B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6464/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Iran,
beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Dezember 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 29. Dezember 2015 fand die Befragung zu ihrer Person
(BzP; ohne Befragung zu den Gesuchsgründen) statt und am 7. Septem-
ber 2017 wurden sie vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
A.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe am (…) eine Ausbil-
dung als (…) begonnen. Um (…) zu erwerben, habe er nach (…) den Mili-
tärdienst beim Sicherheitsdienst (…) angetreten. Am (…) habe er in
C._______ die Beschwerdeführerin geheiratet. Als er sieben Tage später
zum Dienst zurückgekehrt sei, habe er sich im Büro des Etelaat (Sicher-
heitsdienst) (…) melden müssen. Dort hätten der Sarcan (Hauptmann) na-
mens D._______ sowie andere Personen auf ihn gewartet. Nachdem er
durch D._______ einer Leibesvisitation unterzogen worden sei, sei er von
ihm aufgefordert worden, alles aufzuschreiben, was er in den letzten drei
Monaten gemacht habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, Geheimnisse an
eine Person ausser Landes weitergeleitet zu haben. Er habe D._______
gesagt, dass er lediglich einen Freund hätte, der in den Jahren (…) nach
E._______ gegangen sei, mit dem er über das Internet Kontakt habe. Sein
Freund habe von ihm wissen wollen, wo er seinen Dienst absolviere, und
er habe dem Freund über seine Tätigkeit (…) berichtet. D._______ habe
ihn daraufhin aufgefordert, die Adresse seines Freundes zu nennen und
habe wissen wollen, was dieser in E._______ mache, zu welcher Gruppie-
rung der Freund gehöre und wer der Chef dieser Gruppierung sei.
D._______ habe ihm mitgeteilt, dass eine Untersuchung gegen ihn einge-
leitet werde. Daraufhin seien ihm (dem Beschwerdeführer) die Augen ver-
bunden und die Hände gefesselt worden. Er sei dreieinhalb Monate lang in
einer Einzelzelle an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert gewesen. Wäh-
rend der Haft sei er zweimal verhört und dabei geohrfeigt und aufgefordert
worden, ein Geständnis abzulegen. Am (…) sei er zum Gericht gebracht
worden. Auch sein Vater und ein Anwalt seien anwesend gewesen. Sein
Vater habe ihm mitgeteilt, dass er für ihn eine Woche Urlaub habe erwirken
können, da ihr Restaurant als Pfand hinterlegt worden sei. So habe er mit
seinem Vater nach Hause gehen können. Am folgenden Tag habe er an
der Trauerfeier seiner verstorbenen Onkel teilgenommen. Einen Tag später
habe er die Beschwerdeführerin bei deren Eltern in C._______ besucht.
Am selben Tag sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. Zwei Tag später
habe er sich ins Dorf F._______ begeben und sich (…) versteckt. Ungefähr
eine Woche später sei er in seinem Elternhaus gesucht worden. Nach
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sechs oder sieben Monaten hätten sein Vater und die Beschwerdeführerin
ihn von seinem Versteck in F._______ abgeholt. Zusammen seien sie nach
G._______ gefahren. In H._______ seien er und die Beschwerdeführerin
auf dem Landweg weiter gereist und (…) aus dem Iran ausgereist.
In der Schweiz habe er sich einer Gruppierung namens (…) angeschlos-
sen. Er habe vier- oder fünfmal an Kundgebungen sowie an diversen Sit-
zungen teilgenommen. Die Gruppierung sei inzwischen auseinandergebro-
chen. Er sei auch auf seiner Facebook Seite aktiv gewesen und habe ei-
nige Male in einem Weblog, der zweimal gefiltert worden sei, über Themen
wie die Freiheit der politischen Gefangenen sowie die Rechte der Kinder
geschrieben. Er habe die Artikel, die er im Internet veröffentlicht habe –
abgesehen von kurzen Texten – nicht selbst verfasst, er habe sie jedoch
mit seinem Foto ins Netz gestellt.
Er könne zudem wegen dem Tod seiner beiden Onkel nicht in den Iran
zurückkehren. Man wisse nicht, weshalb diese getötet worden seien.
Er reichte diverse Schulzeugnis sowie ein Zeugnis über einen Computer-
kurs, Fotoaufnahmen von ihm an seinem Arbeitsplatz, eine an ihn gerich-
tete Aufforderung der Gesellschaft (…) zu einem medizinischen Text, Sei-
ten diverser Weblogs und Fotoaufnahmen von Grabstätten seiner Ver-
wandten zu den Akten.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe immer in
C._______ gelebt. Sie sei Schülerin gewesen und habe (…) trainiert. Ihre
(…) sei ihre Trainerin gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe auch
Sportunterricht erteilt. Nach einem Wettkampfaufenthalt (…) anfangs (…)
sei sie zum (…) bestellt worden. Dort sei sie gerügt worden, dass sie (…)
ihr Kopftuch nicht getragen und damit das Ansehen des Iran aufs Spiel ge-
setzt habe. Ihr sei untersagt worden, ihren Sport weiterhin auszuüben und
an Provinz- sowie landesweiten Wettkämpfen teilzunehmen, dies mit der
Androhung, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung ihre (…) sich ebenfalls
aus dem Sportgeschäft zurückziehen müsse.
Am (…) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Eine Woche danach
sei er verschwunden. Circa 20 Tage nach dem Verschwinden hätten ihre
Schwiegereltern erfahren, dass sich der Beschwerdeführer in Untersu-
chungshaft befinde. Am Tag seiner Entlassung im (…) oder (…) habe er sie
angerufen und sie am folgenden Tag bei ihren Eltern besucht. Nach zwei
Tagen sei er wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt. Er habe ihr gesagt,
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dass er zurück in Untersuchungshaft gehe. Etwa 15 Tage vor ihrer Ausreise
aus dem Iran habe ihr Schwiegervater ihr mitgeteilt, dass ihr Mann nicht in
die Untersuchungshaft zurückgekehrt sondern auf der Flucht sei. Da sie
die Abschlussprüfung nicht gemacht habe und deshalb die Schule nicht
weiter habe besuchen und sie zudem auch keinen Sport mehr habe betrei-
ben können, habe sie sich entschieden, mit ihrem Mann auszureisen. Das
Leben im Iran habe für sie keinen Sinn mehr gehabt.
Sie reichte diverse Dokumente im Zusammenhang mit ihren sportlichen
Aktivitäten ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte
ihre Asylgesuche ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 16. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft ih-
res Ehemannes miteinzubeziehen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes miteinzubeziehen und vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters.
Der Beschwerde waren die Mitgliederkarte des Beschwerdeführers der
Glaubensgemeinschaft der I._______ sowie eine Kopie derjenigen des Va-
ters des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben der Sekretärin des
(…), Printscreens der gesperrten Webseiten (…) und (…), eine Fürsorge-
bestätigung und eine Kostennote beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
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Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Das SEM reichte am 28. November 2017 eine Vernehmlassung ein.
F.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 13. Dezember
2017 unter Beilage von Einladungen an den (…) der I._______ und an die
Nationaltagung (…) der I._______, einer Karte zum Andenken an das
Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers, diversen Fotos, des
I._______ Magazins (…) und eines Auszugs des Facebook-Accounts des
Beschwerdeführers.
G.
Am 6. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden das I._______ Maga-
zin (…), ein Foto und ein Video, in dem der Beschwerdeführer zu sehen
sei, zu den Akten.
H.
Das SEM reichte am 30. Mai 2018 eine ergänzende Vernehmlassung ein.
I.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 19. Juni 2018 unter Beilage di-
verser Fotos, eines Schreibens des (…), Printscreens der Webseite (…)
sowie einer Kostennote.
J.
Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers reichten am 20. Feb-
ruar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, dessen Mutter am 13. Mai
2017. Das Bundesverwaltungsgericht hat deren Asyldossier N (…) zur vor-
liegenden Beurteilung beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
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endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
3.2 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts und damit einhergehend eine Verlet-
zung der Untersuchungspflicht. Sie kritisieren, dass die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung nicht auf die Aussagen der Eltern und der
Schwester des Beschwerdeführers Bezug genommen habe. Dies wäre je-
doch notwendig gewesen, sei doch die Familie des Beschwerdeführers,
insbesondere seine Mutter, ebenfalls von dessen Verfolgung betroffen. Zu-
dem hätten die vom Vater dargelegten Asylgründe ebenfalls einen Einfluss
auf die Situation des Beschwerdeführers.
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorin-
stanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
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Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 VwVG) ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE
2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegun-
gen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie
ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
3.4 Um einen Aktenbeizug zu indizieren, reicht ein bloss hypothetisch
denkbares Vorliegen eines Verfolgungszusammenhanges mit Bestimmt-
heit nicht. Dagegen können das konkrete Geltendmachen einer entspre-
chenden Reflexverfolgung, die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft von en-
gen Verwandten, aber auch objektive Gründe Anlass für einen Aktenbeizug
von Amtes wegen geben und sich gar aufdrängen. Diesfalls müsste der
Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Er-
wähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des
Beizugsergebnisses (vgl. Urteil des BVGer D-5494/2017 vom 9. Mai 2018
E. 5.2 m.w.H.).
3.5 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Anhörung mehrfach Bezug auf
seine Familie. So erwähnte er unter anderem, dass sein Vater einen Anwalt
besorgt habe und „sie“ (vermutlich seine Eltern respektive seine Familie)
ihr Restaurant als Pfand hinterlegt hätten, um ihm einen Hafturlaub zu er-
möglichen (vgl. SEM act. A39 F47). Er habe ausserdem seinen Entschluss,
nicht aus dem Urlaub in die Haft zurückzukehren, mit seinen Eltern bespro-
chen (vgl. SEM act. A39 F49). Ein Aktenbeizug war vor diesem Hintergrund
durchaus angezeigt, zumal das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers in Zweifel zog beziehungsweise schlussendlich
verneinte. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall lediglich eine stark
verkürzte BzP durchgeführt und auf die Befragung zu den Asylgründen ver-
zichtet wurde, womit die Glaubhaftigkeitsprüfung insofern einschränkt
wurde, als nicht geprüft werden kann, ob die asylsuchende Person ihre
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Asylgründe an zwei zeitlich auseinanderliegenden Befragungen wider-
spruchsfrei darlegen kann. Ein Beizug der Akten der Eltern des Bescher-
deführers drängte sich demnach auf. Dieser Auffassung war offensichtlich
auch das SEM. Wie einer internen Aktennotiz vom 20. Oktober 2017 zu
entnehmen ist, wurden die Asylakten der Eltern und der Schwester des
Beschwerdeführers (N […]) konsultiert (SEM act. A41).
3.6 Nach Durchsicht des Beizugsdossiers N (…) ist festzuhalten, dass den
Befragungsprotokollen der Eltern durchaus Hinweise auf die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Auch wenn in den Befra-
gungen der Eltern der Fokus nicht auf den Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Asylvorbringen gelegt wurde, ergeben sich mehrere seine
Asylvorbringen stützende Aussagen. So sagte der Vater beispielsweise
aus, der Beschwerdeführer habe beim Sicherheitsdienst (…) gearbeitet
und ihm sei vorgeworfen worden, er habe (…) fotografiert und das Foto ins
Ausland geschickt (vgl. SEM act. N […] A3 7.02 [BzP Vater]). Dass er (…)
fotografiert habe, hatte der Beschwerdeführer auch selbst ausgesagt (vgl.
SEM act. A39 F18). Die Mutter brachte vor, dass sie aufgrund der politi-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe ausreisen müssen und
schilderte in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Sohnes, wie sie die
Haft, die Hinterlegung der Kaution und seine Flucht erlebt habe (vgl. SEM
act. N […] A18 F73 ff. [Anhörung Mutter]).
3.7 Die Vorinstanz genügt ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht dann,
wenn sie alle für den Entscheid wesentlichen Aspekte erfasst und im Rah-
men der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ih-
rem Entscheid zugrunde legt. Diesen Anforderungen ist sie hier nicht nach-
gekommen, indem der vorerwähnte Aktenbeizug keinen Niederschlag im
Asylentscheid findet, der angefochtenen Verfügung mithin nicht zu entneh-
men ist, welche Erkenntnisse das SEM aus dem Aktenbeizug gewonnen
hat, obwohl den Angaben der Eltern diverse mit dem Beschwerdeführer
übereinstimmende Angaben zu entnehmen sind und dies durchaus zu des-
sen Gunsten in eine Gesamtabwägung der Glaubhaftigkeitsprüfung mitein-
zubeziehen wäre. Das SEM wäre gehalten gewesen, diese für den Ent-
scheid wesentlichen Aspekte in seinem Asylentscheid zu beachten und zu
begründen, wie sich diese auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers auswirken. Indem es dies nicht getan hat, hat es seine
Untersuchungs- respektive Begründungspflicht verletzt.
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Seite 9
3.8 Der festgestellte Verfahrensmangel führt grundsätzlich – ungeachtet
der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Eine Heilung ist vorliegend aufgrund der Schwere der Verletzung
nicht möglich und es ist nicht Sache der Bundesverwaltungsgerichts, die
Mängel und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen
neuen, unter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzen-
verlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör be-
wirken würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. auch das Urteil des BVGer
E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5, m.w.H.). Die Heilung einer Ge-
hörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerde-
ebene kommt vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im
Rahmen des Schriftenwechsels in keiner Weise auf die relevanten und zu-
treffenden Beschwerderügen betreffend Aktenbeizug eingegangen ist.
4.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als eine Kassation beantragt
wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu erfassen, den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu wahren und
gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Bei dieser Sachlage er-
übrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der
Beschwerde.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018
reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Der darin aufgeführte Auf-
wand erscheint angemessen. Somit ist den Beschwerdeführenden gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘290.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2‘290.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: