B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6464/2016
law/joc
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, ass. iur.,
substituiert durch MLaw Sonja Comte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2016 führte das SEM die
Befragung zur Person (BzP) durch. Zu seinen Ausreisegründen hörte es
den Beschwerdeführer am 19. August 2017 einlässlich an. Dabei wurde er
von einer Vertrauensperson begleitet.
Im Rahmen dieser Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er
stamme aus B._______. Dort würden seine Eltern und fünf Geschwister
leben. Eine Schwester sei nach Äthiopien ausgereist. Sein Vater sei Unab-
hängigkeitskämpfer respektive Soldat, seine Mutter sei Hausfrau. Seit er
fünf Jahre alt sei, habe er (…). Eine Behandlung habe aus finanziellen
Gründen nicht erfolgen können. Er habe in B._______ bis zur (…) die
Schule besucht. Neben der Schule habe er gearbeitet, indem er Erdnüsse
verkauft habe. Die Schule habe er in Eritrea allerdings nicht abgeschlos-
sen. In seinem Heimatland seien die Schulen schlecht. Es gebe keine Bil-
dung. Ausserdem habe er aufgrund seiner Gehörprobleme in der Schule
nichts verstanden. In seinem Heimatland habe er sich weder politisch en-
gagiert, noch sei er dort bedroht, verhaftet oder jemals angeklagt worden.
Er habe auch keinen Militärdienst geleistet und sei nie dazu aufgeboten
worden. Im Januar 2014, nachdem er die Schule abgebrochen habe, sei
er ausgereist, um die Schule im Ausland fortzusetzen. Wenn er in Eritrea
geblieben wäre, wäre er zum Nationaldienst eingezogen worden. Zunächst
habe er sich zu Fuss nach C._______ und von dort nach D._______, Äthi-
opien, begeben. Soldaten hätten ihn in Empfang genommen. Er sei regis-
triert worden und habe sich dann sechs Monate in E._______ in einem
Flüchtlingscamp aufgehalten. Dann sei er in den Sudan gereist und habe
dort zehn Monate verbracht, bevor er nach Libyen aufgebrochen sei. Zwei
Monate habe er in Libyen gelebt. Von dort sei er mit dem Schiff ungefähr
am 27. Juni 2016 nach F._______ (Italien) gelangt, wo er um Asyl nachge-
sucht habe. Sechs Wochen später sei er mit dem Zug nach Mailand und
weiter in die Schweiz gefahren. Sein Onkel, der in G._______ lebe, habe
ihm Geld für die jeweiligen Reisen überwiesen. Da er illegal aus seinem
Heimatland ausgereist sei, würde er bei einer Rückkehr ins Gefängnis ge-
sperrt.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer
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durch das zuständige Migrationsamt rubrizierte Rechtsvertretung beige-
ordnet.
C.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1),
lehnte das Asylgesuch vom 13. Juli 2016 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der
Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4).
D.
Mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2016 liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene
Entscheid sei hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft (infolge Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe) und die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (infolge einer Verletzung von
Art. 3 EMRK) festzustellen. Eventualiter wurde beantragt, das Verfahren
sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
ersucht.
Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers, eine Vollmacht, ein Kurzbericht der Hilfswerksvertre-
tung und die angefochtene Verfügung bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Rechtsvertre-
tung wurde aufgefordert, sich bis zum 17. November 2016 zur Frage zu
äussern, ob sich die durch den Kanton H._______ beigeordnete amtliche
Rechtsverbeiständung auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren er-
strecke.
F.
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Seite 4
F.a Mit Eingabe vom 11. November 2016 teilte die Rechtsvertretung mit,
der Kanton H._______ übernehme die Kosten der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im vorliegenden Verfahren bis zur Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers vom (…).
F.b Gestützt auf diese Sachlage wies der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Verfügung
vom 17. November 2016 ab. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlas-
sung zur Beschwerde vom 20. Oktober 2016 ein.
G.
Mit Schreiben vom 25. November 2016 reichte das SEM seine Stellung-
nahme zur Beschwerde ein.
H.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 die
Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 16. Dezember 2016 er-
teilt.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte durch seine Rechtsvertretung mit Ein-
gabe vom 13. Dezember 2016, beantragte ergänzend die Feststellung der
Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung infolge eines Verstosses
des SEM gegen Art. 4 EMRK und reichte eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nach-
folgender Einschränkung – einzutreten.
1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20)
genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – sind alternati-
ver Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Auf den Antrag
auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist daher
mangels schutzwürdigem Interesse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten
(vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2).
1.4 Die Beschwerde hat sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weder
als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteils-
zeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich un-
begründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit
gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
handelt und gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
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Seite 6
2.
2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das SEM erachtete in seinem Entscheid vom 15. September 2016 den
vom Beschwerdeführer geschilderten Schulabbruch und die damit verbun-
dene Befürchtung einer Zwangsrekrutierung – ungeachtet der Glaubhaf-
tigkeit dieser Vorbringen – als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Ebenfalls als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich qualifizierte das SEM die
vom Beschwerdeführer dargelegte illegale Ausreise aus Eritrea. Es ver-
neinte diesbezüglich eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers.
3.2 Die Feststellung des SEM, wonach der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Abbruch der Schule keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten
vermag, wird als solches in der Beschwerde nicht bestritten. Bestritten wird
hingegen die Auffassung des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer ge-
schilderte, illegale Ausreise aus Eritrea keine Relevanz im Sinne von Art. 3
AsylG zu entfalten vermag.
3.3 In der Beschwerde wird diesbezüglich zunächst in formeller Hinsicht
gerügt, das SEM habe es unterlassen, den relevanten Sachverhalt genü-
gend zu erheben. Bemängelt wird konkret die kurze Befragungszeit im
Rahmen der einlässlichen Anhörung. Man habe dem Beschwerdeführer
dabei nicht zu verstehen gegeben, dass der Detaillierungsgrad hinsichtlich
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der illegalen Ausreise von grosser Wichtigkeit sei. Ausserdem seien Zwei-
fel hinsichtlich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner Ver-
trauensperson anzubringen, zumal zwischen der BzP und der einlässlichen
Befragung nur kurze Zeit verstrichen sei und daher kein Vertrauensverhält-
nis habe aufgebaut werden können. Auch hätte der Beschwerdeführer be-
reits im Rahmen der BzP von einer Vertrauensperson begleitet werden
müssen.
3.4 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Anwesenheit einer
Vertrauensperson bereits bei der BzP ist – entgegen der Ansicht der
Rechtsvertretung – gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2
AsylG nicht zwingend erforderlich (vgl. auch Urteile des BVGer
E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 und D-7857/2015 vom 4. März
2016 E. 5.4). Die BzP war zwar – wie üblich – durch das SEM sehr kurz
gehalten. Der damals bereits (…)-jährige und urteilsfähige Beschwerdefüh-
rer konnte aber sämtliche Fragen, welche hauptsächlich seine Person be-
trafen, beantworten. Verständnisprobleme akustischer Art wurden bemerkt
und berücksichtigt (vgl. act. SEM A 8/13 S. 3, 7 und 9 f.). Zwischen der BzP
vom 27. Juli 2016 und der einlässlichen Befragung vom 19. August 2016
lag in der Tat lediglich ein kurzer Zeitraum. Den Akten können jedoch keine
Hinweise dafür entnommen werden, dass die bei der einlässlichen Befra-
gung anwesende Vertrauensperson (vgl. act. SEM A14/13 S. 2, 9 f.) den
Beschwerdeführer vor der einlässlichen Anhörung nicht hinreichend bera-
ten hätte oder er sich – wie dahingehend auch gerügt – während dieser
Befragung nicht hätte frei äussern können. Ihm wurden die Fragen wäh-
rend der einlässlichen Anhörung klar vermittelt, auf allfällige Verständnis-
probleme wurde Rücksicht genommen und die Fragen bei Bedarf wieder-
holt und es war ihm auch möglich, auf diese zu antworten (vgl. act. SEM
A14/13 S. 7). Zu seinen Asylgründen konnte sich der Beschwerdeführer
frei äussern. Seine Schilderung fiel jedoch sehr knapp aus, indem er dar-
legte: „Ich wollte die Schule hier besuchen, deswegen bin ich hier“. Dem
fügte er auch auf Nachfrage hin nichts mehr von sich aus bei (vgl. act. SEM
A14/13 S. 9). Auch war es ihm möglich, seinen Reiseweg und damit die
von ihm geltend gemachte (illegale) Ausreise zu beschreiben. Man hat ihn
ausdrücklich gebeten, die Ausreise genau zu schildern und ihn aufgefor-
dert, diese so zu erzählen, dass man sie sich vorstellen könne. Auch wur-
den ihm weitere Nachfragen zum Reiseweg gestellt (vgl. act. SEM A 14/13
S. 6 f). Er hatte somit genügend Gelegenheit, seinen Reiseweg ausführlich
zu beschreiben. Die Glaubhaftigkeit der von ihm beschriebenen Ausreise
stand zudem für das SEM nicht im Fokus. Deren Detaillierungsgrad war
nicht von Belang, denn das SEM erwog unabhängig von der Frage nach
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der Glaubhaftmachung, dass eine illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea nicht
von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sei (vgl. dazu nachfolgend E. 3.7). Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche asylsuchende Personen
verpflichtet sind, so umfassend wie möglich bei der Sachverhaltsermittlung
mitzuwirken. Auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wurde unter anderem
bei der einlässlichen Anhörung ausdrücklich hingewiesen (vgl. act. SEM
A14/13 S. 2).
3.5 Eine mangelhafte Ermittlung des rechtsrelevanten Sachverhalts durch
das SEM liegt demzufolge nicht vor. Die entsprechende Rüge erweist sich
als unbegründet und der (eventualiter) gestellte Antrag auf Rücküberwei-
sung zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
3.6 In der Beschwerde wird im Weiteren unter Hinweis auf verschiedene
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hauptsächlich eingewandt, ge-
mäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts sei die illegal erfolgte Aus-
reise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren und dem
Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Indem
die Vorinstanz von dieser geltenden Rechtsprechung des Gerichts abwei-
che, habe sie eine unzulässige Praxisänderung (vgl. BVGE 2010/54) vor-
genommen. Bei dieser Änderung habe die Vorinstanz die Qualitätsstan-
dards für die Behandlung von Herkunftsländerinformationen (COI [Country
of Origin Information] gemäss BVGE 2015/10 nicht eingehalten und dazu
auch die Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte) nicht berücksichtigt.
3.7 Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Um-
standes, dass er Eritrea illegal verlassen hat (sogenannte Republikflucht),
zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle der Rückkehr
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates
konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politi-
schen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrati-
onsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst
durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Ge-
fährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1).
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Seite 9
3.8
3.8.1 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
wurde im Urteil des D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund
anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten.
3.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer
eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zuläs-
sigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.8.3 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
3.8.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers
nicht vorhanden. Er hatte vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge
keinen Behördenkontakt und wurde nie zum Militärdienst aufgeboten. Er
erklärte ausdrücklich, dass er durch die eritreischen Behörden nicht be-
droht oder verfolgt worden sei. Auch gab er an, weder politisch noch reli-
D-6464/2016
Seite 10
giös tätig gewesen zu sein. In Eritrea hat er seinen Aussagen zufolge kei-
nerlei Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. SEM A8/13 S. 9 f.). Es ist somit
nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes eine
missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag
daher – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht
vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begrün-
den. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass er – wie auf Beschwerdeebene eingewandt – bei einer Rück-
kehr nunmehr in den Militärdienst eingezogen werden könnte. Denn – wie
unter E. 3.8.2 besehen – betrifft die Frage nach einer drohenden Rekrutie-
rung/Einziehung in den Militär- respektive Nationaldienst die Frage der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese ist jedoch vorliegend nicht Prü-
fungsgegenstand (vgl. E. 1.3).
3.9 In der Beschwerde wird – nebst Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – die Aufhebung der Weg-
weisung beantragt. Die Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Disposi-
tivs der vorinstanzlichen Verfügung), kann indes nur dann aufgehoben wer-
den, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht.
Ausführungen dazu werden in der Beschwerde nicht gemacht und es ergibt
sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer über eine Aufent-
haltsbewilligung verfügen würde oder Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hätte. Die Wegweisung wurde demnach durch das SEM
gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
indes mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 gutgeheissen. Da
aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist er nach wie
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Seite 11
vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
5.2 Da die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers
vom (…) durch den Kanton H._______ getragen werden, sind die in der
Kostennote vom 13. Dezember 2016 aufgelaufenen Aufwendungen durch
die Rechtsvertretung beim Kanton H._______ einzufordern.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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