B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6464/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…)
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben gemäss Kurden mit letz-
tem Aufenthalt in I._______ (Zentralirak), verliessen den Irak am 30. Juli
2016 und gelangten am 30. Juni 2018 in die Schweiz, wo sie am selben
Tag um Asyl nachsuchten.
A.b Das SEM befragte die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2018 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum J._______ zur Person, zum Reiseweg so-
wie summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]).
Der Beschwerdeführer erklärte zur Begründung seines Asylgesuches, An-
gehörige des Daesh (Islamischer Staat [IS]) hätten ihm im Jahr 2016 vor-
geworfen, er sei Agent der Peshmerga. Sie hätten ihn am 8. April 2016 von
zu Hause mitgenommen. Während den ersten sechs Tagen sei er gefoltert
worden, danach habe man ihn an einen anderen Ort gebracht, an dem er
befragt worden sei. Zwei Tage danach habe man ihn freigelassen. Am
20. Juli 2016 sei der Daesh von den Amerikanern angegriffen worden; bei
diesem Angriff seien ein Sohn und eine Tochter von K._______ getötet wor-
den, der behauptet habe, er habe ihn bei den Amerikanern verraten. Er sei
deshalb von dieser Familie verfolgt worden. Von einem Doppelagenten, mit
dem er befreundet sei, sei ihm ausgerichtet worden, er solle mit seiner Fa-
milie weggehen. K._______ gehöre der al-Haschd asch-Scha‘bi an; falls er
in die Heimat zurückkehre, werde er von den Anhängern des Daesh und
der al-Haschd asch-Scha‘bi getötet werden.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätten den Irak verlassen, weil ihr
Mann vom Daesh und der Familie der Opfer, die bei einem Angriff der Ame-
rikaner ums Leben gekommen seien, verfolgt würden. Werde diese Familie
ihren Mann nicht finden, würden ihre Kinder getötet.
Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, sagte aus, sein Vater sei
im Irak vom Daesh bedroht worden. Nachdem bei einem Angriff der Ame-
rikaner der Sohn und die Tochter einer Familie ums Leben gekommen
seien, hätten Angehörige dieser Familie seinen Vater als Agenten bezeich-
net und nach ihm gesucht.
A.c Am 18. September 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden
einlässlich zu den Asylgründen an.
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Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sei-
nen Geschwistern Dokumente mitgegeben, bevor diese I._______ verlas-
sen hätten und nach L._______ (Nordirak) gegangen seien. Diese hätten
die Dokumente dort für die Ausstellung weiterer Identitätskarten benutzen
können. Seinen Pass und seine Identitätskarte habe er in I._______ zu-
rückgelassen. Von seiner Geburt an bis zur Ausreise habe er sich dort auf-
gehalten. Er habe mit seinen drei verheirateten Brüdern, seiner Ehefrau
und seinen Kindern in einem Haus gelebt. Dieses Haus habe er am frühen
Nachmittag des 20. Juli 2016 verlassen, als er mit seiner Familie zum Haus
eines Freundes gegangen sei, bei dem er zirka zehn Tage geblieben sei.
Als der Daesh gegen I._______ vorgerückt sei, sei er mit seiner Familie
dortgeblieben, um auf das Haus aufzupassen. Sein Vater und er hätten
sich nie mit Politik befasst, weshalb er gedacht habe, man werde ihnen
nichts antun. Der IS habe ihn Anfang April 2016 verschleppt; er sei beschul-
digt worden, eine SIM-Karte des Mobiltelefonanbieters Korek zu benutzen
und den Peshmerga und der irakischen Armee Informationen über den IS
zu geben. Als er eines Tages seinen Bruder angerufen habe, habe ihn je-
mand gesehen. Am folgenden Tag sei er von bewaffneten Leuten aufge-
sucht worden – zwei Vermummte seien ins Haus gekommen und hätten
gefragt, wer A._______ sei. Man habe ihm das Mobiltelefon weggenom-
men und das Haus durchsucht, anschliessend sei er in einem Auto mitge-
nommen und am Zielort in einen Raum gebracht worden. Er sei befragt
worden; die SIM-Karte sei nicht gefunden worden, weil er diese versteckt
habe. Er habe gesagt, er telefoniere nur mit seinen Geschwistern, worauf
man ihm Spionage vorgeworfen habe. Man habe ihn beschimpft und gefol-
tert. Danach sei er in einen Nebenraum geführt worden, in dem sich andere
Häftlinge befunden hätten. Gegen Abend habe man ihn erneut verhört, ge-
schlagen und gefoltert. Die Verhöre hätten sechs Tage lang gedauert. An-
schliessend habe man ihn an einen anderen Ort geführt, wo er am zweiten
Tag verhört und am dritten Tag einem „Richter“ vorgeführt worden sei. Da
man ihm nichts habe nachweisen können, sei er freigelassen worden. Zirka
drei Monate später sei ein Posten des IS gesprengt worden, wobei ein
Knabe und ein Mädchen umgekommen seien. Nach seiner Inhaftierung sei
wohl erzählt worden, dass er den Peshmerga Informationen gebe. Er sei
von einem Doppelagenten gewarnt worden, der ihm geraten habe, sofort
zu fliehen. Zwei seiner Nachbarn hätten ihm immer wieder Probleme be-
reitet. Sie hätten von ihm Geld verlangt und ihn nicht mehr im Quartier ha-
ben wollen. Er gehe davon aus, diese hätten hinter den gegen ihn erhobe-
nen Anschuldigungen gesteckt. Die Angehörigen der beiden Kinder, die ge-
storben seien, hätten auch für den IS gearbeitet. Als er in der Türkei gewe-
sen sei, habe er erfahren, dass diese Leute nach ihm suchten. Man habe
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ihn informiert, dass der IS sein Haus durchsucht und alles demoliert habe.
Von seinem Freund M._______ habe er erfahren, dass N._______ und
O._______ ihn beschuldigten, Informationen weitergegeben zu haben.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie hätten den Irak verlassen, weil
ihre Kinder dort keine Zukunft hätten. Die Kinder seien psychisch erkrankt
und hätten sich ständig gefürchtet. Sie hätten ihre Heimat auch wegen den
Problemen ihres Ehemannes verlassen. Man habe ihn beschuldigt, Infor-
mationen weitergegeben zu haben. Nachdem der IS in ihre Region gekom-
men sei, hätten die Kinder die Schule nicht mehr besucht; sie seien ständig
im Haus geblieben.
C._______ sagte aus, sein Vater sei beschuldigt worden, ein Spion zu sein.
Er sei davon persönlich nicht betroffen gewesen.
A.d Die Beschwerdeführenden gaben bei der Vorinstanz mehrere Doku-
mente ab (vgl. SEM-act. A27 Ziff. 1 – 7; Beweismittelumschlag).
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 – eröffnet am 15. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. November 2018 liessen die
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len. Der Eingabe lagen Bestätigungen des Mokthars von I._______ vom
18. Oktober 2018 und über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdefüh-
renden vom 19. Oktober 2018 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen
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Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das
SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2018
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 hielten die Beschwerde-
führenden an ihren Anträgen fest. Sie beantragten subeventualiter die
Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung und zur neuen Entscheidung. Der Stellungnahme lagen die Be-
richte der Hilfswerkvertretung über die Anhörung der Beschwerdeführen-
den und eine Kostennote vom 18. Dezember 2018 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dem Beschwerdeführer
sei es misslungen, glaubhaft darzulegen, weshalb er den Verdacht des IS,
ein Agent zu sein, erweckt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der IS
aufgrund seiner Telefongespräche hätte folgern sollen, er telefoniere mit
den Peshmerga oder mit irakischen Behörden. Falls Telefongespräche da-
für genügt hätten, den Verdacht des IS zu erwecken, sei nicht nachvoll-
ziehbar, warum er das Risiko in Kauf genommen habe, beim Telefonieren
beobachtet zu werden. Die Schilderung der Mitnahme durch den IS sei
vage und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Seine Darstellung habe
die vertiefende Substanz vermissen lassen, die zu erwarten gewesen
wäre, hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt. Obschon er gesagt
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habe, er könnte ein Jahr lang über die Erlebnisse in der Gefangenschaft
berichten, seien seine Aussagen oberflächlich geblieben. Er sei nicht in der
Lage gewesen, bedeutende Unterschiede zwischen den Orten, an denen
er festgehalten worden sei, oder der Art der Gefangenschaft an denselben
differenziert zu beschreiben respektive über irgendein Erlebnis zu berich-
ten, das ihm besonders in Erinnerung geblieben sei. Gesamthaft betrachtet
hätten sich seine Aussagen dazu in Allgemeinplätzen erschöpft. Tatsäch-
lich verfolgte Personen erführen in ihrer Wahrnehmung eine subjektive
Prägung ihrer Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen, und Ängste
würden dementsprechend geschildert. Vorliegend untermauerten weder
persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von ihm Ge-
schilderte. Die Probleme mit dem IS und die Gefangenschaft seien nicht
glaubhaft.
Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei als Drahtzieher eines Bomben-
anschlags verdächtigt worden, sei zu bezweifeln, zumal er sich politisch
nie engagiert haben wolle. Bei der BzP habe er gesagt, K._______ habe
behauptet, er habe ihn bei den Amerikanern verraten. Deshalb sei er von
dessen Familie verfolgt worden. Bei der Anhörung habe er geltend ge-
macht, zwei kriminelle Nachbarn hätten gesagt, er sei es gewesen, der In-
formationen an die Peshmerga weitergeleitet habe, welche diese an die
Amerikaner übermittelt hätten. Die beiden Nachbarn habe er bei der BzP
zwar erwähnt, aber in einem anderen Zusammenhang, als er nach Mitglie-
dern gewalttätiger Organisationen gefragt worden sei. Wären diese beiden
Personen tatsächlich der Grund für den Entschluss zur Flucht gewesen,
wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei der ersten Gelegenheit er-
wähnt hätte.
Bei der BzP habe er angegeben, K._______ gehöre der Gruppe der al-
Haschd asch-Scha‘bi an. Bei dieser handle es sich um Volksmobilma-
chungskräfte, die der irakischen Regierung unterstünden. Bei der Anhö-
rung habe er behauptet, K._______ gehöre daneben auch dem IS an, was
er bei der BzP nicht erwähnt habe und insofern nicht logisch sei, als die
Volksmobilmachungskräfte die Verteidigung des Iraks gegen den IS zum
Ziel hätten. Im Weiteren habe er angegeben, er sei über einen Freund res-
pektive über einen jungen Neffen eines Nachbarn zur Ausreise aufgefor-
dert worden. Angesichts der erheblichen Unglaubhaftigkeitselemente
seien auch diese Vorbringen nicht glaubhaft.
In Anbetracht der Aussagen der Beschwerdeführenden und den einge-
reichten Dokumenten werde nicht bezweifelt, dass sie in I._______ gelebt
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hätten. Gemäss den eingereichten Kopien der irakischen Nationalitäten-
ausweise und des alten Passes seien die Beschwerdeführenden (Eltern)
in der Provinz L._______ geboren worden. Die Lage in den vier von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen sei volatil und seit
Juni 2014 hätten viele Flüchtlinge dort um Schutz nachgesucht, doch sei
die Sicherheits- und Versorgungslage für die einheimische kurdische Be-
völkerung nicht derart, dass von einer konkreten Gefährdung derselben
gesprochen werden könne. Die Unruhen und Turbulenzen nach dem kur-
dischen Unabhängigkeitsreferendum könnten an dieser Einschätzung
nichts ändern. Trotz Beendigung des Krieges gegen den IS seien die kur-
dischen Regionalbehörden weiterhin wachsam. In der ARK (Autonome Re-
gion Kurdistan) herrsche insgesamt gesehen keine Situation allgemeiner
Gewalt und der Vollzug dorthin sei grundsätzlich zumutbar.
Selbst wenn die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in I._______
gelebt hätten, sei das Vorhandensein einer Wohnsitzalternative in
L._______ zu bejahen. Alle Geschwister des Beschwerdeführers lebten
dort. Die Ehemänner der Schwestern seien mit dem Beschwerdeführer ver-
wandt und verfügten über einen gewissen Wohlstand. Drei Schwestern leb-
ten in eigenen Häusern und hätten ihre Brüder aufgenommen, als diese
von I._______ nach L._______ gezogen seien. Neben den Geschwistern
habe der Beschwerdeführer noch viele weitere Verwandte, die alle einer
Arbeit nachgingen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in L._______ ein grosses intaktes
familiäres Beziehungsnetz hätten, dass ihnen finanziell und mit adäquatem
Wohnraum helfen könne. Der Beschwerdeführer habe langjährige Berufs-
erfahrung und besitze zusammen mit seinen Brüdern (…) so dass ihm zu-
gemutet werden könne, seine Tätigkeit mit seinen Brüdern wiederaufzu-
nehmen. Die Beschwerdeführenden würden angesichts dieser begünsti-
genden Faktoren nicht in eine existenzbedrohliche Lage geraten.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend ausführlich der Sachverhalt geschil-
dert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe erklärt, dass jede
Person, die im Besitz einer SIM-Karte gewesen sei, verdächtigt worden sei.
Zudem hätten die Kurden unter Generalverdacht gestanden. Viele der Per-
sonen, die regelmässig telefoniert hätten, seien festgenommen worden.
Aus Angst um seine Familie sei er das Risiko eingegangen, da er nicht
damit gerechnet habe, der IS werde nicht mehr von ihm ablassen. Da er
nach der Haft davon ausgegangen sei, überwacht zu werden, habe er das
Telefon nicht mehr benutzt. Er habe davon berichtet, dass das Signal in
I._______ schwach gewesen sei, weshalb er von einem erhöhten Ort –
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dem Hausdach – aus telefoniert habe. Sowohl die von ihm genannte Ört-
lichkeit, als auch der Umstand, dass er von Nachbarn beobachtet worden
sei, seien glaubhaft. Die beiden Nachbarn seien auf ihn wütend gewesen
und hätten sich beim IS einen guten Ruf erarbeiten wollen. Er habe betont,
er vermute, dass ihn die Nachbarn denunziert hätten. Er habe beschrieben,
dass die Angreifer wie Afghanen gekleidet gewesen seien und die Gesich-
ter vermummt hätten, und er habe berichtet, dass sie nach A._______ ge-
fragt, sein Mobiltelefon gesucht und ihn zum Schweigen aufgefordert hät-
ten. Er habe geschildert, wann die Männer bei ihm aufgetaucht seien und
wo sie nach der SIM-Karte gesucht hätten. Hervorzuheben sei, dass er
erwähnt habe, das Telefon sei auf der Ladestation gewesen, als die Män-
ner gekommen seien, was ein starkes Realkennzeichen sei. Weiter habe
er geschildert, dass die Kinder durch den Besuch der Männer geweckt wor-
den und erschreckt gewesen seien sowie „Baba, Baba“ gerufen hätten,
während die Ehefrau in Tränen ausgebrochen sei. Er habe die Emotionen
seiner Familie geschildert. Ausserdem habe er gesagt, die Verschleppung
vor den Augen seiner Familie sei für ihn das Schlimmste gewesen. Er habe
seine Gefühlslage und das Auto, in dem er weggebracht worden sei, be-
schrieben.
Der Beschwerdeführer habe der Befragerin angeboten, er könne ihr erzäh-
len, wie er gefoltert und geschlagen worden sei. Er sei aufgefordert wor-
den, das ihm wichtig Erscheinende zu erzählen, es seien aber keine Nach-
fragen gestellt worden. Dieses Versäumnis könne ihm nicht angelastet wer-
den, habe er doch die schrecklichen Ereignisse und deren Tragweite an-
gedeutet. Spezifische Details habe er nicht preisgeben wollen, was ein
nachvollziehbares Verhalten für Opfer von traumatischen Ereignissen sei.
Unbeachtet geblieben sei auch, dass er von der Verletzung seiner rechten
Hand berichtet habe. Er habe geschildert, er sei beschimpft, geschlagen
und zu angeblichen Verbindungen mit den Peshmerga befragt worden. Zu-
dem habe er eine detailreiche Beschreibung der Orte geliefert, indem er
die sanitären Anlagen verglichen und die unterschiedliche Behandlung ge-
schildert habe.
Bei der BzP habe er die beiden Nachbarn N._______ und O._______ er-
wähnt. Diese seien nicht der Grund für seine Ausreise gewesen, sondern
die durch sie ausgelösten von K._______ begangenen Handlungen. Sei-
nen Ausführungen sei zu entnehmen, dass es in I._______ im Jahr 2016
normal gewesen sei, ein doppeltes Spiel zu treiben und mit verschiedenen
Kräften zusammenzuarbeiten, weshalb er die Doppelrolle von K._______
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bei der BzP nicht erwähnt habe. Der Widerspruch bezüglich des Überbrin-
gers der Nachricht von P._______ sei gesucht, bei der BzP habe er ihn als
Freund, bei der Anhörung als Familienfreund und Neffe von P._______ be-
zeichnet.
Die Vermutung des SEM, der Beschwerdeführer habe I._______ bereits
2014 verlassen, könne mit der Bestätigung des Dorfvorstehers vom
28. Oktober 2018 widerlegt werden.
Das SEM habe den herabgesetzten Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen nicht Rechnung getragen. Während der Anhörung des Beschwerde-
führers habe von Beginn weg eine angespannte Stimmung geherrscht,
was anhand einer unsachlichen Frage der Befragerin illustriert werden
könne. Bei der BzP sei er aufgefordert worden, sich kurz zu halten und es
sei unklar, wie lange diese gedauert habe. Auf die Gesuchsgründe sei oh-
nehin nur kurz eingegangen worden. Die Anhörungen der Beschwerdefüh-
rerin und des Sohnes C._______ seien in die Würdigung nicht einbezogen
worden und hätten nur 20 Minuten gedauert. Bei der Anhörung sei der Be-
schwerdeführer nur durch die Hilfswerkvertreterin auf die Konsequenzen
angesprochen worden, die ihm beim Auffinden der SIM-Karte durch den IS
gedroht hätten. Auch der Umstand, dass er in der Türkei von K._______
gesucht worden sei, sei nur dank ihr zur Sprache gekommen. Die glaub-
haften Aussagen des Beschwerdeführers würden allfällige Unstimmigkei-
ten überwiegen.
Der Beschwerdeführer habe seitens von K._______ bereits ernsthafte
Nachteile erlitten. Aufgrund des Gerüchts, er sei ein Spitzel, sei er gesucht
worden. Kämpfer dieses Mannes hätten sein Haus aufgesucht und grosse
Zerstörung angerichtet. Zudem habe er Leute in die Türkei geschickt, um
den Beschwerdeführer suchen zu lassen. Die noch andauernde Suche sei
weiter durch den Umstand begründet, dass er den Beschwerdeführer für
den Tod seiner beiden Kinder verantwortlich mache. Er habe zwar ein pri-
vates Motiv, ihm unterstünden aber Truppen der Dachorganisation al-
Haschd asch-Scha’bi, die vom irakischen Staat unterstützt werde. Dem-
nach sei nicht von einer reinen nicht-staatlichen Verfolgung auszugehen.
In der gegenwärtigen Situation im Irak bestehe keine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur. In I._______ sei ein Leben unter menschen-
würdigen Bedingungen nicht möglich. Der Beschwerdeführer würde auch
in der ARK auf keinen staatlichen Schutzwillen stossen, da sein privater
Verfolger ein einflussreicher Anführer der al-Haschd asch-Scha’bi sei, die
überall im Irak präsent sei. Aufgrund der Vandalenakte an seinem Haus,
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bei denen eventuell auch Ausweisdokumente der Familie entwendet wor-
den seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur knapp
einer Festnahme entgangen sei. Die Suchaktion in der Türkei dokumen-
tiere die grosse Macht von K._______, weshalb davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung hätten.
Da in der Provinz Q._______ nach wie vor eine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche, sei eine Rückkehr dorthin als unzumutbar einzustufen. Die
Beschwerdeführenden hätten glaubhaft darlegen können, dass sie nicht
über längere Zeit im Nordirak gelebt hätten. Dort lebten zwar viele ihrer
Verwandten, sie fürchteten sich aber vor Verfolgung durch den IS und der
al-Haschd asch-Scha’bi. Ausserdem hätten sie noch nie in L._______ ge-
lebt. Das Ausweichen der Beschwerdeführenden in die ARK sei mangels
begünstigender Faktoren für sie absolut unzumutbar. Die Situation spitze
sich dort auch für die Kurden zu, zumal der türkische Präsident den kurdi-
schen Staat zu eliminieren suche. Das Kindswohl sei im Rahmen der Zu-
mutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten. Die Beschwerdeführenden
hätten sechs minderjährige Kinder und zumindest der Sohn E._______ sei
aufgrund der Ereignisse auf der Flucht traumatisiert. Auch C._______ leide
wegen des Erlebten unter Zittern und Haarausfall. Der Vollzug der Weg-
weisung sei somit unzumutbar.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das eingereichte Schrei-
ben des Dorfvorstehers sei angesichts der Unstimmigkeiten in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit derselben
nachzuweisen. Es sei notorisch, dass Dokumente wie das eingereichte
käuflich erhältlich seien, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen sei.
Der Rüge, es habe in der Anhörung eine angespannte Stimmung ge-
herrscht, sei entgegenzuhalten, dass die anwesende Hilfswerkvertreterin
auf dem Unterschriftenblatt nichts vermerkt habe, das für eine solche spre-
chen würde. Die Befragungen der Ehefrau und des Sohnes des Beschwer-
deführers seien zwar kurzgehalten, aber in der für die korrekte Beurteilung
des Asylgesuchs angemessenen Tiefe durchgeführt worden. Ehefrau und
Sohn hätten sich im Wesentlichen auf die Probleme des Beschwerdefüh-
rers berufen, auf dessen Asylgründe in einer fast ganztägigen Anhörung
eingegangen worden sei. Beide hätten keine persönlichen Probleme ge-
habt und am Ende der Anhörung bestätigt, sie hätten das für ihr Asylgesuch
Wesentliche sagen können. Der Gesundheitszustand der Kinder sei nicht
geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
Zu den belastenden Erlebnissen sei es nicht im Heimatstaat, sondern auf
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dem Weg in die Schweiz gekommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass
sich der Gesundheitszustand der Kinder im Heimatland verschlechtern
werde. Eine medizinische Behandlung sei in L._______ bei Bedarf mög-
lich.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Schreiben des Mokhtars sei
eines von vielen Indizien, das in die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen
des Beschwerdeführers einfliessen müsse. Das vorliegende Asylverfahren
sei zügig geführt worden und die Beschwerdeführenden hätten so rasch
wie möglich die ihnen wichtig erscheinenden Beweismittel beschafft. Sie
hätten es nicht für möglich gehalten, dass man ihnen nicht glauben würde,
dass sie bis 2016 in I._______ gelebt hätten, weshalb sie sich erst nach
dem Entscheid um eine aktuelle Bestätigung bemüht hätten. Es treffe zu,
dass die Hilfswerkvertreterin auf dem Unterschriftenblatt keine Bemerkun-
gen angebracht habe, aus den Protokollen werde aber ersichtlich, dass die
befragende Person ziemlich voreingenommen und unsachlich gewesen
sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, in einer ent-
spannten Atmosphäre über seine Fluchtgründe zu berichten. Dass keine
unvoreingenommene Sachverhaltsabklärung stattgefunden habe, werde
dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn der
Familie inklusive Rückübersetzung nur gerade 20 Minuten lang befragt
worden seien. Die Befragerin habe sich ihr Bild schon vor deren Anhörung
gemacht und habe es vorgezogen, alle Befragungen an einem Tag abzu-
schliessen, anstatt eine genaue Sachverhaltsabklärung durchzuführen.
Dies gehe aus dem Bericht der Hilfswerkvertreterin hervor. Es werde daher
subeventualiter beantragt, dass die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werde.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Kinder sei festzuhalten, dass
der Ort der Traumatisierung nicht unbedingt einen Einfluss auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs habe, da es in erster Linie darauf an-
komme, dass das traumatisierte Kind am Ort der Wegweisung ausreichend
behandelt werden könne. Das SEM scheine ausser Acht zu lassen, dass
die Kinder zwei Jahre lang unter IS-Herrschaft in I._______ gelebt hätten.
Allein diese Erfahrung sei für viele Menschen traumatisierend. Die trauma-
tische Flucht habe die Traumata der Kinder verschlimmert. Aufgrund der
Schilderungen der Familie zum Gesundheitszustand der sechs Kinder sei
davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Irak unzumutbar sei. Es
bestünde die Gefahr, dass die Kriegstraumata der Kinder allein durch die
Rückkehr in das Land, in dem sie sich einst sicher gefühlt hätten, verstärkt
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würde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das SEM die Namen
dreier Institutionen nenne, die grundsätzlich geeignet schienen, psycholo-
gische Probleme zu behandeln, nichts. Es komme darauf an, ob die Be-
handlungs- und Betreuungsmöglichkeiten zugänglich seien. Unter Berück-
sichtigung des Kindeswohls seien im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung
zu stellen. Die SFH berichte in ihrer Schnellrecherche vom Februar 2017,
dass die Nachfrage in der KRG an die Infrastruktur und die Behandlungs-
möglichkeiten von psychischen Erkrankungen nicht abgedeckt werden
könne. Zudem seien die Kosten für Arztbesuche und Medikamente je nach
Institution für Familien nicht erschwinglich. Teilweise würden Medikamente
gar nicht in die ARK geliefert. Die Behandlung von posttraumatischen Be-
lastungsstörungen (PTBS) sei in der ARK nicht gewährleistet.
5.
5.1 In der Beschwerde und der Stellungnahme wird geltend gemacht, wäh-
rend der Anhörung des Beschwerdeführers habe eine angespannte Atmo-
sphäre geherrscht und es entstehe der Eindruck, dass es nicht möglich
gewesen sei, den Sachverhalt unvoreingenommen abzuklären. Die Anhö-
rungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ hätten nur 20
Minuten gedauert, weshalb auch diesbezüglich der Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich abgeklärt worden sei.
5.2 Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Befragerin
den Beschwerdeführer mehrfach in eher «undiplomatischer Weise» auf
aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare oder sie nicht überzeugende Aussa-
gen hinwies. Der Beschwerdeführer bewahrte indessen die Ruhe und
nahm Stellung zu den von der Befragerin angesprochenen Punkten. Dem
Anhörungsprotokoll kann nicht entnommen werden, dass er «aus dem
Konzept gebracht» wurde und nicht in der Lage war, die ihm gestellten Fra-
gen zu beantworten. Vor Abschluss der Anhörung bestätigte er, er habe
alles sagen können, das er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte und
es gebe keine anderen, bisher unerwähnten Gründe, die gegen eine Rück-
kehr in den Heimatstaat sprächen. Nach der Rückübersetzung des Proto-
kolls bekräftigte er, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen
freien Äusserungen (vgl. SEM-act. A22/24 S. 22 f.). Die Hilfswerkvertrete-
rin beanstandete die Anhörung auf dem Unterschriftenblatt (vgl. SEM-act.
A22/24 S. 24) nicht und hielt in ihrem (internen) Kurzbericht vom 18. Sep-
tember 2019 fest, die Befragung sei sachlich verlaufen und die Sachver-
haltsfeststellung sei ausführlich gewesen. Während der Anhörung habe
D-6464/2018
Seite 14
eine «relativ angenehme Atmosphäre» geherrscht. Objektiv gesehen be-
steht somit kein Anlass zur Annahme, der Sachverhalt habe mit dem Be-
schwerdeführer nicht vollständig abgeklärt werden können.
5.3 Die Beschwerdeführerin wurde bei der BzP unter anderem zu ihrer Her-
kunft und ihren familiären Beziehungen im Heimatland befragt. Nach den
Gründen für das Asylgesuch gefragt, sagte sie, sie habe den Irak verlas-
sen, weil ihr Ehemann vom Daesh und einer Familie verfolgt werde. Sie
verneinte bereits damals, persönlich Probleme mit den Behörden oder mit
Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A8/15 S. 12). Bei der An-
hörung wurde sie gefragt, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachsuche.
Sie antwortete dahingehend, dass ihre Kinder im Irak aufgrund der allge-
meinen Lage keine Zukunft hätten und dass ihr Mann Probleme gehabt
habe. Die Frage, ob sie oder die Kinder persönlich von den Problemen des
Beschwerdeführers betroffen gewesen seien, verneinte sie. Sie bestätigte
auch, dass sie keine Probleme mit Behörden, mit Privatpersonen oder mit
dem IS gehabt habe und sagte, auch ihre Kinder hätten keine Probleme
gehabt. Nach dem Einmarsch des IS hätten sie das Haus nicht mehr ver-
lassen. Die Frage, ob sie weitere Gründe habe, die gegen eine Rückkehr
in die Heimat sprächen, verneinte sie (vgl. SEM-act. A23/6 S. 2 ff.). Die
Anhörung der Beschwerdeführerin kann zwar nicht als einlässlich bezeich-
net werden, angesichts ihrer klaren Aussage, sie habe keine eigenen Asyl-
gründe, darf der Sachverhalt jedoch als erstellt erachtet werden. Der Hin-
weis der Hilfswerkvertreterin, es seien keine Fragen zu ihrer Identität oder
Beziehungen im Heimatland gestellt worden, ist zwar zutreffend, indessen
wurden diese Fragen bereits bei der BzP beantwortet und an der Identität
der Beschwerdeführerin wurde nicht gezweifelt. Entgegen der auf Be-
schwerdeebene vertretenen Auffassung konnte die Beschwerdeführerin
nicht zum Leben in I._______ befragt werden, da sie eigenen Angaben ge-
mäss nach dem Einmarsch des IS ständig im Haus eingeschlossen gewe-
sen sei (vgl. SEM-act. A23/6 S. 3). Der rechtserhebliche Sachverhalt
konnte somit auch mit der Beschwerdeführerin erstellt werden.
5.4 C._______ sagte bei der BzP, er habe den Irak verlassen, weil sein
Vater dort bedroht worden sei. Persönlich habe er keine Probleme gehabt.
Er befürchte, die Leute, die seinen Vater suchten, könnten auch ihn töten
(vgl. SEM-act. A9/11 S. 6 f.). Bei der Anhörung führte er aus, in der Schweiz
fühlten sie sich in Sicherheit. Den Irak habe er verlassen, weil sein Vater
der Spionage beschuldigt worden sei. Persönlich sei er davon nicht betrof-
fen gewesen. Die Frage, ob er selbst mit dem IS oder ähnlichen Gruppie-
rungen Probleme gehabt habe, verneinte er (vgl. SEM-act. A24/6 S. 2).
D-6464/2018
Seite 15
Auch diese Anhörung kann nicht als einlässlich bezeichnet werden, indes-
sen gab C._______ zu verstehen, dass er keine eigenen Asylgründe habe.
Hinsichtlich der Anmerkung der Hilfswerkvertreterin, es seien keine Fragen
zur Identität und zu Beziehungen im Heimatland gestellt worden, ist auf die
vorstehende Erwägung 5.3 zu verweisen. Der Vater von C._______ wurde
bei seiner Anhörung ausführlich zu seinem familiären Beziehungsnetz im
Nordirak befragt, weshalb es sich erübrigte, C._______ dazu Fragen zu
stellen. Der rechtserhebliche Sachverhalt konnte somit auch mit
C._______ erstellt werden.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig erhoben hat, weshalb der Subeventualantrag, die
Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum
Neuentscheid an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.2
6.2.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es
die Angaben der Beschwerdeführenden, sie hätten bis Ende Juli 2016 in
I._______ ausgeharrt, bezweifle. Diese Zweifel sind berechtigt. Der Be-
schwerdeführer sagte, er habe seine Brüder und deren Familien aus Si-
cherheitsgründen in den Nordirak geschickt (vgl. SEM-act. A22/24 S. 6),
sei selbst indessen wegen des väterlichen Hauses in I._______ geblieben,
obwohl der IS im Anrücken gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass
die Beschwerdeführenden die Verantwortung für sechs Kinder, unter ihnen
ein damals (…) Jahre alter Sohn, zu tragen hatten und zahlreiche ihrer
engen Verwandten teilweise in guten Verhältnissen im Nordirak lebten, ver-
mögen ihre Aussagen nicht zu überzeugen. Das SEM stellte zudem zu
Recht fest, dass den bei ihm eingereichten Beweismitteln nichts entnom-
men werden kann, das auf ihren Aufenthalt in I._______ im Jahre 2016
hinweist. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Wohnsitz-
bestätigung – ausgestellt im Oktober 2018 – sind die vom SEM in der Ver-
nehmlassung angebrachten Vorbehalte zu bestätigen; das Dokument ist
weder geeignet, die Zweifel am Verbleib der Beschwerdeführenden bis
Ende Juli 2016 in I._______ noch diejenigen an der geltend gemachten
Verfolgung auszuräumen.
D-6464/2018
Seite 16
6.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, er habe seine drei
Brüder etwa einen oder zwei Tage bevor der IS zu ihnen gekommen sei,
nach L._______ geschickt (vgl. SEM-act. A22/24 S. 5). Im weiteren Verlauf
der Anhörung gab er an, seine Brüder und er hätten (…) besessen und
zusammen (…) gearbeitet (vgl. SEM-act. A22/24 S. 8). Wenige Tage nach
dem Einmarsch des IS in I._______ hätten sie immer noch (…) gearbeitet.
Danach seien seine Brüder nach L._______ gegangen – die (…) hätten sie
mitgenommen (vgl. SEM-act. A22/24 S. 9). Diese Angaben sind insofern
widersprüchlich, als der Beschwerdeführer einmal angab, seine Brüder
seien vor dem Einmarsch des IS in I._______ in den Nordirak gegangen,
ein anderes Mal sagte er, sie hätten I._______ nach dem Einmarsch des
IS verlassen.
6.2.3 Zu Beginn der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe einige Dokumente zu Hause zurückgelassen, andere befänden sich
bei seinen Geschwistern. Als seine Geschwister I._______ verlassen hät-
ten, bevor der IS dorthin gekommen sei, habe er ihnen seine Dokumente
mitgegeben (vgl. SEM-act. A22/24 S. 2 f.). Gefragt, weshalb er seine Do-
kumente den Geschwistern mitgegeben habe, antwortete er, sie hätten
diese für die Ausstellung weiterer Identitätskarten benutzen können. Hätten
sie nicht über seinen Nationalitätenausweis und denjenigen seiner Mutter
verfügt, hätten sie sich im Nordirak keine Nationalitätsdokumente ausstel-
len lassen können. Auf Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, dass
sein Bruder von seinen (des Beschwerdeführers) Identitätsdokumenten
nicht habe profitieren können (vgl. SEM-act. A22/24 S. 3). Der Umstand,
dass sich mehrere Dokumente der Beschwerdeführenden bei den Ge-
schwistern des Beschwerdeführers im Nordirak befanden, sowie die nicht
schlüssigen Erklärungen, weshalb dem so gewesen sei, bestärken die An-
nahme, dass auch die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Ausreise aus
dem Irak im Nordirak aufhielten.
6.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, der Daesh sei am 20. Juli
2016 von den Amerikanern angegriffen worden, wobei ein Sohn und eine
Tochter von K._______ getötet worden seien. Letzterer habe behauptet, er
habe ihn bei den Amerikanern verraten, weshalb er von dessen Familie
verfolgt worden sei. Gemäss einer Meldung in Daesh Daily (An Update On
ISIS Activities) vom (…) 2015 wurden K._______, ein höherer IS-Offizier,
und sein Begleiter am Vortag bei einem Luftangriff der Anti-IS-Koalition auf
I._______ getötet. Da K._______ offenbar bereits im Dezember 2015 ge-
tötet wurde, kann er dem Beschwerdeführer im Juli 2016 keine Probleme
bereitet haben. Zudem brachte er bei der Anhörung vor, die Angehörigen
D-6464/2018
Seite 17
der beim Luftangriff getöteten Kinder seien mit K._______ verwandt gewe-
sen (vgl. SEM-act. A22/24 S. 11), was den Rückschluss zuliesse, die bei-
den seien nicht dessen Kinder gewesen. Im weiteren Verlauf der Anhörung
sagte der Beschwerdeführer aus, er habe gehört, dass die Getöteten die
Kinder von K._______ gewesen seien. Es bestehen angesichts dieser Un-
stimmigkeiten in seinen Aussagen überwiegende Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer von K._______ oder dessen Angehörigen verfolgt
wurde.
6.4
6.4.1 Das SEM stellte dem Beschwerdeführer vor Abschluss der BzP meh-
rere Fragen zur allgemeinen Lage im Irak. Auf die Frage, ob ihm Mitglieder
von gewalttätigen oder dschihadistischen Organisationen bekannt seien,
antwortete er, er kenne zwei Brüder namens N._______ und O._______,
die bis zum Jahr 2004 Mitglieder bei der Organisation Al-Jihad Al-Tawhid
gewesen seien; danach hätten sie sich dem Daesh angeschlossen (vgl.
SEM-act. A7/17 S. 11). Einen Bezug zwischen diesen Männern zu seinen
persönlichen Asylvorbringen stellte er nicht her. Bei der Anhörung machte
er geltend, sie hätten früher zwei Nachbarn namens N._______ und
O._______ gehabt, die ständig Probleme gemacht hätten. Es seien zwei
Ganoven gewesen, die immer wieder Geld von ihm verlangt hätten. Sie
hätten ihn im Quartier nicht mehr haben wollen und er gehe davon aus,
dass sie hinter den Anschuldigungen, er sei ein Spion gewesen und habe
Informationen über den IS weitergegeben, steckten (vgl. SEM-act. A22/24
S. 11). Im weiteren Verlauf der Anhörung wiederholte der Beschwerdefüh-
rer, N._______ und O._______ könnten dem IS gesagt haben, dass er Ver-
bindungen zu den Peshmerga habe; er vermute, dass die beiden ihm die
Probleme gemacht hätten. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er die beiden
als die wichtigsten, hinter seinen Problemen steckenden Personen er-
achte. Kurz darauf gab er an, N._______ und O._______ hätten behauptet,
dass er Informationen weitergegeben habe (vgl. SEM-act. A22/24 S. 15 f.).
Später erklärte er, N._______ und O._______ hätten nach der Bombardie-
rung behauptet, der Kurde A._______ habe den Peshmerga und damit den
Amerikanern Informationen weitergegeben (vgl. SEM-act. A22/24 S. 17).
Als er gefragt wurde, wie er darauf komme, dass er von N._______ und
O._______ beschuldigt worden sei, antwortete er, sein Nachbar P._______
sei mit ihnen gewesen, dies habe er von seinem Freund M._______ erfah-
ren. Auf Nachfrage präzisierte er, Maher habe M._______ erzählt, dass er
(der Beschwerdeführer) von N._______ und O._______ beschuldigt
werde, Informationen weitergegeben zu haben (vgl. SEM-act. A22/24
S. 19 f.).
D-6464/2018
Seite 18
6.4.2 Da der Beschwerdeführer gemäss den von ihm bestätigten Angaben
davon ausging, die beiden vormaligen Nachbarn hätten gegen ihn intrigiert,
ist nicht nachvollziehbar, dass er diese bei der BzP zwar hinsichtlich deren
vorheriger Tätigkeit für die Al-Jihad Al-Tawhid erwähnte, hingegen nicht an-
satzweise darauf hinwies, sie steckten letztlich hinter den Problemen, die
ihn zum Verlassen seiner Heimat gezwungen hätten. Bei der Anhörung gab
er mehrmals zu verstehen, dass er vermute, die beiden hätten ihn beim IS
denunziert, erst gegen Ende der Anhörung gab er aber klar zu verstehen,
dass er diese Information von einem Freund erhalten habe. Die Unstim-
migkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen die Zweifel
an seinem Vorbringen, zwei Ganoven hätten K._______ gesagt, er sei ver-
antwortlich für den Tod dessen Kinder.
6.4.3 Den Beschwerdeführenden ist es in Anbetracht des vorstehend Ge-
sagten nicht gelungen, eine ihnen drohende, von K._______ beziehungs-
weise dessen Familie oder Organisation ausgehende Verfolgung glaubhaft
zu machen.
7.
7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen dem-
nach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung
und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Ver-
folgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat so-
mit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusse-
D-6464/2018
Seite 19
ren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Ein-
fluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaf-
ten Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Mo-
ment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu
Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.1).
7.3 Unbesehen der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verschleppung, Festhaltung und Folterung durch Angehörige des
IS als glaubhaft zu werten wäre oder nicht, ist festzustellen, dass er den
Irak nicht aus diesem Grund verliess. Da gegen ihn keine Beweise vorge-
legen haben sollen und die Verdachtsmomente offenbar nicht gewichtig
genug erschienen, sei er aus der Gefangenschaft entlassen worden und
habe seitens des IS bis zu seiner Ausreise keine Benachteiligungen mehr
erlitten. Die geltend gemachte Bedrohung durch K._______ im Anschluss
an einen Luftangriff gegen den IS konnten die Beschwerdeführenden nicht
glaubhaft machen. Nachdem der IS im Irak geschlagen wurde und, wie
vorstehend erwogen wurde, keine Anzeichen dafür bestehen, dass dieser
zum Zeitpunkt seiner Ausreise konkret nach dem Beschwerdeführer ge-
sucht hatte, um sich an ihm zu rächen, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass ihm seitens (ehemaliger) Angehöriger des IS in seinem Hei-
matland im jetzigen Zeitpunkt ernsthafter Nachteile drohen. Es bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er von Angehörigen der al-Haschd
asch-Scha‘bi gesucht wird. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Irak von
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht wäre.
7.4 Den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden ist zu entneh-
men, dass sie ihre Heimat auch deshalb verliessen, weil sie für ihre Kinder
im Irak keine Zukunft sahen (vgl. SEM-act. A23/6 S. 2). Die schwierigen
Lebensumstände im Irak betreffen die gesamte Bevölkerung gleichermas-
sen und sind nicht Ausfluss gegen sie persönlich gerichteter Verfolgungs-
massnahmen, weshalb sie daraus keinen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf Asylgewährung abzuleiten
vermögen.
D-6464/2018
Seite 20
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den weder gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen noch
diese zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in der Stellungnahme
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-6464/2018
Seite 21
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.
10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt nicht gelungen, zumal nicht glaubhaft erscheint, dass
die Beschwerdeführenden von der Familie von K._______ beziehungs-
weise dessen Organisation etwas zu befürchten haben. Seitens des IS
droht ihnen im heutigen Zeitpunkt auch kein Ungemach. Die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In BVGE 2008/5 hatte
das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegwei-
sung eines Kurden in die ARK nicht generell unzulässig sei. Es hat diese
Einschätzung in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 E. 6.3.2 bestätigt und seither beibehalten (vgl. auch die Urteile des
BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.4.4 sowie D-1477/2018 vom
D-6464/2018
Seite 22
10. August 2018 E. 7.3.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein Wegweisungsvollzug in den Zentra-
lirak – und somit auch in die in der Provinz Q._______ gelegene Stadt
I._______ – nach wie vor als generell unzumutbar gilt (vgl. Urteil des
BVGer
E-3796/2019 vom 26. August 2019 E. 10.2.2).
10.2.2 Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ein-
lässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die
drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Su-
leimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere
E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 wurde die Lage im
Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt
wurde, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszu-
gehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die die aktuell herr-
schende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der
ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der
Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden in-
D-6464/2018
Seite 23
dividuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiä-
ren Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Inf-
rastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons
[IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Ur-
teile des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.3.2 und
D-6065/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 8.2).
10.2.3 Die Familien der Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz
L._______, sie selbst seien indessen in I._______ aufgewachsen und hät-
ten eigenen Angaben gemäss bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Aufgrund
der Aktenlage bestehen zwar erhebliche Zweifel daran, dass sie wirklich
bis Mitte 2016 in I._______ lebten, für die Beurteilung, ob ihnen in der ARK
eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative offensteht, ist diese
Frage indessen nicht erheblich, denn ungeachtet der Frage der Glaubhaf-
tigkeit ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei
einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten. Eine
Schwester des Beschwerdeführers sei Ende der neunziger Jahre nach
L._______ gezogen, nachdem sie geheiratet habe. Die anderen Schwes-
tern seien zwischen 2004 und 2012 nach L._______ gezogen, weil ihre
Männer, die allesamt mit der Familie verwandt seien, von dort stammten.
Der Beschwerdeführer habe seine Brüder nach L._______ geschickt, weil
sie dort viele Verwandte hätten. Einer seiner Brüder sei (…) die anderen
besässen zwei (…) und seien (…) tätig. Die Brüder lebten zur Miete und
hätten zuvor bei den Schwestern gelebt. Ein Schwager sei (…) (…) und
sehr reich, der andere sei (…) und (…) und ebenfalls reich. Drei der
Schwestern lebten in eigenen Häusern. In der Gegend von L._______ ist
somit ein tragfähiges, weitverzweigtes familiäres Beziehungsnetz vorhan-
den, dass die Beschwerdeführenden bei der sozialen und wirtschaftlichen
Eingliederung wird unterstützen können. Dabei wird dem Beschwerdefüh-
rer zugutekommen, dass seine beiden Brüder im Nordirak wieder in ihrem
angestammten Beruf tätig sind und über geschäftliche Beziehungen verfü-
gen. Da er in I._______ bereits mit seinen Brüdern zusammenarbeitete und
Miteigentümer der beiden (…) ist, wird er wiederum mit den Brüdern zu-
sammenarbeiten können. Der mittlerweile volljährige Sohn C._______ hat
zwar einen kleinen Teil der prägenden Zeit der Adoleszenz in der Schweiz
verbracht, wird sich aber im Nordirak zusammen mit seiner Familie ange-
sichts des grossen familiären Umfelds zurechtfinden können. Dank der teil-
weise sehr erfolgreichen beruflichen Vernetzung einiger seiner Verwandten
darf davon ausgegangen werden, dass ihm auch eine berufliche Integra-
tion gelingen wird. Die auf Beschwerdeebene vertretene Auffassung, es
D-6464/2018
Seite 24
lägen keine begünstigenden Umstände vor, die einen Vollzug der Wegwei-
sung in den Nordirak als zumutbar erscheinen lassen könnten, kann ange-
sichts des vorstehend Skizzierten nicht geteilt werden.
10.2.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder
betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt
des Kindeswohls zu berücksichtigen.
Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind
im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein
Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, In-
tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-
personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick
auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration bezie-
hungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Fak-
tor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrau-
ten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy-
chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kin-
des (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51
E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
Der Sohn H._______ wird bald (…)jährig sein und dürfte ebenso wie sein
(…)jähriger Bruder G._______, die (…)jährige Schwester F._______ und
sein bald (…)jähriger Bruder E._______ in erster Linie an seinen Eltern und
Geschwistern orientiert sein, obwohl davon auszugehen ist, dass sie sich
auch kollegiale oder freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern
geschaffen haben. Die gut (…)jährige D._______ befindet sich in der
Phase der Adoleszenz und dürfte sich mit einer Rückkehr in das Heimat-
land am schwersten tun. Da sie jedoch mit ihren Geschwistern und Eltern
in den Nordirak zurückkehren wird, wo sie sich in einem weiterverzweigten
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familiären Netz wiederfinden wird, wird auch sie sich im Nordirak zurecht-
finden können. Abgesehen von der gut eineinhalbjährigen Aufenthalts-
dauer in der Schweiz, die nicht als besonders lang anzusehen ist, lassen
sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz
entnehmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Kinder hätten
sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert, dass eine Reintegration
im Heimatland verunmöglicht würde. Es ist ferner davon auszugehen, dass
die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern trotz des inzwi-
schen dreieinhalbjährigen Aufenthalts ausserhalb des Heimatlands gut mit
der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Rein-
tegration im Nordirak ohne grössere Probleme gelingen dürfte. Schliesslich
ist festzustellen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden auch bei einer
Rückkehr in den Nordirak durchaus Zukunftsperspektiven haben, zumal
aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass sie dort von in guten wirt-
schaftlichen Verhältnissen lebenden Verwandten unterstützt werden.
10.2.5 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlos-
sen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei
Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5,
2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
Von einer solchen Situation ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht
auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtspre-
chung davon aus, dass in der ARK die medizinische Grundversorgung si-
chergestellt ist und psychische Erkrankungen (wie PTBS) adäquat behan-
delbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-1927/2019 vom
23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, D-233/2017
vom 9. März 2017 E. 10.8‒10.8.2). Die in der Stellungnahme erwähnte
Schnellrecherche der SFH vom 9. Februar 2017 vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin und des Sohnes C._______ ist nicht auszuschliessen, dass die Kin-
der der Beschwerdeführenden aufgrund der Erlebnisse im Heimatland und
während der Reise in die Schweiz unter psychischen Problemen zu leiden
haben und allenfalls traumatisiert sind. Den Akten lassen sich aber keine
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Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich eine ärztliche oder psychothera-
peutische Behandlung der Kinder als notwendig erwiesen hätte, zumal die
Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine Arztzeug-
nisse oder ärztlichen Berichte eingereicht haben. Auch wenn der Behand-
lungsstandard im Nordirak im Vergleich mit der Schweiz tiefer ist, ist davon
auszugehen, dass eine allfällige notwendige (Weiter-)Behandlung und me-
dikamentöse Versorgung der Kinder bei einer Rückkehr in den Nordirak
gewährleistet sind. Bezüglich allfällig fehlender finanzieller Mittel zur Finan-
zierung entsprechender Behandlungen oder Therapien ist auf die Möglich-
keit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der
Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme
von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, hinzuweisen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumut-
bar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer si-
chergestellt ist und es der betroffenen Person respektive ihren Familien-
mitgliedern zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.4.). Dies darf dem Beschwerdeführer zugemutet werden.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei
einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Nordirak gefährdet wäre.
10.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
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Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 20. November 2018 die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geän-
dert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
13.
Der mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 eingesetzte Rechts-
beistand ist für seine Bemühungen zu entschädigen. Die Festsetzung des
Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie
Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und An-
wälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist.
Der Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 18. Dezember 2018 eine
vom selben Tag datierende Kostennote ein. In dieser wird der Aufwand für
das Beschwerdeverfahren auf 13.3 Stunden beziffert und es werden Aus-
lagen in der Höhe von Fr. 8.30 und die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent
geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Ausla-
gen sind angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Dem Rechtsbei-
stand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe
von Fr. 2158.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 2158.– wird durch
die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: