
bei dieser Organisation als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG zu qualifizieren sei und zwingend zur Asylunwürdigkeit führe.
Eine einzelfallbezogene Prüfung des Tatbeitrags der Beschwerdefüh-
renden sei unter diesen Umständen nicht notwendig.
6.5 Was den Begriff "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG betrifft,
wird auf die vorstehende Erwägung 5.2 verwiesen. Die Mitgliedschaft
bei einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ist
demnach grundsätzlich als Verbrechen gemäss Art. 10 StGB zu beur-
teilen, ohne dass ein eigener Tatbeitrag zu prüfen wäre. Die ARK (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9) hat sich mit dieser Problematik eingehend befasst
und kam zum Schluss, dass man dem Charakter einer Organisation
(im konkreten Fall der PKK) nicht gerecht würde, wenn man diese
bloss als verwerflich qualifizierte, ohne auch den individuellen Tat-
beitrag der betroffenen Person zu berücksichtigen. Diese Einschätzung
trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die TKP-
ML (TIKKO) zu (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3602/2006 vom 28. Juli 2008). In derselben Weise hat sich das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Oktober 2007 (vgl.
D-5568/2006) zur MLKP geäussert. So wird die MLKP vom Bundesamt
für Polizei nicht generell als terroristisch operierende oder als
terroristische Organisation betrachtet. Ebenso wenig ist sie in der
Schweiz verboten; mithin ist sie wie die TKP-ML (TIKKO) grundsätzlich
bei den extremistischen Bewegungen einzuordnen, welche mit den
terroristischen Bestrebungen nicht identisch sind. Zu dieser
Einschätzung kommt auch Deutschland, wo im Dezember 2007
mutmassliche Mitglieder der TKP-ML verhaftet worden sind. Gegen sie
wird wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer allenfalls
ausländischen terroristischen Vereinigung ermittelt. Bis dato sind keine
entsprechenden Anklagen, geschweige denn Verurteilungen bekannt
geworden. Letzte vergleichbare Anklagen in Deutschland datieren von
1999, und sämtliche damalige Verfahren wegen mutmasslicher
Mitgliedschaft in einer allfälligen kriminellen Vereinigung sind
eingestellt worden (vgl. Bericht des deutschen Bundesministeriums
der Justiz vom 4. Februar 2008).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich im Hinblick auf die
Einschätzungen der für den schweizerischen (und den deutschen)
Seite 11
D-6463/2006
D-6464/2006
Staatsschutz zuständigen Behörden sowie der Abstufung eines
allfälligen Engagements die pauschale Qualifizierung der TKP/ML
(TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch
operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB mangels
entsprechender Hinweise nicht als sachgerecht erweist.
6.6 Hieraus ist zu schliessen, dass selbst eine allfällige Mitgliedschaft
der Beschwerdeführenden bei der TKP/ML (TIKKO) nicht schon per se
als klar verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu
betrachten ist und somit nicht ohne die eingehende Prüfung und
Einschätzung der persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführenden
für die entsprechenden Organisationen zum Asylausschluss zu führen
vermögen.
6.7 Massgebend und unverzichtbar für eine Beurteilung, ob die
Beschwerdeführenden von der Asylgewährung gestützt auf Art. 53
AsylG ausgeschlossen werden müssen oder ob ihnen Asyl gewährt
werden kann, ist demnach die Feststellung und die Bewertung des
überwiegend wahrscheinlichen individuellen Tatbeitrages.
6.7.1 Was den Beschwerdeführer anbelangt, lassen sich den Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung keine Feststellungen über
einen konkreten, individuellen Tatbeitrag seinerseits an Aktionen der
TKP/ML (TIKKO) entnehmen. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustim-
men, dass sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Beschwerdeführer sein politisches Engagement für die TKP/ML
(TIKKO) nicht (vollumfänglich) offenlegen wollte. Insbesondere das
Weiterführen des Hungerstreiks nach der Haftentlassung und die
damit verbundene Schädigung der eigenen Gesundheit lässt auf eine
erhebliche politische Motivation des Beschwerdeführers schliessen.
Hingegen ergibt sich aus dem nicht mehr bestrittenen Umstand, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und der Guerilla tatsächlich Kontakte
stattfanden, kein genügender Hinweis auf verwerfliche Handlungen
des Beschwerdeführers. Daran ändert auch die Publikation in der
Zeitschrift "(...)" nichts. Insbesondere lässt sich das auf dem Foto nur
teilweise sichtbare, unter einem Mantel liegende Gewehr nicht dem
Beschwerdeführer zuordnen. Aus den von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung dargelegten Umständen und aus weiteren
Indizien in den Sachvorträgen des Beschwerdeführers kann nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Verhalten des
Beschwerdeführers geschlossen werden, das den Grad einer verwerf-
Seite 12
D-6463/2006
D-6464/2006
lichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG erreicht. Schliesslich
bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die im eingereichten Gerichtsent-
scheid erhobene beziehungsweise festgestellte Beschuldigung der
Mitgliedschaft bei der TKP/ML (TIKKO) allein keiner verwerflichen
Handlung nach Art. 53 AsylG gleichkommt (vgl. auch EMARK 2004
Nr. 21 E. 5b S. 144 f.). Überdies reicht sie auch nicht aus, einen
persönlichen Tatbeitrag in Form einer Mittäter- oder Gehilfenschaft an
einem terroristischen Attentat der vorgenannten Organisation
nachzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt damit zum Schluss, dass
hinsichtlich des Beschwerdeführers keine hinreichenden Hinweise auf
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen.
6.7.2 Das vorstehend Gesagte gilt im Wesentlichen auch bezüglich
der Beschwerdeführerin. Auch hier ist der Vorinstanz insoweit zuzu-
stimmen, dass sich aus den Akten Anhaltspunkte für ein erhebliches
politisches Engagement ergeben, welches die Beschwerdeführerin
nicht umfassend darlegen wollte. Zu ergänzen ist zudem, dass die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung den im Urteil des DGM
Malatya umschriebenen Sachverhalt, sie sei anlässlich einer Kuriertä-
tigkeit verhaftet worden, als plausibel erachtete. Anlässlich der
ergänzenden Befragung durch das Bundesamt übersetzte die
Dolmetscherin aus dem Urteil die Anklagepunkte, nämlich dass man
bei der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Verhaftung Unterlagen und
Gegenstände beschlagnahmt habe, welche sie von F._______ in die
Berge geschmuggelt habe (vgl. A33/9 S. 3). Es stellt sich somit die
Frage, ob dieser Kurierdienst – ein von der Beschwerdeführerin im
Übrigen bestrittener Vorwurf – eine verwerfliche Handlung im Sinne
von Art. 53 AsylG darstellte, würde er als wahr unterstellt. Dies ist zu
verneinen. Einerseits lässt sich aufgrund des Umstandes, dass der
von der Beschwerdeführerin geschilderte Ablauf ihrer Verhaftung im
Einklang steht mit der Darstellung im Urteil, nicht folgern, auch die
erhobenen Vorwürfe in der Sache selbst seien zutreffend. Anderseits
ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin konkret mit einer verwerflichen Handlung in
Verbindung gebracht werden könnte, indem sie etwa gefährliche
Gegenstände wie Waffen oder Sprengstoff transportiert hätte oder
konkrete Pläne für Anschläge bei ihr vorgefunden worden wären.
Seite 13
D-6463/2006
D-6464/2006
Somit gilt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin, dass keine
hinreichenden Hinweise auf verwerfliche Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG vorliegen.
7.
Die angefochtenen Verfügungen des BFF vom 18. März 2003 erweisen
sich damit als bundesrechtswidrig. Nach Prüfung der Akten gelangt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdefüh-
renden entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt nicht nur die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, sondern dass ihnen mangels hinreichender Indizien für
das Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Schweiz auch Asyl zu
gewähren ist (vgl. Art. 49 AsylG). In Gutheissung der Beschwerden
sind die angefochtenen Verfügungen vom 18. März 2003 in den Dispo-
sitivziffern 2 bis 7 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden Asyl zu gewähren.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang der beiden vereinigten Beschwerdeverfahren sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 VGKE). Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind aus
dem vorliegenden Verfahren keine verhältismässig hohen Kosten
erwachsen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-6463/2006
D-6464/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen Verfügungen vom 18. März 2003 werden im
Umfang der Dispositivziffern 2 bis 7 aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 15